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Landesverordnung über das "Landschaftsschutzgebiet Moselgebiet von Schweich bis Koblenz" Vom 17. Mai 1979

Landesverordnung über das "Landschaftsschutzgebiet Moselgebiet von Schweich bis Koblenz" Vom 17. Mai 1979
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Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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geändert durch Verordnung vom 21. Januar 1992, GVBl. S. 41

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das "Landschaftsschutzgebiet Moselgebiet von Schweich bis Koblenz" vom 17. Mai 197901.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
§ 101.10.2001
§ 201.10.2001
§ 301.10.2001
§ 401.10.2001
§ 501.10.2001
§ 601.10.2001
§ 701.10.2001
§ 801.10.2001
Auf Grund der §§ 18 und 30 Abs. 3 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz - LPflG -) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36, BS 791-1) wird im Einvernehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde verordnet:

§ 1

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(1) Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Landschaftsschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung "Landschaftsschutzgebiet Moselgebiet von Schweich bis Koblenz".
(2) Die Flächen innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes mit baulicher Nutzung und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 des Bundesbaugesetzes sind nicht Bestandteile des Landschaftsschutzgebietes. Das gleiche gilt für Abbauflächen von Bodenschätzen, für die beim Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung eine behördliche Abbaugenehmigung erteilt war. Die Bestimmungen dieser Rechtsverordnung stehen dem Erlaß eines Bebauungsplanes nicht entgegen.
Fußnoten
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§ 1 Abs. 1: Anlage (Karte) hier nicht abgedruckt, siehe GVBl. 1979 S. 137

§ 2

(1) Das "Landschaftsschutzgebiet Moselgebiet von Schweich bis Koblenz" umfaßt Gebietsteile der Verbandsgemeinden Schweich und Hermeskeil (Landkreis Trier-Saarburg), Wittlich-Land, Kröv-Brausendorf, Traben-Trarbach, Bernkastel-Kues, Neumagen-Dhron, Thalfang (Landkreis Bernkastel-Wittlich), Kelberg (Landkreis Daun), Zell (Mosel), Cochem-Land, Ulmen, Kaisersesch, Treis-Karden (Landkreis Cochem-Zell), Kirchberg (Hunsrück), Kastellaun, Emmelshausen (Rhein-Hunsrück-Kreis), Maifeld, Mayen-Land, Untermosel, Rhens (Landkreis Mayen-Koblenz), einen Teil der kreisfreien Stadt Koblenz, Teile der verbandsfreien Städte Mayen (Landkreis Mayen-Koblenz) und Boppard (Rhein-Hunsrück-Kreis) sowie die verbandsfreie Stadt Cochem (Landkreis Cochem-Zell).
(2) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes verläuft wie folgt:
Von
Wirt
(3) Zu dem Landschaftsschutzgebiet gehören nicht die es begrenzenden Straßen und Bahnlinien.

§ 3

Schutzzweck ist
1.
die Erhaltung der landschaftlichen Eigenart, der Schönheit und des Erholungswertes des Moseltales und seiner Seitentäler, mit den das Landschaftsbild prägenden, noch weitgehend naturnahen Hängen und Höhenzügen sowie
2.
die Verhinderung von Beeinträchtigungen des Landschaftshaushaltes, insbesondere durch Bodenerosionen in den Hanglagen.

§ 4

(1) Im Landschaftsschutzgebiet sind ohne Genehmigung der Landespflegebehörde die folgenden Maßnahmen verboten:
1.
das Errichten oder Erweitern baulicher Anlagen aller Art, mit Ausnahme von Wildfütterungsanlagen und gegendüblichen, landschaftsangepaßten Hochsitzen im Walde,
2.
das Aufstellen oder Erweitern von festen oder fahrbaren Verkaufsständen oder das Errichten oder Erweitern sonstiger gewerblicher Anlagen,
3.
das Anlegen oder Erweitern von Steinbrüchen, Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben sowie sonstiger Erdaufschlüsse,
4.
das Verändern der bisherigen Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten ab 2 m Höhe oder 1 m Tiefe und mit einer Grundfläche ab 100 m²,
5.
das Herstellen, Beseitigen oder Umgestalten eines Gewässers oder seiner Ufer oder das Verändern von Feuchtgebieten,
6.
das Errichten von Energiefreileitungen oder sonstigen freien Drahtleitungen sowie Bergbahnen (§ 2 Abs. 2 des Landesgesetzes über Eisenbahnen und Bergbahnen - Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -) in der Fassung vom 23. März 1975 (GVBl. S. 141, BS 93-3),
7.
das Verlegen von Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Wasser, Gas, Öl, Elektrizität oder Wärme,
8.
das Anlegen oder Erweitern von Stellplätzen, Parkplätzen sowie von Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätzen,
9.
das Anlegen oder Erweitern von Materiallagerplätzen (einschließlich Schrottlagerplätzen und Autofriedhöfen),
10.
das Errichten oder Erweitern von Motorsportanlagen,
11.
Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau,
12.
das Lagern oder Zelten sowie das Aufstellen von Wohnwagen auf anderen als den hierfür behördlich zugelassenen Plätzen, ausgenommen ist das Aufstellen von Wohn- und Gerätewagen an Baustellen für die Dauer der Bauzeit,
13.
das Beseitigen oder Beschädigen bedeutsamer Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Teiche, Rohr- oder Riedbestände oder Felsen,
14.
das Roden von Wald,
15.
das Erstaufforsten von Flächen,
16.
das Errichten oder Erweitern von Einfriedungen aller Art.
(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 kann nur versagt werden, wenn die Maßnahme dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderläuft und eine Beeinträchtigung des Schutzzwecks nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Das gleiche gilt, wenn ein planerischer Nachweis für im Einzelfall erforderliche Verhütungs- oder Ausgleichsmaßnahmen nicht erbracht wird.
(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 wird durch die nach anderen Rechtsvorschriften notwendige behördliche Zulassung ersetzt, wenn die Landespflegebehörde vor der Zulassung beteiligt worden ist und ihr Einverständnis erklärt hat.
(4) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn für eine in Absatz 1 genannte Maßnahme von überörtlicher Bedeutung in einem raumplanerischen Verfahren nach § 18 des Landesgesetzes für Raumordnung und Landesplanung (Landesplanungsgesetz - LPlG -) unter Beteiligung der Landespflegebehörde die Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung festgestellt oder diese Übereinstimmung von der Berücksichtigung landespflegerischer Auflagen oder Bedingungen abhängig gemacht worden ist.

§ 5

(1) Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 wird von der unteren Landespflegebehörde erteilt, in deren Bereich die Maßnahme ausgeführt werden soll. Wäre danach die Zuständigkeit mehrerer Landespflegebehörden gegeben, so ist die gemeinsame nächsthöhere Landespflegebehörde Genehmigungsbehörde. Ist für die Maßnahme auch nach anderen Vorschriften eine Zulassung (Planfeststellung, Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung oder Befreiung) durch eine andere Behörde erforderlich, so ist die dieser Behörde gleichgeordnete Landespflegebehörde Genehmigungsbehörde.
(2) Die Genehmigung kann unter Bedingungen oder Auflagen, befristet oder unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

§ 6

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf
1.
die ordnungsgemäße Nutzung eines Grundstücks durch Ackerbau, Grünlandbewirtschaftung, Gartenbau, Obstbau, Weinbau, Sonderkulturen, Waldwirtschaft einschließlich des Wirtschaftswegebaues, der Errichtung von Weidezäunen und -tränken, der Einfriedung von Weinbergslagen, forstlichen Kulturzäunen und Waldarbeiterschutzhütten,
2.
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischerei, ausgenommen ist die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten,
3.
die Errichtung öffentlicher Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen, die Einfriedung der Zone 1 von Wasserschutzgebieten und von baulichen Anlagen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung sowie die Unterhaltung der Gewässer,
soweit sie nicht dem Schutzzweck zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder gebilligten landespflegerischen Maßnahmen oder Erholungseinrichtungen.
(3) § 4 ist nicht anzuwenden auf den Betrieb militärischer Anlagen mit ihren Schutz- und Bauschutzbereichen.

§ 7

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet oder erweitert,
2.
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 feste oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert,
3.
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 Steinbrüche, Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben sowie sonstige Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert,
4.
§ 4 Abs. 1 Nr. 4 die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert,
5.
§ 4 Abs. 1 Nr. 5 ein Gewässer herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder ein Feuchtgebiet oder die Ufer eines Gewässers verändert,
6.
§ 4 Abs. 1 Nr. 6 Energiefreileitungen oder sonstige freie Drahtleitungen sowie Bergbahnen errichtet,
7.
§ 4 Abs. 1 Nr. 7 Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Wasser, Gas, Öl, Elektrizität oder Wärme verlegt,
8.
§ 4 Abs. 1 Nr. 8 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anlegt oder erweitert,
9.
§ 4 Abs. 1 Nr. 9 Materiallagerplätze (einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe) anlegt oder erweitert,
10.
§ 4 Abs. 1 Nr. 10 Motorsportanlagen errichtet oder erweitert,
11.
§ 4 Abs. 1 Nr. 11 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt,
12.
§ 4 Abs. 1 Nr. 12 auf anderen als den hierfür behördlich zugelassenen Plätzen lagert oder zeltet oder Wohnwagen aufstellt,
13.
§ 4 Abs. 1 Nr. 13 bedeutsame Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Teiche, Rohr- oder Riedbestände oder Felsen beseitigt oder beschädigt,
14.
§ 4 Abs. 1 Nr. 14 Wald rodet,
15.
§ 4 Abs. 1 Nr. 15 Flächen erstmals aufforstet,
16.
§ 4 Abs. 1 Nr. 16 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert.

§ 8

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(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
Der Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Umweltschutz
Fußnoten
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§ 8 Abs. 1: Verkündet am 22. 6. 1979
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