Landesverordnung über einen Qualitätswein garantierten Ursprungs im Bereich Ruwertal Vom 3. April 1998
Landesverordnung über einen Qualitätswein garantierten Ursprungs im Bereich Ruwertal Vom 3. April 1998
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über einen Qualitätswein garantierten Ursprungs im Bereich Ruwertal vom 3. April 1998 | 01.10.2001 |
Eingangsformel | 01.10.2001 |
§ 1 | 01.10.2001 |
§ 2 | 01.10.2001 |
Auf Grund
des § 18 Abs. 2 des Weingesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1997 (BGBl. I S. 1925), und
des § 24 Abs. 2 Nr. 4 des Weingesetzes in Verbindung mit § 35 der Weinverordnung vom 9. Mai 1995 (BGBl. I S. 630), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Januar 1998 (BGBl. I S. 319),
jeweils in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen und Ermächtigungen auf dem Gebiet des Weinrechts vom 18. Juli 1994 (GVBl. S. 330, BS 7821-2)
wird verordnet:
§ 1
Der Name des Bereichs Ruwertal darf nur verwendet werden für einen Qualitätswein b.A.,
1.
der ausschließlich aus Weintrauben des Bereichs Ruwertal hergestellt worden ist,
2.
der ausschließlich aus Weintrauben der Rebsorte Riesling hergestellt worden ist und die Rebsortenangabe Riesling trägt,
3.
dessen Gehalt an Restzucker das 1,5-fache des Gehaltes an Säure nicht unter- und das 3-fache des Gehaltes an Säure nicht überschreitet und bei dem in der Etikettierung auf eine Geschmacksangabe nach Artikel 14 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission vom 16. Oktober 1990 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABl. EG Nr. L 309 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung verzichtet wird,
4.
der in der Sinnenprüfung nach § 24 Abs. 1 der Weinverordnung mindestens die Qualitätszahl 2,50 erhalten hat und
5.
der ausschließlich in grüne bis blau-grüne Schlegelflaschen mit einem Nennvolumen von 0,75 1 und einer Höhe von 330 mm abgefüllt ist.
§ 2
*
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Minister für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
Fußnoten
*)
Verkündet am 29. 4. 1998
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