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Landesgesetz über die Festsetzung von Lagen und Bereichen und über die Weinbergsrolle (Weinlagengesetz) Vom 1. Juni 1970

Landesgesetz über die Festsetzung von Lagen und Bereichen und über die Weinbergsrolle (Weinlagengesetz) Vom 1. Juni 1970
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 52 des Gesetzes vom 21.07.2003 (GVBl. S. 155)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz über die Festsetzung von Lagen und Bereichen und über die Weinbergsrolle (Weinlagengesetz) vom 1. Juni 197001.10.2001
Erster Teil - Lagen und Bereiche01.10.2001
§ 101.10.2001
§ 201.10.2001
§ 301.10.2001
§ 401.10.2001
§ 501.10.2001
§ 601.10.2001
§ 701.08.2003
§ 801.10.2001
§ 901.10.2001
§ 1001.08.2003
Zweiter Teil - Die Weinbergsrolle01.10.2001
§ 1101.10.2001
§ 1201.10.2001
Dritter Teil - Änderung von Lagen und Bereichen01.10.2001
§ 1301.08.2003
§ 1401.10.2001
§ 1501.10.2001

Erster Teil Lagen und Bereiche

§ 1

(1) Als geographische Bezeichnungen zur Angabe der Herkunft des Weines oder seiner Ausgangsstoffe im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Weingesetzes vom 16. Juli 1969 (BGBl. I S. 781) werden auf Antrag
a)
als Lagen bestimmte Rebflächen (Einzellagen) und die Zusammenfassung solcher Flächen (Großlagen),
b)
als Bereiche mehrere Lagen oder Rebflächen, die keiner Lage angehören,
abgegrenzt, mit Namen versehen und in die Weinbergsrolle eingetragen. Anzustreben sind Flächeneinheiten von einer Größe und Namen von einer Aussagekraft, die die Vermarktung des Weines auch unter veränderten Wettbewerbsbedingungen ermöglichen.
(2) Zuständig für Abgrenzung und Namensgebung ist der Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten; er ordnet die Eintragung in die Weinbergsrolle an.

§ 2

(1) Anträge auf Eintragung von Lagen sind von der Gemeindeverwaltung zu stellen, in deren Zuständigkeitsbereich die Rebflächen belegen sind.
(2) Ist für eine im Gebiet einer Gemeinde belegene Rebfläche eine Lagebezeichnung im Flurkataster (Liegenschaftskataster) eingetragen oder ist sie sonst herkömmlich bezeichnet, so können die Eigentümer und Nutzungsberechtigten die Eintragung der Fläche als Einzellage und die Eintragung des im Kataster festgelegten oder des herkömmlichen Namens als Lagename vorschlagen. Der Vorschlag ist bei der Gemeindeverwaltung schriftlich einzureichen. Er soll berücksichtigt werden, wenn die Vorschlagenden den Lagenamen bisher regelmäßig zur Bezeichnung ihres Weines benutzt und erhebliches betriebliches Interesse an seiner Fortgeltung haben. Ein Vorschlagsrecht haben auch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von solchen Rebflächen, die unmittelbar an eine Rebfläche im Sinne des Satzes 1 angrenzen; der Vorschlag soll berücksichtigt werden, wenn dies wegen der Geländestruktur und Grenzgestaltung zweckdienlich ist und berechtigte Interessen anderer nicht beeinträchtigt werden. Folgt die Gemeindeverwaltung den Vorschlägen nicht, so hat sie diese mit Stellungnahme ihrem Antrag beizufügen.
(3) Anträge auf Eintragung von Bereichen sind von der Kreisverwaltung oder der Verwaltung der kreisfreien Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich die Rebflächen belegen sind, zu stellen.
(4) Erstreckt sich eine Lage oder ein Bereich über das Gebiet mehrerer Antragsberechtigter und einigen sich diese nicht, so entscheidet die ihnen gemeinsame Kommunalaufsichtsbehörde.
(5) Die Ortsgemeinden, die verbandsfreien Gemeinden, die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte sowie die Landkreise nehmen die ihnen nach den Absätzen 1 und 3 übertragenen Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr.

§ 3

Anträge nach § 2 Abs. 1 und 3 sind innerhalb einer Frist von vier Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu stellen; Vorschläge nach § 2 Abs. 2 sind innerhalb einer Frist von zwei Monaten einzureichen.

§ 4

Die Gemeindeverwaltung hat ihre Absicht, Anträge nach § 2 Abs. 1 zu stellen, öffentlich bekannt zu machen. Sie hat eine Gemarkungskarte, in die die geplanten Lagen eingezeichnet sind, mindestens eine Woche lang öffentlich auszulegen. Auf Ort und Zeit der Auslegung ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Anträge dürfen frühestens vier Wochen nach der Bekanntmachung gestellt werden.

§ 5

Die Kreisverwaltung soll vor einer Antragstellung nach § 2 Abs. 3 das Einvernehmen mit den Verwaltungen der Gemeinden herstellen, über deren Gebiet sich der geplante Bereich erstreckt, sowie die Verwaltungen der daran angrenzenden Gemeinden, die zuständigen Organisationen des Weinbaues, des Weinhandels, der Weinkommissionäre und der Zusammenschlüsse oder ihrer Vereinigungen nach § 16 Abs. 6 des Weingesetzes vom 16. Juli 1969 hören. Entsprechendes gilt für die Verwaltung einer kreisfreien Stadt bei Antragstellung nach § 2 Abs. 3.

§ 6

(1) Der Antrag auf Eintragung einer Lage muss eine Beschreibung nach § 11 Abs. 2 sowie Angaben enthalten über
a)
die Größe der Lage,
b)
den Namen der Lage und seine Herkömmlichkeit oder seine Bedeutung,
c)
die Gleichwertigkeit und die Gleichartigkeit der aus den Erträgen der Lage üblicherweise hergestellten Weine, insbesondere Angaben über Gelände- und Bodenbeschaffenheit, Rebsorten, Mostgewichte, Preisstellung.
Für Lagen unter 5 ha ist zusätzlich zu begründen, dass die Bildung einer größeren Lage wegen der örtlichen Nutzungsverhältnisse oder der Besonderheit der auf der Fläche gewonnenen Weine nicht möglich ist.
(2) Ein Name, der für eine Einzellage in Anspruch genommen wird oder mit dem Namen einer Einzellage verwechselt werden kann, darf nicht für einen Bereich verwendet werden. Für eine Großlage darf er nur dann verwendet werden, wenn die Großlage nicht im gleichen Weinbaugebiet wie die Einzellage belegen ist. Ein Name, der für eine Großlage in Anspruch genommen wird oder mit dem Namen einer Großlage verwechselt werden kann, darf nicht für eine andere Großlage oder für einen Bereich verwendet werden. Im Flurkataster (Liegenschaftskataster) eingetragene oder herkömmliche Lagenamen, die sich über das Gebiet mehrerer Ortsteile oder Gemeinden erstrecken, sollen nur zur Bezeichnung von Großlagen oder Bereichen verwendet werden.
(3) Der Antrag auf Eintragung eines Bereiches muss eine Beschreibung nach § 11 Abs. 2 sowie Angaben enthalten über
a)
den Namen des Bereiches und seine Herkömmlichkeit oder Bedeutung,
b)
die Gleichartigkeit der aus den Erträgen des Bereiches üblicherweise hergestellten Weine, insbesondere Angaben über Gelände- und Bodenbeschaffenheit, Rebsorten, Mostgewichte, Preisstellung.

§ 7

(1) In Gemeinden mit mehr als 10 ha Rebfläche ist ein Lagenausschuss zu bilden. Dieser berät die Gemeindeverwaltung bei der Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz.
(2) Der Lagenausschuss besteht in der Regel aus
a)
dem Bürgermeister oder einem von ihm Beauftragten als Vorsitzendem,
b)
mindestens vier Winzern und einem Weinhändler, die von der Gemeindevertretung nach Anhörung der berufsständischen Vertretungen bestimmt werden,
c)
je einem Angehörigen der in der Gemeinde tätigen Zusammenschlüsse oder deren Vereinigungen (§ 16 Abs. 6 des Weingesetzes vom 16. Juli 1969).
Der Lagenausschuss kann Sachverständige hören.
(3) Von der Bildung eines Lagenausschusses kann abgesehen werden, wenn die Gemeindevertretung durch Beschluss die Aufgaben des Lagenausschusses dem Leseausschuss (§ 3 der Herbstordnung vom 27. August 1965 - GVBl. S. 207, zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 19. September 1968 - GVBl. S. 215 - BS 7821-4 -) überträgt. In diesem Fall ist der Leseausschuss durch Berufung eines Weinhändlers zu ergänzen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Der Lagenausschuss wird vom Vorsitzenden einberufen. Er ist einzuberufen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies verlangt. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Anfertigung einer Niederschrift in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(5) Die Gemeindeverwaltung darf bei der Antragstellung von den Beschlüssen nur aus wichtigen Gründen abweichen. Die Abweichung ist schriftlich zu begründen. Die Begründung einer Abweichung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

§ 8

(1) Vor der Feststellung von Lagen und Bereichen hört der Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten einen Sachverständigenausschuss.
(2) Der Sachverständigenausschuss äußert sich über die
a)
Gleichwertigkeit und Gleichartigkeit von Erträgen einer Lage,
b)
Gleichartigkeit von Erträgen eines Bereiches,
c)
Herkömmlichkeit von Lage- und Bereichsnamen,
d)
wirtschaftlich sinnvolle, aber die standortgebundene Eigenart wahrende Abgrenzung der Lagen und Bereiche.
(3) Anstößige oder irreführende Namen dürfen nicht verwendet werden.

§ 9

(1) In den Sachverständigenausschuss beruft der Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten
a)
je einen Vertreter der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion und der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz,
b)
je zwei Vertreter des Weinbauverbandes und des Weinhandelsverbandes eines jeden Weinbaugebietes,
c)
je einen Vertreter der Weinkommissionäre und der Zusammenschlüsse oder ihrer Vereinigungen (§ 16 Abs. 6 des Weingesetzes vom 16. Juli 1969) eines jeden Weinbaugebietes,
d)
je einen Vertreter der kommunalen Spitzenverbände.
(2) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen.
(3) Der Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten kann weiter Sachverständige in den Ausschuss berufen.

§ 10

(1) Wird einem Vorschlag oder einem Antrag bei der Feststellung nicht entsprochen, so ist dies dem Antragsteller und dem Vorschlagenden mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zur Gegenäußerung innerhalb eines Monats zu geben.
(2) Nach Ablauf der Frist setzt der Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten die Lagen und Bereiche schriftlich fest und ordnet die Eintragung in die Weinbergsrolle schriftlich an. Die Festsetzung von Lagen und Bereichen sowie die Anordnung einer Eintragung in die Weinbergsrolle in elektronischer Form sind ausgeschlossen. Liegt eine Gegenäußerung vor, so ist zuvor der Sachverständigenausschuss erneut zu hören. Die Entscheidung des Ministers ist dem Antragsteller zuzustellen und von diesem öffentlich bekannt zu machen; ist Antragsteller eine Kreisverwaltung, so ist die Entscheidung nur in den Gemeinden, über deren Gebiet sich der Bereich erstreckt, in der für diese geltenden Bekanntmachungsform öffentlich bekannt zu machen. Weicht die Festsetzung von einem Vorschlag nach § 2 Abs. 2 ab, so ist die Entscheidung auch dem Vorschlagenden zuzustellen.
(3) Gegen die Festsetzung ist der Rechtsweg nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegeben.

Zweiter Teil Die Weinbergsrolle

§ 11

(1) Die Weinbergsrolle besteht aus dem Verzeichnis der Lagen und Bereiche und den für jede Lage und jeden Bereich anzulegenden Karteiblättern. Der Weinbergsrolle werden Karten beigefügt, in die die Lagen und Bereiche eingezeichnet sind.
(2) In die Weinbergsrolle sind die Grenzen der Lagen und Bereiche nach Katasterbezeichnungen (Gemarkung, Flur, Gewanne, Flurstück) einzutragen. Bei Zusammenfassung mehrerer Einzellagen zu einer Großlage kann auf die Beschreibung der Einzellagen Bezug genommen werden. Umfasst ein Bereich alle Rebflächen einer oder mehrerer Gemeinden, so genügt die Angabe der Gemeindenamen als Abgrenzung.
(3) Der Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten gibt die Namen der Lagen und Bereiche und ihre Abgrenzung im Staatsanzeiger bekannt.

§ 12

Der Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten bestimmt die Behörde, die die Weinbergsrolle einrichtet und führt, und regelt durch Rechtsverordnung
a)
die Form, die Art der Führung und die Aufbewahrung der Weinbergsrolle,
b)
die Einzelheiten der den Anträgen beizufügenden Unterlagen und Beschreibungen,
c)
das Nähere über das Verfahren bei Änderungen und Löschungen nach Antrag und von Amts wegen nach In-Kraft-Treten des Weingesetzes vom 16. Juli 1969,
d)
die Einsichtnahme in die Weinbergsrolle.

Dritter Teil Änderung von Lagen und Bereichen

§ 13

(1) Nach In-Kraft-Treten des Weingesetzes vom 16. Juli 1969 sind Anträge auf Eintragung oder Änderung von Lagen und Bereichen nur zulässig, wenn wesentliche Veränderungen
a)
der Rebfläche im Sinne von § 1 Weinwirtschaftsgesetz eintreten,
b)
bei den Weinbaugebieten, Untergebieten oder Gebietskörperschaften eine Anpassung der Eintragung notwendig machen,
c)
im Rebanbau oder in der Absatzstruktur Neuabgrenzung und Umbenennung erfordern.
(2) Änderungen und Löschungen werden von Amts wegen schriftlich angeordnet, wenn
a)
die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 bis 4 des Weingesetzes vom 16. Juli 1969 nicht gegeben waren oder nicht mehr vorliegen,
b)
als Folge einer Flurbereinigung oder des Wiederaufbaues Kulturartänderungen eingetreten sind.
Die Anordnung einer Änderung oder Löschung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Vor der Entscheidung über die Änderung oder Löschung einer Eintragung sind die Betroffenen zu hören. Die Entscheidung ist ihnen schriftlich mitzuteilen.

§ 14

Werden in einem Flurbereinigungsverfahren zur Anpassung an den Wege- und Gewässerplan oder an die neuen Grundstücksgrenzen geringfügige Änderungen von Lagen und Bereichen erforderlich und sind diese im Flurbereinigungsplan festgesetzt, so wird die Weinbergsrolle nach § 79 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513) berichtigt.

§ 15

*
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Fußnoten
*)
Verkündet am 6. 6. 1970
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