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DE - Landesrecht RLP

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Landesverordnung über die Zuständigkeit nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme Vom 9. Januar 1981

Landesverordnung über die Zuständigkeit nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme Vom 9. Januar 1981
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Zuständigkeit nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 9. Januar 198101.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
§ 101.10.2001
§ 201.10.2001
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Landesgesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Zuständigkeitsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375, BS 114-1) bestimmt die Landesregierung:

§ 1

Zuständige Behörde nach § 17 Abs. 2 und § 18 Abs. 3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742) ist das Ministerium für Wirtschaft und Verkehr.

§ 2

*
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Fußnoten
*)
Veröffentlicht am 16. 1. 1981
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