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Landesverordnung über den "Naturpark Saar-Hunsrück" Vom 14. Februar 1980

Landesverordnung über den "Naturpark Saar-Hunsrück" Vom 14. Februar 1980
*
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Geändert durch Verordnung v. 21. 1. 1992 (GVBl. S. 41)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über den "Naturpark Saar-Hunsrück" vom 14. Februar 198001.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
§ 101.10.2001
§ 201.10.2001
§ 301.10.2001
§ 401.10.2001
§ 501.10.2001
§ 601.10.2001
§ 701.10.2001
§ 801.10.2001
§ 901.10.2001
Auf Grund des § 19 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz - LPflG -) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36, BS 791-1) wird im Einvernehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde verordnet:

§ 1

*
(1) Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturpark bestimmt. Er trägt die Bezeichnung "Naturpark Saar-Hunsrück".
(2) Die Flächen innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines bestehenden oder künftig zu erlassenden Bebauungsplanes mit baulicher Nutzung und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 des Bundesbaugesetzes sind nicht Bestandteil des Naturparks. Das gleiche gilt für Abbauflächen von Bodenschätzen, für die beim Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung eine behördliche Abbaugenehmigung erteilt war.
Fußnoten
*)
§ 1 Abs. 1: Anlage (Karte) hier nicht abgedruckt, siehe GVBl. 1985 S. 199

§ 2

(1) Der "Naturpark Saar-Hunsrück" umfaßt Gebietsteile der Verbandsgemeinden Saarburg, Konz, Ruwer, Kell, Hermeskeil (Landkreis Trier-Saarburg), Thalfang, Bernkastel-Kues (Landkreis Bernkastel-Wittlich), Kirchberg/Hunsrück (Rhein-Hunsrück-Kreis), Rhaunen, Herrstein, Birkenfeld und Baumholder (Landkreis Birkenfeld) und Gebietsteile der verbandsfreien Gemeinde Morbach (Landkreis Bernkastel-Wittlich) sowie der großen kreisangehörigen Stadt Idar-Oberstein (Landkreis Birkenfeld).
(2) Die Grenze des Naturparks verläuft wie folgt:
Vom
mit
(3) Die umgrenzenden Straßen und Bahnlinien gehören nicht zum Naturpark.

§ 3

(1) Im "Naturpark Saar-Hunsrück" werden sieben Kernzonen im Sinne des § 19 Abs. 2 des Landespflegegesetzes bestimmt.
(2) Die Grenzen der Kernzonen werden wie folgt beschrieben:
Erste Kernzone
(Mannebachtal)
Die Grenze der ersten Kernzone verläuft vom Punkt 221 (Einmündung L 136 in B 51 südöstlich Tawern, Ortsteil Siedlung Tawern) entlang der B 51 in südlicher Richtung bis zum Auftreffen auf die Gemeindegrenze Saarburg/Wawern, südlich Wawern, Ortsteil Tobiashaus, entlang dieser Grenze bis zur Gemeindegrenze Mannebach/Saarburg, entlang dieser in südlicher, südwestlicher Richtung bis zur K 112, entlang der K 112 in nördlicher Richtung bis zur Gemeindegrenze Mannebach/Nittel, entlang dieser Grenze sowie der Gemeindegrenze Mannebach/Onsdorf in westlicher Richtung bis zur westlichen Ecke der Abteilung 5 des Gemeindewaldes Onsdorf, entlang dieser westlichen Grenze der Abteilungen 5 und 6 sowie der Abteilungen 6 und 7 des Gemeindewaldes Nittel nach Norden bis zum Auftreffen auf die Gemeindegrenze Onsdorf/Nittel, entlang dieser Grenze in nordwestlicher Richtung bis zur westlichen Ecke der Abteilung 6 des Gemeindewaldes Tawern, entlang dieser westlichen Grenze der Abteilungen 6 und 5 zunächst in nördlicher, dann südlicher Richtung bis zur südöstlichen Grenze der Abteilung 5 a, dem von hier über den Mannebach verlaufenden Wirtschaftsweg, entlang diesem Weg etwa 100 m in nördlicher, dann östlicher Richtung bis zur westlichen Grenze der Abteilung 4 des Gemeindewaldes Tawern, entlang dieser Grenze in nördlicher Richtung bis zur Abteilungsgrenze 3 des vorgenannten Gemeindewaldes, entlang dieser östlichen Grenze bis zum Auftreffen auf die nördliche Grenze der Abteilung 2, entlang dieser Grenze in west-süd- bzw. nordöstlicher Richtung bis zur L 136, entlang der L 136 in südöstlicher Richtung bis zur B 51.
Zweite Kernzone
(Saartal-Leukbachtal)
Die Grenze der zweiten Kernzone verläuft vom Schnittpunkt der B 268 mit der Landesgrenze südwestlich Greimerath, entlang der B 268 in nördlicher Richtung bis zu dem nach Norden abzweigenden Wirtschaftsweg (etwa 650 m nördlich Greimerath, Ortsteil Panzhaus), entlang diesem Weg, der gleichzeitig Abteilungsgrenze zwischen Abteilung 36 und 37 des Gemeindewaldes Zerf ist, bis zur nördlichen Grenze der Abteilung 37, entlang der Abteilung 37 nach Westen bis zur Gemarkungsgrenze Zerf/Irsch, entlang dieser Grenze nach Norden bis zur Gemarkungsgrenze Irsch/Vierherrenborn, entlang dieser Grenze nach Westen bis zum Serriger Bach, entlang dem Serriger Bach nach Südwesten bis zur Einmündung des Lonkertbaches (gleichzeitig östliche Grenze der Flur 20 der Gemarkung Serrig), von hier in süd- bzw. westlicher Richtung entlang der Flurgrenzen 20, 21, 22, 19, 16 I, 16 II, 15 und 14 gegen Flur 23 I der Gemarkung Serrig bis zum Auftreffen auf die Gemeindegrenze zwischen Taben-Rodt, Ortsteil Hamm und Serrig (Saarmitte), weiter entlang der Gemeindegrenze Kastel-Staadt/Serrig in nordwestlicher Richtung bis zum Auftreffen auf die K 129, entlang der K 129 nördlich bis zur Gemeindegrenze Saarburg/Serrig, entlang dieser Grenze nach Westen bis zum Auftreffen auf die Gemeindegrenze Saarburg/Trassem, entlang dieser Grenze in nordwestlicher Richtung bis zum Leukbach, entlang dem Leukbach nach Süden bis zum Auftreffen auf die Gemeindegrenze Trassem/Kirf (südlich Trassem), entlang dieser Gemeindegrenze in westlicher Richtung bis zum Auftreffen auf die B 407, entlang der B 407 nach Süden bis zum Schnittpunkt mit der Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Saarland, entlang der Landesgrenze in östlicher Richtung bis zum Schnittpunkt mit der B 268.
Von dieser Kernzone sind ausgenommen:
Die Fluren 3, 4, 5, 6, 9 und 10 der Gemarkung Meurich, soweit sie mit ihren Flächen innerhalb der Grenze des Naturparks bzw. südöstlich und östlich der B 407 liegen, der Fluren B I, B II, B III, B IV, C I, C II, D I und D III der Gemarkung Kirf, soweit sie mit ihren Flächen innerhalb der Grenzen des Naturparks liegen, der Fluren 2, 3 und 5 der Gemarkung Kastel-Staadt, der Fluren A I, A II, A III, A V, B I, B II, B III, B IV, B VI, C I, C II, C III, C IV, C V, C VI, C VII und 1 der Gemarkung Freudenburg, der Fluren 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 17, 18, 25, 26 und 27 der Gemarkung Taben-Rodt und die Gemarkung Hamm.
Dritte Kernzone
(Osburger Hochwald)
Die Grenze der dritten Kernzone verläuft vom Schnittpunkt der nördlichen Gemeindegrenze von Reinsfeld mit der B 52, östlich Forsthaus Hohe Wurzel, entlang dieser Gemeindegrenze in südwestlicher bzw. südlicher Richtung bis zu der nach Westen abzweigenden nördlichen Gemeindegrenze von Kell, entlang dieser Gemeindegrenze bis zum Schnittpunkt mit der K 75 beim topographischen Höhenpunkt 584, entlang der K 75 rund 820 m in Richtung Kell bis zu dem nach Nordwesten bzw. Westen abzweigenden Waldweg, entlang diesem Waldweg bis zu dem beim topographischen Höhenpunkt 539 in Richtung Heddert abzweigenden Waldweg, entlang diesem Waldweg über den topographischen Höhenpunkt 525 bis zum Schnittpunkt mit der Gemeindegrenze zwischen Heddert und Schillingen, entlang der Gemeindegrenze in südwestlicher Richtung bis zu der nach Nordwesten abzweigenden Flurgrenze zwischen den Fluren 1 und 2 der Gemarkung Heddert, entlang dieser Grenze und im weiteren Verlauf von der Flurgrenze zwischen den Fluren 1 und 4, gegen Flur 3 der Gemarkung Heddert bis zum Auftreffen auf die südliche Gemeindegrenze von Heddert, entlang dieser Gemeindegrenze in allgemein südöstlicher Richtung bis zum Auftreffen auf die westliche Grenze der Flur 27, entlang der Gemarkung Schillingen (nordöstlich des topographischen Höhenpunktes 515), entlang der westlichen Grenze der Flur 27 in südöstlicher Richtung bis zum Schnittpunkt mit dem Flonter-Bach, entlang dem Flonter-Bach in Fließrichtung bis zur Bahnlinie Trier-Hermeskeil, entlang der Bahnlinie in Richtung Trier bis zum Schnittpunkt mit der Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Heddert und Hinzenburg (Hinzenburgermühle), entlang dieser Gemeindegrenze in südöstlicher Richtung bis zu der nach Nordosten abzweigenden Flurgrenze zwischen den Fluren 2 und 3 der Gemarkung Hinzenburg, entlang dieser Flurgrenze in nordöstlicher Richtung bis zum Auftreffen auf die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Hinzenburg und Schöndorf, entlang dieser Gemeindegrenze in nordwestlicher Richtung bis zum Auftreffen auf die L 143 (topographischer Höhenpunkt 322), entlang der L 143 bis zur Abzweigung der K 56, entlang der K 56 bis zur Brücke über den Entengraben, entlang dem Entengraben bzw. Grindelbach bachaufwärts bis zum Auftreffen auf die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Holzerath und Osburg (topographischer Höhenpunkt 577), entlang der Gemeindegrenze zwischen Holzerath und Osburg sowie Bonerath und Osburg in nordwestlicher Richtung bis zum Schnittpunkt mit der L 146, entlang der L 146 in Richtung Reinsfeld bis zu dem beim topographischen Höhenpunkt 614 nach Nordosten abzweigenden Waldweg, entlang dem Waldweg durch das Riveris- bzw. Missel-Bachtal über den topographischen Höhenpunkt 450 bis zur Einmündung in die B 52 beim Forsthaus Sternfeld, von der hier ebenfalls einmündenden K 84 in Richtung Farschweiler bis zu der nach Osten bzw. Nordosten abzweigenden Flurgrenze zwischen den Fluren 6 und 14 der Gemarkung Farschweiler, entlang dieser Flurgrenze und im weiteren Verlauf von der Flurgrenze der Fluren 7, 8, 9, 13 und 15 gegen Flur 14 der Gemarkung Farschweiler bis zum Auftreffen auf die östliche Gemeindegrenze von Farschweiler (topographischer Höhenpunkt 431), entlang der von hier nach Südosten und dann nach Nordosten abzweigenden Gemeindegrenze zwischen Lorscheid und Beuren (Hochwald) sowie Bescheid und Beuren (Hochwald) bis zum Schnittpunkt mit der Trasse der A 1, entlang der Trasse der A 1 bis zum Schnittpunkt mit der L 148, entlang der L 148 bis zur B 52, entlang der B 52 bis zu dem Schnittpunkt der nördlichen Gemeindegrenze von Reinsfeld mit der B 52.
Vierte Kernzone
(Westlicher Teil des Schwarzwälder Hochwaldes)
Die Grenze der vierten Kernzone verläuft vom Schnittpunkt der Straße Scheiden-Eselsbrücke mit der Landesgrenze beim Ferdinandshaus, entlang dieser Straße bis zur K 139 (Eselsbrücke), entlang der K 139 bis zur B 407, entlang der B 407 in nordöstlicher Richtung bis zum Schnittpunkt der Gemeindegrenze Waldweiler/Kell (nordöstlich Waldweiler), entlang dieser Gemeindegrenze zunächst in nordöstlicher, dann südlicher Richtung bis zur Landesgrenze, entlang der Landesgrenze in südwestlicher Richtung bis zum Schnittpunkt mit der Straße Scheiden-Eselsbrücke.
Fünfte Kernzone
(Östlicher Teil Schwarzwälder Hochwald-Idarwald)
Die Grenze der fünften Kernzone verläuft vom Schnittpunkt der L 165 mit der Regierungsbezirksgrenze Koblenz/Trier, nordöstlich Neuhütten, Ortsteil Muhl, entlang der L 165 in Richtung Züsch, bis zur L 166, entlang der L 166 bis zur B 327, nordwestlich Malborn, Ortsteil Thiergarten, entlang der B 327 in Richtung Malborn bis zur nördlichen Waldgrenze der Abteilung 39, entlang dieser in nordöstlicher Richtung folgend den Abteilungen 38, 37, 36, 35, 34, 43, 42, 41 bis zum Auftreffen auf den Röderbach, entlang diesem in nordwestlicher Richtung folgend bis zur B 327, entlang der B 327 in Richtung Thalfang bis zur Abzweigung der L 164, entlang der L 164 bis zur Abzweigung der K 116, entlang der K 116 in Richtung Deuselbach bis zur Bahnlinie Hermeskeil-Simmern, entlang der Bahnlinie in Richtung Morbach - ausgenommen der östlich der Bahnlinie gelegene Teil der Gemarkung Hoxel - bis zur B 269 (Auftreffen auf die Naturparksgrenze), entlang der Naturparksgrenze in nordöstlicher Richtung bis zum Auftreffen auf die Regierungsbezirksgrenze Koblenz/Trier mit Ausnahme der Fluren 2 und 3 der Gemarkung Hochscheid soweit sie mit ihren Flächen innerhalb der Grenzen des Naturparks liegen, entlang der Außengrenze der Abteilung 2 Gemeindewald Hochscheid, entlang der Außengrenze der Abteilung 209, 208 und 214 Staatswald Forstamt Rhaunen, entlang der Abteilungslinien 6/8, 5/7 Gemeindewald Horbruch, 243/247, 238/242, 237/241, 236/240 Staatswald Rhaunen, 235 Staatswald Rhaunen 12 und 13 Gemeindewald Weitersbach bis zur Abteilungslinie 226/234, entlang dieser nach Süden folgend bis zur Höhe 559,4, entlang den Abteilungslinien 4/5 Gemeindewald Weitersbach und 16/8 Viergemeindenwald bis zur Höhe 529,0 (Schnittpunkt mit der K 24), entlang der K 24 nach Süden folgend bis zur Höhe 623,6, hier nach Süden abbiegend auf der Abteilungslinie 7/8 Viergemeindenwald bis zum Kappelbach, in westlicher Richtung entlang dem Kappelbach bis zur Abteilungslinie 31/32 des Gemeindewaldes Hottenbach, weiter in südlicher Richtung entlang den Abteilungslinien 31/32, 25/28 und 21/22 des Gemeindewaldes Hottenbach sowie entlang den Abteilungslinien 21/22 und 6/7 des Vierherrenwaldes ("Dörrenbachschneise") bis zur K 56, entlang der K 56 Richtung Morbach, Ortsteil Hinzerath, bis Höhe 640,0 entlang der Außengrenze der Staatswaldabteilungen 187, 186, 183 Forstamt Kempfeld, entlang dem Fischbach zu den Abteilungslinien 175/176, 168/169, 164/170, 164/171, 164/165, 157/158, 155/156, 148/149, 141/142, 134/135, bis zur Straße nach Sensweiler (Staatswald Kempfeld), entlang der Außengrenze der Staatswaldabteilungen 128, 127, 120, 119, 112, 105, 99, 93, 94, 87 b, 81, 79, 75, 74, 73, 71, 70, 67, 68 bis zur Idarbrücke an der B 269, entlang der B 269 bis zur Höhe 653,3, hier nach Westen abbiegend auf der Außengrenze der Abteilungen 182 und 181 Staatsforst Dhronecken bis zur K 49, dieser entlang in Richtung Allenbach, Ortsteil Thranenweier, bis zur Höhe 574,0 entlang der Außengrenze der Staatsforst-Abteilungen 124, 69, 49, 48 bis zum Schnittpunkt mit der K 49, entlang dieser Straße bis zur Abteilungslinie 44 Staatsforst Dhronecken 165 Staatsforst Hermeskeil-Ost; die Abteilung 165 wird ausgeschlossen; vom Taubenfloß ab folgt die Grenze der Außengrenze der Abteilungen 163, 158, 152, 142 bis zur Regierungsbezirksgrenze Koblenz/Trier.
Sechste Kernzone
(Neuhof-Abentheuer)
Die Grenze der sechsten Kernzone verläuft vom Schnittpunkt der L 165 mit der Nordostecke der Abteilung 52 Forstamt Birkenfeld, entlang der L 165 in südlicher Richtung bis zur Südostecke der Abteilung 17 Forstamt Birkenfeld, ausgenommen Parzelle Nr. 1078/2, Flur 11, Gemarkung Abentheuer, entlang dem befestigten Holzabfuhrweg (Erzweg), der die südöstliche Grenze der Abteilungen 17, 24, 25, 26, 79, 80, 81 und 88 bildet, von hier auf der Abteilungslinie 89/83 nach Süden abbiegend bis zur Landesgrenze, entlang der Landesgrenze in nordwestlicher Richtung bis Abteilung 117 Forstamt Birkenfeld, biegt hier nach Nord um und folgt weiter der Regierungsbezirksgrenze bis zur Nordwestecke der Abteilung 73 Forstamt Birkenfeld, entlang der nördlichen Außengrenze der Abteilungen 73, 72 und 71 bis zum Hengstbach, entlang dem Hengstbach in ostwärtiger Richtung folgend bis an die Fischzuchtanstalt Passow Abteilung 52 Forstamt Birkenfeld.
Siebente Kernzone
(Südöstlicher Hochwald Kirschweiler/Buhlenberg)
Die Grenze der siebenten Kernzone verläuft von der Südecke der Abteilung 193 Forstamt Birkenfeld entlang der westlichen Außengrenze dieser Abteilung in nördlicher Richtung bis zum Schnittpunkt mit der L 165, entlang der L 165 nach Norden bis zum Knickpunkt der L 165 nach Westen an der Außengrenze der Abteilung 229, entlang der Außengrenze der Abteilung 229 in nördlicher Richtung der Außengrenze der Abteilungen 234, 233, 236, 239 und 238, entlang der K 49 bis Allenbach, Ortsteil Hüttgeswasen, Schnittpunkt mit der B 269, entlang der B 269 etwa 250 m nach Süden bis zur Abteilungslinie 62/63 Forstamt Kempfeld, entlang den Abteilungslinien 62/63, 59/60, 57/60, 57/58, 54/55, 51/52, 48/49, 46/49, 42/43, 39/40, 35/36, 32/33, 30/33, entlang der nördlichen Außengrenze der Abteilungen 30 und 26 bis zum Schnittpunkt mit der B 422, entlang der B 422 bis zur Abzweigung der K 20 in Richtung Kirschweiler bis zur Abteilungslinie 98/100 Forstamt Idar-Oberstein, entlang der Abteilungslinien 99/102, 99/106, entlang der südlichen Außengrenze der Abteilung 106/103 bis zur Studtchaussee, entlang dieser in Richtung Leisel bis zur Abteilungslinie 13/14 Gemeindewald Leisel, entlang der Abteilungslinie 13/14 Gemeindewald Leisel in nordwestlicher Richtung bis zum Schnittpunkt der Abteilungen 13, 14, 15, von hier nach Südwesten auf der Abteilungslinie 14/15 Gemeindewald Leisel bis zur Abteilungslinie 120/123 Staatswald Idar-Oberstein, entlang dem befestigten Weg durch Abteilungslinie 120 bis zur Kirschweiler Straße, entlang der Kirschweiler Straße bis zur Gemeindegrenze Leisel/Schwollen bei Höhe 578,7, entlang den Abteilungslinien 9/11, 11/10, 11/6, 6/7 Gemeindewald Schwollen bis zum Weißensteinweg (Höhe 496,3), entlang diesem Weg in westlicher Richtung bis zur Abteilung 264 Staatswald, entlang Abteilungsgrenze 265 bis zur Gemarkungsgrenze Hattgenstein/Schwollen, entlang der Außengrenze der Abteilung 14, 13 Gemeindewald Hattgenstein bis zur Straße Hattgenstein - B 269, entlang dieser Straße bis zur B 269, etwa 100 m entlang der B 269 nach Süden bis zum Bachweg, entlang dem Bachweg in westlicher Richtung bis zum Götzenbach (Abteilungslinien 8/9 und 8/10 Gemeindewald Hattgenstein), entlang dem Götzenbach nach Süden bis zum Schnittpunkt mit der B 269, entlang der B 269 bis zur Südostecke der Abteilung 180 Staatswald Forstamt Birkenfeld, entlang der südlichen Außengrenze der Staatswaldabteilungen 180, 181, 176, 177, 178, 179 und 193 bis zur Südwestecke der Abteilung 193, Forstamt Birkenfeld.
(3) Zu den Kernzonen gehören nicht die umgrenzenden Straßen und Bahnlinien.

§ 4

(1) Schutzzweck für den gesamten Naturpark ist die Erhaltung der landschaftlichen Eigenart, Schönheit und des für Langzeit- und Kurzurlaub besonderen Erholungswertes des südwestlichen Hunsrücks und des Saartales mit den begleitenden Höhenzügen von der Landesgrenze bis Kanzem.
(2) Zusätzlicher Schutzzweck für die sieben Kernzonen ist es, eine Erholung in der Stille zu ermöglichen.

§ 5

(1) Im Naturpark sind ohne Genehmigung der Landespflegebehörde folgend Maßnahmen verboten:
1.
das Errichten oder Erweitern baulicher Anlagen aller Art, mit Ausnahme von Wildfütterungsanlagen und gegendüblichen, landschaftsangepaßten Hochsitzen im Walde,
2.
das Aufstellen oder Erweitern von festen oder fahrbaren Verkaufsständen oder das Errichten oder Erweitern sonstiger gewerblicher Anlagen,
3.
das Anlegen oder Erweitern von Steinbrüchen, Kies-, Sand-, Ton-, oder Lehmgruben sowie sonstiger Erdaufschlüsse,
4.
das Verändern der bisherigen Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten ab 2 m Höhe oder 1 m Tiefe und mit einer Grundfläche am 100 m²,
5.
das Herstellen, Beseitigen oder Umgestalten eines Gewässers oder seiner Ufer oder das Verändern von Feuchtgebieten,
6.
das Errichten von Energiefreileitungen oder sonstigen freien Drahtleitungen sowie Bergbahnen (§ 2 Abs. 2 des Landesgesetzes über Eisenbahnen und Bergbahnen - Landeseisenbahngesetz -LEisenbG - in der Fassung vom 23. März 1975 - GVBl. S. 141, BS 93-3 -),
7.
das Verlegen von Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Wasser, Gas, Öl, Elektrizität oder Wärme,
8.
das Anlegen oder Erweitern von Stellplätzen, Parkplätzen sowie von Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätzen,
9.
das Anlegen oder Erweitern von Materiallagerplätzen (einschließlich Schrottlagerplätzen und Autofriedhöfen),
10.
das Errichten oder Erweitern von Motorsportanlagen,
11.
Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau,
12.
das Lagern oder Zelten sowie das Aufstellen von Wohnwagen auf anderen als den hierfür behördlich zugelassenen Plätzen; ausgenommen ist das Aufstellen von Wohn- und Gerätewagen an Baustellen für die Dauer der Bauzeit,
13.
das Beseitigen oder Beschädigen bedeutsamer Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Teiche, Rohr- oder Riedbestände oder Felsen,
14.
das Roden von Wald,
15.
das Erstaufforsten von Flächen,
16.
das Errichten ode Erweitern von Einfriedungen aller Art.
(2) In den Kernzonen sind folgende Maßnahme verboten:
1.
das Aufstellen oder Erweitern von festen oder fahrbaren Verkaufsständen oder das Errichten oder Erweitern sonstiger gewerblicher Anlagen,
2.
das Anlegen oder Erweitern von Steinbrüchen, Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben sowie sonstiger Erdaufschlüsse,
3.
das Anlegen oder Erweitern von Park-, Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätzen,
4.
das Erzeugen von Lärm ohne zwingenden Grund.
(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 kann nur versagt werden, wenn die Maßnahme dem Schutzzweck (§ 4) zuwiderläuft und eine Beeinträchtigung des Schutzzwecks nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Das gleiche gilt, wenn ein planerischer Nachweis für im Einzelfall erforderliche Verhütungs- oder Ausgleichsmaßnahmen nicht erbracht wird.
(4) Die Genehmigung nach Absatz 1 wird durch die nach anderen Rechtsvorschriften notwendige behördliche Zulassung ersetzt, wenn die Landespflegebehörde vor der Zulassung beteiligt worden ist und ihr Einverständnis erklärt hat.
(5) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn für eine in Absatz 1 genannte Maßnahme von überörtlicher Bedeutung in einem raumplanerischen Verfahren nach § 18 des Landesgesetzes für Raumordnung und Landesplanung (Landesplanungsgesetz - LPIG -) unter Beteiligung der Landespflegebehörde die Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung festgestellt oder diese Übereinstimmung von der Berücksichtigung landespflegerischer Auflagen oder Bedingungen abhängig gemacht worden ist.

§ 6

(1) Die Genehmigung nach § 5 Abs. 1 wird von der unteren Landespflegebehörde erteilt, in deren Bereich die Maßnahme ausgeführt werden soll. Wäre danach die Zuständigkeit mehrerer Landespflegebehörden gegeben, so ist die gemeinsame nächsthöhere Landespflegebehörde Genehmigungsbehörde. Ist für die Maßnahme auch nach anderen Vorschriften eine Zulassung (Planfeststellung, Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung oder Befreiung) durch eine andere Behörde erforderlich, so ist die dieser Behörde gleichgeordnete Landespflegebehörde Genehmigungsbehörde.
(2) Die Genehmigung kann unter Bedingungen oder Auflagen, befristet oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

§ 7

(1) § 5 ist nicht anzuwenden auf
1.
die ordnungsgemäße Nutzung eines Grundstücks durch Ackerbau, Grünlandbewirtschaftung, Gartenbau, Obstbau, Weinbau, Sonderkulturen, Waldwirtschaft einschließlich des Wirtschaftswegebaues, der Errichtung von Weidezäunen und -tränken, der Einfriedung von Weinbergslagen, forstlichen Kulturzäunen und Waldarbeiterschutzhütten,
2.
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischerei, ausgenommen ist die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten,
3.
die Errichtung öffentlicher Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen, die Einfriedung der Zone 1 von Wasserschutzgebieten und von baulichen Anlagen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sowie die Unterhaltung der Gewässer,
soweit sie nicht dem Schutzzweck zuwiderlaufen.
(2) § 5 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder gebilligten landespflegerischen Maßnahmen oder Erholungseinrichtungen.
(3) § 5ist nicht anzuwenden für den Betrieb militärischer Anlagen mit ihren Schutz- und Bauschutzbereichen.

§ 8

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung entgegen
1.
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet ode erweitert,
2.
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 feste oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert,
3.
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Steinbrüche, Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben sowie sonstige Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert,
4.
§ 5 Abs. 1 Nr. 4 die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert,
5.
§ 5 Abs. 1 Nr. 5 ein Gewässer herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder ein Feuchtgebiet oder die Ufer eines Gewässers verändert,
6.
§ 5 Abs. 1 Nr. 6 Energiefreileitungen oder sonstige freie Drahtleitungen sowie Bergbahnen errichtet,
7.
§ 5 Abs. 1 Nr. 7 Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Wasser, Gas, Öl, Elektrizität oder Wärme verlegt,
8.
§ 5 Abs. 1 Nr. 8 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anlegt oder erweitert,
9.
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Materiallagerplätze (einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe) anlegt oder erweitert,
10.
§ 5 Abs. 1 Nr. 10 Motorsportanlagen errichtet oder erweitert,
11.
§ 5 Abs. 1 Nr. 11 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt,
12.
§ 5 Abs. 1 Nr. 12 auf anderen als den hierfür behördlich zugelassenen Plätzen lagert oder zeltet oder Wohnwagen aufstellt,
13.
§ 5 Abs. 1 Nr. 13 bedeutsame Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Teiche, Rohr- oder Riedbestände oder Felsen beseitigt oder beschädigt,
14.
§ 5 Abs. 1 Nr. 14 Wald rodet,
15.
§ 5 Abs. 1 Nr. 15 Flächen erstmals aufforstet,
16.
§ 5 Abs. 1 Nr. 16 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 5 Abs. 2 Nr. 1 feste oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert,
2.
§ 5 Abs. 2 Nr. 2 Steinbrüche, Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben sowie sonstige Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert,
3.
§ 5 Abs. 2 Nr. 3 Park-, Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anlegt oder erweitert,
4.
§ 5 Abs. 2 Nr. 4 ohne zwingenden Grund Lärm erzeugt.

§ 9

(1) Diese Verordnung tritt am 21. März 1980 in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
Der Minister für Soziales, Gesundheit und Umwelt
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