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Hessische Verordnung über die Berufspraxis zur Eintragung in ein Berufsverzeichnis der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen Vom 22. September 2008

Hessische Verordnung über die Berufspraxis zur Eintragung in ein Berufsverzeichnis der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen Vom 22. September 2008
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 16.10.2018 bis 31.12.2025
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 5. Oktober 2018 (GVBl. S. 642)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hessische Verordnung über die Berufspraxis zur Eintragung in ein Berufsverzeichnis der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen vom 22. September 200801.11.2008 bis 31.12.2025
Eingangsformel01.11.2008 bis 31.12.2025
§ 1 - Anwendungsbereich01.11.2008 bis 31.12.2025
§ 2 - Inhalt der Berufspraxis01.11.2008 bis 31.12.2025
§ 3 - Umfang der praktischen Tätigkeit16.10.2018 bis 31.12.2025
§ 4 - Umfang der Fortbildung16.10.2018 bis 31.12.2025
§ 5 - Nachweis der praktischen Tätigkeit und Fortbildung16.10.2018 bis 31.12.2025
§ 6 - Übergangsvorschriften16.10.2018 bis 31.12.2025
§ 7 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten16.10.2018 bis 31.12.2025
Aufgrund des § 22 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes vom 23. Mai 2002 (GVBl. I S. 182), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 788), wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt den Inhalt, Umfang und Nachweis der für die Eintragung in ein Berufsverzeichnis der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen erforderlichen praktischen Tätigkeit einschließlich Baustellenpraxis und Fortbildung (Berufspraxis nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes).

§ 2 Inhalt der Berufspraxis

(1) Die praktische Tätigkeit dient dem Erwerb von Erfahrungen sowie vertiefender theoretischer und praktischer Kenntnisse in den Berufsaufgaben des betreffenden Fachgebiets nach § 2 Abs. 1 und 2 des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes, um die Berufsangehörigen zu befähigen, ihren Beruf selbstständig und eigenverantwortlich auszuüben.
(2) Die Baustellenpraxis dient als Teil der praktischen Tätigkeit dem Erwerb angemessener Erfahrungen im Bereich der Ausführung der erbrachten objektbezogenen Leistungen. Die Baustellenpraxis kann in einem Block oder mehreren zeitlichen Blöcken oder in der gesamten Zeit der praktischen Tätigkeit berufsbegleitend erbracht werden. Bei Berufsangehörigen mit anerkannter Behinderung oder anerkannter anderer Beeinträchtigung, die sich auf die Berufsausübung auswirken kann, bestimmen sich Inhalt und Umfang der Baustellenpraxis nach deren persönlichen Gegebenheiten.
(3) Die Fortbildung dient der Vernetzung, Vertiefung und Anwendungsorientierung der beruflichen Befähigung, im Fall des § 4 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes auch der Erweiterung des theoretischen und praktischen Fachwissens.

§ 3 Umfang der praktischen Tätigkeit

(1) Je nach Fachgebiet soll die praktische Tätigkeit unbeschadet § 2 Abs. 2 Satz 3 folgende Berufsaufgaben umfassen:
1.
im Fachgebiet Architektur (Hochbau):
a)
Erkennen und Umsetzen struktureller und bautechnischer Zusammenhänge bei der Planung und Ausführung von Bauvorhaben,
b)
Umsetzen von Bauphysik, Ökologie und technischem Ausbau in Bezug auf die Gebäudefunktion,
c)
Entwurf und Gestaltung eines Gebäudes innerhalb der durch Kosten, Bauvorschriften und sonstige Anforderungen vorgegebenen Grenzen,
d)
Beachtung betriebswirtschaftlicher und rechtlicher Grundlagen des Planens und Bauens,
e)
Genehmigungs- und Ausführungsplanung,
f)
Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen,
g)
Baustellenpraxis (Baubetrieb, Objekt- und Bauüberwachung, Objektbetreuung, Dokumentation),
h)
Organisation und Führung eines Architekturbüros,
i)
Erfüllung berufsständischer Anforderungen und Pflichten,
2.
im Fachgebiet Innenarchitektur:
a)
Erkennen, Erfassen und Umsetzen struktureller und bautechnischer Zusammenhänge bei der Planung und Ausführung von Bauvorhaben insbesondere des raumbildenden Ausbaus,
b)
Umsetzung von Bauphysik, Ökologie sowie technischem und raumbildendem Ausbau in Bezug auf die Gebäudefunktion,
c)
Entwurf eines Gebäudes und Gestaltung von Räumen innerhalb der durch Kosten, Bauvorschriften und sonstige Anforderungen vorgegebenen Grenzen,
d)
Beachtung betriebswirtschaftlicher und rechtlicher Grundlagen des Planens und Bauens,
e)
Genehmigungs- und Ausführungsplanung,
f)
Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen,
g)
Baustellenpraxis (Baubetrieb, Objekt- und Bauüberwachung, Objektbetreuung, Dokumentation),
h)
Organisation und Führung eines Innenarchitekturbüros,
i)
Erfüllung berufsständischer Anforderungen und Pflichten,
3.
im Fachgebiet Landschaftsarchitektur:
a)
Gestaltung vernetzter Prozesse in der Regional-, Landschafts-, Umwelt- und Freiraumplanung sowie bei Fachplanungen,
b)
funktionale, ästhetische und wirtschaftliche Gestaltung von Freianlagen und Freiräumen in allen wesentlichen Leistungsbildern der Planung, Steuerung, Ausführung und Unterhaltung unter Beachtung struktureller, bautechnischer und bauphysikalischer Zusammenhänge,
c)
praxisbezogene Lösung komplexer Planungsaufgaben sowie Organisation und Steuerung der Planungsprozesse und Verfahren und deren praktische Umsetzung,
d)
Anwendung der Instrumente und Planungsmethoden des Natur- und Landschaftsschutzes und der Landschaftspflege einschließlich des Arten-, Biotop- und Gebietsschutzes nach Maßgabe deutschen Rechts und des Rechts der Europäischen Gemeinschaften,
e)
Beachtung rechtlicher Grundlagen insbesondere auf den Gebieten des Umwelt-, Natur-, Landschafts- und Denkmalschutzes sowie des Bau- und Baunebenrechts,
f)
Beachtung von Kostenvorgaben und betriebswirtschaftlichen Grundlagen, der rechtlichen Grundlagen des Planens und Bauens sowie der sonstigen Anforderungen bei Entwurf und Gestaltung eines Bauvorhabens,
g)
Genehmigungs- und Ausführungsplanung,
h)
Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen,
i)
Baustellenpraxis (Baubetrieb, Objekt- und Bauüberwachung, Objektbetreuung, Dokumentation),
j)
Organisation und Führung eines Landschaftsarchitekturbüros,
k)
Erfüllung berufsständischer Anforderungen und Berufspflichten,
4.
im Fachgebiet Stadtplanung:
a)
Umsetzung von Theorie und Praxis der Raumordnung und Regionalplanung,
b)
Anwendung von Methoden der Bestandserfassung und Bestandsanalyse,
c)
Erkennen, Erfassen und Umsetzen umweltbezogener, sozialer und wirtschaftlicher Grundlagen der Planung und Umsetzung,
d)
formelle Planung bis zur genehmigungsfähigen Planfassung und Planverwirklichung, Aufstellung städtebaulicher Entwürfe und anderer informeller Planungen,
e)
Beachtung struktureller und bautechnischer Zusammenhänge bei der Planung und Ausführung von Bauvorhaben in Bezug auf die Stadtplanung,
f)
Beachtung rechtlicher Grundlagen und Verfahrensinstrumente,
g)
Organisation von Beteiligungsverfahren sowie deren Moderation, Mediation und Prozessgestaltung,
h)
Beachtung von Kostenvorgaben, Bauvorschriften und sonstiger Anforderungen bei Entwurf und Gestaltung städtebaulicher Pläne,
i)
Organisation und Management des Stadtplanungsbüros,
j)
Erfüllung berufsständischer Anforderungen und Pflichten.
(2) Zur Klärung von Fragen über den Inhalt und Umfang der praktischen Tätigkeit haben die angehenden Berufsangehörigen Anspruch auf Beratung durch die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen.

§ 4 Umfang der Fortbildung

(1) Die Fortbildung umfasst:
1.
bei einer Ausbildung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes mindestens achtzig Unterrichtsstunden,
2.
bei einer Ausbildung nach § 21 Abs. 6 des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes mindestens vierhundert Unterrichtsstunden.
Je nach Fachgebiet muss die Fortbildung vertiefte theoretische und praktische Kenntnisse in den Bereichen des § 3 Abs. 1 vermitteln. Im Falle des Satz 1 Nr. 2 muss sie auch Lehr- und Praxisveranstaltungen enthalten, die den Stand einer berufsqualifizierenden Ausbildung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes erreichen lassen.
(2) Eine Unterrichtsstunde beträgt mindestens 45 Minuten.

§ 5 Nachweis der praktischen Tätigkeit und Fortbildung

(1) Die Aufnahme der praktischen Tätigkeit und wesentliche Änderungen bei der Durchführung der praktischen Tätigkeit sind bei der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen oder bei einer Architektenkammer eines anderen Bundeslandes vor Beginn in Textform anzuzeigen.
(2) Die praktische Tätigkeit kann durch eigene Arbeiten oder durch Arbeitszeugnisse nachgewiesen werden. Dabei ist auch nachzuweisen, dass die Tätigkeiten in Satz 1 unter der fachkundigen Aufsicht einer berufsangehörigen Person ausgeführt wurden und die praktische Tätigkeit nach Abs. 1 angezeigt wurde.
(3) Der Nachweis der Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen kann durch Teilnahmebescheinigungen, Leistungsnachweise oder Prüfungszeugnisse der Einrichtung geführt werden. Soweit die Fortbildungsmaßnahmen nicht von der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen anerkannt sind, kann der Nachweis verlangt werden, dass diese den Anforderungen nach § 2 Abs. 3 und § 4 genügen.
(4) Auf Antrag bewertet der Eintragungsausschuss der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen vorab vorliegende Nachweise und bescheinigt die Ergebnisse der Bewertung.
(5) Kann im begründeten Einzelfall ein Nachweis nach Abs. 2 oder 3 nicht geführt werden, kann die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen andere Formen der Nachweisführung (zum Beispiel Glaubhaftmachung, Veröffentlichung von Projekten, Zeuginnen und Zeugen, Fachgespräch, Prüfung) zulassen.

§ 6 Übergangsvorschriften

Wer im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes am 30. November 2008 bereits
1.
mehr als sechs Monate der Berufspraxiszeit erbracht hat, muss den Nachweis über die Baustellenpraxis und die Anzahl der Fortbildungsstunden nur anteilig entsprechend der noch zu erbringenden Berufspraxiszeit,
2.
achtzehn Monate der Berufspraxiszeit erbracht hat, muss keinen Nachweis über die Baustellenpraxis und Fortbildung
führen.

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
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