BörsV HE
DE - Landesrecht Hessen

Börsenverordnung Vom 16. Dezember 2008

Börsenverordnung Vom 16. Dezember 2008
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 16.10.2018 bis 31.12.2025
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Oktober 2018 (GVBl. S. 642)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Börsenverordnung vom 16. Dezember 200831.12.2008 bis 31.12.2025
Eingangsformel31.12.2008 bis 31.12.2025
Inhaltsverzeichnis16.10.2018 bis 31.12.2025
Erster Teil - Art, Umfang und Form der nach § 4 Abs. 2 des Börsengesetzes zu machenden Angaben und vorzulegenden Unterlagen31.12.2008 bis 31.12.2025
§ 1 - Art und Umfang der nach § 4 Abs. 2 des Börsengesetzes zu machenden Angaben und vorzulegenden Unterlagen16.10.2018 bis 31.12.2025
§ 2 - Form31.12.2008 bis 31.12.2025
Zweiter Teil - Anzeige einer bedeutenden Beteiligung31.12.2008 bis 31.12.2025
§ 3 - Art und Umfang der Anzeige nach § 6 Abs. 1 des Börsengesetzes31.12.2008 bis 31.12.2025
Dritter Teil - Wahl der Börsenräte der Frankfurter Wertpapierbörse und der Eurex Deutschland31.12.2008 bis 31.12.2025
§ 4 - Zusammensetzung des Börsenrates der Frankfurter Wertpapierbörse28.07.2016 bis 31.12.2025
§ 5 - Zusammensetzung des Börsenrates der Eurex Deutschland09.02.2010 bis 31.12.2025
§ 6 - Wahl31.12.2008 bis 31.12.2025
§ 7 - Wahlausschuss31.12.2008 bis 31.12.2025
§ 8 - Bekanntmachungen31.12.2008 bis 31.12.2025
§ 9 - Wahltermin31.12.2008 bis 31.12.2025
§ 10 - Wahlvorschläge16.10.2018 bis 31.12.2025
§ 11 - Wählbarkeit04.04.2013 bis 31.12.2025
§ 12 - Wählerlisten04.04.2013 bis 31.12.2025
§ 13 - Wahlberechtigung und Stimmrecht04.04.2013 bis 31.12.2025
§ 14 - Wahlhandlung04.04.2013 bis 31.12.2025
§ 15 - Ermittlung des Wahlergebnisses04.04.2013 bis 31.12.2025
§ 16 - Wahlniederschrift04.04.2013 bis 31.12.2025
§ 17 - Bekanntmachung des Wahlergebnisses04.04.2013 bis 31.12.2025
§ 18 - Wahlprüfung04.04.2013 bis 31.12.2025
§ 19 - Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Anleger04.04.2013 bis 31.12.2025
§ 20 - Verlust des Börsenratssitzes und Ergänzungswahl28.07.2016 bis 31.12.2025
§ 21 - Amtszeit des Börsenrates16.10.2018 bis 31.12.2025
Vierter Teil - Sanktionsausschuss31.12.2008 bis 31.12.2025
§ 22 - Errichtung31.12.2008 bis 31.12.2025
§ 23 - Mitglieder des Sanktionsausschusses16.10.2018 bis 31.12.2025
§ 24 - Organisation des Sanktionsausschusses28.07.2016 bis 31.12.2025
§ 25 - Einleitung des Sanktionsverfahrens28.07.2016 bis 31.12.2025
§ 26 - Beteiligte09.02.2010 bis 31.12.2025
§ 27 - Mitwirkung der Börsenaufsichtsbehörde und der Börsengeschäftsführung31.12.2008 bis 31.12.2025
§ 28 - Grundsatz des schriftlichen Verfahrens16.10.2018 bis 31.12.2025
§ 29 - Mündliche Erörterung31.12.2008 bis 31.12.2025
§ 30 - Beweismittel und Anhörung der Beteiligten16.10.2018 bis 31.12.2025
§ 31 - Mitwirkung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen31.12.2008 bis 31.12.2025
§ 32 - Entscheidung und Kosten28.07.2016 bis 31.12.2025
Fünfter Teil - Schlussbestimmungen31.12.2008 bis 31.12.2025
§ 33 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten16.10.2018 bis 31.12.2025
Aufgrund
1.
des § 4 Abs. 6 Satz 1 des Börsengesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089), in Verbindung mit § 17 Nr. 1 der Delegationsverordnung vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 859),
2.
des § 6 Abs. 7 Satz 1 des Börsengesetzes in Verbindung mit § 17 Nr. 2 der Delegationsverordnung,
3.
des § 13 Abs. 4 Satz 1 des Börsengesetzes in Verbindung mit § 17 Nr. 3 der Delegationsverordnung und
4.
des § 22 Abs. 1 Satz 1 des Börsengesetzes in Verbindung mit § 17 Nr. 4 der Delegationsverordnung
wird, soweit die Verordnung Vorschriften im Sinne des § 13 Abs. 4 Satz 1 des Börsengesetzes enthält, nach Anhörung des Börsenrates der Frankfurter Wertpapierbörse und des Börsenrates der Eurex Deutschland, verordnet:
Inhaltsübersicht
Erster Teil Art, Umfang und Form der nach § 4 Abs. 2 des Börsengesetzes zu machenden Angaben und vorzulegenden Unterlagen
§ 1Art und Umfang der nach § 4 Abs. 2 des Börsengesetzes zu machenden Angaben und vorzulegenden Unterlagen
§ 2Form
Zweiter Teil Anzeige einer bedeutenden Beteiligung
§ 3Art und Umfang der Anzeige nach § 6 Abs. 1 des Börsengesetzes
Dritter Teil Wahl der Börsenräte der Frankfurter Wertpapierbörse und der Eurex Deutschland
§ 4Zusammensetzung des Börsenrates der Frankfurter Wertpapierbörse
§ 5Zusammensetzung des Börsenrates der Eurex Deutschland
§ 6Wahl
§ 7Wahlausschuss
§ 8Bekanntmachungen
§ 9Wahltermin
§ 10Wahlvorschläge
§ 11Wählbarkeit
§ 12Wählerlisten
§ 13Wahlberechtigung und Stimmrecht
§ 14Wahlhandlung
§ 15Ermittlung des Wahlergebnisses
§ 16Wahlniederschrift
§ 17Bekanntmachungen des Wahlergebnisses
§ 18Wahlprüfung
§ 19Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Anleger
§ 20Verlust des Börsenratssitzes und Ergänzungswahl
§ 21Amtszeit des Börsenrates
Vierter Teil Sanktionsausschuss
§ 22Errichtung
§ 23Mitglieder des Sanktionsausschusses
§ 24Organisation des Sanktionsausschusses
§ 25Einleitung eines Sanktionsverfahrens
§ 26Beteiligte
§ 27Mitwirkung der Börsenaufsichtsbehörde und der Börsengeschäftsführung
§ 28Grundsatz des schriftlichen Verfahrens
§ 29Mündliche Erörterung
§ 30Beweismittel und Anhörung der Beteiligten
§ 31Mitwirkung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen
§ 32Entscheidung und Kosten
Fünfter Teil Schlussbestimmungen
§ 33Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Erster Teil Art, Umfang und Form der nach § 4 Abs. 2 des Börsengesetzes zu machenden Angaben und vorzulegenden Unterlagen

§ 1 Art und Umfang der nach § 4 Abs. 2 des Börsengesetzes zu machenden Angaben und vorzulegenden Unterlagen

(1) Zum Nachweis der zum Börsenbetrieb erforderlichen Mittel nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Börsengesetzes sind der Börsenaufsichtsbehörde die Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung, eine Kapitalflussrechnung sowie die Finanzpläne vorzulegen. Die Unterlagen sind getrennt für den Betrieb der Börse und den Börsenträger aufzustellen. Sie sollen das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr sowie drei Planjahre umfassen.
(2) Zur Beurteilung, ob die Anforderungen an Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des Börsenträgers nach den §§ 4a und 4b Abs. 1, 2 und 4 des Börsengesetzes erfüllt sind, sind neben den Angaben nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Börsengesetzes mit dem Antrag jeweils
1.
Geburtsdatum und -ort, persönliche nationale Identifikationsnummer oder eine entsprechende Nummer, und weitere Kontaktdaten mitzuteilen,
2.
die Position, die übernommen wurde oder wird, und die mindestens hierfür aufzuwendende Zeit mitzuteilen,
3.
ein Lebenslauf vorzulegen, aus dem sich Erfahrungen und Kenntnisse der Person ergeben,
4.
Auszüge aus den Strafregistern der Staaten, in denen die Person ihren Wohnsitz in den letzten zehn Jahren hatte, oder, sofern ein solches Dokument im jeweiligen Staat nicht ausgestellt wird, eine amtliche Bescheinigung über die Unbescholtenheit oder, sofern auch ein solches Dokument im jeweiligen Staat
nicht ausgestellt wird, eine Selbsterklärung, ob in Verbindung mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder wegen betrügerischer Handlungen oder Veruntreuungen strafrechtliche Verurteilungenerfolgt sind, vorzulegen,
5.
die Zustimmungserklärung vorzulegen, dass die zuständige Behörde ermächtigt ist, Erkundigungen dazu einzuholen, ob
a)
die Person bei einem von einer Regulierungsbehörde oder staatlichen Stelle angestrengten Straf- oder Bußgeldverfahren gleich welcher Art eine nachteilige Entscheidung erhalten hat oder ein solches Verfahren noch anhängig ist,
b)
die Person in einem zivilrechtlichen Verfahren in Verbindung mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder wegen eines Fehlverhaltens oder Betrugs bei der Führung eines Geschäfts eine nachteilige gerichtliche Entscheidung erhalten hat,
c)
die Person dem Leitungsorgan eines Unternehmens angehört hat, das von einer Regulierungsbehörde eine nachteilige Entscheidung erhalten hat oder einer Sanktion unterworfen wurde oder dem von einer Regulierungsbehörde die Registrierung oder Zulassung entzogen wurde,
d)
der Person von einer Regulierungsbehörde das Recht auf Ausübung von Tätigkeiten, die eine Registrierung oder Zulassung erfordern, verweigert wurde,
e)
die Person dem Leitungsorgan eines Unternehmens angehört hat, das in der Zeit, in der die Person diese Position innehatte, oder innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden der Person aus dieser Position Insolvenz angemeldet hat oder liquidiert wurde,
f)
die Person wegen Betrugs, Veruntreuung oder in Verbindung mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen von einer Berufsorganisation mit einer Geldstrafe belegt, suspendiert, für ungeeignet erklärt oder einer anderen Sanktion unterworfen wurde,
g)
die Person infolge von Fehlverhalten oder missbräuchlichen Praktiken in einem Unternehmen eines Geschäftsleitungspostens oder einer Führungsposition enthoben, entlassen oder einer anderen Position enthoben wurde,
6.
offenzulegen, welche Interessenkonflikte bei der Wahrnehmung der Aufgaben bestehen oder auftreten können, und darzulegen, welche Regelungen für den Fall eines Interessenkonflikts gelten,
7.
bei einem Börsenträger, der auf Grund seiner Größe, seiner internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität seiner Geschäfte von erheblicher Bedeutung ist, die weiteren Leitungs- und Aufsichtsmandate der Person.
(3) Auf Verlangen der Börsenaufsichtsbehörde sind weitere Auskünfte, insbesondere über bestehende Tätigkeiten als geschäftsleitende Person, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied eines anderen Unternehmens oder über bestehende unmittelbare Beteiligungen der geschäftsleitenden Person in Höhe von mindestens 25 vom Hundert der Anteile am Kapital eines Unternehmens zu erteilen sowie weitere Unterlagen, insbesondere Arbeitszeugnisse, die die im Lebenslauf angegebenen Vortätigkeiten belegen, vorzulegen.
(4) Der Geschäftsplan nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Börsengesetzes muss folgende Angaben enthalten:
1.
Entwicklung der geplanten Geschäftsfelder mit einer Beschreibung der operativen und strategischen Ziele mit entsprechenden Maßnahmen zu deren Umsetzung,
2.
Beschlüsse des vertretungsberechtigten und eines etwaigen aufsichtsführenden Organs des Börsenträgers mit Bezug auf die Börse,
3.
Organisationsstruktur des Börsenträgers unter Angabe der Verantwortlichkeiten innerhalb des vertretungsberechtigten Organs,
4.
Beschreibung des Risikomanagementsystems, insbesondere des internen Kontrollverfahrens zur Feststellung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der Risiken des Börsenbetriebs sowie einen für das vertretungsberechtigte Organ erstellten Risikobericht.
(5) Bei der Angabe der Eigentümerstruktur des Börsenträgers nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 des Börsengesetzes sind bei Personengesellschaften und bei Kapitalgesellschaften außer den Aktiengesellschaften deren Gesellschafterinnen und Gesellschafter aufzuführen. Aktiengesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel an einer Börse zugelassen sind, haben die Inhaberinnen und Inhaber von Beteiligungen, die mindestens drei Prozent der Stimmrechte an dem Börsenträger halten, mit der jeweiligen Höhe der Beteiligung mitzuteilen. Bei Namensaktien ist zusätzlich ein Auszug aus dem Aktienregister zu übermitteln. Aktiengesellschaften, deren Wertpapiere nicht zum Handel an einer Börse zugelassen sind, haben ihre Aktionäre der Börsenaufsichtsbehörde mitzuteilen, soweit diese ihnen bekannt sind. Für Gesellschaften mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gelten Satz 1 bis 4 entsprechend.
(6) Für die Inhaberinnen und Inhaber bedeutender Beteiligungen sowie deren vertretungsberechtigte Personen und persönlich haftende Gesellschafterinnen und Gesellschafter gilt Abs. 2 entsprechend.

§ 2 Form

Die nach § 1 vorzulegenden Unterlagen und zu erteilenden Auskünfte sind schriftlich in deutscher Sprache jeweils in zweifacher Form einzureichen.

Zweiter Teil Anzeige einer bedeutenden Beteiligung

§ 3 Art und Umfang der Anzeige nach § 6 Abs. 1 des Börsengesetzes

Die Anzeige muss die Unterlagen nach § 1 Abs. 2 enthalten. Ist der Anzeigepflichtige eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft, hat er diese Unterlagen für jede gesetzlich oder satzungsmäßig vertretungsberechtigte Person sowie jede persönlich haftende Gesellschafterin oder jeden persönlich haftenden Gesellschafter zu übermitteln. Sofern eine Zuverlässigkeitsprüfung durch eine andere Behörde stattgefunden hat, sind Nachweise über diese Prüfung und ihr Ergebnis beizufügen. Des Weiteren sind Nachweise über die Herkunft der für den Erwerb der bedeutenden Beteiligung aufgebrachten Mittel vorzulegen.

Dritter Teil Wahl der Börsenräte der Frankfurter Wertpapierbörse und der Eurex Deutschland

§ 4 Zusammensetzung des Börsenrates der Frankfurter Wertpapierbörse

Im Börsenrat der Frankfurter Wertpapierbörse sind, nach Wählergruppen und Untergruppen (Gruppen) gegliedert, mit folgender Sitzzahl vertreten:
1. die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Kreditinstitute einschließlich der Wertpapierhandelsbanken Untergruppen:
a) genossenschaftliche Kreditinstitute ein Sitz,
b) öffentlich-rechtliche Kreditinstitute ein Sitz,
c) sonstige Kreditinstitute einschließlich der Wertpapierhandelsbanken sechs Sitze,
2. die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Kapitalverwaltungsgesellschaften ein Sitz,
3. die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Finanzdienstleistungsinstitute und sonstigen Unternehmen zwei Sitze,
4. die Spezialisten zwei Sitze,
5. die Versicherungsunternehmen, deren emittierte Wertpapiere an der Börse zum Handel zugelassen sind, ein Sitz,
6. andere Emittenten solcher Wertpapiere zwei Sitze
und
7. die Anleger zwei Sitze.

§ 5 Zusammensetzung des Börsenrates der Eurex Deutschland

Im Börsenrat der Eurex Deutschland sind, nach Wählergruppen und Untergruppen (Gruppen) gegliedert, mit folgender Sitzzahl vertreten:
1. die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Kreditinstitute einschließlich der Wertpapierhandelsbanken Untergruppen:
a) genossenschaftliche Kreditinstitute ein Sitz,
b) öffentlich-rechtliche Kreditinstitute ein Sitz,
c) sonstige Kreditinstitute einschließlich der Wertpapierhandelsbanken sechs Sitze,
2. die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Finanzdienstleistungsinstitute und sonstigen Unternehmen acht Sitze
und
3. die Anleger zwei Sitze.
Satz 1 gilt auch, wenn an der Eurex Deutschland auch Termingeschäfte auf Waren gehandelt werden.

§ 6 Wahl

Die Wahlen zu dem Börsenrat der Frankfurter Wertpapierbörse und dem Börsenrat der Eurex Deutschland sind jeweils nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften durchzuführen.

§ 7 Wahlausschuss

(1) Der Wahlausschuss setzt sich aus einem vorsitzenden Mitglied, einem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied und drei beisitzenden Mitgliedern zusammen. Die Mitglieder des Wahlausschusses werden vom Börsenrat berufen. Der Börsenrat macht die Zusammensetzung des Wahlausschusses bekannt.
(2) Die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegt dem Wahlausschuss. Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn das vorsitzende Mitglied oder im Falle der Verhinderung das stellvertretende vorsitzende Mitglied und mindestens zwei beisitzende Mitglieder teilnehmen. Der Wahlausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.

§ 8 Bekanntmachungen

Alle Bekanntmachungen des Börsenrates und des Wahlausschusses erfolgen durch Abdruck in mindestens einem überregionalen Börsenpflichtblatt sowie durch elektronische Veröffentlichung im Internet, abrufbar auf den Internetseiten der Frankfurter Wertpapierbörse (
http://www.deutsche-boerse.com
) und der Eurex Deutschland (
http://www.eurexchange.com
).
Der Börsenrat und der Wahlausschuss können für die Veröffentlichung weitere elektronische Medien bestimmen.

§ 9 Wahltermin

Die Wahl des Börsenrates findet frühestens 34, spätestens 35 Monate nach Beginn der Amtszeit des amtierenden Börsenrates statt. Der Wahltermin wird durch den Wahlausschuss festgesetzt und von ihm mindestens drei Monate zuvor bekannt gemacht.

§ 10 Wahlvorschläge

(1) Mit der Bekanntmachung des Wahltermins fordert der Wahlausschuss die Gruppen zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die jeweilige Gruppe auf. Die Aufforderung muss den Hinweis enthalten, wie viele Mitglieder jeweils für die verschiedenen Gruppen zu wählen sind, bis zu welchem Zeitpunkt und an welchem Ort Wahlvorschläge spätestens einzureichen sind.
(2) Ein Wahlvorschlag muss die Bezeichnung der Gruppe, für die der Vorschlag abgegeben wird, den Namen und eine Einverständniserklärung der vorgeschlagenen Person mit der Kandidatur sowie den Namen des von der vorgeschlagenen Person vertretenen Unternehmens enthalten. Für ein wahlberechtigtes Unternehmen einschließlich der mit diesem verbundenen Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446), darf jeweils nur eine vertretungsberechtigte Person benannt werden.
(3) Zur Beurteilung der Wählbarkeit der vorgeschlagenen Person nach § 11 sind die notwendigen Unterlagen beim Wahlausschuss einzureichen. Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung der nach Abs. 2 Satz 1 vorgeschlagenen Person sowie der Einhaltung der Voraussetzungen nach § 13 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 4b Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 des Börsengesetzes sind dem Wahlausschuss die in § 1 Abs. 2, mit Ausnahme des § 1 Abs. 2 Nr. 7, genannten Unterlagen vorzulegen.
(4) Entfällt bei einer vorgeschlagenen Person vor dem Wahltag die Wählbarkeit oder liegt ein Grund vor, der nach § 20 Abs. 1 oder 2 zum Verlust des Sitzes führen würde, ist die Person vom Wahlausschuss aus dem Wahlvorschlag zu streichen. In diesem Fall kann der Wahlausschuss die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen verlängern und bei Bedarf einen gesonderten Wahltag für die betroffene Gruppe festsetzen. Der Wahlausschuss hat diese Entscheidung bekannt zu machen.
(5) Liegen dem Wahlausschuss bis zu dem nach Abs. 1 Satz 2 festzulegenden Zeitpunkt keine ausreichende Zahl an Wahlvorschlägen für eine Gruppe vor, so kann der Wahlausschuss selbst Wahlvorschläge erstellen. Er hat hierzu das Einverständnis der vorgeschlagenen Personen und der von diesen vertretenen Unternehmen einzuholen. Kommt für eine Gruppe kein gültiger Wahlvorschlag zu Stande, nimmt die Gruppe nicht an der Wahl teil und der Sitz im Börsenrat bleibt unbesetzt. Der Wahlausschuss hat die betroffene Gruppe schriftlich hierauf hinzuweisen.
(6) Der Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge auf ihre Zulässigkeit. Er fasst die zugelassenen Wahlvorschläge nach Gruppen und innerhalb der Gruppe in alphabetischer Reihenfolge der Namen der vorgeschlagenen Personen zusammen.

§ 11 Wählbarkeit

(1) Wählbar sind bei Unternehmen, die in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden, die Geschäftsinhaberin oder der Geschäftsinhaber. Bei anderen Unternehmen sind die Personen wählbar, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag mit der Führung der Geschäfte betraut und zu ihrer Vertretung ermächtigt sind. Wählbar sind auch die Personen, die zur Führung der Geschäfte und Vertretung einer inländischen Zweigstelle oder Zweigniederlassung eines Unternehmens befugt sind, wenn sie in dieser Eigenschaft in das Handelsregister eingetragen sind. Soweit die wählbare Person einen Handelsteilnehmer vertritt, soll sie die für das börsenmäßige Wertpapiergeschäft notwendige berufliche Eignung haben.
(2) Nicht wählbar ist, wer
1.
Inhaberin oder Inhaber oder Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs eines Unternehmens ist, das im In- oder Ausland eine Börse oder ein multilaterales Handelssystem selbst betreibt oder im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes mit dem Betreiber einer Börse oder eines multilateralen Handelssystems verbunden ist oder
2.
Mitglied der Geschäftsführung einer Börse oder eines Betreibers eines multilateralen Handelssystems im In- oder Ausland ist.

§ 12 Wählerlisten

(1) Der Wahlausschuss stellt nach den Gruppen getrennte Listen der wahlberechtigten Unternehmen nach § 13 Abs. 1 (Wählerlisten) auf.
(2) Die Wählerlisten werden vom Wahlausschuss frühestens sechs Wochen vor dem Wahltag an mindestens fünf aufeinander folgenden Börsentagen in Räumen der Börsen zur Einsichtnahme ausgelegt. Die Auslegung muss spätestens vier Wochen vor dem Wahltag beendet sein. Der Wahlausschuss kann entscheiden, die Wählerlisten noch an weiteren geeigneten Orten zur Einsichtnahme auszulegen. Der Wahlausschuss macht den Zeitraum und die Orte der Auslegung mit einer angemessenen Frist bekannt und weist dabei auf die Möglichkeiten und die Voraussetzungen der Einlegung eines Einspruchs hin.
(3) Der Wahlausschuss teilt auf Anforderung einzelnen wahlberechtigten Unternehmen die Zuordnung zu den einzelnen Gruppen schriftlich oder auf elektronischem Wege mit. Dies gilt insbesondere für Unternehmen mit Sitz im Ausland.
(4) Gehört ein wahlberechtigtes Unternehmen mehreren Gruppen an, hat es dem Wahlausschuss mitzuteilen, in welcher Gruppe es seine Stimme abgeben wird. Unterbleibt eine solche Mitteilung, so bestimmt der Wahlausschuss die Gruppe, in der das wahlberechtigte Unternehmen seine Stimme abgeben kann. Ändert sich nach Aufstellung der Wählerlisten die Gruppenzugehörigkeit eines wahlberechtigten Unternehmens, so ändert der Wahlausschuss die Zuordnung zu der Gruppe, sofern die Auslegung noch nicht begonnen hat.
(5) Gegen eine Wählerliste kann innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Wahlausschuss schriftlich Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet der Wahlausschuss innerhalb einer Woche nach Ablauf der Einspruchsfrist. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und dem beschwerdeführenden Unternehmen unverzüglich mitzuteilen.

§ 13 Wahlberechtigung und Stimmrecht

(1) Wahlberechtigt sind die bei Beginn der Auslegung der Wählerlisten zum Börsenhandel zugelassenen Unternehmen sowie die Unternehmen, deren Wertpapiere zu diesem Zeitpunkt zum Börsenhandel zugelassen sind.
(2) Unternehmen, die vor dem Wahltag ihre Zulassung zum Börsenhandel verlieren sowie Unternehmen, deren Wertpapiere am Tag vor dem Wahltag nicht mehr zum Handel an der Börse zugelassen sind, verlieren ihre Wahlberechtigung.
(3) Die Stimmabgabe hat durch das wahlberechtigte Unternehmen zu erfolgen. Diesem stehen jeweils so viele Stimmen zu, wie der Gruppe des wahlberechtigten Unternehmens Sitze im Börsenrat zustehen. Ist die Anzahl der zur Wahl stehenden Personen geringer, als der Gruppe Sitze im Börsenrat zustehen, hat das wahlberechtigte Unternehmen so viele Stimmen, wie Personen zur Wahl stehen. Für eine zur Wahl stehende Person darf jeweils nur eine dieser Stimmen abgegeben werden.

§ 14 Wahlhandlung

(1) Die Stimmabgabe erfolgt im Wege der Briefwahl durch Ankreuzen des übersandten Stimmzettels. Die Abstimmung ist geheim.
(2) Jedes wahlberechtigte Unternehmen erhält vom Wahlausschuss einen Stimmzettel, einen Wahlumschlag, einen Wahlschein und einen Wahlbriefumschlag. Der Stimmzettel enthält in alphabetischer Reihenfolge die Namen der Personen, die für die Gruppe, dem das wahlberechtigte Unternehmen angehört, gewählt werden können. Der Stimmzettel bezeichnet die Gruppe und enthält den Hinweis, wie viele Stimmen dem wahlberechtigten Unternehmen nach § 13 Abs. 3 zustehen und dass ein Überschreiten der angegebenen Stimmenzahl insgesamt die Ungültigkeit der Stimmabgabe zur Folge hat.
(3) Der Stimmzettel ist im verschlossenen Wahlumschlag zusammen mit dem unterschriebenen Wahlschein im Wahlbriefumschlag dem Wahlausschuss bis zum Wahltag zuzuleiten. Der Wahlschein enthält die Versicherung, dass die Stimmabgabe durch zur Stimmabgabe berechtigte Personen des wahlberechtigten Unternehmens erfolgt und dessen Willen entspricht. Ein dem Wahlausschuss zugegangener Wahlbrief kann nicht zurückgefordert werden.

§ 15 Ermittlung des Wahlergebnisses

(1) Am auf den Wahltag folgenden Werktag sind die Wahlbriefumschläge unter Aufsicht des Wahlausschusses zu öffnen. Anhand der Angaben des Wahlscheines ist die Wahlberechtigung vom Wahlausschuss zu prüfen; sodann ist der Wahlumschlag zu entnehmen und ungeöffnet in der Weise in eine vor Beginn der Auszählung verschlossene Wahlurne einzulegen, dass eine Zuordnung zu den wahlberechtigten Unternehmen nicht mehr möglich ist.
(2) Nachdem alle Wahlumschläge eingelegt sind, wird unter Aufsicht des Wahlausschusses die Wahlurne geöffnet. Die Wahlumschläge werden unter Aufsicht des Wahlausschusses geöffnet und die Stimmzettel herausgenommen und ausgezählt. Dabei ist die Gültigkeit der Stimmen zu prüfen.
(3) Innerhalb der einzelnen Gruppen sind diejenigen Personen gewählt, die die meisten Stimmen, mindestens jedoch eine Stimme innerhalb der Gruppe erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von dem vorsitzenden Mitglied des Wahlausschusses zu ziehen ist. Das vorsitzende Mitglied des Wahlausschusses stellt das Wahlergebnis fest.
(4) Wahlberechtigte sowie vertretungsberechtigte Personen können bei der Auszählung der Stimmen anwesend sein. Das vorsitzende Mitglied des Wahlausschusses kann auch anderen Personen die Anwesenheit gestatten.

§ 16 Wahlniederschrift

(1) Über die Wahlhandlung und das Wahlergebnis ist vom Wahlausschuss eine Niederschrift anzufertigen. In der Niederschrift sind gesondert nach den Gruppen
1.
die Anzahl der wahlberechtigten Unternehmen,
2.
die Anzahl der wahlberechtigten Unternehmen, die an der Wahl teilgenommen haben,
3.
die Anzahl der gültigen und ungültigen Stimmabgaben,
4.
die Anzahl der jeweils für die vorgeschlagenen Personen abgegebenen Stimmen und
5.
die gewählten Personen
zu vermerken. In der Wahlniederschrift sind auch sonstige für die Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses wesentliche Vorgänge zu vermerken.
(2) Die Wahlniederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlausschusses zu genehmigen und zu unterzeichnen.

§ 17 Bekanntmachung des Wahlergebnisses

(1) Der Wahlausschuss macht das Wahlergebnis innerhalb von fünf Börsentagen nach dessen Ermittlung bekannt. Die Bekanntmachung muss den Hinweis auf den Ort und Zeitraum enthalten, in dem die Wahlniederschrift von den wahlberechtigten Unternehmen eingesehen werden kann. In der Bekanntmachung ist auf die Möglichkeit und die Voraussetzungen eines Einspruches gegen die Gültigkeit der Wahl hinzuweisen.
(2) Mit der Bekanntmachung nach Abs. 1 benachrichtigt der Wahlausschuss die gewählten Personen schriftlich von ihrer Wahl. Nimmt eine gewählte Person die Wahl nicht an oder liegt bis zum Ende der Amtszeit des alten Börsenrates ein in § 20 Abs. 1 oder 2 genannter Grund vor, tritt diejenige Person an Stelle der gewählten Person, welche bei der Wahl die nächst niedrigere Anzahl der Stimmen auf sich vereint hatte. Vereinen zwei oder mehr Personen die nächst niedrigere Anzahl der Stimmen auf sich, entscheidet das Los, das von dem vorsitzenden Mitglied des Wahlausschusses zu ziehen ist.
(3) Gibt es keine weitere gewählte Person, wählen die übrigen Mitglieder des neu gewählten Börsenrates auf Vorschlag des Wahlausschusses unverzüglich mit einfacher Mehrheit der Stimmen ein nachfolgendes Mitglied aus der Gruppe, der die ausgeschiedene Person angehört hat. Der Wahlausschuss soll hierzu mehr Personen vorschlagen, als nachzuwählen sind.

§ 18 Wahlprüfung

(1) Die wahlberechtigten Unternehmen können innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses beim Wahlausschuss schriftlich unter Angabe der Gründe Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl einlegen.
(2) Der Wahlausschuss entscheidet über einen Einspruch vor dem ersten Zusammentreten des neuen Börsenrates. Er unterrichtet das beschwerdeführende Unternehmen schriftlich über die Entscheidung unter Angabe der Gründe. Er kann die Wahl insgesamt oder hinsichtlich einzelner Gruppen für ungültig erklären und eine Wiederholungswahl oder Nachwahl anordnen. Die Durchführung der Wiederholungswahl oder der Nachwahl ist vom Wahlausschuss bekannt zu machen. Für die Wiederholungswahl oder Nachwahl gelten die Vorschriften für die Neuwahl entsprechend.

§ 19 Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Anleger

Die Vertreterinnen und Vertreter der Anleger werden mit deren Einverständnis auf Vorschlag des Wahlausschusses mit einfacher Mehrheit der Stimmen vom neu gewählten Börsenrat unverzüglich, frühestens bei seinem ersten Zusammentreten, hinzu gewählt. § 10 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 20 Verlust des Börsenratssitzes und Ergänzungswahl

(1) Eine gewählte Person verliert ihren Sitz im Börsenrat, wenn
1.
sie auf ihren Sitz verzichtet,
2.
sie die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verliert,
3.
die Zulassung des von ihr vertretenen Unternehmens endet,
4.
ihre Zugehörigkeit zu dem vertretenen Unternehmen endet oder
5.
die Zugehörigkeit des vertretenen Unternehmens zur bisherigen Gruppe endet.
(2) Wird ein im Börsenrat vertretenes Unternehmen zum verbundenen Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes eines anderen im Börsenrat vertretenen Unternehmens, so scheidet die Person aus, die das Unternehmen vertritt, an dem die Mehrheitsbeteiligung besteht oder das abhängig ist. Handelt es sich nur um eine wechselseitige Beteiligung, so wird die ausscheidende Person durch Los bestimmt. Werden im Börsenrat vertretene Unternehmen zu verbundenen Unternehmen desselben nicht im Börsenrat vertretenen Unternehmens, gilt Satz 2 entsprechend. Das vorsitzende Mitglied des Börsenrates zieht das Los.
(3) Für die ausgeschiedene Person wählen die übrigen Mitglieder des Börsenrates auf Vorschlag des vorsitzenden Mitglieds für die Restdauer der Amtszeit mit einfacher Mehrheit der Stimmen ein nachfolgendes Mitglied aus der Gruppe, der die ausgeschiedene Person angehört hat. Das vorsitzende Mitglied hat dabei ihm aus der Mitte des Börsenrates zugeleitete Vorschläge zu berücksichtigen. Das vorsitzende Mitglied kann für die Zuleitung der Vorschläge nach Satz 2 eine angemessene Frist bestimmen. Die Prüfung der Wählbarkeit, der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung erfolgt durch das vorsitzende Mitglied. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Nachwahl findet am Ende der Sitzung des Börsenrates statt, die auf den Zeitpunkt des Ausscheidens folgt.

§ 21 Amtszeit des Börsenrates

(1) Die Amtszeit des Börsenrates beginnt am Tage nach Ablauf der Amtszeit des alten Börsenrates und endet nach drei Jahren.
(2) Der neu gewählte Börsenrat tritt spätestens drei Wochen nach Ablauf der Amtszeit des alten Börsenrates zusammen.
(3) Ist eine für alle Gruppen gültige Wahl bis zum Ablauf der Amtszeit des alten Börsenrates nicht erfolgt, bleibt der bisherige Börsenrat im Amt, bis ein neu gewählter Börsenrat erstmalig zusammentritt. Die Amtszeit des neuen Börsenrates verkürzt sich entsprechend der verlängerten Amtszeit des bisherigen Börsenrates.

Vierter Teil Sanktionsausschuss

§ 22 Errichtung

An den Börsen wird jeweils ein Sanktionsausschuss errichtet. Der Sanktionsausschuss ist Organ der Börse. Er übt seine Tätigkeit frei von Weisungen anderer Börsenorgane aus. Er unterliegt der Rechtsaufsicht durch die Börsenaufsichtsbehörde.

§ 23 Mitglieder des Sanktionsausschusses

(1) Der Sanktionsausschuss besteht aus einem oder mehreren vorsitzenden Mitgliedern sowie beisitzenden Mitgliedern. Gehört dem Sanktionsausschuss nur ein vorsitzendes Mitglied an, ist ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied zu bestellen. Die Mitglieder des Sanktionsausschusses haben für ihre Tätigkeit einen Anspruch auf einen vom Börsenträger festzusetzenden Pauschalbetrag bis zu einer Höhe von 2 000 Euro für jedes abgeschlossene Verfahren. Die vorsitzenden Mitglieder haben zusätzlich einen Anspruch auf einen vom Börsenträger festzusetzenden jährlichen Pauschalbetrag bis zu einer Höhe von 5 000 Euro.
(2) Die vorsitzenden Mitglieder und ein zur Stellvertretung bestelltes Mitglied müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst im Sinne von § 110 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570), haben. Sie dürfen nicht Angehörige anderer Börsenorgane oder Bedienstete der Börsenaufsichtsbehörde sein. Sie werden auf Vorschlag der Börsengeschäftsführung vom Börsenrat im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde bestellt. Die Bestellung kann befristet erfolgen. Der Börsenrat kann die Bestellung im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde aus wichtigem Grund widerrufen. Ist ein Sanktionsverfahren bei Ablauf des Bestellungszeitraumes nach Satz 4 noch nicht abgeschlossen, endet die Amtszeit des vorsitzenden Mitglieds dieses Sanktionsverfahrens abweichend von Satz 4 mit dem Erlass einer Entscheidung nach § 32 in diesem Sanktionsverfahren.
(3) Als beisitzende Mitglieder des Sanktionsausschusses werden vom Börsenrat auf Vorschlag der nach § 19 des Börsengesetzes zugelassenen Handelsteilnehmer, der Emittenten von an der Börse zum Handel zugelassenen Wertpapieren oder der Börsengeschäftsführung Personen aus dem Kreis der nach § 19 des Börsengesetzes zugelassenen Handelsteilnehmer und dem Kreis der Emittenten von an der Börse zum Handel zugelassenen Wertpapieren im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde befristet bestellt. Ist ein Sanktionsverfahren, für welches das beisitzende Mitglied nach § 24 Abs. 2 Satz 1 bestimmt worden ist, bei Ablauf des Bestellungszeitraumes nach Satz 1 noch nicht abgeschlossen, endet die Amtszeit dieses beisitzenden Mitglieds abweichend von Satz 1 mit dem Erlass einer Entscheidung nach § 32 in diesem Sanktionsverfahren. Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend. Ein beisitzendes Mitglied scheidet insbesondere dann aus, wenn es seine Bestellungsvoraussetzungen nach Satz 1 verliert. Ist ein Sanktionsverfahren bei Wegfall der Bestellungsvoraussetzungen noch nicht abgeschlossen, scheidet das beisitzende Mitglied erst mit dem Erlass einer Entscheidung nach § 32 in diesem Sanktionsverfahren aus.

§ 24 Organisation des Sanktionsausschusses

(1) Der Sanktionsausschuss entscheidet in der Besetzung von einem vorsitzenden Mitglied und zwei beisitzenden Mitgliedern. Besteht der Sanktionsausschuss aus mehreren vorsitzenden Mitgliedern, werden die einzelnen Sanktionsverfahren nach der Reihenfolge ihres Eingangs den vorsitzenden Mitgliedern in der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen zugeteilt.
(2) Das vorsitzende Mitglied bestimmt die beiden beisitzenden Mitglieder nach der alphabetischen Reihenfolge der Namen der bestellten beisitzenden Mitglieder. Nach Maßgabe des Satzes 1 sollen die beisitzenden Mitglieder bestimmt werden
1.
in Verfahren gegen nach § 19 des Börsengesetzes zugelassene Handelsteilnehmer aus diesem Personenkreis und
2.
in Verfahren gegen Emittenten von an der Börse zum Handel zugelassenen Wertpapieren aus diesem Personenkreis.
(3) Stehen einzelne Sanktionsverfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in einem Zusammenhang, so kann das vorsitzende Mitglied abweichend von Abs. 2 Satz 1 für diese Verfahren dieselben beisitzenden Mitglieder bestimmen. Darüber hinaus kann das vorsitzende Mitglied, bei diesen Verfahren, wenn es sich um dieselben Beteiligten und den gleichen Verfahrensgegenstand handelt, die Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Werden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, wird das Verfahren unter dem älteren Verfahren fortgesetzt mit den für dieses Verfahren bestimmten beisitzenden Mitgliedern. Die Heranziehung der beisitzenden Mitglieder des jüngeren Verfahrens endet. Die Akten des jüngeren Verfahrens werden als Beiakten mit dem weiterzuführenden Verfahren geführt. Bei einer Trennung von Verfahren kann das vorsitzende Mitglied für das abgetrennte Verfahren dieselben beisitzenden Mitglieder bestimmen.
(4) Das vorsitzende Mitglied wird im Verhinderungsfall von dem zu seiner Vertretung bestellten Mitglied vertreten. Besteht der Sanktionsausschuss aus mehreren vorsitzenden Mitgliedern, so erfolgt die Vertretung eines vorsitzenden Mitglieds nach der alphabetischen Reihenfolge der bestellten vorsitzenden Mitglieder. Der Verhinderungsfall bedarf der unverzüglichen Anzeige durch das vorsitzende Mitglied bei der Börsengeschäftsführung. Unterbleibt die Anzeige binnen vier Wochen trotz Verhinderung, stellt die Börsenaufsichtsbehörde den Verhinderungsfall verbindlich fest. Ist ein nach Abs. 2 bestimmtes beisitzendes Mitglied verhindert oder scheidet ein solches Mitglied vor Abschluss eines Sanktionsverfahrens aus dem Sanktionsausschuss aus, tritt an seine Stelle aus der Gruppe der betroffenen Person das nach der alphabetischen Einordnung der Namen folgende beisitzende Mitglied. Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

§ 25 Einleitung des Sanktionsverfahrens

Die Börsengeschäftsführung oder die Börsenaufsichtsbehörde leitet das Sanktionsverfahren mit der Abgabe eines Verfahrens an den Sanktionsausschuss ein. Der Inhalt der Abgabeverfügung bestimmt die Beteiligten und den Gegenstand des Sanktionsverfahrens. Ein Verfahren kann mehrere Verstöße im Sinne des § 22 Abs. 2 des Börsengesetzes zum Gegenstand haben. Die Börsengeschäftsführung oder die Börsenaufsichtsbehörde kann auch nach Abgabe an den Sanktionsausschuss das Verfahren nachträglich auf weitere Personen oder weitere Verstöße im Sinne von § 22 Abs. 2 BörsG erstrecken. Die Abgabeverfügung soll folgende Angaben zu den Beteiligten und den Verstößen enthalten:
1.
zustellungsfähige Anschrift der Beteiligten,
2.
Beteiligung an anderen Sanktionsverfahren,
3.
bei Handelsteilnehmern das Datum ihrer Zulassung zur Teilnahme am Börsenhandel,
4.
Tatsachen, aus denen sich ein Verstoß gegen börsenrechtliche Vorschriften ergibt,
5.
sonstige der abgebenden Stelle bekannten Tatsachen, die für die Entscheidung in der Sache einschließlich der Art und der Höhe der Sanktionsmaßnahme bedeutsam sein können und
6.
die börsenrechtlichen Vorschriften, deren Verletzung Gegenstand der Abgabeverfügung ist.

§ 26 Beteiligte

(1) Beteiligte des Sanktionsverfahrens sind
1.
die betroffenen Handelsteilnehmer oder Emittenten und
2.
die Personen, die nach Abs. 2 vom Sanktionsausschuss zum Verfahren hinzugezogen worden sind.
(2) Der Sanktionsausschuss kann Personen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen.
(3) Die Beteiligten können sich auf ihre Kosten durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen.

§ 27 Mitwirkung der Börsenaufsichtsbehörde und der Börsengeschäftsführung

(1) Hinsichtlich der Mitwirkung der Börsenaufsichtsbehörde finden § 29 Abs. 2 Satz 1, § 30 Abs. 3 und 4 Satz 1 und 2, § 31 Abs. 1 Satz 2 und § 32 Abs. 3 Satz 3 entsprechende Anwendung. Die Börsenaufsichtsbehörde kann in jedem Stadium des Verfahrens Stellungnahmen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zur Sache abgeben. Stellungnahmen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, die von Beteiligten oder der Börsengeschäftsführung in das Verfahren eingebracht werden, sind der Börsenaufsichtsbehörde mitzuteilen.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend für die Börsengeschäftsführung.

§ 28 Grundsatz des schriftlichen Verfahrens

(1) Der Sanktionsausschuss entscheidet im schriftlichen Verfahren.
(2) Nach Einleitung eines Sanktionsverfahrens fordert das vorsitzende Mitglied des Sanktionsausschusses den betroffenen Handelsteilnehmer oder Emittenten unter Fristsetzung auf, sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht schriftlich zur Sache zu äußern. Die Aufforderung muss die Besetzung des Sanktionsausschusses und eine Kopie der Abgabeunterlagen enthalten. Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken; sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Sanktionsausschuss soll über den Verfahrensgegenstand innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Abgabe eines Verfahrens entscheiden.

§ 29 Mündliche Erörterung

(1) Der Sanktionsausschuss kann nach mündlicher Erörterung entscheiden, sofern eine solche aufgrund der besonderen Bedeutung des Verfahrensgegenstandes geboten erscheint. Verlangt ein nach § 24 Abs. 1 Satz 1 zur Entscheidung berufenes Mitglied des Sanktionsausschusses eine mündliche Erörterung, so ist eine solche durchzuführen. In diesem Fall soll das Verfahren in einem umfassend vorbereiteten Sitzungstermin zum Abschluss gebracht werden.
(2) Das vorsitzende Mitglied des Sanktionsausschusses bestimmt den Termin zur mündlichen Erörterung und lädt die Beteiligten. Die Ladung muss die Zeit und den Ort der Sitzung enthalten. § 28 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Sie soll die Namen der geladenen Zeuginnen, Zeugen und bestellten Sachverständigen sowie den Termin einer Augenscheinseinnahme enthalten. Dem betroffenen Handelsteilnehmer oder Emittenten ist vor der Sitzung unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht schriftlich zur Sache zu äußern. Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch in Abwesenheit verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Das vorsitzende Mitglied kann das persönliche Erscheinen der betroffenen Handelsteilnehmer oder Emittenten anordnen.
(4) Die Sitzung des Sanktionsausschusses ist nicht öffentlich. Auf Antrag eines Beteiligten kann einem am Verfahren nicht Beteiligten die Anwesenheit gestattet werden, wenn kein Beteiligter widerspricht. § 27 bleibt unberührt.
(5) Das vorsitzende Mitglied eröffnet, leitet und schließt die mündliche Erörterung.
(6) Das vorsitzende Mitglied ist für die Ordnung verantwortlich und kann Personen, die die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnungen nicht befolgen, entfernen lassen. Die Erörterung kann ohne diese Personen fortgesetzt werden.
(7) Über die mündliche Erörterung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über
1.
den Ort und den Tag der Sitzung,
2.
die Namen der nach § 24 Abs. 1 Satz 1 zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Sanktionsausschusses, der erschienenen Beteiligten, Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen,
3.
den verhandelten Verfahrensgegenstand,
4.
den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen,
5.
das Ergebnis einer Augenscheinseinnahme und
6.
die Entscheidung des Sanktionsausschusses.
Die Niederschrift ist von dem vorsitzenden Mitglied und, soweit hinzugezogen, auch von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 30 Beweismittel und Anhörung der Beteiligten

(1) Der Sanktionsausschuss bedient sich der Beweismittel, die er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Er kann insbesondere
1.
Auskünfte jeder Art einholen,
2.
Beteiligte anhören, Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige ohne Beeidigung vernehmen oder deren schriftliche Äußerung einholen,
3.
Urkunden und Akten beiziehen und
4.
den Augenschein einnehmen.
(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben.
(3) Die Bestellung von Sachverständigen und die schriftliche Anhörung von Zeuginnen und Zeugen ist den Beteiligten mitzuteilen. Der Sanktionsausschuss hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.
(4) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, bei der Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen anwesend zu sein. Sie können an diese Fragen stellen. Falls der Sanktionsausschuss Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige herangezogen hat, werden sie in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 2016
(BGBl. I S. 2222), entschädigt.

§ 31 Mitwirkung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen

(1) Der Sanktionsausschuss darf Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständige, die freiwillig vor ihm erscheinen, vernehmen oder um die Erstattung von Gutachten bitten. Ein Gutachten soll den Beteiligten zugänglich gemacht werden. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Ablehnung von Sachverständigen und über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend.
(2) Verweigern Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständige ohne Vorliegen einer der in den §§ 376, 383 bis 385 und 408 der Zivilprozessordnung bezeichneten Gründe die Aussage oder die Erstattung eines Gutachtens, so kann der Sanktionsausschuss das für den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort der Zeuginnen, Zeugen oder der Sachverständigen zuständige Amtsgericht um die Vernehmung ersuchen. In dem Ersuchen hat der Sanktionsausschuss den Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben.
(3) Hält der Sanktionsausschuss mit Rücksicht auf die Bedeutung einer Zeugenaussage oder eines Sachverständigengutachtens oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage die Beeidigung für geboten, so kann er das nach Abs. 2 Satz 1 zuständige Gericht um die eidliche Vernehmung ersuchen.

§ 32 Entscheidung und Kosten

(1) Der Sanktionsausschuss entscheidet unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens. Der Sanktionsausschuss stellt das Verfahren ein, wenn ein Verstoß nach § 22 Abs. 2 des Börsengesetzes nicht festgestellt wird.
(2) Der Sanktionsausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen sind nicht statthaft. An der Beratung und der Abstimmung dürfen nur die nach § 24 Abs. 1 Satz 1 zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Sanktionsausschusses teilnehmen.
(3) Die Entscheidungen sind schriftlich abzufassen und zu begründen. Sie sind den betroffenen Handelsteilnehmern oder Emittenten mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Sie sind den übrigen Beteiligten mitzuteilen.
(4) In jeder Entscheidung, die das Verfahren vor dem Sanktionsausschuss beendet, muss bestimmt werden, wer die Kosten (Gebühr und Auslagen) des Verfahrens zu tragen hat. Die Bestimmung der Kosten erfolgt nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), in der jeweils geltenden Fassung. Die Gebühr wird vom vorsitzenden Mitglied festgesetzt und beträgt 250 bis 10000 Euro. Zu den Auslagen gehören auch die Aufwendungen für Gutachten.
(5) Soweit ein Verstoß nach § 22 Abs. 2 des Börsengesetzes festgestellt wird, hat der betroffene Handelsteilnehmer oder Emittent die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kosten stehen der Börse zu. Die Börse hat die Kosten unverzüglich an die Träger auszukehren. Gleiches gilt für ein Ordnungsgeld nach § 22 Abs. 2 des Börsengesetzes. Stellt der Sanktionsausschuss einen Verstoß nach § 22 Abs. 2 des Börsengesetzes nicht fest, so werden keine Kosten erhoben. Auf Antrag sind dem betroffenen Handelsteilnehmer oder Emittenten seine Auslagen von dem Börsenträger zu erstatten. Im Übrigen werden Kosten nicht erstattet.

Fünfter Teil Schlussbestimmungen

§ 33 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Markierungen
Leseansicht