LRZG
DE - Landesrecht RLP

Landesreferenzzinsgesetz (LRZG) Vom 2. März 2004

Landesreferenzzinsgesetz (LRZG) Vom 2. März 2004
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesreferenzzinsgesetz (LRZG) vom 2. März 200410.03.2004
Eingangsformel10.03.2004
§ 1 - Ersetzung von Bezugsgrößen10.03.2004
§ 2 - Änderung des Landesenteignungsgesetzes10.03.2004
§ 3 - Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen10.03.2004
§ 4 - Änderung des Kommunalabgabengesetzes10.03.2004
§ 5 - Änderung des Landesfischereigesetzes10.03.2004
§ 6 - Vertragskontinuität10.03.2004
§ 7 - Entsteinerungsklausel10.03.2004
§ 8 - In-Kraft-Treten10.03.2004
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Ersetzung von Bezugsgrößen

(1) Neben den Regelungen der §§ 2 bis 5 werden in Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes sowie in Regelungen, die auf Grundlage solcher Vorschriften ergangen sind, folgende Bezugsgrößen ersetzt:
1.
der „Diskontsatz der Deutschen Bundesbank“ oder der „Diskontsatz der Bank deutscher Länder“ jeweils durch den „Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“,
2.
der „Basiszinssatz“ durch den „Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“,
3.
die „Frankfurt Interbank Offered Rate für die Geldbeschaffung von ersten Adressen auf dem deutschen Markt (FIBOR)“ durch die „EURO Interbank Offered Rate-Sätze für die Beschaffung von Sechsmonatsgeld von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion“,
4.
der „Lombardsatz der Deutschen Bundesbank“ durch den „Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SRF-Zinssatz)“ und
5.
der „Zinssatz für Kassenkredite des Bundes“ durch den „um 1,5 Prozentpunkte erhöhten Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“.
(2) Die in Absatz 1 geregelte Ersetzung von Bezugsgrößen gilt entsprechend für den Regelungsbereich der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie keine andere Regelung treffen.

§ 2 Änderung des Landesenteignungsgesetzes

Das Landesenteignungsgesetz vom 22. April 1966 (GVBl. S. 103), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (GVBl. S. 285), BS 214-20, wird wie folgt geändert:
In § 17 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank“ durch die Worte „Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt.

§ 3 Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen

Das Landesgesetz zur Ausführung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen vom 7. Dezember 1990 (GVBl. S. 325), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. April 2002 (GVBl. S. 159), BS 233-5, wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 3 werden die Worte „jeweiligen Basiszinssatz“ durch die Worte „Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt.

§ 4 Änderung des Kommunalabgabengesetzes

Das Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS 610-10, wird wie folgt geändert:
In § 7 Abs. 5 Satz 4 und § 14 Abs. 1 Satz 4 werden die Worte „Diskontsatz der Deutschen Bundesbank“ jeweils durch die Worte „Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt.

§ 5 Änderung des Landesfischereigesetzes

Das Landesfischereigesetz vom 9. Dezember 1974 (GVBl. S. 601), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2001 (GVBl. S. 65), BS 793-1, wird wie folgt geändert:
In § 54 Satz 3 werden die Worte „Diskontsatz der Deutschen Bundesbank“ durch die Worte „Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt.

§ 6 Vertragskontinuität

Die in diesem Gesetz geregelte Ersetzung von Bezugsgrößen begründet keinen Anspruch auf vorzeitige Kündigung, einseitige Aufhebung oder Änderung von öffentlich-rechtlichen Verträgen sowie auf Abänderung von Verwaltungsakten und Vollstreckungstiteln. Das Recht der Parteien, einen Vertrag einvernehmlich zu ändern oder aufzuheben, bleibt unberührt.

§ 7 Entsteinerungsklausel

Die in § 1 geregelte Ersetzung von Bezugsgrößen lässt die Zuständigkeit für die Änderung und Aufhebung der untergesetzlichen Rechtsvorschriften und der Verwaltungsvorschriften unberührt.

§ 8 In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1.
das Landesgesetz zur Ersetzung des Diskontsatzes und anderer Bezugsgrößen zur Einführung des Euro vom 17. Dezember 1998 (GVBl. S. 421, BS 76-4),
2.
das Euro-Anpassungsgesetz Rheinland-Pfalz vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29, BS 76-5).
Mainz, den 2. März 2004
Der Ministerpräsident
Kurt Beck
Markierungen
Leseansicht