LBSErG RP 2004
DE - Landesrecht RLP

Landesgesetz über die Errichtung der LBS Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz Vom 22. Dezember 2004

Landesgesetz über die Errichtung der LBS Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz Vom 22. Dezember 2004
*
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Landesgesetzes über die Errichtung der LBS Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz und zur Änderung sparkassenrechtlicher Bestimmungen.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz über die Errichtung der LBS Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz vom 22. Dezember 200428.12.2004
Eingangsformel28.12.2004
§ 1 - Errichtung, Rechtsform, Name, Sitz28.12.2004
§ 2 - Übergang der Arbeitsverhältnisse28.12.2004
§ 3 - Übergangsmandat für Personalrat, Jugend- und Auszubildendenvertretung und Gleichstellungsbeauftragte28.12.2004
§ 4 - Haftung der beteiligten Rechtsträger für Altverbindlichkeiten28.12.2004
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Errichtung, Rechtsform, Name, Sitz

(1) Die als rechtlich unselbstständiger Teilbetrieb der LRP Landesbank Rheinland-Pfalz (Landesbank) betriebene Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz (Teilbetrieb LBS) wird aus dem Vermögen der Landesbank abgespalten und als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Mainz errichtet. Sie führt den Namen „LBS Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz“ (Landesbausparkasse). Sie wird mit einem Stammkapital von 20 Millionen Euro ausgestattet. Das Stammkapital wird durch Sacheinlage des im Wege der Abspaltung gemäß Absatz 3 übertragenen Vermögens geleistet. Zur Durchführung der Abspaltung können den Rücklagen der Landesbank bis zu 190 Millionen Euro entnommen werden.
(2) Stichtag für die Abspaltung ist der 1. Januar 2005; ab diesem Zeitpunkt gelten alle Geschäfte, die dem abgespaltenen Bereich zuzuordnen sind, als für Rechnung der Landesbausparkasse abgeschlossen. Der Abspaltung werden die Bilanz der Landesbank zum 31. Dezember 2004 und die Teilbilanz des Teilbetriebs LBS zum 31. Dezember 2004 als Schlussbilanzen zu Grunde gelegt. Auf die Abspaltung sind die Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838), ergänzend anzuwenden, soweit dieses Gesetz keine abschließenden Regelungen enthält.
(3) Das Vermögen des Teilbetriebs LBS geht entsprechend einem von der Landesbank aufzustellenden Abspaltungsplan mit allen Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens sowie mit den Arbeitsverhältnissen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Landesbausparkasse über. Der Abspaltungsplan enthält ferner die Gewährträger der Landesbausparkasse, den auf sie entfallenden Anteil am Stammkapital sowie die Errichtungssatzung. Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, den Abspaltungsplan durch sofort vollziehbare Genehmigung festzustellen. Die Errichtung der Landesbausparkasse und der Übergang aller im Abspaltungsplan aufgeführten Rechte und Pflichten werden zu dem in der Genehmigung genannten Zeitpunkt wirksam. Die Genehmigung ist im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekannt zu machen. § 24 des Sparkassengesetzes gilt für Rechtshandlungen auf Grund der Errichtung der Landesbausparkasse entsprechend.

§ 2 Übergang der Arbeitsverhältnisse

(1) Der Vorstand der Landesbank informiert die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach dem Abspaltungsplan künftig der Landesbausparkasse zugeordnet sein werden, unverzüglich darüber, dass ihre Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten übergehen.
(2) Die Landesbausparkasse gewährt den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die bis zum Zeitpunkt der Abspaltung Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder auf Versorgung aus der Unterstützungskasse der Landesbank oder auf eine betriebliche Altersversorgung nach den Versorgungsordnungen vom 1. Januar 1985 oder vom 1. Januar 1996 oder eine Anwartschaft auf eine solche Versorgung oder die Anspruch auf Beihilfe entsprechend den Beihilferichtlinien des Landes Rheinland-Pfalz haben, die Erfüllung ihrer Rechte.
(3) Absatz 2 gilt für ehemalige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Abspaltungsplan aufgeführt sind, entsprechend.
(4) Die in der Landesbank zum Zeitpunkt der Abspaltung bestehenden Dienstvereinbarungen gelten in der Landesbausparkasse bis zum In-Kraft-Treten neuer Dienstvereinbarungen, die die Landesbausparkasse mit dem zuständigen Personalrat abschließt, fort. Gekündigte Dienstvereinbarungen, die in der Landesbank zum Zeitpunkt der Abspaltung Nachwirkungen entfalten, gelten in der Landesbausparkasse als gekündigte Dienstvereinbarungen nach Maßgabe der Bestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 24. November 2000 (GVBl. S. 529), zuletzt geändert durch § 136 des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 167), BS 2035-1, fort.
(5) Soweit vorstehend nichts anderes geregelt ist, gilt im Übrigen § 613 a des Bürgerlichen Gesetzbuches mit Ausnahme der Absätze 2, 3 und 6 entsprechend.

§ 3 Übergangsmandat für Personalrat, Jugend- und Auszubildendenvertretung und Gleichstellungsbeauftragte

(1) Der Personalrat der Landesbank führt auch für den Teilbetrieb LBS, der auf die Landesbausparkasse abgespalten wird, die Geschäfte bis zur Wahl der bei diesem zu bildenden Personalvertretung fort, längstens jedoch für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Abspaltung. § 23 Abs. 1 Nr. 4 des Landespersonalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 24. November 2000 (GVBl. S. 529), zuletzt geändert durch § 136 des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 167), BS 2035-1, findet aus Anlass der Abspaltung des Teilbetriebs LBS für die Dauer des Übergangsmandats keine Anwendung. Der Personalrat hat insbesondere unverzüglich Wahlvorstände zu bestellen.
(2) Absatz 1 gilt für die Jugend- und Auszubildendenvertretung der Landesbank entsprechend.
(3) Die am 1. Januar 2005 in der Landesbank im Amt befindliche Gleichstellungsbeauftragte und deren Stellvertreterin nehmen ihre Funktionen auch für den Teilbetrieb LBS, der auf die Landesbausparkasse abgespalten wird, wahr, bis die Landesbausparkasse eine Gleichstellungsbeauftragte und eine Stellvertreterin bestellt. Die Bestellung erfolgt spätestens zum 1. Juli 2005.

§ 4 Haftung der beteiligten Rechtsträger für Altverbindlichkeiten

Für die Erfüllung der bis zum Tag der Abspaltung begründeten Verbindlichkeiten des Teilbetriebs LBS haften die Landesbank und die Landesbausparkasse als Gesamtschuldner. Derjenige Rechtsträger, dem eine Verbindlichkeit durch den Abspaltungsplan nicht zugeordnet ist, haftet für diese Verbindlichkeit nur, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Abspaltung fällig ist und daraus Ansprüche gegen ihn gerichtlich geltend gemacht sind. Bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt zur Geltendmachung der Erlass eines Verwaltungsakts. Im Innenverhältnis haftet derjenige Rechtsträger, dem die Verbindlichkeit zugeordnet ist. Die vorstehende Haftungsregelung lässt eine auf Grund Gesetzes oder vertraglicher Vereinbarungen geltende Gewährträgerhaftung unberührt. Weiter gehende Ansprüche von Gläubigern und Sonderrechtsinhabern auf Grund der Abspaltung sind ausgeschlossen.
Markierungen
Leseansicht