ViehSeuchGBefÜV RP
DE - Landesrecht RLP

Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Viehseuchengesetz Vom 16. Juni 1969

Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Viehseuchengesetz Vom 16. Juni 1969
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 213 des Gesetzes vom 12.10.1999 (GVBl. S. 325)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Viehseuchengesetz vom 16. Juni 196901.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
§ 101.10.2001
§ 201.10.2001
Aufgrund des § 7 Abs. 3 , des § 7 c Abs. 3 und des § 79 Abs. 2 und 3 des Viehseuchengesetzes in der Fassung vom 27. Februar 1969 (BGBl. I S. 158) verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) Die der Landesregierung in § 7 Abs. 3, § 7 c Abs. 1 und § 79 Abs. 3 des Viehseuchengesetzes erteilten Befugnisse zum Erlass von Rechtsverordnungen werden auf den Minister des Innern übertragen.
(2) Die der Landesregierung in § 79 Abs. 2 des Viehseuchengesetzes erteilte Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen wird für Rechtsverordnungen, deren Geltungsbereich sich auf das Land Rheinland-Pfalz erstreckt, auf den Minister des Innern, im Übrigen auf das Landesuntersuchungsamt mit der Maßgabe übertragen, dass es die Rechtsverordnungen nur im Einvernehmen mit dem Minister des Innern erlassen darf.
(3) Der Erlass von Rechtsverordnungen, die der Bekämpfung von Viehseuchen beim Wild im Sinne von § 1 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes dienen, bedarf unbeschadet der in Absatz 2 vorgeschriebenen Beteiligung des Ministers des Innern des Einvernehmens mit dem Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten.

§ 2

*
Diese Landesverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Fußnoten
*)
Verkündet am 30. 6. 1969
Markierungen
Leseansicht