Landesverordnung zur Durchführung des Weinlagengesetzes Vom 22. Juli 1970
Landesverordnung zur Durchführung des Weinlagengesetzes Vom 22. Juli 1970
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 21.07.2003 (GVBl. S. 155) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung zur Durchführung des Weinlagengesetzes vom 22. Juli 1970 | 01.10.2001 |
Eingangsformel | 01.10.2001 |
§ 1 - Anträge auf Eintragung von Lagen und Bereichen | 01.08.2003 |
§ 2 - Form und Art der Führung der Weinbergsrolle | 01.08.2003 |
§ 3 - Einsichtnahme in die Weinbergsrolle | 01.10.2001 |
§ 4 | 01.10.2001 |
Anlage | 01.10.2001 |
Auf Grund des § 12 des Weinlagengesetzes vom 1. Juli 1970 (GVBl. S. 184, BS 7821-5) wird verordnet:
§ 1 Anträge auf Eintragung von Lagen und Bereichen
(1) Anträge nach § 2 Abs. 1 und 3 des Weinlagengesetzes sind beim fachlich zuständigen Ministerium für Lagen nach dem Muster A und für Bereiche nach dem Muster B der Anlage schriftlich zu stellen. Eine Antragstellung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(2) Den Anträgen sind Karten beizufügen, in die die Abgrenzung der Lagen und Bereiche eingezeichnet ist. Der Maßstab der Karten darf bei Lagen nicht kleiner als 1 : 25 000, bei Bereichen nicht kleiner als 1 : 100 000 sein.
(3) Anträge und Unterlagen sind jeweils in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
§ 2 Form und Art der Führung der Weinbergsrolle
(1) Die Weinbergsrolle besteht aus dem Verzeichnis der Lagen und Bereiche und den für jede Lage und jeden Bereich anzulegenden Karteiblättern; sie ist nach Weinbaugebieten zu ordnen. Die Führung der Weinbergsrolle in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(2) Für Einzellagen, Großlagen und Bereiche sind Karteiblätter verschiedener Farbe zu verwenden.
(3) Die Karteiblätter müssen folgende Angaben enthalten:
1.
Name der Lage oder des Bereiches,
2.
Größe der Lage oder des Bereiches,
3.
Beschreibung der Lagen und Bereiche nach § 11 Abs. 2 des Weinlagengesetzes.
(4) Bereiche, Großlagen und Einzellagen werden unter Angabe der Karteiblattnummern und der Belegenheitsgemeinden mit ihren Namen in ein Verzeichnis eingetragen.
(5) Die Abgrenzung der Lagen und Bereiche ist in topographische Karten einzuzeichnen; Name und Karteiblattnummer sind auf der Karte zu vermerken.
§ 3 Einsichtnahme in die Weinbergsrolle
Die Einsicht in die Weinbergsrolle ist jedem gestattet. Gegen Erstattung der Kosten können Abschriften aus der Weinbergsrolle gefordert werden, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.
§ 4
*
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Der Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten
Fußnoten
*)
Verkündet am 8. 8. 1970
Anlage
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