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DE - Landesrecht Hessen

Gesetz über die Vereinigung der Stadtsparkasse Frankfurt am Main mit der Frankfurter Sparkasse von 1822 (Polytechnische Gesellschaft) Vom 19. Oktober 1988

Gesetz über die Vereinigung der Stadtsparkasse Frankfurt am Main mit der Frankfurter Sparkasse von 1822 (Polytechnische Gesellschaft) Vom 19. Oktober 1988
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (GVBl. I S. 752)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Vereinigung der Stadtsparkasse Frankfurt am Main mit der Frankfurter Sparkasse von 1822 (Polytechnische Gesellschaft) vom 19. Oktober 198801.01.2004
§ 101.01.2004
§ 201.01.2004
§ 301.01.2004
§ 401.01.2004
§ 501.01.2004
§ 601.01.2004
§ 701.01.2004

§ 1

Die Stadtsparkasse Frankfurt am Main kann mit der Frankfurter Sparkasse von 1822 (Polytechnische Gesellschaft) durch Übertragung des Vermögens einschließlich der Verbindlichkeiten der Stadtsparkasse Frankfurt am Main auf die Frankfurter Sparkasse von 1822 (Polytechnische Gesellschaft) vereinigt werden.

§ 2

(1) Die Vereinigung bedarf
1.
der Beschlüsse der Stadt Frankfurt am Main und der Frankfurter Sparkasse von 1822 (Polytechnische Gesellschaft); vor ihrem Beschluß hört die Stadt Frankfurt am Main den Verwaltungsrat der Stadtsparkasse Frankfurt am Main und den Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen;
2.
des Abschlusses eines Vereinigungsvertrages, welcher die Satzung der vereinigten Sparkasse enthält.
(2) Der Beschluß der Stadt Frankfurt am Main bedarf der Genehmigung des für das Sparkassenwesen zuständigen Ministeriums. Dieses entscheidet im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium. Die Genehmigung ist im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekanntzumachen.

§ 3

(1) Der Beschluß der Stadt Frankfurt am Main kann genehmigt werden, wenn in der Satzung der vereinigten Sparkasse bestimmt ist, daß diese
1.
außerhalb der Stadt Frankfurt am Main gemäß den in der Vereinbarung zwischen dem Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen und der Frankfurter Sparkasse von 1822 vom 15. Dezember 1980 in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Staatsanzeiger Nr. 34 vom 22. August 1988 veröffentlichten geltenden Fassung inhaltlich getroffenen Regelungen ohne deren zeitliche Begrenzung neben den im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits bestehenden Zweigstellen nicht mehr als acht zusätzliche Zweigstellen betreiben und eine Zweigstelle am Ort der Hauptstelle einer kommunalen Sparkasse nur mit deren vorheriger Zustimmung errichten oder übernehmen darf;
2.
mit den Verbundunternehmen der hessischen Sparkassenorganisation zusammenarbeitet;
3.
mit den gleichen Rechten und Pflichten wie die öffentlich-rechtlichen Mitgliedssparkassen durch Anschlußvertrag Mitglied des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen sein muß;
4.
mit der Stadt Frankfurt am Main einen privatrechtlichen Vertrag über deren Bereitschaft trifft, die Funktionsfähigkeit der vereinigten Sparkasse zu einem Anteil von 40 vom Hundert durch eine Einschußpflicht aufrecht zu erhalten und
5.
daß Änderungen der Satzung in den in Nr. 1 bis 4 genannten Punkten nur mit Zustimmung und in Anwesenheit der Stadt Frankfurt am Main in der Mitgliederversammlung der vereinigten Sparkasse vorgenommen werden können; dies gilt auch für eine Änderung dieser Bestimmung über das Änderungsverfahren.
(2) Einer Umwandlung der vereinigten Sparkasse, welche nicht der Vorbereitung einer Verschmelzung der vereinigten Sparkasse dient, darf die Stadt Frankfurt am Main in der Mitgliederversammlung der vereinigten Sparkasse nur zustimmen, wenn die in Abs. 1 genannten Satzungsbestimmungen, soweit rechtlich möglich, auch in der Satzung des umgewandelten Institutes oder in gleichwertiger Weise fortgeschrieben werden. Hinsichtlich der in Abs. 1 Nr. 4 geregelten Übernahme einer Haftung durch die Stadt Frankfurt am Main gilt dies mit der inhaltlichen Maßgabe des § 4 Abs. 2.
(3) Die Zustimmung der Stadt Frankfurt am Main zu Änderungen der in Abs. 1 genannten Satzungsbestimmungen und zu einer Umwandlung nach Abs. 2 bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des für das Sparkassenwesen zuständigen Ministeriums. Vor einer Entscheidung wird der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen gehört.
(4) Die Stadt Frankfurt am Main darf aus der vereinigten Sparkasse nur mit Genehmigung des für das Sparkassenwesen zuständigen Ministeriums ausscheiden.
(5) Die Stadt Frankfurt am Main ist verpflichtet, ihre privaten Rechte zur Wahrung der nach Abs. 1 getroffenen satzungsrechtlichen Regelungen durch die vereinigte Sparkasse zu nutzen.

§ 4

(1) Die bestehende Gewährträgerhaftung der Stadt Frankfurt am Main bleibt für Verbindlichkeiten der Stadtsparkasse Frankfurt am Main, die im Zeitpunkt der Vereinigung bestehen, erhalten. Die Gläubiger der Stadtsparkasse Frankfurt am Main können die Stadt Frankfurt am Main nur in Anspruch nehmen, soweit sie aus dem Vermögen der vereinigten Sparkasse nicht befriedigt werden.
(2) Die Anstaltslast wird ersetzt durch die folgenden Bestimmungen. Die Stadt Frankfurt am Main ist ferner berechtigt, durch einen privatrechtlichen Vertrag gegenüber der vereinigten Sparkasse unter Beschränkung auf einen Anteil von 40 vom Hundert die Haftung für die Erfüllung sämtlicher am 18. Juli 2005 bestehender Verbindlichkeiten mit der Maßgabe zu übernehmen, dass
1.
die Haftung in dem Umfang gemäß Satz 1 für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, unbegrenzt gilt, für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht,
2.
die Stadt Frankfurt am Main ihren Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommt, sobald sie bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt hat, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen der vereinigten Sparkasse nicht befriedigt werden können, sowie
3.
Verpflichtungen der vereinigten Sparkasse aufgrund eigener Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusage oder einer durch die Mitgliedschaft im Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen als Gewährträger vermittelten Haftung im Sinne der Nr. 1 und 2 in dem gleichen Zeitpunkt vereinbart und fällig sind wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit.
Die Übernahme dieser Verbindlichkeiten kann von der Stadt Frankfurt am Main nur aus wichtigem Grund und nur mit Genehmigung des für das Sparkassenwesen zuständigen Ministeriums gekündigt oder aufgehoben werden. Die Übernahme kann davon abhängig gemacht werden, dass mit dem Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen ein Anschlussvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 abgeschlossen ist. Einer Genehmigung nach § 104 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung bedarf es nicht.
(3) Die nach § 2 Abs. 2 erforderliche Genehmigung kann von der Eingehung von Verbindlichkeiten nach Abs. 2 durch die Stadt abhängig gemacht werden.

§ 5

Die Stadt Frankfurt am Main bleibt Mitglied im Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen solange die vereinigte Sparkasse Mitglied ist.

§ 6

Kommt die Stadt Frankfurt am Main einer ihr nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtung nicht nach, so stellt das für das Sparkassenwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium die Verpflichtung fest. Für weitere Maßnahmen ist das für die Kommunalaufsicht zuständige Ministerium zuständig.

§ 7

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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