SeeArbG§119Abs5V
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Verordnung nach § 119 Absatz 5 des Seearbeitsgesetzes

SeeArbG§119Abs5V
Ausfertigungsdatum: 11.06.2021
Vollzitat:
"Verordnung nach § 119 Absatz 5 des Seearbeitsgesetzes vom 11. Juni 2021 (BGBl. I S. 1819)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 23.6.2021 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 119 Absatz 5 Satz 6 des Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), der durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1144) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:

Inhaltsübersicht

§ 1Inhalt, Begriffsbestimmung
§ 2Leistungsberechtigte Einrichtungen
§ 3Antragstellung, Ausschlussfrist
§ 4Gewährung
§ 5Inkrafttreten

§ 1 Inhalt, Begriffsbestimmung

(1) Diese Verordnung regelt ergänzend das Verfahren zur Gewährung des Gesamtbetrages nach § 119 Absatz 5 des Seearbeitsgesetzes.
(2) Berufsgenossenschaft im Sinne dieser Verordnung ist die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation.
(3) Einrichtung im Sinne dieser Verordnung ist eine in § 119 Absatz 5 Satz 1 bezeichnete inländische Einrichtung.

§ 2 Leistungsberechtigte Einrichtungen

(1) Leistungsberechtigt ist eine Einrichtung, die die Anforderungen des § 119 Absatz 5 Satz 2 des Seearbeitsgesetzes erfüllt.
(2) Der Leistungsanspruch entfällt rückwirkend ganz oder teilweise, soweit der bewilligte Gesamtbetrag für die dem Leistungsberechtigten zugeordneten Sozialeinrichtungen in inländischen Häfen ausgegeben wird. Eine Einrichtung, die Leistungen empfangen hat, hat der Berufsgenossenschaft bis zum Ablauf des 31. Juli eines Jahres einen schriftlichen Nachweis über die Verwendung der Mittel des vorausgegangenen Jahres vorzulegen. Der Nachweis für das Haushaltsjahr 2020 ist bis zum 31. Dezember 2021 vorzulegen. Der Nachweis kann schriftlich oder elektronisch übermittelt werden. Mittel, die nicht für Sozialeinrichtungen in ausländischen Häfen verwendet wurden, sind zurückzuerstatten.

§ 3 Antragstellung, Ausschlussfrist

(1) Die Gewährung der Leistung nach § 119 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Seearbeitsgesetzes ist durch eine Einrichtung bei der Berufsgenossenschaft zu beantragen.
(2) Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch zu stellen.
(3) Im Antrag sind die für die Gewährung erforderlichen Angaben, insbesondere über die Dauer der bisherigen Tätigkeit der Einrichtung, ihre Haushaltsplanung und den Nachweis der Gemeinnützigkeit nach § 52 der Abgabenordnung sowie den Namen und die Anschrift der jeweiligen Sozialeinrichtungen in ausländischen Häfen und den Namen, die Anschrift, Telefonnummer und Email-Adresse der vertretungsberechtigten Person des Antragstellers, zu machen. Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft sind die Angaben nach Satz 1 durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
(4) Der Antrag ist bis spätestens am 28. Februar des jeweiligen Haushaltsjahres zu stellen. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Bei nicht fristgerechter Antragstellung besteht für das jeweilige Haushaltsjahr kein Leistungsanspruch.
(5) Anträge für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 können bis zum 31. Oktober 2021 gestellt werden.

§ 4 Gewährung

(1) Die Berufsgenossenschaft entscheidet durch Verwaltungsakt über den Antrag nach Ablauf der in § 3 Absatz 4 Satz 1 genannten Frist bis spätestens 31. Mai des jeweiligen Haushaltsjahres. Im Falle der Ablehnung des Antrags werden die durch den Antragsteller übermittelten Daten unverzüglich nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist durch die Berufsgenossenschaft gelöscht. Im Falle der Stattgabe des Antrags dürfen die durch den Antragsteller übermittelten Daten höchstens ein Jahr nach Ablauf der in § 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 genannten Fristen durch die Berufsgenossenschaft gespeichert werden. Im Falle eines anhängigen Rechtsbehelfsverfahrens sind die Daten nach rechtskräftiger Beendigung des Rechtsbehelfsverfahrens zu löschen.
(2) Die Berufsgenossenschaft entscheidet durch Verwaltungsakt über den Antrag nach Ablauf der in § 3 Absatz 5 genannten Frist bis spätestens 30. November 2021.
(3) Die Berufsgenossenschaft setzt die Höhe des Anspruchs einer Einrichtung nach den Vorgaben des § 119 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Seearbeitsgesetzes fest. Die Höhe des anteiligen Anspruchs bei mehr als einem leistungsberechtigten Antragsteller ergibt sich nach § 119 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Seearbeitsgesetzes, indem der Gesamtbetrag durch die Anzahl der durch die leistungsberechtigten Antragsteller im Ausland betriebenen Sozialeinrichtungen geteilt wird; es dürfen nur fristgerecht gestellte Anträge berücksichtigt werden. Die Höhe des Anspruchs ist auf die zweite Nachkommastelle abzurunden.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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