ABG HE 1969
DE - Landesrecht Hessen

Allgemeines Berggesetz für das Land Hessen in der Fassung vom 10. November 1969

Allgemeines Berggesetz für das Land Hessen in der Fassung vom 10. November 1969
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.09.2018 bis 31.12.2023
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 242 geändert, § 207 aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. August 2018 (GVBl. S. 362)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Allgemeines Berggesetz für das Land Hessen in der Fassung vom 10. November 196901.01.2004 bis 31.12.2023
ERSTER TITEL - Allgemeine Bestimmungen01.01.2004 bis 31.12.2023
(§§ 1 bis 2a)01.01.2004 bis 31.12.2023
ZWEITER TITEL - Von dem Erwerb des Bergwerkeigentums01.01.2004 bis 31.12.2023
Erster Abschnitt - Vom Schürfen01.01.2004 bis 31.12.2023
(§§ 3 bis 11)01.01.2004 bis 31.12.2023
Zweiter Abschnitt - Vom Muten01.01.2004 bis 31.12.2023
(§§ 12 bis 21)01.01.2004 bis 31.12.2023
Dritter Abschnitt - Vom Verleihen01.01.2004 bis 31.12.2023
(§§ 22 bis 38 c)01.01.2004 bis 31.12.2023
Vierter Abschnitt - Vom Vermessen01.01.2004 bis 31.12.2023
(§§ 39 bis 49)01.01.2004 bis 31.12.2023
Fünfter Abschnitt - Von der Konsolidation01.01.2004 bis 31.12.2023
(§§ 41 bis 49)01.01.2004 bis 31.12.2023
DRITTER TITEL - Von dem Bergwerkseigentum01.01.2004 bis 31.12.2023
Erster Abschnitt - Von dem Bergwerkseigentum im allgemeinen01.01.2004 bis 31.12.2023
(§§ 50 bis 64)01.01.2004 bis 31.12.2023
Zweiter Abschnitt - Von dem Betriebe und der Verwaltung01.01.2004 bis 31.12.2023
(§ 65)01.01.2004 bis 31.12.2023
(§§ 66 bis 70)01.01.2004 bis 31.12.2023
(§§ 71 bis 79)01.01.2004 bis 31.12.2023
Dritter Abschnitt - Von den Bergleuten und den Werksangestellten01.01.2004 bis 31.12.2023
§§ 80 bis 9201.01.2004 bis 31.12.2023
(§ 93)01.01.2004 bis 31.12.2023
§§ 93a bis 93e01.01.2004 bis 31.12.2023
VIERTER TITEL - Von den Rechtsverhältnissen der Mitbeteiligten eines Bergwerks01.01.2004 bis 31.12.2023
§ 9401.01.2004 bis 31.12.2023
§ 9501.01.2004 bis 31.12.2023
§ 9601.01.2004 bis 31.12.2023
§ 9701.01.2004 bis 31.12.2023
§ 9801.01.2004 bis 31.12.2023
§ 9901.01.2004 bis 31.12.2023
§ 10001.01.2004 bis 31.12.2023
§ 10101.01.2004 bis 31.12.2023
§ 10201.01.2004 bis 31.12.2023
§ 10301.01.2004 bis 31.12.2023
§ 10401.01.2004 bis 31.12.2023
§ 10530.03.2005 bis 31.12.2023
§ 10601.01.2004 bis 31.12.2023
§ 10701.01.2004 bis 31.12.2023
§ 10830.03.2005 bis 31.12.2023
§ 10901.01.2004 bis 31.12.2023
§ 11001.01.2004 bis 31.12.2023
§ 11101.01.2004 bis 31.12.2023
§ 11201.01.2004 bis 31.12.2023
§ 11301.01.2004 bis 31.12.2023
§ 11401.01.2004 bis 31.12.2023
§ 11501.01.2004 bis 31.12.2023
§ 11601.01.2004 bis 31.12.2023
§ 11701.01.2004 bis 31.12.2023
§ 11801.01.2004 bis 31.12.2023
§ 11901.01.2004 bis 31.12.2023
§ 12001.01.2004 bis 31.12.2023
§ 12101.01.2004 bis 31.12.2023
§ 12201.01.2004 bis 31.12.2023
§ 12301.01.2004 bis 31.12.2023
§ 12401.01.2004 bis 31.12.2023
§ 12501.01.2004 bis 31.12.2023
§ 12601.01.2004 bis 31.12.2023
§ 12701.01.2004 bis 31.12.2023
§ 12801.01.2004 bis 31.12.2023
§§ 128a bis 128e01.01.2004 bis 31.12.2023
§ 12901.01.2004 bis 31.12.2023
§ 13001.01.2004 bis 31.12.2023
§ 13101.01.2004 bis 31.12.2023
§ 13201.01.2004 bis 31.12.2023
§ 13301.01.2004 bis 31.12.2023
§ 13401.01.2004 bis 31.12.2023
FÜNFTER TITEL - Von den Rechtsverhältnissen zwischen den Bergbautreibenden und den Grundbesitzern01.01.2004 bis 31.12.2023
Erster Abschnitt - Von der Grundabtretung01.01.2004 bis 31.12.2023
(§§ 135 bis 147)01.01.2004 bis 31.12.2023
Zweiter Abschnitt - Vom Schadensersatz für Beschädigungen des Grundeigentums01.01.2004 bis 31.12.2023
(§§ 148 bis 154)01.01.2004 bis 31.12.2023
SECHSTER TITEL - Von der Aufhebung des Bergwerkseigentums01.01.2004 bis 31.12.2023
(§§ 156 bis 164)01.01.2004 bis 31.12.2023
SIEBENTER TITEL01.01.2004 bis 31.12.2023
§§ 165 bis 18601.01.2004 bis 31.12.2023
ACHTER TITEL - Von den Bergbehörden01.01.2004 bis 31.12.2023
§ 18701.01.2004 bis 31.12.2023
(§ 188)01.01.2004 bis 31.12.2023
§ 189 - (aufgehoben)03.12.2010 bis 31.12.2023
§ 19001.01.2004 bis 31.12.2023
§ 192a01.01.2004 bis 31.12.2023
§ 19301.01.2004 bis 31.12.2023
(§ 194)01.01.2004 bis 31.12.2023
§§ 194a und 194b01.01.2004 bis 31.12.2023
(§ 195)01.01.2004 bis 31.12.2023
§§ 191, 19201.01.2004 bis 31.12.2023
NEUNTER TITEL - Von der Bergaufsicht01.01.2004 bis 31.12.2023
Erster Abschnitt - Von dem Erlaß bergaufsichtlicher Vorschriften01.01.2004 bis 31.12.2023
(§§ 196 bis 203)01.01.2004 bis 31.12.2023
Zweiter Abschnitt - Von dem Verfahren bei Unglücksfällen01.01.2004 bis 31.12.2023
(§§ 204 bis 206)01.01.2004 bis 31.12.2023
Dritter Abschnitt - Ordnungswidrigkeiten und Straftaten01.01.2004 bis 31.12.2023
§ 207 - (aufgehoben)01.09.2018 bis 31.12.2023
(§ 208)01.01.2004 bis 31.12.2023
(§ 209)01.01.2004 bis 31.12.2023
§ 209a01.01.2004 bis 31.12.2023
ZEHNTER TITEL - Besondere Bestimmungen01.01.2004 bis 31.12.2023
§ 21001.01.2004 bis 31.12.2023
§ 211a01.01.2004 bis 31.12.2023
§ 211b01.01.2004 bis 31.12.2023
(§§ 211 b bis 211 c)01.01.2004 bis 31.12.2023
§§ 212 bis 21401.01.2004 bis 31.12.2023
§§ 214 a bis 214 d01.01.2004 bis 31.12.2023
ELFTER TITEL - Übergangsbestimmungen01.01.2004 bis 31.12.2023
(§§ 215 bis 217)01.01.2004 bis 31.12.2023
§ 21801.01.2004 bis 31.12.2023
(§§ 219 bis 220)01.01.2004 bis 31.12.2023
§ 22101.01.2004 bis 31.12.2023
(§ 222)01.01.2004 bis 31.12.2023
§§ 223 bis 22501.01.2004 bis 31.12.2023
§ 22601.01.2004 bis 31.12.2023
§ 22701.01.2004 bis 31.12.2023
§ 22801.01.2004 bis 31.12.2023
§ 22901.01.2004 bis 31.12.2023
§ 23001.01.2004 bis 31.12.2023
§ 23101.01.2004 bis 31.12.2023
§ 23201.01.2004 bis 31.12.2023
§ 23301.01.2004 bis 31.12.2023
§ 23401.01.2004 bis 31.12.2023
§ 23501.01.2004 bis 31.12.2023
§ 235 a01.01.2004 bis 31.12.2023
§ 235 b01.01.2004 bis 31.12.2023
§ 235 c01.01.2004 bis 31.12.2023
§ 235 d01.01.2004 bis 31.12.2023
§ 235 e01.01.2004 bis 31.12.2023
§ 235 f01.01.2004 bis 31.12.2023
§ 235 g01.01.2004 bis 31.12.2023
§ 23601.01.2004 bis 31.12.2023
§ 23701.01.2004 bis 31.12.2023
§ 23801.01.2004 bis 31.12.2023
§ 23901.01.2004 bis 31.12.2023
§§ 240 und 24101.01.2004 bis 31.12.2023
ZWÖLFTER TITEL - Schlußbestimmungen01.01.2004 bis 31.12.2023
§ 24201.09.2018 bis 31.12.2023

ERSTER TITEL Allgemeine Bestimmungen

(§§ 1 bis 2a)

gestrichen

ZWEITER TITEL Von dem Erwerb des Bergwerkeigentums

Erster Abschnitt Vom Schürfen

(§§ 3 bis 11)

gestrichen

Zweiter Abschnitt Vom Muten

(§§ 12 bis 21)

gestrichen

Dritter Abschnitt Vom Verleihen

(§§ 22 bis 38 c)

gestrichen

Vierter Abschnitt Vom Vermessen

(§§ 39 bis 49)

gestrichen

Fünfter Abschnitt Von der Konsolidation

(§§ 41 bis 49)

gestrichen

DRITTER TITEL Von dem Bergwerkseigentum

Erster Abschnitt Von dem Bergwerkseigentum im allgemeinen

(§§ 50 bis 64)

gestrichen

Zweiter Abschnitt Von dem Betriebe und der Verwaltung

(§ 65)

gestrichen

(§§ 66 bis 70)

gestrichen

(§§ 71 bis 79)

gestrichen

Dritter Abschnitt Von den Bergleuten und den Werksangestellten

§§ 80 bis 92

(weggefallen)

(§ 93)

gestrichen

§§ 93a bis 93e

(weggefallen)

VIERTER TITEL Von den Rechtsverhältnissen der Mitbeteiligten eines Bergwerks

§ 94

(1) Zwei oder mehr Mitbeteiligte eines Bergwerks bilden eine Gewerkschaft.
(2) Die Gewerkschaft kann ihre besondere Verfassung durch ein notariell oder gerichtlich zu errichtendes Statut regeln, welches der Zustimmung von wenigsten drei Vierteln aller Anteile und der Bestätigung des Regierungspräsidiums in Darmstadt als Bergbehörde bedarf.
(3) Die Bestimmungen der §§ 95 bis 108, 114 Abs. 2 und 123 bis 128 dürfen durch das Statut nicht abgeändert werden.

§ 95

Die Gewerkschaft führt den Namen des Bergwerks, sofern sie nicht in dem Statut einen anderen Namen gewählt hat.

§ 96

Die Gewerkschaft kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Bergwerken und Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

§ 97

Das Bergwerk wird auf den Namen der Gewerkschaft in das Grundbuch eingetragen.

§ 98

Das Bergwerk kann nur von der Gewerkschaft und nur als Ganzes mit Hypotheken und dinglichen Lasten beschwert werden.

§ 99

Für die Verbindlichkeiten der Gewerkschaft haftet nur ihr Vermögen.

§ 100

Durch das Ausscheiden einzelner Mitglieder - Gewerken - wird die Gewerkschaft nicht aufgelöst. Einzelne Gewerken können nicht auf Teilung klagen.

§ 101

(1) Die Zahl der gewerkschaftlichen Anteile - Kuxe - beträgt 100.
(2) Durch das Statut kann die Zahl auf Tausend oder ein Vielfaches von Tausend, höchstens jedoch Zehntausend, bestimmt werden.
(3) Die Kuxe sind unteilbar. Sie gehören zum beweglichen Vermögen.

§ 102

(1) Die Gewerken nehmen nach dem Verhältnis ihrer Kuxe an dem Gewinn oder Verlust teil.
(2) Sie sind verpflichtet, die Beiträge, welche zur Erfüllung der Schuldverbindlichkeiten der Gewerkschaft und zum Betriebe erforderlich sind, nach dem Verhältnis ihrer Kuxe zu zahlen (§§ 129, 130).

§ 103

(1) Über sämtliche Mitglieder der Gewerkschaft und deren Kuxe wird von der Gewerkschaft ein Verzeichnis - das Gewerkenbuch - geführt. Auf Grund des Gewerkenbuches wird einem jeden Gewerken, welcher es verlangt, ein Anteilschein - Kuxschein - ausgefertigt.
(2) Die Kuxscheine sind nach der Wahl der Gewerken über die einzelnen Kuxe oder über eine Mehrheit von Kuxen auszustellen.
(3) Die Kuxscheine dürfen nur auf einen bestimmten Namen, niemals auf den Inhaber lauten.
(4) Die Erneuerung eines Kuxscheins ist nur gegen Rückgabe oder nach erfolgter Kraftloserklärung zulässig.

§ 104

(1) Die Kuxe können ohne Einwilligung der Mitgewerken auf andere Personen übertragen werden.
(2) Ein gesetzliches Vorkaufsrecht steht den Mitgewerken nicht zu.

§ 105

(1) Zur Übertragung der Kuxe ist die schriftliche Form erforderlich, die elektronische Form ist ausgeschlossen.
(2) Der Übertragende ist zur Aushändigung des Kuxscheins und, wenn dieser verloren ist, zur Beschaffung des Ausschlußurteils auf seine Kosten verpflichtet.
(3) Die Umschreibung im Gewerkenbuch darf nur auf Grund der Übertragungsurkunde und gegen Vorlegung des Kuxscheins oder des Ausschlußurteils erfolgen.

§ 106

Wer im Gewerkenbuch als Eigentümer der Kuxe verzeichnet ist, wird der Gewerkschaft gegenüber bei Ausübung seiner Rechte als solcher angesehen.

§ 107

Bei freiwilligen Veräußerungen von Kuxen bleibt der bisherige Eigentümer der Gewerkschaft für die Beiträge (§ 102) verpflichtet, deren Erhebung die Gewerkschaft beschlossen hat, bevor die Umschreibung der Kuxe im Gewerkenbuch gemäß § 105 beantragt ist.

§ 108

Die Verpfändung der Kuxe geschieht durch Übergabe des Kuxscheins auf Grund eines schriftlichen Vertrages. Für den Vertrag ist die elektronische Form ausgeschlossen.

§ 109

(weggefallen)

§ 110

(weggefallen)

§ 111

(1) Die Gewerken fassen ihre Beschlüsse in Gewerkenversammlungen.
(2) Das Stimmrecht wird nach Kuxen, nicht nach Personen ausgeübt.

§ 112

(1) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, daß alle Gewerken anwesend oder unter Angabe des zu verhandelnden Gegenstandes zu einer Versammlung eingeladen waren.
(2) Einladungen durch die Post erfolgen gegen Postzustellungsurkunde.
(3) Gewerken, welche im Auslande wohnen, haben zur Empfangnahme der Einladungen einen Bevollmächtigten im Inlande zu bestellen. Ist dies nicht geschehen, so reicht ein vierzehntägiger Aushang in der Bergbehörde aus.
(4) Dasselbe gilt bei Gewerken, deren Wohnort unbekannt ist.

§ 113

(1) Die Beschlüsse werden in der beschlußfähigen Gewerkenversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.
(2) Beschlußfähig ist die erste Versammlung, wenn die Mehrheit aller Kuxe vertreten ist.
(3) Ist die Mehrheit aller Kuxe nicht vertreten, so sind sämtliche Gewerken zu einer zweiten Versammlung einzuladen.
(4) Die zweite Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Kuxe beschlußfähig. Diese Folge muß in der Einladung angegeben werden.
(5) Über jede Gewerkenversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

§ 114

(1) Eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln aller Kuxe ist erforderlich zu Beschlüssen, durch welche über den Gegenstand der Verleihung - Substanz des Bergwerks - ganz oder teilweise verfügt werden soll. Dies gilt insbesondere für die Fälle des Verkaufs, des Tausches, der Verpfändung oder der sonstigen dinglichen Belastung des Bergwerks sowie der Überlassung der Ausbeutung gegen Entgelt (Verpachtung).
(2) Zu Verfügungen über das verliehene Bergwerkseigentum durch Verzicht oder Schenkung ist Einstimmigkeit erforderlich.

§ 115

(1) Binnen einer Ausschlußfrist von vier Wochen vom Ablaufe des Tages, an welchem ein Gewerkschaftsbeschluß gefaßt ist, kann jeder Gewerke die Entscheidung des Gerichts, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, darüber anrufen, ob der Beschluß zum Besten der Gewerkschaft gereicht, und gegen die Gewerkschaft auf Aufhebung des Beschlusses klagen.
(2) Diese Bestimmungen finden auf einen gemäß § 94 Abs. 2 gefaßten Beschluß keine Anwendung.

§ 116

(1) Durch die Erhebung der Klage auf Aufhebung des Gewerkschaftsbeschlusses wird seine Ausführung nicht aufgehalten.
(2) Wird der Beschluß aufgehoben, so verliert er erst von der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung an seine rechtliche Wirksamkeit.
(3) Diese Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn der Beschluß die im § 120 bezeichneten Gegenstände betrifft.

§ 117

(1) Jede Gewerkschaft ist verpflichtet, einen im Inlande wohnenden Repräsentanten zu bestellen und der Bergbehörde namhaft zu machen.
(2) Statt eines Repräsentanten kann die Gewerkschaft einen aus zwei oder mehr Personen bestehenden Grubenvorstand bestellen.
(3) Als Repräsentant oder Mitglieder des Grubenvorstandes können auch Personen bestellt werden, welche nicht Gewerken sind.

§ 118

(1) Die Wahl erfolgt in einer nach § 113 beschlußfähigen Versammlung durch absolute Stimmenmehrheit. Ist eine solche bei der ersten Abstimmung nicht vorhanden, so werden die beiden Personen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, in die engere Wahl gebracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(2) Bei Ermittlung der in die engere Wahl zu bringenden zwei Personen entscheidet im Falle der Stimmengleichheit ebenfalls das Los.
(3) Die Niederschrift über die Wahlverhandlung ist notariell oder gerichtlich aufzunehmen. Eine Ausfertigung wird dem Repräsentanten oder dem Grubenvorstand zu seiner Legitimation erteilt.

§ 119

(1) Der Repräsentant oder Grubenvorstand vertritt die Gewerkschaft in allen ihren Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Eine besondere Vollmacht ist nur in den im § 120 bezeichneten Fällen erforderlich.
(3) Beschränkt oder erweitert die Gewerkenversammlung die Befugnisse des Repräsentanten oder Grubenvorstandes, so muß dies in die Legitimation (§ 118) aufgenommen werden.

§ 120

Der Repräsentant oder Grubenvorstand bedarf eines besonderen Auftrages der Gewerkenversammlung,
1.
wenn es sich um Gegenstände handelt, welche nur von einer Mehrheit von wenigstens drei Vierteln aller Kuxe oder nur mit Einstimmigkeit beschlossen werden können;
2.
wenn Beiträge von den Gewerken erhoben werden sollen.

§ 121

(1) Der Repräsentant oder Grubenvorstand führt das Gewerkenbuch und fertigt die Kuxscheine aus (§ 103).
(2) Er ist verpflichtet, für die Führung der erforderlichen Bücher der Gewerkschaft Sorge zu tragen und jedem Gewerken auf Verlangen die Bücher zur Einsicht offenzulegen.

§ 122

(1) Der Repräsentant oder Grubenvorstand beruft die Gewerkenversammlungen.
(2) Er muß, wenn das Bergwerk in Betrieb ist, jährlich eine Gewerkenversammlung berufen und ihr eine vollständig belegte Verwaltungsrechnung vorlegen.
(3) Der Repräsentant ist zur Berufung einer Gewerkenversammlung verpflichtet, wenn dies die Eigentümer von wenigstens einem Viertel aller Kuxe verlangen. Unterläßt er die Berufung, so erfolgt sie auf Antrag durch die Bergbehörde.
(4) Zur Vornahme der Wahl eines Repräsentanten oder Grubenvorstandes oder zur Beschlußfassung über den Widerruf der Bestellung kann die Bergbehörde auf Antrag eine Gewerkenversammlung berufen.

§ 123

(1) Der Repräsentant ist berechtigt und verpflichtet, alle Vorladungen und andere Zustellungen an die Gewerkschaft mit voller rechtlicher Wirkung in Empfang zu nehmen.
(2) Bestellt die Gewerkschaft einen Grubenvorstand, so muß ein Mitglied des Grubenvorstandes mit dieser Empfangnahme beauftragt und in der Legitimation des Grubenvorstandes bezeichnet werden. Ist dies nicht geschehen, so kann die Zustellung an jedes Mitglied des Grubenvorstandes erfolgen.

§ 124

(1) Die Bestimmungen der §§ 120, 121 und 122 dürfen nur durch ein Statut (§ 94) abgeändert werden.
(2) Dem Repräsentanten oder Grubenvorstand darf die Vertretung der Gewerkschaft bei den Verhandlungen mit der Bergbehörde, mit der Knappschaft und mit anderen bergbaulichen Instituten sowie in den gegen sie angestellten Prozessen und die Eidesleistung in diesen nicht entzogen werden.

§ 125

(1) Die Gewerkschaft wird durch die von dem Repräsentanten oder Grubenvorstand in ihrem Namen geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet.
(2) Es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen der Gewerkschaft abgeschlossen worden ist oder ob die Umstände ergeben, daß es nach dem Willen der Parteien für die Gewerkschaft abgeschlossen werden sollte.

§ 126

(1) Der Repräsentant oder die Mitglieder des Grubenvorstandes sind aus den von ihnen im Namen der Gewerkschaft vorgenommenen Rechtshandlungen Dritten gegenüber für die Verbindlichkeiten der Gewerkschaft persönlich nicht verpflichtet.
(2) Handeln sie außerhalb der Grenzen ihres Auftrages oder den Vorschriften dieses Titels entgegen, so haften sie persönlich und gegebenenfalls gesamtschuldnerisch für den dadurch entstandenen Schaden.

§ 127

(1) Die Bergbehörde kann eine Gewerkschaft auffordern, binnen drei Monaten einen Repräsentanten oder einen Grubenvorstand zu bestellen.
(2) Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, so kann die Bergbehörde, bis dies geschieht, einen Repräsentanten bestellen und diesem eine angemessene, von der Gewerkschaft aufzubringende und nötigenfalls im Verwaltungszwangsverfahren einzuziehende Vergütung zusichern.
(3) Der interimistische Repräsentant hat die in den §§ 119 bis 123 bestimmten Rechte und Pflichten, sofern die Bergbehörde keine Beschränkungen eintreten läßt.

§ 128

Soweit dieser Titel nichts anderes bestimmt, sind die durch die Bestellung eines Repräsentanten oder Grubenvorstandes entstehenden Rechtsverhältnisse nach den allgemeinen Vorschriften über die Vollmacht und den Auftrag zu beurteilen.

§§ 128a bis 128e

(weggefallen)

§ 129

Die Klage gegen einen Gewerken auf Zahlung seines durch Gewerkschaftsbeschluß bestimmten Beitrages kann nicht vor Ablauf der in § 115 bestimmten Ausschlußfrist von vier Wochen erhoben werden. Ist innerhalb dieser Frist von den Gewerken auf Aufhebung des Beschlusses Klage erhoben (§ 115), so findet vor ihrer rechtskräftigen Entscheidung die Klage gegen den Gewerken nicht statt.

§ 130

Der Gewerke kann seine Verurteilung und die Zwangsvollstreckung dadurch abwenden, daß er unter Überreichung des Kuxscheins den Verkauf seines Anteils zum Zwecke der Befriedigung der Gewerkschaft anheimstellt.

§ 131

(1) Der Verkauf des Anteils erfolgt nach den Bestimmungen der §§ 1235 bis 1242 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(2) Aus dem Erlös werden zunächst die Kosten und sodann die geschuldeten Beiträge bezahlt.
(3) Ist der Anteil unverkäuflich, so wird er den anderen Gewerken nach dem Verhältnis ihrer Anteile in ganzen Kuxen, soweit dies aber nicht möglich ist , der Gewerkschaft als solcher im Gewerkenbuch lastenfrei zugeschrieben.

§ 132

(1) Jeder Gewerke ist berechtigt, auf seinen Anteil freiwillig zu verzichten, wenn auf dem Anteil weder rückständige Beiträge noch sonstige Schuldverbindlichkeiten haften oder die ausdrückliche Einwilligung der Gläubiger beigebracht wird, und außerdem die Rückgabe des Kuxscheins an die Gewerkschaft erfolgt.
(2) Der Anteil soll, sofern die Gewerkschaft nicht anderweitig über ihn verfügt, durch den Repräsentanten zugunsten der Gewerkschaft verkauft werden.
(3) Ist der Anteil unverkäuflich, so findet § 131 Abs. 3 Anwendung.

§ 133

(1) Die Bestimmungen der §§ 94 bis 132 kommen nicht zur Anwendung, wenn die Rechtsverhältnisse der Mitbeteiligten eines Bergwerks durch Vertrag oder sonstige Willenserklärung anderweitig geregelt sind. Ein solches Rechtsgeschäft bedarf zu seiner Gültigkeit der notariellen oder gerichtlichen Form. Die Urkunde ist der Bergbehörde einzureichen.
(2) Mitbeteiligte eines Bergwerks im Sinne des § 94 sind nicht die Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft oder die Teilhaber einer sonstigen gemeinschaftlichen Masse, zu der ein Bergwerk gehört.

§ 134

(1) In den Fällen des § 133 muß, wenn die Mitbeteiligten eines Bergwerks nicht eine Gesellschaft bilden, deren Vertretung durch die allgemeinen Gesetze geregelt ist, ein im Inland wohnender Repräsentant bestellt und der Bergbehörde namhaft gemacht werden. Unterbleibt dies, so kann die Bergbehörde nach § 127 verfahren.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn der Alleineigentümer eines Bergwerks im Ausland wohnt.
(3) Dieser Repräsentant hat diejenigen Geschäfte zu besorgen, welche in § 124 Abs. 2 bezeichnet sind. Eine Abänderung ist unzulässig.

FÜNFTER TITEL Von den Rechtsverhältnissen zwischen den Bergbautreibenden und den Grundbesitzern

Erster Abschnitt Von der Grundabtretung

(§§ 135 bis 147)

gestrichen

Zweiter Abschnitt Vom Schadensersatz für Beschädigungen des Grundeigentums

(§§ 148 bis 154)

gestrichen

SECHSTER TITEL Von der Aufhebung des Bergwerkseigentums

(§§ 156 bis 164)

gestrichen

SIEBENTER TITEL

§§ 165 bis 186

(weggefallen)

ACHTER TITEL Von den Bergbehörden

§ 187

Bergbehörde ist das Regierungspräsidium. Obere Bergbehörde ist das für das Bergrecht und die Angelegenheiten des Bergbaus zuständige Ministerium.

(§ 188)

aufgehoben

§ 189

(aufgehoben)

§ 190

(1) Der oberen Bergbehörde obliegt die Fach- und Rechtsaufsicht über die Bergbehörden.
(2) ...
(3) ...
(4) Das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde überwacht die Ausbildung derjenigen Personen, welche sich für den Staatsdienst im Bergfach vorbereiten.
(5) ...

§ 192a

(weggefallen)

§ 193

(weggefallen)

(§ 194)

gestrichen

§§ 194a und 194b

(weggefallen)

(§ 195)

gestrichen

§§ 191, 192

(weggefallen)

NEUNTER TITEL Von der Bergaufsicht

Erster Abschnitt Von dem Erlaß bergaufsichtlicher Vorschriften

(§§ 196 bis 203)

gestrichen

Zweiter Abschnitt Von dem Verfahren bei Unglücksfällen

(§§ 204 bis 206)

gestrichen

Dritter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

§ 207 (aufgehoben)

(§ 208)

gestrichen

(§ 209)

gestrichen

§ 209a

(weggefallen)

ZEHNTER TITEL Besondere Bestimmungen

§ 210

(weggefallen)

§ 211a

(weggefallen)

§ 211b

(weggefallen)

(§§ 211 b bis 211 c)

gestrichen

§§ 212 bis 214

(weggefallen)

§§ 214 a bis 214 d

(weggefallen)

ELFTER TITEL Übergangsbestimmungen

(§§ 215 bis 217)

gestrichen

§ 218

(weggefallen)

(§§ 219 bis 220)

gestrichen

§ 221

(weggefallen)

(§ 222)

gestrichen

§§ 223 bis 225

(weggefallen)

§ 226

Die Rechtsverhältnisse der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in den rechtsrheinischen Landesteilen bestehenden Gewerkschaften sind, soweit es an vertragsmäßigen Abreden fehlt und nicht in den nachfolgenden §§ 227 bis 239 etwas anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des vierten Titels zu beurteilen.

§ 227

Die §§ 94 bis 98, 101, 103, 105, 106 und 108 finden auf die bestehenden Gewerkschaften keine Anwendung.

§ 228

Die bisherige Kuxeinteilung bleibt bestehen, doch kann von jetzt an ein Kux nur noch in Zehnteile geteilt werden.

§ 229

Die einzelnen Gewerken werden als Eigentümer ihrer Kuxe in das Grundbuch eingetragen.

§ 230

(1) Die einzelnen Gewerken können ihre Kuxe mit Hypotheken belasten.
(2) Eine Verpfändung des ganzen Bergwerks durch Mehrheitsbeschluß (§ 114) ist nur dann zulässig, wenn die einzelnen Kuxe nicht mit Hypotheken belastet sind, andernfalls ist Einstimmigkeit erforderlich.

§ 231

(1) Für die Kuxe gelten die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
(2) Die für den Erwerb des Eigentums und die Ansprüche aus dem Eigentum an Grundstücken geltenden Vorschriften finden auf die Kuxe entsprechende Anwendung.

§ 232

§ 107 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die Erhebung der Beiträge beschlossen sein muß, bevor der bisherige Eigentümer der Kuxe diese veräußert hat.

§ 233

(weggefallen)

§ 234

(weggefallen)

§ 235

(weggefallen)

§ 235 a

(1) Durch einen von einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln aller Kuxe gefaßten Beschluß kann, soweit nicht vertragsmäßige Abreden entgegenstehen, jede bereits bestehende Gewerkschaft sich denjenigen Bestimmungen des vierten Titels, die nach § 227 auf die bestehenden Gewerkschaften keine Anwendung finden, unterwerfen und insbesondere die Zahl der Kuxe auf hundert oder tausend mit der Wirkung bestimmen, daß die neuen Kuxe zum beweglichen Vermögen gehören.
(2) Stehen dieser Einteilung außergewöhnliche Schwierigkeiten entgegen, so kann mit Genehmigung des zuständigen Ministers eine andere Zahl der Kuxe bestimmt werden.

§ 235 b

(1) Der Beschluß der Gewerkschaft unterliegt der Bestätigung des Regierungspräsidiums in Darmstadt als Bergbehörde.
(2) Die Niederschrift über die Gewerkenversammlung, in welcher der Beschluß gefaßt wird, ist notariell oder gerichtlich aufzunehmen und eine Ausfertigung dem Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde einzureichen. Das Grundbuchamt hat den Beschluß auf Grund einer Ausfertigung der Niederschrift im Grundbuch zu vermerken und dem Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde eine beglaubigte Abschrift des Vermerks mitzuteilen. Die Löschung des Vermerks erfolgt auf Antrag des Regierungspräsidiums in Darmstadt als Bergbehörde.

§ 235 c

(1) Wenn auf den Kuxen Hypotheken haften, so wird der wesentliche Inhalt des Beschlusses, insbesondere die Zahl der neuen Kuxe durch das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde den aus dem Grundbuch ersichtlichen Berechtigten, sofern deren ausdrückliches Einverständnis mit dem Beschlusse nicht beigebracht ist, unter Verweisung auf diesen und die beiden folgenden Paragraphen bekanntgemacht.
(2) In jedem Falle erfolgt die Bekanntmachung durch den Staats-Anzeiger.

§ 235 d

(1) Die Hypothekengläubiger können ihre Befriedigung vor der Verfallzeit verlangen, soweit dies die Natur ihres Anspruchs gestattet.
(2) Dieses Recht muß innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Tages, an dem die Bekanntmachung zugestellt oder der die Bekanntmachung enthaltende Staats-Anzeiger ausgegeben worden ist, durch Klage vor den bürgerlichen Gerichten geltend gemacht und innerhalb derselben Frist dem Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde die erfolgte Klageerhebung nachgewiesen werden. Der eingeklagte Anspruch muß laufend weiterverfolgt werden. Die Nichtbeachtung dieser Vorschriften zieht den Verlust des Rechts nach sich.

§ 235 e

Sind Hypothekengläubiger nicht vorhanden oder haben diese von ihrem Recht, ihre Befriedigung vor der Verfallzeit zu verlangen, keinen Gebrauch gemacht oder sind diese Rechte nach den vorstehenden Bestimmungen oder im Wege der gütlichen Einigung erledigt, so hat das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde den Beschluß zu bestätigen und die erfolgte Bestätigung durch den Staats-Anzeiger bekanntzumachen.

§ 235 f

Hypothekengläubiger, deren Recht erst nach dem Tage der Ausgabe des die Bekanntmachung des Beschlusses enthaltenden Staats-Anzeigers oder nach der Eintragung des Vermerks über den Beschluß im Grundbuch entstanden ist, sind den rechtlichen Folgen des Beschlusses ohne weiteres unterworfen.

§ 235 g

(1) Bleiben bei der neuen Einteilung überschießende Kuxe zurück, so erfolgt nach der Zusammenlegung zu ganzen Kuxen auf Grund des bestätigten Beschlusses ihre Zwangsversteigerung auf Antrag des Repräsentanten oder Grubenvorstandes durch das zuständige Gericht, sofern nicht die an den überschießenden Kuxteilen beteiligten Gewerken über die anderweitige Zusammenlegung dieser Kuxteile ein Übereinkommen getroffen und der Gewerkschaft vorgelegt haben. Mit der Zwangsversteigerung erlöschen alle Realrechte und Hypotheken, welche auf den überschießenden Kuxteilen haften.
(2) Die Kosten der Zwangsversteigerung fallen der Gewerkschaft zur Last.

§ 236

(1) Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, haften den bisherigen Hypothekengläubigern die neuen Kuxe, welche an die Stelle der verpfändeten Anteile treten, in der unter ihnen durch ihre Hypothekenrechte begründeten Rangordnung als Pfand.
(2) Die auf den Kuxen haftenden Hypotheken und anderen Realansprüche, die in der zweiten und dritten Abteilung des Grundbuchs eingetragen sind, werden wörtlich in die Kuxscheine übertragen.
(3) Die Löschung dieser Vermerke erfolgt nach den für die Löschung im Grundbuch maßgebenden Vorschriften.

§ 237

Ist ein Anteil nach § 236 mit Pfandrechten belastet, die an die Stelle bisheriger Hypotheken getreten sind, so wird der darüber ausgefertigte Kuxschein, sofern nur ein bisheriger Hypothekengläubiger vorhanden ist, diesem ausgehändigt; sind zwei oder mehr solche Gläubiger vorhanden, so wird der Kuxschein für diese von dem Grundbuchamt (§ 239) in Verwahrung genommen.

§ 238

(1) Der Verkauf von Kuxscheinen zum Zwecke der Befriedigung bisheriger Hypothekengläubiger erfolgt nach den Bestimmungen in den §§ 1235 bis 1242 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(2) Der Versteigerungstermin ist sämtlichen aus dem Kuxschein ersichtlichen Realberechtigten bekanntzumachen.
(3) Durch den Verkauf erlöschen alle Realansprüche auf den verkauften Anteil.
(4) Der Erlös wird unter die Gläubiger nach der Rangordnung ihrer Forderungen verteilt.

§ 239

Wenn und solange infolge der Ausführung eines Beschlusses gemäß §§ 235 a, 235 b Anteile einzelner Gewerken mit Pfandrechten belastet sind, die an die Stelle bisheriger Hypotheken getreten sind, so erfolgt die Führung des Gewerkenbuches und die Ausfertigung der Kuxscheine (§§ 103 und 121) durch das Grundbuchamt, welches das Grundbuch über das Bergwerk selbst zu führen hat.

§§ 240 und 241

(weggefallen)

ZWÖLFTER TITEL Schlußbestimmungen

§ 242

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
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