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Landesverordnung über den "Naturpark Südeifel" Vom 23. Dezember 1988

Landesverordnung über den "Naturpark Südeifel" Vom 23. Dezember 1988
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über den "Naturpark Südeifel" vom 23. Dezember 198801.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
§ 101.10.2001
§ 201.10.2001
§ 301.10.2001
§ 401.10.2001
§ 501.10.2001
§ 601.10.2001
§ 701.10.2001
§ 801.10.2001
Anlage 2 - Grenzen der Kernzonen01.10.2001
Auf Grund des § 19 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), BS 791-1, wird im Einvernehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde verordnet:

§ 1

*
(1) Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage 1 beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturpark bestimmt. Er trägt die Bezeichnung "Naturpark Südeifel".
(2) Die §§ 4 bis 7 gelten nicht für
1.
Flächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, für die eine bauliche Nutzung festgesetzt ist; dies gilt auch für einen künftigen Bebauungsplan ab dem Zeitpunkt seiner Rechtsverbindlichkeit (§ 12 des Baugesetzbuchs),
2.
Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 des Baugesetzbuchs,
3.
Abbauflächen von Bodenschätzen, für die beim Inkrafttreten dieser Verordnung eine behördliche Abbaugenehmigung erteilt war.
Fußnoten
*)
§ 1 Abs. 1: Anlage 1 (Karte) hier nicht abgedruckt, siehe GVBl. 1989 S. 12

§ 2

(1) Der "Naturpark Südeifel" umfaßt Teile der Verbandsgemeinden Arzfeld, Bitburg-Land, Irrel und Neuerburg im Landkreis Bitburg-Prüm und Teile der Verbandsgemeinde Trier-Land im Landkreis Trier-Saarburg.
(2)
tück
(3) Die umgrenzenden Straßen, Wege, Bahnlinien und Gewässer gehören nicht zum "Naturpark Südeifel".

§ 3

(1) Im "Naturpark Südeifel" werden drei Kernzonen nach § 19 Abs. 2 LPflG bestimmt. Die Grenzen der Kernzonen sind in der Anlage 2 beschrieben und in der als Anlage 1 beigefügten Karte eingezeichnet.
(2) Die umgrenzenden Straßen und Wege gehören nicht zu den Kernzonen.

§ 4

(1) Schutzzweck für den gesamten "Naturpark Südeifel" ist
1.
die Erhaltung seiner landschaftlichen Eigenart und Schönheit mit seinen ausgedehnten Waldgebieten, Bergen, Wiesen- und Bachtälern und seinen Felsregionen,
2.
die Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich des pflanzlichen und tierischen Artenreichtums als wesentliche Voraussetzung hierfür,
3.
die Sicherung und Entwicklung dieses Raumes für die naturbezogene Erholung größerer Bevölkerungsteile.
(2) Zusätzlicher Schutzzweck für die Kernzonen ist es, eine Erholung in der Stille zu ermöglichen.

§ 5

(1) Im "Naturpark Südeifel" ist es verboten, ohne Genehmigung der unteren Landespflegebehörde
1.
bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu erweitern,
2.
Festzelte zu errichten, feste oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder zu erweitern oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern,
3.
Steinbrüche, Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben sowie sonstige Erdaufschlüsse anzulegen oder zu erweitern,
4.
die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten ab 2 m Höhe oder Tiefe mit einer Grundfläche ab 30 m² zu verändern,
5.
Gewässer herzustellen, zu beseitigen oder umzugestalten oder Feuchtgebiete oder Ufer von Gewässern zu verändern oder Uferpflanzen zu beseitigen,
6.
Energiefreileitungen oder sonstige freie Drahtleitungen sowie Bergbahnen (§ 2 Abs. 2 des Landeseisenbahngesetzes) zu errichten,
7.
Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Wasser, Gas, Öl, Elektrizität oder Wärme oder zu einem sonstige Zweck zu verlegen,
8.
Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Bade-, Zelt-, Camping- oder Grillplätze oder ähnliche Einrichtungen anzulegen oder zu erweitern,
9.
Material- oder Abfallagerplätze (einschließlich Schrottlagerplätze und Autowrackanlagen) anzulegen oder zu erweitern,
10.
Motorsportanlagen oder Flugplätze (einschließlich Modellflugplätze sowie Start- oder Landeplätze für Drachenflieger, Leichtflugzeuge und ähnliche Geräte) zu errichten oder zu erweitern,
11.
Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau sowie von Verkehrsanlagen für schienengebundene Fahrzeuge durchzuführen,
12.
außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Plätze mit Kraftfahrzeugen zu fahren oder zu parken,
13.
Motorsportveranstaltungen durchzuführen,
14.
auf anderen als den hierfür behördlich zugelassenen Plätzen zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,
15.
im Außenbereich bedeutsame Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Streu-obstbestände oder sonstige Gehölzbestände zu roden, abzuschneiden, abzubrennen oder zu zerstören,
16.
Dauergrünland im Bereich der natürlichen Überschwemmungsgebiete umzubrechen,
17.
Wald zu roden,
18.
Flächen erstmals aufzuforsten,
19.
Einfriedungen aller Art (einschließlich Hecken und Baumreihen) zu errichten oder zu erweitern.
(2) In den Kernzonen ist es verboten,
1.
Festzelte, feste oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen (einschließlich bewirtschafteter Hütten) zu errichten oder zu erweitern,
2.
Material- oder Abfallagerplätze (einschließlich Schrottlagerplätze und Autowrackanlagen) anzulegen oder zu erweitern,
3.
Steinbrüche, Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben sowie sonstige Erdaufschlüsse anzulegen oder zu erweitern,
4.
Park-, Stell-, Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze oder ähnliche Einrichtungen anzulegen oder zu erweitern,
5.
auf anderen als den hierfür behördlich zugelassenen Plätzen zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,
6.
Motorsportanlagen oder Flugplätze (einschließlich Modellflugplätze sowie Start- oder Landeplätze für Drachenflieger, Leichtflugzeuge und ähnliche Geräte) zu errichten oder zu erweitern,
7.
motorgetriebene Modellfahrzeuge, -schiffe oder -flugzeuge sowie Drachenflieger, Leichtflugzeuge und ähnliche Geräte zu betreiben,
8.
Motorsportveranstaltungen sowie Reitwettbewerbe außerhalb von Reitsportanlagen durchzuführen,
9.
Hunde auszubilden,
10.
ohne zwingenden Grund Lärm zu erzeugen.
(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 wird durch die nach anderen Rechtsvorschriften notwendige behördliche Zulassung ersetzt, wenn die Landespflegebehörde vor der Zulassung beteiligt worden ist und ihr Einverständnis erklärt hat.

§ 6

(1) § 5 ist nicht anzuwenden auf
1.
die ordnungsgemäße Nutzung eines Grundstücks durch Ackerbau, Grünlandbewirtschaftung, Gartenbau, Obstbau, Weinbau, Sonderkulturen, Forstwirtschaft einschließlich des Baues von Wirtschaftswegen ohne Bindemittel, ausgenommen das Verbot des § 5 Abs. 1 Nr. 18; die Errichtung herkömmlicher Weidezäune und -tränken, forstlicher Kulturzäune, Weinbergseinfriedungen und Waldarbeiterschutzhütten,
2.
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischerei,
3.
die Errichtung von Wildfütterungsanlagen und unauffällig gestaltete, in den Wald, an Waldränder und in Feldgehölze eingefügte Hochsitze,
4.
das Aufstellen von Wohn- oder Gerätewagen an Baustellen für die Dauer der Bauzeit sowie von Waldarbeiterschutzwagen für die Dauer der Forstbetriebsarbeit,
5.
die Errichtung öffentlicher Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen, die Einfriedung der Zone I von Wasserschutzgebieten und von baulichen Anlagen der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung und der Gewässerüberwachung,
6.
die Unterhaltung öffentlicher Einrichtungen auf Grund gesetzlicher Verpflichtung.
(2) § 5 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder zugelassenen landespflegerischen Maßnahmen oder Erholungseinrichtungen.
(3) § 5 ist nicht anzuwenden auf den Betrieb bestehender militärischer Anlagen und Einrichtungen einschließlich ihrer Schutz- und Bauschutzbereiche.

§ 7

(1) Ordnungswidrig nach § 40 Abs. 1 Nr. 8 LPflG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung entgegen
1.
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet oder erweitert,
2.
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Festzelte errichtet, feste oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert,
3.
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Steinbrüche, Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben sowie sonstige Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert,
4.
§ 5 Abs. 1 Nr. 4 die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert,
5.
§ 5 Abs. 1 Nr. 5 ein Gewässer herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder ein Feuchtgebiet oder die Ufer eines Gewässers verändert oder die Uferpflanzen beseitigt,
6.
§ 5 Abs. 1 Nr. 6 Energiefreileitungen oder sonstige freie Drahtleitungen sowie Bergbahnen errichtet,
7.
§ 5 Abs. 1 Nr. 7 Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Wasser, Gas, Öl, Elektrizität oder Wärme oder zu einem sonstigen Zweck verlegt,
8.
§ 5 Abs. 1 Nr. 8 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Bade-, Zelt-, Camping- oder Grillplätze oder ähnliche Einrichtungen anlegt oder erweitert,
9.
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Material- und Abfallagerplätze (einschließlich Schrottlagerplätze und Autowrackanlagen) anlegt oder erweitert,
10.
§ 5 Abs. 1 Nr. 10 Motorsportanlagen oder Flugplätze (einschließlich Modellflugplätze sowie Start- oder Landeplätze für Drachenflieger, Leichtflugzeuge und ähnliche Geräte) errichtet oder erweitert,
11.
§ 5 Abs. 1 Nr. 11 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau sowie von Verkehrsanlagen für schienengebundene Fahrzeuge durchführt,
12.
§ 5 Abs. 1 Nr. 12 außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Plätze mit Kraftfahrzeugen fährt oder parkt,
13.
§ 5 Abs. 1 Nr. 13 Motorsportveranstaltungen durchführt,
14.
§ 5 Abs. 1 Nr. 14 auf anderen als den hierfür behördlich zugelassenen Plätzen lagert, zeltet, Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,
15.
§ 5 Abs. 1 Nr. 15 im Außenbereich bedeutsame Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Streuobstbestände oder sonstige Gehölzbestände rodet, abschneidet, abbrennt oder zerstört,
16.
§ 5 Abs. 1 Nr. 16 Dauergrünland im Bereich der natürlichen Überschwemmungsgebiete umbricht,
17.
§ 5 Abs. 1 Nr. 17 Wald rodet,
18.
§ 5 Abs. 1 Nr. 18 Flächen erstmals aufforstet,
19.
§ 5 Abs. 1 Nr. 19 Einfriedungen aller Art (einschließlich Hecken und Baumreihen) errichtet oder erweitert.
(2) Ordnungswidrig nach § 40 Abs. 1 Nr. 8 LPflG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Festzelte, feste oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen (einschließlich bewirtschafteter Hütten) errichtet oder erweitert,
2.
§ 5 Abs. 2 Nr. 2 Material- oder Abfallagerplätze (einschließlich Schrottlagerplätze und Autowrackanlagen) anlegt oder erweitert),
3.
§ 5 Abs. 2 Nr. 3 Steinbrüche, Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben sowie sonstige Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert,
4.
§ 5 Abs. 2 Nr. 4 Park-, Stell-, Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze oder ähnliche Einrichtungen anlegt oder erweitert,
5.
§ 5 Abs. 2 Nr. 5 auf anderen als den hierfür behördlich zugelassenen Plätzen lagert, zeltet, Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,
6.
§ 5 Abs. 2 Nr. 6 Motorsportanlagen oder Flugplätze (einschließlich Modellflugplätze sowie Start- oder Landeplätze für Drachenflieger, Leichtflugzeuge und ähnliche Geräte) errichtet oder erweitert,
7.
§ 5 Abs. 2 Nr. 7 motorgetriebene Modellfahrzeuge, - schiffe oder -flugzeuge sowie Drachenflieger, Leichtflugzeuge und ähnliche Geräte betreibt,
8.
§ 5 Abs. 2 Nr. 8 Motorsportveranstaltungen sowie Reitwettbewerbe außerhalb von Reitsportanlagen durchführt,
9.
§ 5 Abs. 2 Nr. 9 Hunde ausbildet,
10.
§ 5 Abs. 2 Nr. 10 ohne zwingenden Grund Lärm erzeugt.

§ 8

*
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen der Landkreise Bitburg, Trier und Prüm (Landschaftsschutzverordnung für den Naturpark Südeifel) vom 9. Juli 1964 (Amtsblatt der Bezirksregierung Trier S. 101) sowie die Verordnung zur Änderung dieser Verordnung vom 25. Juni 1971 (StAnz. Nr. 27) außer Kraft.
Der Minister für Umwelt und Gesundheit
Fußnoten
*)
§ 8 Abs. 1: Verkündet am 3. 2. 1989

Anlage 2

(zu § 3 Abs. 1 Satz 2)
Grenzen der Kernzonen
Erste Kernzone (Irsental-Mannerbachtal)
Beginnend am Schnittpunkt der L 1 mit der Naturparkgrenze westlich Sevenig (Our) - Ausgangspunkt - verläuft die Grenze in östlicher Richtung der Naturparkgrenze entlang bis zur L 14, der L 14 in nordöstlicher Richtung folgend bis zum Weg Gemarkung Sengerich, Flur 1, Flurstück 62/1, diesem in östlicher Richtung entlang bis zum Weg Gemarkung Binscheid, Flur 1, Flurstück 56, diesem in zunächst südwestlicher Richtung folgend bis zum Weg Flurstück 55, entlang diesem und dem Weg, Flur 6, Flurstück 89 in südöstlicher Richtung bis zur K 144, der K 144 in südlicher Richtung folgend bis zur K 122, der K 122 in östlicher Richtung entlang bis zur K 144, der K 144 in südwestlicher Richtung folgend bis zur K 58/Naturparkgrenze, entlang der Naturparkgrenze in südwestlicher Richtung bis zum Weg Gemarkung Arzfeld, Flur 14, Flurstück 112, entlang diesem in westlicher Richtung bis zum Weg Flurstück 114, diesem in südlicher Richtung unter Überquerung des Weges Flurstück 115 und weiter dem Weg Flurstück 116 folgend in südwestlicher Richtung bis zum Weg Flurstück 118, entlang diesem in östlicher Richtung bis zur Naturparkgrenze, dieser in südlicher Richtung folgend bis zur B 410, der B 410 in westlicher Richtung entlang bis zur L 14, der L 14 in nordwestlicher Richtung folgend bis zur K 147, entlang der K 147 in westlicher Richtung bis zur Gemeindegrenze Reipeldingen/Daleiden (Höhe nördlich Bermichthof), dieser Gemeindegrenze in westlicher Richtung folgend bis zum Weg Gemarkung Reipeldingen, Flur 2, Flurstück 154/1, entlang diesem in westlicher Richtung bis zur K 146, der K 146 in nordwestlicher Richtung folgend bis zur L 1, entlang der L 1 in nördlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt.
Von dieser Kernzone sind die Fluren Gemarkung Eschfeld, Flur 1 und Gemarkung Roscheid, Flur 2 ausgenommen.
Zweite Kernzone (Prümtal-Burscheidertal)
Beginnend am Schnittpunkt der K 125 mit der Gemeindegrenze Mauel/Lambertsberg (gleichzeitig Naturparkgrenze) - Ausgangspunkt - verläuft die Grenze entlang der Gemeindegrenzen Mauel/Lambertsberg in nordöstlicher und Mauel/Plütscheid in südöstlicher Richtung bis zum Weg Gemarkung Plütscheid, Flur 11, Flurstück 45/1, entlang diesem in nordöstlicher Richtung bis zum Weg Flurstück 50, diesem in südöstlicher Richtung folgend bis zum Weg Flur 12, Flurstück 46/2, entlang diesem in südlicher Richtung bis zum Weg Flurstück 46/1, diesem in östlicher Richtung folgend bis zur Flurgrenze Flur 10/Flur 13, dieser und der Flurgrenze Flur 9/Flur 10 in östlicher Richtung entlang bis zur L 12, der L 12 in südlicher Richtung folgend bis zum Weg Gemarkung Oberweiler, Flur 2, Flurstück 85, entlang diesem und dem Weg Flur 5, Flurstück 63 in südlicher Richtung bis zur K 69, dieser und dem Weg Flur 5, Flurstück 63, in südlicher Richtung bis zur K 69, dieser und dem Weg Flur 5, Flurstück 68, in östlicher Richtung entlang bis zur L 12, der L 12 in südlicher Richtung folgend bis zur K 72, der K 72 in südwestlicher Richtung entlang bis zur Gemeindegrenze Oberweiler/Niederweiler, dieser in südwestlicher Richtung folgend bis zur Flurgrenze Gemarkung Niederweiler, Flur 4/Flur 6, entlang dieser und der Flurgrenze Flur 4/Flur 5 in südlicher Richtung bis zur Gemeindegrenze Niederweiler/Hamm, dieser und der Gemeindegrenze Echtershausen/Hamm in südwestlicher Richtung folgend bis zur Gemeindegrenze Altscheid/Hamm, entlang dieser in südwestlicher Richtung bis zum Weg Gemarkung Altscheid, Flur 4, Flurstück 67/1, diesem in westlicher Richtung entlang bis zur L 9, der L 9 in nordwestlicher Richtung entlang bis zum Weg Gemarkung Weidingen, Flur 1, Flurstück 93/2, diesem und dem Weg Gemarkung Altscheid, Flur 1. Flurstück 11/1, in nordwestlicher Richtung folgend bis zum Weg Gemarkung Weidingen, Flur 1, Flurstück 89/3, diesem in südöstlicher Richtung entlang bis zum Weg Flurstück 65/1, diesem in südwestlicher Richtung folgend bis zur Gemeindegrenze Fischbach-Oberraden/Weidingen, dieser in südwestlicher Richtung entlang bis zur Flurgrenze Gemarkung Fischbach, Flur 3 / Gemarkung Oberraden, Flur 3, dieser in westlicher Richtung folgend bis zur Flurgrenze Gemarkung Fischbach, Flur 4 / Gemarkung Oberraden, Flur 3, dieser in südwestlicher Richtung entlang bis zur Flurgrenze Gemarkung Fischbach, Flur 4 / Gemarkung Oberraden, Flur 2, dieser in nordwestlicher Richtung folgend bis zur Flurgrenze Gemarkung Fischbach, Flur 4 / Gemarkung Oberraden, Flur 1, dieser in nordwestlicher Richtung entlang bis zum Weg Gemarkung Oberraden, Flur 1, Flurstück 15/1, diesem in westlicher Richtung folgend bis zum Weg Gemarkung Scheuern, Flur 3, Flurstück 314/18, diesem und dem Weg Flurstück 4/1 in nordwestlicher Richtung unter Überquerung des Weges Flur 2, Flurstück 115/1 bis zum Weg Flur 2, Flurstück 7/1 folgend, entlang diesem und dem Weg Flur 1, Flurstück 84/3 bis zur K 50, der K 50 in nördlicher Richtung bis zur Gemeindegrenze Uppershausen/Scheuern, dieser Gemeindegrenze in östlicher Richtung bis zur Gemeindegrenze Berkoth/Scheuern, entlang dieser in südöstlicher Richtung bis zur Gemeindegrenze Berkoth/Burscheid, dieser in nordöstlicher Richtung folgend bis zur Gemeindegrenze Oberpierscheid/Burscheid, entlang dieser und den Gemeindegrenzen Oberpierscheid/Altscheid sowie Merkeshausen/Altscheid in südöstlicher Richtung bis zur L 9, der L 9 in nördlicher Richtung folgend bis zur K 125, entlang der K 125 in nördlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt.
Dritte Kernzone (Gaybachtal-Berscheiderbachtal)
Beginnend am Grenzpunkt der deutsch-luxemburgischen Staatsgrenze mit den Flurstücken Gemarkung Bauler, Flur 5, Nr. 206/62 und Nr. 61 - Ausgangspunkt - verläuft die Grenze in nordöstlicher Richtung entlang den nördlichen Grenzen der Flurstücke 61, 60, 198/52 und 197/52 (Waldrand) bis zum Weg Flurstück 52/3, diesem in nordwestlicher Richtung folgend bis zur L 1, entlang der L 1 in nordwestlicher Richtung folgend bis zum Weg Gemarkung Bauler, Flur 6, Flurstück 96/1, diesem und dem Weg Flurstück 325/102 entlang bis zum Weg Flur 7, Flurstück 71, diesem Weg in nordwestlicher Richtung folgend bis zum Weg Flurstück 70/1, diesem und dem Weg Flurstück 53/1 entlang bis zum Weg Flur 8, Flurstück 34/1, diesem in nördlicher Richtung folgend bis zum Weg Flur 1, Flurstück 1/7, diesem in nordöstlicher und den Wegen Flurstücke 1/6, 1/8 und 1/9 in östlicher Richtung entlang bis zur Gemeindegrenze Rodershausen/Bauler, von dort in nördlicher Richtung den Gemeindegrenzen Rodershausen/Bauler und Rodershausen/Berscheid folgend bis zur Gemeindegrenze Koxhausen/Berscheid, entlang dieser in östlicher Richtung bis zur Gemeindegrenze Berscheid/Muxerath, dieser in südlicher Richtung folgend bis zur Gemeindegrenze Nasingen/Muxerath, dieser in östlicher Richtung entlang bis zur K 53, der K 53 in südlicher Richtung folgend bis zur Gemeindegrenze Geichlingen/Lahr, dieser und der Gemeindegrenze Geichlingen/Berscheid in westlicher Richtung entlang bis zur K 6, der K 6 in südöstlicher Richtung entlang bis zur deutsch-luxemburgischen Staatsgrenze, dieser Staatsgrenze in nördlicher Richtung folgend bis zum Ausgangspunkt.
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