Landesgesetz über die Beleihung der Handwerkskammern mit Aufgaben nach der Gewerbeordnung Vom 5. Oktober 2007
Landesgesetz über die Beleihung der Handwerkskammern mit Aufgaben nach der Gewerbeordnung Vom 5. Oktober 2007
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesgesetz über die Beleihung der Handwerkskammern mit Aufgaben nach der Gewerbeordnung vom 5. Oktober 2007 | 18.10.2007 |
Eingangsformel | 18.10.2007 |
§ 1 | 18.10.2007 |
§ 2 | 18.10.2007 |
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Die für das Gewerberecht zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, die rheinland-pfälzischen Handwerkskammern mit deren Einverständnis durch Verwaltungsakt mit der Durchführung des § 14 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 3 und der Absätze 3 und 5, des § 15 Abs. 1 und des § 55 c der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), zu beleihen. Satz 1 gilt nicht für die in § 38 Abs. 1 der Gewerbeordnung genannten Gewerbezweige. § 1 Abs. 1 und 2 der Landesverordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht vom 30. Januar 2001 (GVBl. S. 43, BS 710-1) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt; die Absätze 3 und 4 finden entsprechende Anwendung. Der Beleihungsakt ist im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekannt zu machen.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Mainz, den 5. Oktober 2007
Der Ministerpräsident Kurt Beck
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