BörsAKVG
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Gesetz über die Erstattung der Börsenaufsichtskosten und die Vollstreckung von Verfügungen der Börsenaufsichtsbehörde (BörsAKVG) Vom 14. Dezember 2009

Gesetz über die Erstattung der Börsenaufsichtskosten und die Vollstreckung von Verfügungen der Börsenaufsichtsbehörde (BörsAKVG) Vom 14. Dezember 2009
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Erstattung der Börsenaufsichtskosten und die Vollstreckung von Verfügungen der Börsenaufsichtsbehörde (BörsAKVG) vom 14. Dezember 200901.01.2010
§ 1 - Anteilige Erstattungspflicht01.01.2010
§ 2 - Zeitraum der Erstattungspflicht01.01.2010
§ 3 - Volle Erstattungspflicht01.01.2010
§ 4 - Erstattungsbeträge, Fehlbeträge, Überzahlungen01.01.2010
§ 5 - Kosten, Kostenbescheide, Säumniszuschläge01.01.2010
§ 6 - Zwangsmittel01.01.2010
§ 7 - Anwendungsvorschrift, Aufhebung bisherigen Rechts01.01.2010
§ 8 - Inkrafttreten22.12.2012

§ 1 Anteilige Erstattungspflicht

(1) Die Träger der Börsen haben dem Land Hessen 90 vom Hundert der Kosten zu erstatten, die durch die Aufsicht über die Börsen nach dem Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607), entstehen. Die Kosten werden dem jeweiligen Träger anteilig nach dem Verwaltungsaufwand der Aufsicht über die einzelnen Börsen auferlegt.
(2) Die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen haben dem Land Hessen 90 vom Hundert der Kosten zu erstatten, die durch die Aufsicht über diese Unternehmen nach dem Börsengesetz entstehen. Der Erstattungsbetrag bemisst sich nach dem Verhältnis der Anzahl der im Kalenderjahr abgeschlossenen Geschäfte des Erstattungspflichtigen zu der Gesamtanzahl der an der jeweiligen Börse abgeschlossenen Geschäfte aller Erstattungspflichtigen. Stornierte Geschäfte und von der Börsengeschäftsführung aufgehobene Geschäfte werden nicht berücksichtigt. Die Börsen teilen der Börsenaufsichtsbehörde auf Verlangen die Anzahl der im Kalenderjahr an den Börsen abgeschlossenen Geschäfte des jeweiligen Erstattungspflichtigen mit.
(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 haben die Erstattungspflichtigen auf Anforderung der Börsenaufsichtsbehörde vierteljährlich Vorauszahlungen in Höhe der voraussichtlichen Kosten zu leisten. Für die Festsetzung der vierteljährlichen Vorauszahlung zieht die Börsenaufsichtsbehörde in den Fällen des Abs. 2 die Anzahl der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Geschäfte heran. Ist die Anzahl der Geschäfte nach Satz 2 nicht ermittelbar, kann die Börsenaufsichtsbehörde als Bemessungsgrundlage die Hälfte der durchschnittlich von den Erstattungspflichtigen im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Geschäfte ansetzen.
(4) Nach Ablauf des Kalenderjahres setzt die Börsenaufsichtsbehörde den endgültigen Erstattungsbetrag fest.

§ 2 Zeitraum der Erstattungspflicht

(1) Die Erstattungspflicht nach § 1 besteht ab dem Kalenderjahr, in dem der Erstattungspflichtige eine Erlaubnis zur Errichtung einer Börse erhalten hat oder zum Börsenhandel zugelassen worden ist, auch dann, wenn die Erlaubnis oder Zulassung nicht für das ganze Kalenderjahr vorgelegen hat.
(2) Die Börsen haben den Beginn und die Beendigung der Zulassung eines Erstattungspflichtigen zum Börsenhandel unverzüglich der Börsenaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Erstattungspflichtigen haben der Börsenaufsichtsbehörde die Absicht der Beendigung der Zulassung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 3 Volle Erstattungspflicht

(1) Dem Land Hessen gesondert in voller Höhe zu erstatten und auf Verlangen der Börsenaufsichtsbehörde vorauszuzahlen sind
1.
vom jeweiligen Träger der Börse die Kosten, die aufgrund einer Prüfung eines börslichen Handels- oder Abwicklungssystems oder durch die Heranziehung anderer Personen und Einrichtungen zur Durchführung der Aufgaben der Börsenaufsichtsbehörde entstehen, und
2.
vom jeweiligen zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen die Kosten, die durch die Heranziehung anderer Personen und Einrichtungen zur Durchführung der Aufgaben der Börsenaufsichtsbehörde entstehen.
Betrifft eine Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 mehr als einen Träger einer Börse, bestimmt die Börsenaufsichtsbehörde die Erstattungsbeträge der einzelnen Träger nach billigem Ermessen. Betrifft eine Maßnahme nach Satz 1 Nr. 2 mehr als ein zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenes Unternehmen, bemisst sich der Erstattungsbetrag des einzelnen Unternehmens nach dem Verhältnis der Anzahl der im Kalenderjahr abgeschlossenen Geschäfte des einzelnen Unternehmens zu der Gesamtanzahl der an dieser Börse abgeschlossenen Geschäfte aller betroffenen Unternehmen. § 1 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres setzt die Börsenaufsichtsbehörde den endgültigen Erstattungsbetrag fest.
(3) § 2 Abs. 1 gilt entsprechend.

§ 4 Erstattungsbeträge, Fehlbeträge, Überzahlungen

(1) Erstattungsbeträge, die nicht beigetrieben werden konnten, und Fehlbeträge der Vorjahre werden bei der Berechnung der zu erstattenden Kosten in den Folgejahren berücksichtigt, nachträglich entrichtete Erstattungsbeträge werden abgesetzt.
(2) Überzahlungen durch Vorauszahlungen der Erstattungspflichtigen werden bei der endgültigen Festsetzung des Erstattungsbetrages mit den zu leistenden Vorauszahlungen für das Folgejahr verrechnet.

§ 5 Kosten, Kostenbescheide, Säumniszuschläge

(1) Kosten nach diesem Gesetz sind der Personal- und der Sachaufwand sowie kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen, soweit diese nicht durch Gebühren und Auslagen aufgrund anderer Vorschriften abgedeckt sind.
(2) Die Anfechtungsklage gegen Kostenbescheide nach diesem Gesetz hat keine aufschiebende Wirkung.
(3) Werden Vorauszahlungen und Erstattungsbeträge nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, werden Säumniszuschläge entsprechend § 15 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2009 (GVBl. I S. 253), erhoben.

§ 6 Zwangsmittel

Die Börsenaufsichtsbehörde kann ihre Verfügungen, die sie innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse trifft, mit Zwangsmitteln nach den Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 12. Dezember 2008 (GVBl. 2009 I S. 2) durchsetzen. Dabei kann sie die Zwangsmittel für jeden Fall der Nichtbefolgung androhen. Sie kann auch Zwangsmittel gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts anwenden. Die Höhe des Zwangsgelds beträgt bis zu 250 000 Euro.

§ 7 Anwendungsvorschrift, Aufhebung bisherigen Rechts

(1) Erstes Erstattungsjahr nach diesem Gesetz ist 2010.
(2) Es werden aufgehoben:
1.
das Börsenaufsichtskostengesetz vom 24. November 1998 (GVBl. I S. 498), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 638), und
2.
die Börsenaufsichtskostenverordnung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. 1999 I S. 15), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. September 2007 (GVBl. I S. 687).
(3) Für das Erstattungsjahr 2009 sind das Börsenaufsichtskostengesetz und die Börsenaufsichtskostenverordnung jeweils in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 8 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
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