AGGrdstVG
DE - Landesrecht RLP

Landesgesetz zur Ausführung des Grundstückverkehrsgesetzes (AGGrdstVG) Vom 2. Februar 1993

Landesgesetz zur Ausführung des Grundstückverkehrsgesetzes (AGGrdstVG) Vom 2. Februar 1993
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz zur Ausführung des Grundstückverkehrsgesetzes (AGGrdstVG) vom 2. Februar 199301.10.2001
§ 101.10.2001
§ 201.10.2001
§ 301.10.2001
§ 401.10.2001

§ 1

Die Veräußerung eines Grundstücks bedarf keiner Genehmigung nach § 2 des Grundstückverkehrsgesetzes (GrdstVG) vom 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1091, 1652, 2000), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 22 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191), wenn das Grundstück nicht größer als 50 Ar ist, es sei denn,
1.
das Grundstück wird weinbaulich genutzt und ist größer als 10 Ar oder
2.
auf dem Grundstück befindet sich die Wirtschaftsstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes.

§ 2

§ 1 und die Bestimmungen des ersten Abschnitts des Grundstückverkehrsgesetzes sind anzuwenden auf die Veräußerung
1.
von grundstücksgleichen Rechten, welche die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks zum Gegenstand haben, und
2.
von selbständigen Fischereirechten, die nicht dem Eigentümer eines Gewässers zustehen.

§ 3

Eine nach bisher geltendem Recht erteilte und durch noch nicht erfüllte Bedingungen oder Auflagen eingeschränkte Genehmigung nach § 2 GrdstVG gilt mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes als uneingeschränkt erteilt, wenn sie nach diesem Gesetz nicht erforderlich wäre.

§ 4

*
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
Fußnoten
*)
Abs. 1: Verkündet am 12.2.1993
Markierungen
Leseansicht