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Hessische Verordnung über Feldes- und Förderabgaben (FVO) Vom 13. Dezember 2004

Hessische Verordnung über Feldes- und Förderabgaben (FVO) Vom 13. Dezember 2004
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 09.11.2019 bis 31.12.2026
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Oktober 2019 (GVBl. S. 306)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hessische Verordnung über Feldes- und Förderabgaben (FVO) vom 13. Dezember 200401.01.2005 bis 31.12.2026
Eingangsformel01.01.2005 bis 31.12.2026
Inhaltsverzeichnis01.01.2005 bis 31.12.2026
ERSTER TEIL - Vorschriften über die Erhebung und Bezahlung sowie die Feststellung des Marktwertes und des Bemessungsmaßstabes01.01.2005 bis 31.12.2026
§ 1 - Entstehung des Feldesabgabeanspruchs; Feldesabgabeerklärung01.10.2009 bis 31.12.2026
§ 2 - Entstehung des Förderabgabeanspruchs; Förderabgabevoranmeldung; Förderabgabeerklärung01.10.2009 bis 31.12.2026
§ 3 - Form, Inhalt und Berichtigung der Erklärungen01.10.2009 bis 31.12.2026
§ 4 - Abgabefestsetzung01.10.2009 bis 31.12.2026
§ 5 - Fälligkeit der festgesetzten Abgabe01.01.2005 bis 31.12.2026
§ 6 - Säumniszuschlag01.01.2005 bis 31.12.2026
§ 7 - Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht01.01.2005 bis 31.12.2026
§ 8 - Prüfung01.10.2009 bis 31.12.2026
§ 9 - Verjährung01.01.2005 bis 31.12.2026
§ 10 - Feststellung des Marktwertes und des Bemessungsmaßstabes01.10.2009 bis 31.12.2026
ZWEITER TEIL - Vorschriften für die einzelnen Bodenschätze01.01.2005 bis 31.12.2026
Erster Abschnitt - Feldesabgabe01.01.2005 bis 31.12.2026
§ 11 - Abweichende Feldesabgabe01.01.2005 bis 31.12.2026
Zweiter Abschnitt - Förderabgabe01.01.2005 bis 31.12.2026
Erster Unterabschnitt - Kali-, Magnesia- und Borsalze01.01.2005 bis 31.12.2026
§ 12 - Abgabesatz01.01.2005 bis 31.12.2026
§ 13 - Bemessungsmaßstab01.01.2005 bis 31.12.2026
Zweiter Unterabschnitt - Steinsalz01.01.2005 bis 31.12.2026
§ 14 - Abgabesatz01.01.2005 bis 31.12.2026
§ 15 - Marktwert01.01.2005 bis 31.12.2026
Dritter Unterabschnitt - Sole01.01.2005 bis 31.12.2026
§ 16 - Abgabesatz01.01.2005 bis 31.12.2026
§ 17 - Marktwert01.01.2005 bis 31.12.2026
§ 18 - Befreiung01.01.2005 bis 31.12.2026
Vierter Unterabschnitt - Nichteisenmetalle, Schwerspat01.01.2005 bis 31.12.2026
§ 19 - Abgabesatz01.01.2005 bis 31.12.2026
§ 20 - Marktwert01.01.2005 bis 31.12.2026
§ 21 - Befreiung01.01.2005 bis 31.12.2026
Fünfter Unterabschnitt - Erdwärme01.01.2005 bis 31.12.2026
§ 22 - Befreiung01.01.2005 bis 31.12.2026
DRITTER TEIL - Schlussvorschriften01.01.2005 bis 31.12.2026
§ 23 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2005 bis 31.12.2026
§ 24 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten09.11.2019 bis 31.12.2026
Aufgrund des § 32 Abs. 1 und 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz vom 3. Dezember 1981 (GVBl. I S. 424), geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 232), wird verordnet:
Inhaltsübersicht
ERSTER TEIL Vorschriften über die Erhebung und Bezahlung sowie die Feststellung des Marktwertes und des Bemessungsmaßstabes
§ 1Entstehung des Feldesabgabeanspruchs; Feldesabgabeerklärung
§ 2Entstehung des Förderabgabeanspruchs; Förderabgabevoranmeldung; Förderabgabeerklärung
§ 3Form, Inhalt und Berichtigung der Erklärungen
§ 4Abgabefestsetzung
§ 5Fälligkeit der festgesetzten Abgabe
§ 6Säumniszuschlag
§ 7Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
§ 8Prüfung
§ 9Verjährung
§ 10Feststellung des Marktwertes und des Bemessungsmaßstabes
ZWEITER TEIL Vorschriften für die einzelnen Bodenschätze
Erster Abschnitt Feldesabgabe
§ 11Abweichende Feldesabgabe
Zweiter Abschnitt Förderabgabe
Erster Unterabschnitt Kali-, Magnesia- und Borsalze
§ 12Abgabesatz
§ 13Bemessungsmaßstab
Zweiter Unterabschnitt Steinsalz
§ 14Abgabesatz
§ 15Marktwert
Dritter Unterabschnitt Sole
§ 16Abgabesatz
§ 17Marktwert
§ 18Befreiung
Vierter Unterabschnitt Nichteisenmetalle, Schwerspat
§ 19Abgabesatz
§ 20Marktwert
§ 21Befreiung
Fünfter Unterabschnitt Erdwärme
§ 22Befreiung
DRITTER TEIL Schlussvorschriften
§ 23Ordnungswidrigkeiten
§ 24Aufhebung von Vorschriften, In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

ERSTER TEIL Vorschriften über die Erhebung und Bezahlung sowie die Feststellung des Marktwertes und des Bemessungsmaßstabes

§ 1 Entstehung des Feldesabgabeanspruchs; Feldesabgabeerklärung

(1) Der Feldesabgabeanspruch entsteht mit Wirksamkeit der Erlaubnis zur Aufsuchung von Bodenschätzen zu gewerblichen Zwecken.
(2) Die Abgabepflichtige oder der Abgabepflichtige hat bis zum Ende des fünften Kalendermonats nach Ablauf eines jeden Jahres (Erhebungszeitraum) und nach Erlöschen der Erlaubnis bei der zuständigen Behörde eine Erklärung über die Tatsachen, die für die Berechnung der Feldesabgabe maßgebend sind (Feldesabgabeerklärung), abzugeben und bis zum gleichen Tag die Feldesabgabe für den Erhebungszeitraum zu entrichten. Die zuständige Behörde kann die Frist zur Abgabe der Feldesabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern.
(3) Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der Abgabepflichtigen oder dem Abgabepflichtigen das Kalenderjahr zum Erhebungszeitraum bestimmen. Für den Übergang gilt die Zeit bis zum 31. Dezember des vorhergehenden Kalenderjahres als besonderer Erhebungszeitraum.
(4) Für Feldesabgaben aufgrund alter Rechte und Verträge im Sinne des § 149 des Bundesberggesetzes gilt der 1. Januar 1982 als Beginn des ersten Jahres im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 1 des Bundesberggesetzes.

§ 2 Entstehung des Förderabgabeanspruchs; Förderabgabevoranmeldung; Förderabgabeerklärung

(1) Der Förderabgabeanspruch entsteht mit der Gewinnung des Bodenschatzes. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Die Abgabepflichtige oder der Abgabepflichtige hat nach Aufnahme der Gewinnung jeweils bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres (Voranmeldungszeitraum) bei der zuständigen Behörde eine Förderabgabevoranmeldung abzugeben und bis zum gleichen Tage die sich aus der Voranmeldung ergebende Zahlung als Abschlagszahlung auf die Förderabgabe zu entrichten. Die Abgabepflichtige oder der Abgabepflichtige braucht keine Förderabgabevoranmeldung abzugeben und keine Abschlagszahlungen zu entrichten, wenn die Förderabgabe für den Erhebungszeitraum voraussichtlich nicht mehr als 25 000 Euro betragen wird und sie oder er dies der zuständigen Behörde bis zum 25. Tag des ersten Voranmeldungszeitraumes anzeigt.
(3) Die Abgabepflichtige oder der Abgabepflichtige hat bis zum 31. Juli eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum eine Förderabgabeerklärung abzugeben und den die Summe der Abschlagszahlungen übersteigenden Betrag zu entrichten.
(4) Die zuständige Behörde kann die Frist zur Abgabe der Förderabgabevoranmeldung und Förderabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern.

§ 3 Form, Inhalt und Berichtigung der Erklärungen

(1) Die Feldes- und Förderabgabeerklärungen sowie die Förderabgabevoranmeldungen sind bei der zuständigen Behörde abzugeben. Die Abgabepflichtige oder der Abgabepflichtige hat die Abgabe in den Erklärungen selbst zu berechnen. Sie oder er hat die Abschlagszahlung erforderlichenfalls in Höhe der voraussichtlich auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Förderabgabe zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Die Abgabepflichtige oder der Abgabepflichtige hat schriftlich zu versichern, dass die Angaben in den Erklärungen wahrheitsgemäß sind.
(3) Erkennt eine Abgabepflichtige oder ein Abgabepflichtiger, dass eine von ihr oder ihm abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer zu geringen Zahlung von Feldes- und Förderabgaben kommen kann oder bereits gekommen ist, so ist sie oder er verpflichtet, dies der zuständigen Behörde gegenüber unverzüglich richtig zu stellen. Der nach zu entrichtende Betrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Richtigstellung zu zahlen.

§ 4 Abgabefestsetzung

(1) Die für den Erhebungszeitraum zu entrichtende Feldes- und Förderabgabe wird durch schriftlichen Abgabebescheid der zuständigen Behörde festgesetzt.
(2) Gibt die Abgabepflichtige oder der Abgabepflichtige die Feldes- und Förderabgabeerklärung nicht rechtzeitig ab, hat die zuständige Behörde die Abgabe zu schätzen, wenn die Berechnungsgrundlagen nicht bekannt sind. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Satz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn bei einer Prüfung die Berechnungsgrundlagen nicht ermittelt werden können.
(3) Gibt die Abgabepflichtige oder der Abgabepflichtige die Förderabgabevoranmeldung nicht rechtzeitig ab, gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Abgabefestsetzung kann, solange die Abgabe für den Erhebungszeitraum nicht abschließend geprüft ist, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgen, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Der Vorbehalt entfällt spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Abgabebescheid wirksam geworden ist. Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Abgabefestsetzung aufgehoben oder geändert werden.

§ 5 Fälligkeit der festgesetzten Abgabe

Soweit die festgesetzte Feldes- oder Förderabgabe die auf sie bereits entrichteten Beträge übersteigt, ist sie einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheides fällig. Ein überzahlter Betrag wird der Abgabepflichtigen oder dem Abgabepflichtigen erstattet.

§ 6 Säumniszuschlag

(1) Wird eine Abgabe oder eine Abschlagszahlung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu entrichten.
(2) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu fünf Tagen nicht erhoben.

§ 7 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht

(1) Die Abgabepflichtige oder der Abgabepflichtige hat zur Feststellung der Abgabe und der Grundlagen ihrer Berechnung nachprüfbare Aufzeichnungen in deutscher Sprache zu machen.
(2) Die Aufzeichnungen sind sechs Jahre aufzubewahren.

§ 8 Prüfung

(1) Die zuständige Behörde und ihre Beauftragten sind berechtigt, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Berechnung der Abgaben maßgebend sind, zu prüfen. Die Prüfung soll der Abgabepflichtigen oder dem Abgabepflichtigen spätestens einen Monat vor Beginn angekündigt werden.
(2) Die Abgabepflichtige oder der Abgabepflichtige hat bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Berechnung der Abgaben von Bedeutung sein können, mitzuwirken. Sie oder er hat insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben. Sie oder er kann die Vorlage bei der prüfenden Behörde abwenden, wenn sie oder er der Prüfung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit in ihren oder seinen Geschäftsräumen zustimmt.
(3) Das Ergebnis der Prüfung ist der Abgabepflichtigen oder dem Abgabepflichtigen schriftlich mitzuteilen.

§ 9 Verjährung

(1) Der Anspruch auf Zahlung von Abgaben verjährt nach fünf Jahren.
(2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung oder die Aufhebung oder Änderung der Festsetzung des Anspruchs wirksam geworden ist.

§ 10 Feststellung des Marktwertes und des Bemessungsmaßstabes

(1) Die zuständige Behörde stellt den Marktwert für Bodenschätze im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 1 des Bundesberggesetzes fest und teilt ihn der Abgabepflichtigen oder dem Abgabepflichtigen mit. Die Feststellung bedarf keiner Begründung.
(2) Die Abgabepflichtige oder der Abgabepflichtige hat der zuständigen Behörde bis zum 31. März eines jeden Kalenderjahres die für die Feststellung des Marktwertes erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere die für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum marktwertbildenden Erlöse, Mengen und Preise mitzuteilen. § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 7 sowie § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 gelten entsprechend. Die zuständige Behörde kann von der Mitteilungspflicht befreien, wenn die Feststellung des Marktwertes auf andere Weise sichergestellt ist.
(3) Nicht abgabepflichtige natürliche oder juristische Personen, die
1.
Naturgas verkaufen,
2.
Verkaufsprodukte aus Rohsalz herstellen,
3.
Industriesalz aus Steinsalz oder Sole herstellen oder
4.
Schwerspat gewinnen,
sind verpflichtet, der zuständigen Behörde Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Feststellung des Marktwertes erforderlich ist.
(4) Bei der Feststellung des Bemessungsmaßstabes für Bodenschätze im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 des Bundesberggesetzes gelten Abs. 1 bis 3 entsprechend.
(5) Preis im Sinne dieser Verordnung ist der Quotient aus Erlös und Menge. Zum Erlös gehören nicht Transportkosten, Umsatzsteuer, Skonti und Rabatte.

ZWEITER TEIL Vorschriften für die einzelnen Bodenschätze

Erster Abschnitt Feldesabgabe

§ 11 Abweichende Feldesabgabe

Die Feldesabgabe beträgt für Erlaubnisse auf Erdöl- und Naturgas im ersten Jahr nach der Erteilung 20 Euro je angefangenen Quadratkilometer und erhöht sich für jedes folgende Jahr um weitere 20 Euro bis zum Höchstbetrag von 60 Euro je angefangenen Quadratkilometer.

Zweiter Abschnitt Förderabgabe

Erster Unterabschnitt Kali-, Magnesia- und Borsalze

§ 12 Abgabesatz

Die Förderabgabe für Kali-, Magnesia- und Borsalze beträgt eins vom Hundert des Bemessungsmaßstabes.

§ 13 Bemessungsmaßstab

Bemessungsmaßstab für Kali-, Magnesia- und Borsalze ist die Summe der Produkte aus
1.
dem durchschnittlichen Gehalt der aus dem Bewilligungsfeld gewonnenen Rohsalze an Kaliumoxid (K2O) und Magnesiumsulfat (MgSO4) und
2.
dem Betrag von 0,75 Euro für Kaliumoxid (K2O) und 0,25 Euro für Magnesiumsulfat (MgSO4) je Tonne und angefangenem Vomhundertsatz.

Zweiter Unterabschnitt Steinsalz

§ 14 Abgabesatz

Die Förderabgabe für Steinsalz beträgt eins vom Hundert des Marktwertes. Die Förderabgabe ermäßigt sich auf 0,5 vom Hundert, soweit das Steinsalz bei der Errichtung eines Untergrundspeichers gewonnen und nicht wirtschaftlich verwertet wird.

§ 15 Marktwert

Der Marktwert für Steinsalz ist das gewonnene Mittel der Preise in Euro je Tonne, die im Erhebungszeitraum im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes für frei gehandeltes Industriesalz erzielt worden sind.

Dritter Unterabschnitt Sole

§ 16 Abgabesatz

Die Förderabgabe für Sole beträgt eins vom Hundert des Marktwertes. Die Förderabgabe ermäßigt sich auf 0,5 vom Hundert, soweit die Sole bei der Errichtung eines Untergrundspeichers gewonnen und nicht wirtschaftlich verwertet wird.

§ 17 Marktwert

Die Feststellung des Marktwertes für Sole erfolgt auf der Grundlage des Steinsalzgehaltes. § 15 gilt entsprechend.

§ 18 Befreiung

Die Abgabepflichtige oder der Abgabepflichtige wird von der Förderabgabe befreit, soweit die Sole natürlich vorkommt und für balneologische Zwecke verwendet wird.

Vierter Unterabschnitt Nichteisenmetalle, Schwerspat

§ 19 Abgabesatz

Die Förderabgabe für Nichteisenmetalle und Schwerspat beträgt eins vom Hundert des Marktwertes.

§ 20 Marktwert

Der Marktwert für die einzelnen Nichteisenmetalle oder Schwerspat ist das gewonnene Mittel der Preise in Euro je Tonne oder Euro je Kilogramm, die jeweils für diese im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes gewonnenen, frei gehandelten Bodenschätze erzielt werden. Maßgeblich sind nur die im Erhebungszeitraum erzielten Preise, die unter Berücksichtigung von Preisen für importierte Bodenschätze dieser Art gebildet worden sind.

§ 21 Befreiung

Die Abgabepflichtige oder der Abgabepflichtige wird von der Förderabgabe in Höhe des sich aus § 19 ergebenden Vomhundertsatz der ihr oder ihm im Erhebungszeitraum entstandenen Aufbereitungskosten befreit, soweit diese notwendig sind, um aus dem gewonnenen Bodenschatz das handelsfähige Produkt herzustellen.

Fünfter Unterabschnitt Erdwärme

§ 22 Befreiung

Die Abgabepflichtige oder der Abgabepflichtige wird von der Förderabgabe auf Erdwärme befreit.

DRITTER TEIL Schlussvorschriften

§ 23 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 3 Abs. 3 Satz 1 eine unrichtige oder unvollständige Erklärung nicht oder nicht rechtzeitig richtig stellt,
2.
§ 7 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Satz 2, oder § 10 Abs. 4, in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Satz 2 und § 7 Abs. 1, seiner Aufzeichnungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt oder
3.
§ 7 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Satz 2, oder § 10 Abs. 4, in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Satz 2 und § 7 Abs. 2 die vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht aufbewahrt.

§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
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