StrlSchZuV RP 2006
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Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom- und Strahlenschutzrechts Vom 25. Januar 2006

Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom- und Strahlenschutzrechts Vom 25. Januar 2006
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21.12.2007 (GVBl. S. 297)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom- und Strahlenschutzrechts vom 25. Januar 200611.02.2006
Eingangsformel11.02.2006
§ 111.02.2006
§ 211.02.2006
Anlage - Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom- und Strahlenschutzrechts01.01.2008
Aufgrund
des § 24 Abs. 2 Satz 1 und 3 und des § 34 Abs. 2 Nr. 1 des Atomgesetzes in der Fassung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2365),
des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1,
des § 2 Abs. 4 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GVBl. S. 98), BS 2020-1, hinsichtlich § 2 Abs. 2, und
des § 2 Abs. 7 der Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GVBl. S. 98), BS 2020-2, hinsichtlich § 2 Abs. 2,
wird von der Landesregierung,
aufgrund
des § 3 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 3 des Heilberufsgesetzes vom 20. Oktober 1978 (GVBl. S. 649; 1979 S. 22), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juni 2004 (GVBl. S. 332), BS 2122-1, wird hinsichtlich § 2 Abs. 2 von dem Ministerium für Umwelt und Forsten im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit sowie im Benehmen mit der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz und der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz und
aufgrund
des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung der Landesregierung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 6. November 1968 (GVBl. S. 247, BS 453-1)
wird von dem Ministerium für Umwelt und Forsten und dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
verordnet:

§ 1

(1) Für die Wahrnehmung der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort bezeichneten Behörden sachlich zuständig.
(2) Die für die Erteilung von Erlaubnissen, Genehmigungen, Zulassungen und sonstigen Berechtigungen sowie für die Ausstellung von Befähigungszeugnissen zuständigen Behörden entscheiden auch über deren Versagung, Rücknahme, Widerruf und Entziehung.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom- und Strahlenschutzes (StrlSchZuVO) vom 19. Mai 1992 (GVBl. S. 161; 1993 S. 453), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 22. Juni 2004 (GVBl. S. 366), BS 710-10, außer Kraft.
Mainz, den 25. Januar 2006
Der Ministerpräsident Kurt Beck
Die Ministerin für Umwelt und Forsten Margit Conrad
Der Minister für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Bauckhage

Anlage

(zu § 1 Abs. 1)
Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom- und Strahlenschutzrechts
1 Atomgesetz
Strahlenschutzverordnung
Röntgenverordnung
Ausführungsgesetz zum Verifikationsabkommen
Erläuterungen
1. Die verwendeten Abkürzungen stehen für folgende Bezeichnungen:
ADD Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
LGB Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz
LUWG Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht
SGD Struktur- und Genehmigungsdirektion(en)
Soweit in der letzten Spalte neben anderen Behörden nach einem Schrägstrich das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz genannt ist, ist dessen ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf Anlagen oder Betriebe gegeben, die der Bergaufsicht unterliegen.
Lfd. Nr. Anzuwendende Rechtsnorm Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde
1 Atomgesetz in der Fassung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565) in der jeweils geltenden Fassung
1.1 Genehmigung und Vorbescheid
1.1.1 § 7 Abs. 1 und 5 Satz 1 Entscheidung über die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb, zum sonstigen Innehaben oder zur wesentlichen Änderung der in § 7 Abs. 1 und 5 des Atomgesetzes bezeichneten Anlagen oder von Anlagenteilen das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Ministerium
1.1.2 § 7 Abs. 3 Satz 1 Entscheidung über die Genehmigung zur Stilllegung und zum sicheren Einschluss oder zum Abbau der in § 7 Abs. 1 Satz 1 des Atomgesetzes bezeichneten Anlagen oder von Anlagenteilen das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Ministerium
1.1.3 § 7a Abs. 1 Entscheidung über die Erteilung eines Vorbescheids das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Ministerium
1.1.4 § 9 Abs. 1 Entscheidung über die Genehmigung zur Bearbeitung, Verarbeitung oder sonstigen Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb der in § 7 des Atomgesetzes bezeichneten Anlagen das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Ministerium
1.2 § 9b Abs. 1 Entscheidung über die Planfeststellung für die Errichtung und den Betrieb oder die wesentliche Änderung der in § 9a Abs. 3 des Atomgesetzes genannten Anlagen des Bundes oder die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Ministerium
1.3 § 19 Wahrnehmung der staatlichen Aufsicht gemäß § 19 des Atomgesetzes
1.3.1 bezüglich
a) Anlagen im Sinne des § 7 des Atomgesetzes das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Ministerium
b) der Verwendung von Kernbrennstoffen im Sinne des § 9 des Atomgesetzes, das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Ministerium/ das für das Bergwesen zuständige Ministerium bei Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen; das jeweils zuständige Ministerium kann die SGD oder das LGB im Einzelfall mit der Aufsicht beauftragen
c) des Umgangs mit sonstigen radioaktiven Stoffen im Sinne der Strahlenschutzverordnung, sofern dieser in Anlagen im Sinne des § 7 des Atomgesetzes stattfindet oder sofern dieser Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen von dem für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Ministerium genehmigt worden ist
1.3.2 bezüglich der Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung soweit sie nicht nach § 7 oder § 9 des Atomgesetzes genehmigungspflichtig ist das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Ministerium/ das für das Bergwesen zuständige Ministerium bei Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen
1.3.3 Bezüglich der Beförderung radioaktiver Stoffe einschließlich Kernbrennstoffe LGB für die Beförderung mit Grubenanschlussbahnen; SGD für Aufgaben, die über die Überwachung nach § 9 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114) in der jeweils geltenden Fassung hinausgehen
1.3.4 Bezüglich aller sonstigen von § 19 des Atomgesetzes erfassten Aufsichtstätigkeiten SGD/LGB
1.4 § 34 Freistellungsverpflichtung
1.4.1 Absatz 2 Nr. 1 Entgegennahme von Anzeigen das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Ministerium
1.4.2 Absatz 2 Nr. 2 Entgegennahme von Mitteilungen und Verlangen nach Auskünften das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Ministerium
1.4.3 Absatz 2 Nr. 3 Erteilung von Weisungen das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Ministerium
1.4.4 Absatz 2 Nr. 4 Zustimmung zur Anerkennung oder Befriedigung von Schadensersatzansprüchen das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Ministerium
1.5 § 46 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten soweit nicht nach § 46 Abs. 3 des Atomgesetzes eine andere Behörde zuständig ist, sind die in den lfd. Nr. 1.3.1 bis 1.3.4 genannten Behörden bei Verstößen gegen die Bestimmungen, deren Einhaltung sie zu überwachen haben, zuständig
2 Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459) in der jeweils geltenden Fassung
2.1 alle Verwaltungsaufgaben nach der Strahlenschutzverordnung, soweit nicht unter lfd. Nr. 2.2 eine besondere Regelung getroffen wird oder soweit nicht durch andere Gesetze oder Verordnungen eine anderweitige Zuständigkeit begründet ist SGD/LGB
2.2 besondere Zuständigkeitsregelungen für die Durchführung der Strahlenschutzverordnung
2.2.1 § 7 Abs. 1, §§ 11, 16 und 29 Abs. 2 Entscheidungen das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Ministerium
a) über die Genehmigung
- zum Umgang mit radioaktiven Stoffen,
- zur Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen und
- zur Beförderung radioaktiver Stoffe
sowie
b) über die Erteilung von Freigabebescheiden nach § 29 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung,
soweit eine SGD oder das LUWG Adressat der Entscheidung ist
2.2.2 § 7 Abs. 1 Entscheidung über die Genehmigung der Lagerung von radioaktiven Abfällen, die beim Abbau einer Anlage nach § 7 Abs. 1 des Atomgesetzes anfallen das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Ministerium
2.2.3 § 17 Abs. 3 Bescheinigung über die erforderliche Vorsorge zur Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Ministerium
2.2.4 § 29 Abs. 2 Entscheidung über die Erteilung von Freigabebescheiden das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Ministerium/ das für das Bergwesen zuständige Ministerium, soweit diese die Aufsicht gemäß § 15 des Atomgesetzes über
- Anlagen, in denen sich die freizugebenden Stoffe befinden, oder
- den Umgang mit radioaktiven Stoffen, zu denen die freizugebenden Stoffe gehören,
wahrnehmen
2.2.5 § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 Anerkennung von Kursen zum Erwerb der jeweils erforderlichen Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz sowie von Kursen und anderen geeigneten Fortbildungsmaßnahmen zur Aktualisierung der Fachkunde und Kenntnisse das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Ministerium
2.2.6 § 30 Abs. 1 Satz 3 Bescheinigung der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz für Lehrerinnen und Lehrer ADD
2.2.7 § 41 Abs. 1 Satz 4 Bestimmung von Messstellen für die Ermittlung der Körperdosis das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Ministerium
2.2.8 § 66 Abs. 1 Bestimmung von Sachverständigen das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Ministerium
2.2.9 § 74 Abs. 1 Satz 1 Anordnung der Art der Behandlung und Verpackung radioaktiver Abfälle vor ihrer Ablieferung und Verlangen eines entsprechenden Nachweises das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Ministerium für radioaktive Abfälle, die an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und Endlagerung radioaktiver Abfälle abzuliefern sind; im Übrigen SGD
2.2.10 § 76 Abs. 3 Satz 1 Zulassung der Ablieferung anderer radioaktiver Abfälle an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Ministerium
2.2.11 § 76 Abs. 5 Satz 1 Zulassung der Ablieferung radioaktiver Abfälle nach § 76 Abs. 1 und 2 an eine Landessammelstelle das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Ministerium
3 Röntgenverordnung in der Fassung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604) in der jeweils geltenden Fassung
3.1 alle Verwaltungsaufgaben nach der Röntgenverordnung, soweit nicht unter lfd. Nr. 3.2 eine besondere Regelung getroffen wird oder soweit nicht durch andere Gesetze oder Verordnungen eine anderweitige Zuständigkeit begründet ist SGD/LGB
3.2 besondere Zuständigkeitsregelungen für die Durchführung der Röntgenverordnung
3.2.1 §§ 3 und 5 alle Entscheidungen zum Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, die von einer SGD oder vom LUWG betrieben werden das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Ministerium
3.2.2 § 4a Bestimmung von Sachverständigen das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Ministerium
3.2.3 § 18a Abs. 1 Satz 1 und 5, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 Anerkennung von Kursen und Berufsausbildungen zum Erwerb der jeweils erforderlichen Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz sowie von Kursen und anderen geeigneten Fortbildungsmaßnahmen zur Aktualisierung der Fachkunde und Kenntnisse das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Ministerium
3.2.4 § 18a Abs. 1 Satz 3 Bescheinigung der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz für Lehrerinnen und Lehrer ADD
3.2.5 § 35 Abs. 4 Satz 1 Bestimmung von Messstellen für Messungen der Personendosis das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Ministerium
4 Ausführungsgesetz zum Verifikationsabkommen vom 7. Januar 1980 (BGBl. I S. 17) in der jeweils geltenden Fassung
4.1 § 15 Abs. 1 Satz 1 Ausführungen des Ausführungsgesetzes zum Verifikationsabkommen die nach den lfd. Nr. 1.3.1 bis 1.3.4 jeweils zuständige Behörde
4.2 § 15 Abs. 1 Satz 2 Begleitung der Inspektorinnen und Inspektoren die nach den lfd. Nr. 1.3.1 bis 1.3.4 jeweils zuständige Behörde
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