Landesverordnung über die Anzeige der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für andere Vom 16. Mai 1991
Landesverordnung über die Anzeige der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für andere Vom 16. Mai 1991
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 208 des Gesetzes vom 12.10.1999 (GVBl. S. 325) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über die Anzeige der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für andere vom 16. Mai 1991 | 01.10.2001 |
Eingangsformel | 01.10.2001 |
§ 1 | 01.10.2001 |
§ 2 | 01.10.2001 |
§ 3 | 01.10.2001 |
Anlage | 01.10.2001 |
Aufgrund des § 9 Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Pflanzenschutzgesetz vom 18. Mai 1988 (GVBl. S. 107, BS 7823-31), wird verordnet:
§ 1
(1) Die Anzeige nach § 9 Satz 1 PflSchG ist bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion unter Verwendung des Anzeigeformulars (Anlage) schriftlich oder zur Niederschrift zu erstatten.
(2) Wer Pflanzenschutzmittel für andere anwendet oder Personen anleitet oder beaufsichtigt, die eine Tätigkeit nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 oder 2PflSchG im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses ausüben, muss mit der Anzeige Nachweise über die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vorlegen.
(3) Ein Wechsel der in Absatz 2 genannten Personen ist der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion unter Mitteilung der Angaben nach Nummer 2 des Anzeigeformulars und Vorlage der in Absatz 2 genannten Nachweise unverzüglich schriftlich oder zur Niederschrift anzuzeigen.
§ 2
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a PflSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 1 Abs. 1 eine Anzeige nicht unter Verwendung des Anzeigeformulars, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet,
2.
entgegen § 1 Abs. 2 die geforderten Nachweise nicht vorlegt oder
3.
entgegen § 1 Abs. 3 den Wechsel der Personen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt und die geforderten Nachweise nicht vorlegt.
§ 3
*
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
Der Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten
Fußnoten
*)
Abs. 1: Verkündet am 4. 6. 1991
Anlage
(zu § 1)
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