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Hessische Verordnung über die interne Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen Vom 19. Juli 1995

Hessische Verordnung über die interne Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen Vom 19. Juli 1995
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hessische Verordnung über die interne Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vom 19. Juli 199501.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Interner Bericht öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen01.01.2004
§ 2 - Interner Bericht kleinerer Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit01.01.2004
§ 3 - Übergangs- und Schlußvorschriften01.01.2004
§ 4 - Inkrafttreten01.01.2004
Auf Grund des § 55 a Abs. 1 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 3), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen über die interne Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vom 29. März 1995 (GVBl. I S. 169) wird im Benehmen mit dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen verordnet:

§ 1 Interner Bericht öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen

(1) Öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht des Landes unterliegen, haben bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einen internen Bericht in einfacher Ausfertigung entsprechend den Vorschriften der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen vom 14. Juni 1995 (BGBl. I S. 858) einzureichen.
(2) Die Berichterstattung einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung mit einem bestimmungsgemäß sachlich, örtlich oder dem Personenkreis nach eng begrenzten Wirkungskreis richtet sich nach den für kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit geltenden Vorschriften.

§ 2 Interner Bericht kleinerer Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

(1) Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die der Aufsicht durch Aufsichtsbehörden des Landes unterliegen und nicht nach § 157 a des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der laufenden Aufsicht freigestellt sind, haben den nach der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378) aufzustellenden Jahresabschluß einzureichen. Zusätzlich haben diese Versicherungsvereine die Nachweisung 103, die Muster 2 bis 6 entsprechend der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen, die in § 18 dieser Verordnung genannten formlosen Erläuterungen sowie die in § 21 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c, Nr. 3 und Abs. 2 dieser Verordnung genannten sonstigen Rechnungslegungsunterlagen einzureichen.
(2) Daneben haben Pensions- und Sterbekassen entsprechend § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Krankenversicherungsvereine entsprechend § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Nr. 2 und Schaden- und Unfallversicherungen entsprechend § 12 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 28 Nr. 3 der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen formgebundene Erläuterungen zu erstellen und der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(3) Die in Abs. 1 und 2 genannten Unterlagen sind in doppelter Ausfertigung einen Monat nach der Mitglieder- oder Mitgliedervertreterversammlung, spätestens neun Monate nach Schluß des Geschäftsjahres, bei der nach Landesrecht zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen.

§ 3 Übergangs- und Schlußvorschriften

(1) Diese Verordnung ist erstmals für die Rechnungslegung über das nach dem 31. Dezember 1994 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
(2)
(Aufhebungsanweisung)

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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