AbföG Wein
DE - Landesrecht RLP

Absatzförderungsgesetz Wein (AbföG Wein) Vom 28. Juni 1976

Absatzförderungsgesetz Wein (AbföG Wein) Vom 28. Juni 1976
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 63 des Gesetzes vom 06.02.2001 (GVBl. S. 29)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Absatzförderungsgesetz Wein (AbföG Wein) vom 28. Juni 197601.10.2001
§ 101.01.2002
§ 201.10.2001
§ 301.10.2001
§ 401.10.2001
§ 501.10.2001
§ 601.10.2001
§ 701.10.2001
§ 8 - (aufgehoben)01.10.2001
§ 901.10.2001

§ 1

(1) Von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten der in Rheinland-Pfalz belegenen Weinbergsflächen wird eine Abgabe zur besonderen Förderung des in Rheinland-Pfalz erzeugten Weines erhoben.
(2) Die Abgabe beträgt jährlich je Ar der Weinbergsfläche, sofern diese mehr als 5 Ar umfaßt, in den bestimmten Anbaugebieten Ahr, Mittelrhein, Nahe, Pfalz und Rheinhessen 0,77 EUR und im bestimmten Anbaugebiet Mosel-Saar-Ruwer 0,87 EUR.

§ 2

(1) Die Abgabe nach § 1 wird von den Gemeinden zusammen mit der Abgabe für den Deutschen Weinfonds (Weinfonds) festgesetzt, erhoben und beigetrieben. Dabei finden die §§ 14 bis 17 der Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts vom 18. Juli 1995 (GVBl. S. 275) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung, soweit sich aus den folgenden Absätzen nicht etwas anderes ergibt.
(2) Die Gemeinden erhalten zur Abgeltung ihres Personal- und Sachaufwandes aus dem Aufkommen der Abgabe einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von zwei Dritteln des ihnen für die Erhebung der Abgabe für den Weinfonds gewährten Betrages.
(3) Die Abgabe ist von den Gemeinden unter Einbehaltung des Verwaltungskostenbeitrages an die vom fachlich zuständigen Ministerium bestimmte Stelle abzuführen.

§ 3

Die Verwaltung der Einnahmen aus der Abgabe obliegt dem fachlich zuständigen Ministerium. Es kann sie durch Rechtsverordnung einer anderen Landesbehörde, einer Anstalt des öffentlichen Rechts oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit deren Zustimmung übertragen und dabei einen angemessenen Betrag bestimmen, der zur Deckung der Verwaltungskosten einbehalten werden darf.

§ 4

(1) Die Einnahmen aus der Abgabe dürfen nur zur Förderung des Absatzes von in Rheinland-Pfalz erzeugten Weinen verwendet werden. Dabei ist jedes bestimmte Anbaugebiet entsprechend seinem Aufkommen aus der Abgabe zu berücksichtigen.
(2) Gefördert werden können Einrichtungen des Weinbaues, die eine Förderung des Absatzes der in den bestimmten Anbaugebieten erzeugten Weine zum Ziel haben, insbesondere die von den Verbänden des Weinbaues getragenen Absatzförderungseinrichtungen. Die Förderung erfolgt zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben des Förderungsempfängers, die dieser für Zwecke der Gebietsweinwerbung aufwendet.
(3) Die Werbung darf nur firmenneutral und herkunftsbezogen durchgeführt werden. Die Förderungsempfänger haben die Werbung untereinander und mit dem Weinfonds sowie der Deutschen Weininstitut GmbH abzustimmen.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können auch einzelne Maßnahmen der Gemeinschaftswerbung für mehrere Anbaugebiete gefördert werden. Für diesen Förderungszweck können insgesamt bis zu 10 v. H. der jährlichen Einnahmen aus der Abgabe verwendet werden. Über die Höhe und die Art der Verwendung dieser Mittel entscheidet das fachlich zuständige Ministerium nach Anhörung des Werbebeirates.

§ 5

(1) Bei der Vergabe der Förderungsmittel wirkt ein Werbebeirat beratend mit.
(2) Der Werbebeirat besteht aus sieben Mitgliedern: fünf Vertretern des Weinbaues, darunter einem Vertreter der Erzeugerzusammenschlüsse, einem Vertreter des Weinhandels und einem Vertreter des Weinfonds.
(3) Das fachlich zuständige Ministerium regelt durch Rechtsverordnung das Nähere über die Berufung, die Amtsdauer und die Entschädigung der Beiratsmitglieder.
(4) Der Werbebeirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des fachlich zuständigen Ministeriums bedarf.

§ 6

(1) Für die Bewirtschaftung der Mittel aus der Abgabe ist für jedes Haushaltsjahr ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser bedarf der Genehmigung des fachlich zuständigen Ministeriums, wenn die Verwaltung der Einnahmen aus der Abgabe gemäß § 3 einer anderen Stelle übertragen ist.
(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sind die für das Land jeweils geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Das fachlich zuständige Ministerium kann im Einzelfall im Einvernehmen mit dem für das Haushaltsrecht zuständigen Ministerium und dem Rechnungshof Rheinland-Pfalz von den Bestimmungen der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung für Rheinland-Pfalz sowie den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften Ausnahmen zulassen.

§ 7

Das fachlich zuständige Ministerium erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 8

(aufgehoben)

§ 9

*
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Fußnoten
*)
Verkündet am 30. 6. 1976
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