MPLKostVO
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Landesverordnung über die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Medizinprodukterechts (MPLKostVO) Vom 30. Januar 2008

Landesverordnung über die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Medizinprodukterechts (MPLKostVO) Vom 30. Januar 2008
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Medizinprodukterechts (MPLKostVO) vom 30. Januar 200815.02.2008
Eingangsformel15.02.2008
§ 115.02.2008
§ 215.02.2008
§ 315.02.2008
§ 415.02.2008
Anlage - Gebührenverzeichnis für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Medizinprodukterechts15.02.2008
Aufgrund des § 35 Satz 2 in Verbindung mit § 37 Abs. 9 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2007 (BGBl. I S. 1066), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Für Amtshandlungen der zuständigen Behörden des Landes nach
1.
dem Medizinproduktegesetz (MPG) in der Fassung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146),
2.
der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) in der Fassung vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3396) und
3.
der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung (MPSV) vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2131)
in ihrer jeweils geltenden Fassung werden Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben. Soweit Amtshandlungen in dem Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, werden Gebühren nach vergleichbaren Gebührentatbeständen des Gebührenverzeichnisses erhoben. Das Verwaltungskostengesetz (VwKostG) vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 2

Für die in den lfd. Nr. 1.4.2, 1.4.3.1, 1.4.4, 1.4.5, 2.1.2 und 2.1.3.1 des Gebührenverzeichnisses aufgeführten Amtshandlungen kann im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung zugelassen werden.

§ 3

In den Gebührensätzen sind die Auslagen, mit Ausnahme der in § 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 8 VwKostG genannten Auslagen, die zusätzlich erhoben werden, enthalten. Die Kosten für Untersuchungen, die von der zuständigen Behörde nicht selbst durchgeführt werden, sind als Auslagen zusätzlich zu erheben.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Mainz, den 30. Januar 2008
Der Ministerpräsident Kurt Beck

Anlage

Gebührenverzeichnis für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Medizinprodukterechts
Lfd Nr. Gegenstand Gebühr EUR
1. Medizinproduktegesetz
1.1 Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten nach § 13 Abs. 2 MPG 50,00 bis 1500,00
1.2 Entscheidung über klinische Prüfungen nach § 20 Abs. 7 Satz 4 MPG 50,00 bis 1500,00
1.3 Entscheidung zur Leistungsbewertungsprüfung nach § 24 Abs. 1 Satz 1in Verbindung mit § 20 Abs. 7 Satz 4 MPG 50,00 bis 1500,00
1.4 Überwachung von Betrieben, einschließlich Krankenhäusern, und Einrichtungen nach § 26 Abs. 1 und 2 MPG
1.4.1 Von Amts wegen durchzuführende Erstbesichtigung einschließlich Anhörungsverfahren und Überwachung der Mängelbeseitigung sowie Beratung im Sinne von präventiver Information kostenfrei
1.4.2 Erinnerung einer nicht fristgerecht abgegebenen Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht 50,00
1.4.3 Nachbesichtigung
1.4.3.1 wegen nicht fristgerecht abgegebener Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht oder bei weiterhin bestehenden Mängeln 100,00 bis 5000,00
1.4.3.2 in sonstigen Fällen kostenfrei
1.4.4 Maßnahmen nach § 26 Abs. 2 auch in Verbindung mit den §§ 27 und 28 Abs. 1, 2 und 4 MPG 20,00 bis 5000,00
1.4.5 Beratung auf Antrag der Herstellerin oder des Herstellers, der oder des Bevollmächtigten oder der Betreiberin oder des Betreibers, soweit nicht nach lfd. Nr. 1.4.1 Kostenfreiheit besteht 100,00 bis 5000,00
1.5 Ausfuhrbescheinigung nach § 34 Abs. 1 MPG je Zertifikat
1.5.1 Original 100,00 bis 1000,00
1.5.2 je Mehrausfertigung 25,00
1.6 Sonstige Bescheinigungen 10,00 bis 100,00
2 Medizinprodukte-Betreiberverordnung
2.1 Prüfung von Unterlagen zur Qualitätssicherung in medizinischen Laboratorien nach § 4 a MPBetreibV
2.1.1 Von Amts wegen durchzuführende Erstbesichtigung einschließlich Anhörungsverfahren und Überwachung der Mängelbeseitigung sowie Beratung im Sinne von präventiver Information kostenfrei
2.1.2 Erinnerung einer nicht fristgerecht abgegebenen Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht 50,00
2.1.3 Nachbesichtigung
2.1.3.1 wegen nicht fristgerecht abgegebener Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht oder bei weiterhin bestehenden Mängeln 100,00 bis 1000,00
2.1.3.2 in sonstigen Fällen kostenfrei
2.2 Verlängerung von Fristen für sicherheitstechnische Kontrollen nach § 6 Abs. 2 MPBetreibV 50,00 bis 250,00
2.3 Befreiung von der Pflicht zur Führung eines Bestandsverzeichnisses oder von der Aufnahme bestimmter Medizinprodukte in das Bestandsverzeichnis nach § 8 Abs. 3 MPBetreibV 50,00 bis 250,00
2.4 Messtechnische Kontrollen von Medizinprodukten mit Messfunktion nach § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 MPBetreibV 10,00 bis 1500,00
2.5 Prüfung der Voraussetzungen nach § 11 Abs. 5 Satz 2 MPBetreibV 50,00 bis 1000,00
3 Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung
3.1 Maßnahmen nach § 15 MPSV gegen Verantwortliche nach § 5 MPG oder in Deutschland ansässige Vertreiberinnen und Vertreiber 50,00 bis 2000,00
3.2 Maßnahmen nach § 17 MPSV, um das Betreiben oder Anwenden der betroffenen Medizinprodukte zu untersagen oder einzuschränken 100,00 bis 2500,00
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