Landesverordnung zur Durchführung der Butterverordnung Vom 1. März 1989
Landesverordnung zur Durchführung der Butterverordnung Vom 1. März 1989
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 222 des Gesetzes vom 12.10.1999 (GVBl. S. 325) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung zur Durchführung der Butterverordnung vom 1. März 1989 | 01.10.2001 |
Eingangsformel | 01.10.2001 |
§ 1 - Zuständigkeiten | 01.10.2001 |
§ 2 - Prüfung der Verkehrsfähigkeit | 01.10.2001 |
§ 3 - Ordnungswidrigkeiten | 01.10.2001 |
§ 4 - In-Kraft-Treten | 01.10.2001 |
Aufgrund
des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, und
des § 52 Abs. 2 des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 (RGBl. I S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441), in Verbindung mit § 1 Satz 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856)
wird von der Landesregierung und
aufgrund
des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Mai 1988 (BGBl. I S. 606), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung der Landesregierung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 6. November 1968 (GVBl. S. 247, BS 453-1)
wird - hinsichtlich des § 1 Abs. 3 - von dem Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten
verordnet:
§ 1 Zuständigkeiten
(1) Zuständige Behörde für die
1.
Erteilung der Genehmigung zur Ausformung von Butter nach § 5,
2.
Prüfung der Handelsklasse nach § 11,
3.
Erteilung, den Widerruf und die Wiedererteilung der Markenberechtigung nach § 12,
4.
Ernennung von Buttersachverständigen nach § 14 Abs. 2,
5.
Führung des Kontrollnummer-Registers nach § 22 Abs. 1der Butterverordnung
ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (Überwachungsstelle für Milch und Milcherzeugnisse).
(2) Zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen
1.
des § 2 Abs. 2 Satz 2 und des § 17 der Butterverordnung in Molkereien und Ausformstellen,
2.
des § 4 der Butterverordnung, ausgenommen in Milcherzeugerbetrieben,
3.
der §§ 5, 6, 9, 10, 12 Abs. 4, der §§ 13, 15, 16 und 22 Abs. 2 der Butterverordnung und
4.
des § 2 dieser Verordnung
ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (Überwachungsstelle für Milch und Milcherzeugnisse).
(3) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 25 der Butterverordnung und nach § 3 dieser Verordnung ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung. Die Landkreise und die Kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.
§ 2 Prüfung der Verkehrsfähigkeit
(1) Zur Förderung und Erhaltung der Güte von Butter führt die Überwachungsstelle für Milch und Milcherzeugnisse regelmäßig in entsprechender Anwendung der für die Butterprüfung nach § 11 der Butterverordnung geltenden Bestimmungen eine Prüfung der Verkehrsfähigkeit von Butter durch, die mit der Verkehrsbezeichnung "Butter" in den Verkehr gebracht wird.
(2) Die Butterherstellungsbetriebe und die Ausformstellen sind verpflichtet, monatlich Proben der zum In-Verkehr-Bringen mit der Verkehrsbezeichnung "Butter" bestimmten Butter an die von der Überwachungsstelle für Milch und Milcherzeugnisse bestimmte Stelle einzusenden.
(3) Die Zahl der einzusendenden Proben beträgt bei einer monatlichen Herstellungs- oder Ausformungsmenge
bis zu | 100 t | 1 Probe | |
über 100 t | bis zu | 500 t | 2 Proben |
über | 500 t | 3 Proben. |
(4) Die Proben sind als viermal 250 g Verbraucherpackungen am Abruftag kostenfrei einzusenden.
(5) Zusätzlich erfolgt eine stichprobenartige Prüfung der Verkehrsfähigkeit von Butter im Lebensmittelhandel.
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 3 des Milchgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Proben von Butter zur Prüfung auf Verkehrsfähigkeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einsendet.
§ 4
*
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Fußnoten
*)
Verkündet am 20. 3. 1989
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