FoVGDVO
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Landesverordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVGDVO) Vom 14. Juni 2004

Landesverordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVGDVO) Vom 14. Juni 2004
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVGDVO) vom 14. Juni 200401.07.2004
Eingangsformel01.07.2004
§ 101.07.2004
§ 201.07.2004
§ 301.07.2004
§ 401.07.2004
§ 501.07.2004
§ 601.07.2004
Aufgrund
des § 7 Abs. 4 des Forstvermehrungsgutgesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658),
des § 7 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1,
und
des § 2 Abs. 4 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (GVBl. S. 390), BS 2020-1,
wird von der Landesregierung und
aufgrund
des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2838), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung der Landesregierung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 6. November 1968 (GVBl. S. 247, BS 453-1)
wird von dem Ministerium für Umwelt und Forsten
verordnet:

§ 1

(1) Zuständige Landesstelle nach dem Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) ist:
1.
in den Fällen des § 7 Abs. 1 Satz 2 und, vorbehaltlich der nachstehenden Nummer 2, des § 8 Abs. 2 FoVG die untere Forstbehörde
2.
im Übrigen
die obere Forstbehörde, die in den Fällen des § 9 Abs. 2 Satz 2 und des § 16 Abs. 2 FoVG auch für die Ausstellung neuer Stammzertifikate zuständig ist.
(2) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 FoVG ist, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind, die obere Forstbehörde.

§ 2

(1) Forstliches Vermehrungsgut darf nur unter Aufsicht der Wald- oder Baumbesitzenden oder der von diesen Beauftragten unmittelbar vom Ausgangsmaterial erzeugt werden.
(2) Forstliches Vermehrungsgut ist nach der Erzeugung unmittelbar vom Ausgangsmaterial und vor dem Verbringen an den ersten Bestimmungsort über Sammelstellen der Wald- oder Baumbesitzenden zu leiten; die Menge des täglich geernteten Vermehrungsgutes ist nach Zulassungseinheiten getrennt schriftlich in Sammellisten festzuhalten. Die Wald- oder Baumbesitzenden können forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauen. Der Beginn der Beerntung und die Einrichtung einer Sammelstelle sind der unteren Forstbehörde so rechtzeitig anzuzeigen, dass eine Kontrolle der Beerntung möglich ist.

§ 3

(1) Zapfen der nachstehend genannten Baumarten dürfen zur Verwendung als Zierzapfen jeweils nur zu folgenden Zeiten geerntet werden:
1.
Lärchen-Arten vom 1. Mai bis 30. September,
2.
Douglasie vom 1. Oktober bis zum 31. Mai und
3.
alle übrigen dem Forstvermehrungsgutgesetz unterliegenden Nadelbaumarten vom 1. April bis zum 30. September.
(2) Die obere Forstbehörde kann im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn ein wesentliches wirtschaftliches Interesse besteht und die Gewähr dafür gegeben ist, dass aus den Zapfen kein Saatgut gewonnen wird und die Zapfen nicht als Vermehrungsgut in den Verkehr gebracht werden.

§ 4

Ordnungswidrig im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 13 des FoVG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
entgegen § 2 Abs. 1 forstliches Vermehrungsgut nicht unter Aufsicht der Wald- oder Baumbesitzenden oder der von diesen Beauftragten unmittelbar vom Ausgangsmaterial erzeugt,
2.
entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 erzeugtes Vermehrungsgut vor dem Verbringen an den ersten Bestimmungsort nicht über eine Sammelstelle leitet,
3.
entgegen § 2 Abs. 2 Satz 3 den Beginn der Beerntung oder die Einrichtung einer Sammelstelle nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder
4.
ohne Ausnahmegenehmigung der oberen Forstbehörde nach § 3 Abs. 2 entgegen § 3 Abs. 1 Zierzapfen zu anderen als den dort genannten Zeiten erntet.

§ 5

Die der Landesregierung durch § 7 Abs. 4 Satz 1 FoVG erteilte Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen sowie die Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Behörden und Stellen nach dem Forstvermehrungsgutgesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden auf das für den Bereich Forsten zuständige Ministerium übertragen.

§ 6

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1.
die Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen und Ermächtigungen nach dem Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut vom 25. Oktober 1990 (GVBl. S. 315, BS 790-2) und
2.
die Landesverordnung zur Durchführung des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut vom 22. September 1992 (GVBl. S. 311), geändert durch Artikel 238 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 790-3.
Mainz, den 14. Juni 2004
Der Ministerpräsident
Kurt Beck
Die Ministerin für Umwelt
und Forsten
Margit Conrad
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