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Verordnung über Gebote für Freiflächensolaranlagen (Freiflächensolaranlagenverordnung – FSV) Vom 19. November 2018

Verordnung über Gebote für Freiflächensolaranlagen (Freiflächensolaranlagenverordnung – FSV) Vom 19. November 2018
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.12.2018 bis 31.12.2025

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über Gebote für Freiflächensolaranlagen (Freiflächensolaranlagenverordnung – FSV) vom 19. November 201801.12.2018 bis 31.12.2025
Eingangsformel01.12.2018 bis 31.12.2025
§ 101.12.2018 bis 31.12.2025
§ 201.12.2018 bis 31.12.2025
Aufgrund des § 37c Abs. 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018 (BGBl. I S. 862), verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) Gebote für Freiflächensolaranlagen auf Flächen nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. h und i des Erneuerbare-Energien-Gesetzes außerhalb von Natura-2000-Gebieten dürfen nach Maßgabe des Abs. 2 bezuschlagt werden.
(2) Wird durch einen Zuschlag auf ein Gebot nach Abs. 1 erstmals die Grenze von 35 Megawatt zu installierende Leistung für bezuschlagte Gebote nach Abs. 1 pro Kalenderjahr erreicht oder überschritten, dürfen in diesem Kalenderjahr keine weiteren Gebote nach Abs. 1 bezuschlagt werden.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
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