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    DE - Landesrecht RLP

    Landesverordnung zur Durchführung des Weinbergsaufbaugesetzes Vom 31. Januar 1989

    Landesverordnung zur Durchführung des Weinbergsaufbaugesetzes Vom 31. Januar 1989
    Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 69 der Verordnung vom 28.08.2001 (GVBl. S. 210)

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Landesverordnung zur Durchführung des Weinbergsaufbaugesetzes vom 31. Januar 198901.10.2001
    Eingangsformel01.10.2001
    § 1 - Satzung der Aufbaugemeinschaft01.10.2001
    § 2 - Abräumen als Beitragsleistung01.01.2002
    § 3 - Technische Leitung des planmäßigen Wiederaufbaus01.10.2001
    § 4 - In-Kraft-Treten01.10.2001
    Anlage 101.01.2002
    Anlage 201.01.2002
    Aufgrund des § 25 Abs. 1 des Weinbergsaufbaugesetzes vom 12. Mai 1953 (GVBl. S. 54), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 60), BS 7821-1, wird verordnet:

    § 1 Satzung der Aufbaugemeinschaft

    Die Satzung der Aufbaugemeinschaft muss Bestimmungen enthalten über:
    1.
    den Namen und Sitz der Aufbaugemeinschaft,
    2.
    das Aufbaugebiet,
    3.
    die Rechte und Pflichten der Mitglieder,
    4.
    die Zusammensetzung des Vorstands und die Wahl des Vorsitzenden sowie deren Befugnisse,
    5.
    das Haushaltswesen, die Wirtschafts-, Kassen- und Rechnungsführung,
    6.
    die Voraussetzungen und Form der Einberufung der Mitgliederversammlung,
    7.
    die Beschlussfähigkeit und das Verfahren bei der Abstimmung,
    8.
    die Beitragsleistung der Mitglieder.

    § 2 Abräumen als Beitragsleistung

    (1) Die Bewertungssätze für die zu entfernenden Rebstöcke und Unterstützungsvorrichtungen sind nach erzeugungs- und absatzwirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmen. Der Bewertungssatz ist auf mindestens 25,- EUR und auf höchstens 100,- EUR festzusetzen. Die Ermittlung des Wertausgleichs für die entfernten Rebstöcke und Unterstützungsvorrichtungen erfolgt nach dem aus der Anlage 1 ersichtlichen Berechnungsverfahren. Bei wurzelechten Rebanlagen sind nur 75 v. H. des ermittelten Wertausgleichs in Ansatz zu bringen.
    (2) Die Abrechnung mit den Mitgliedern erfolgt nach der Differenz zwischen dem Geldwert des auf das Mitglied entfallenden Beitrags und dem von der Aufbaugemeinschaft zu leistenden Wertausgleich durch Beitragserhebung oder Erstattung des die Beitragsforderung übersteigenden Betrags nach dem aus der Anlage 2 ersichtlichen Berechnungsverfahren.

    § 3 Technische Leitung des planmäßigen Wiederaufbaus

    (1) Die technische Leitung des planmäßigen Wiederaufbaus obliegt dem Reblauskommissar.
    (2) Die Dienstaufsicht über die Reblauskommissare obliegt der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, die Fachaufsicht übt das fachlich zuständige Ministerium aus.

    § 4

    *
    In-Kraft-Treten
    (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
    (2) (Aufhebungsbestimmung)
    Der Minister für Landwirtschaft,
    Weinbau und Forsten
    Fußnoten
    *)
    Abs. 1: Verkündet am 10. 3. 1989

    Anlage 1

    (zu § 2 Abs. 1 Satz 3)
    Ermittlung des Wertausgleichs beim Abräumen von Rebstöcken einschließlich der Unterstützungsvorrichtungen als Beitragsleistung
    1
    Schätzung von
    Alter
    und
    Allgemeinzustand
    der Rebstöcke einschließlich der Unterstützungsvorrichtungen je Grundstück
    1.1
    Alter der Rebstöcke
    3 bis 10 Jahre = 100 Punkte
    11 bis 15 Jahre = 75 Punkte
    16 bis 20 Jahre = 50 Punkte
    21 bis 30 Jahre = 25 Punkte
    über 30 Jahre = 0 Punkte
    1.2
    Allgemeinzustand der Rebstöcke einschließlich der Unterstützungsvorrichtungen
    sehr gut = 100 Punkte
    gut = 75 Punkte
    befriedigend = 50 Punkte
    ausreichend = 25 Punkte
    mangelhaft = 0 Punkte
    2
    Berechnung der
    mittleren Punktzahl
    der Rebstöcke einschließlich der Unterstützungsvorrichtungen eines Grundstücks (MP)
    MP = [Punktzahl 1.1 (Alter) + Punktzahl 1.2 (Allgemeinzustand)] / 2
    3
    Berechnung der
    Wertziffer
    eines Grundstücks (WZ)
    WZ = MP x Grundstücksfläche in ha
    4
    Berechnung des
    Wertausgleichs
    je Grundstück (WA) in EUR
    WA = WZ x Bewertungssatz in EUR

    Anlage 2

    (zu § 2 Abs. 2)
    Abrechnung mit den Mitgliedern der Aufbaugemeinschaft beim Abräumen von Rebstöcken einschließlich Unterstützungsvorrichtungen als Beitragsleistung
    1
    Berechnung des
    Beitragssatzes
    je ha (BS) in DM
    BS = (Summe der WA aller Grundstücke im Aufbaugebiet/Aufbauabschnitt) / (Gesamtfläche des Aufbaugebiets/Aufbauabschnitts in ha)
    2
    Berechnung des
    Beitrags des Mitglieds
    (B) in EUR
    B = BS x Aufbaufläche des Mitglieds in ha
    3
    Abrechnung mit dem Mitglied
    Summe der WA des Mitglieds - B = Erstattungsanspruch des Mitglieds oder Beitragsforderung der Aufbaugemeinschaft.
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