WeinLaGDV RP 2
DE - Landesrecht RLP

Zweite Landesverordnung zur Durchführung des Weinlagengesetzes Vom 10. August 1981

Zweite Landesverordnung zur Durchführung des Weinlagengesetzes Vom 10. August 1981
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 204 des Gesetzes vom 12.10.1999 (GVBl. S. 325)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Zweite Landesverordnung zur Durchführung des Weinlagengesetzes vom 10. August 198101.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
§ 1 - Antrag auf Änderung von Lagen und Bereichen01.10.2001
§ 2 - Prüfung der Anträge01.10.2001
§ 3 - Entscheidung über den Antrag01.10.2001
§ 4 - Änderung oder Löschung von Amts wegen01.10.2001
§ 5 - In-Kraft-Treten01.10.2001
Anlage - Muster01.10.2001
Aufgrund des § 12 Buchst. c des Weinlagengesetzes vom 1. Juni 1970 (GVBl. S. 184, BS 7821-5) wird verordnet:

§ 1 Antrag auf Änderung von Lagen und Bereichen

(1) Anträge auf Änderung von Lagen und Bereichen sind in dreifacher Ausfertigung nach dem Muster der Anlage über die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion an den Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten zu stellen. Dem Antrag ist ein kartenmäßiger Nachweis beizufügen, aus dem die beabsichtigte Änderung nach Gemarkung, Flur und Flurstück ersichtlich ist.
(2) Für die Antragsberechtigung und die Vorbereitung des Antrages gelten die §§ 2, 4, 5 und 7 des Weinlagengesetzes entsprechend.

§ 2 Prüfung der Anträge

(1) Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion prüft den Antrag vor, insbesondere dahingehend, ob
1.
die Antragsberechtigung vorliegt,
2.
die Angaben im Antrag vollständig sind und
3.
die Anforderungen über die Bildung und Änderung von Lagen und Bereichen nach dem Weingesetz und dem Weinlagengesetz erfüllt sind; hierbei ist die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz zu hören. Darüber hinaus sind bei Änderungen von Großlagen und Bereichen der jeweilige regionale Weinbauverband, der Weinhandelsverband und Weinkommissionärsverband sowie die kommunalen Spitzenverbände zu hören.
(2) Nach Abschluss ihrer Überprüfung legt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion den Antrag in zweifacher Ausfertigung zusammen mit einer Stellungnahme dem Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten zur Entscheidung vor.
(3) Beabsichtigt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, den Antrag nicht zu befürworten, so gibt sie dem Antragsteller Gelegenheit zur Gegenäußerung innerhalb eines Monats.

§ 3 Entscheidung über den Antrag

(1) Über den Antrag entscheidet der Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten.
(2) Wird dem Antrag stattgegeben, so ist die Änderung der Festsetzung dem Antragsteller mitzuteilen und die Eintragung der Änderung einer Lage oder eines Bereiches in der Weinbergsrolle anzuordnen. Ändert die Entscheidung Namen von Lagen oder Bereichen, so ist dies im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekannt zu geben.
(3) Ist beabsichtigt, dem Antrag nicht oder nur teilweise zu entsprechen, so ist dies dem Antragsteller mitzuteilen und ihm vor der Entscheidung Gelegenheit zur Gegenäußerung innerhalb eines Monats zu geben. Die Mitteilung und die Gegenäußerung sind über die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion zu leiten.

§ 4 Änderung oder Löschung von Amts wegen

(1) Änderungen und Löschungen von Amts wegen werden durch den Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten angeordnet.
(2) Wird nach § 4 des Weinwirtschaftsgesetzes in der Fassung vom 11. September 1980 (BGBl. I S. 1665) eine Neuanpflanzung (Kulturartänderung) genehmigt, die in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu den nach dem Weinlagengesetz festgesetzten Grenzen von Lagen und Bereichen steht, so hat die Genehmigungsbehörde unter Angabe der Gemarkung, Flur, Flurstück und Größe in ha die für die Führung der Weinbergsrolle zuständige Behörde hiervon zu unterrichten. Diese legt diejenigen Fälle von Kulturartänderungen, die die Festsetzung neuer Lagen oder Bereiche oder eine Änderung oder Löschung bereits festgesetzter Lagen oder Bereiche erfordern könnten, dem Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten einmal jährlich zur Entscheidung vor.
(3) Werden Namen von Lagen oder Bereichen von Amts wegen geändert oder gelöscht, gilt § 3 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.

§ 5

*
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten
Fußnoten
*)
Verkündet am 4. 9. 1981

Anlage

(zu § 1 Abs. 1)
Muster
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