Landesverordnung über die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Medizinprodukterechts (MPLKostVO) Vom 30. Januar 2008
Landesverordnung über die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Medizinprodukterechts (MPLKostVO) Vom 30. Januar 2008
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesverordnung über die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Medizinprodukterechts (MPLKostVO) vom 30. Januar 2008 | 15.02.2008 |
Eingangsformel | 15.02.2008 |
§ 1 | 15.02.2008 |
§ 2 | 15.02.2008 |
§ 3 | 15.02.2008 |
§ 4 | 15.02.2008 |
Anlage - Gebührenverzeichnis für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Medizinprodukterechts | 15.02.2008 |
Aufgrund des § 35 Satz 2 in Verbindung mit § 37 Abs. 9 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2007 (BGBl. I S. 1066), verordnet die Landesregierung:
§ 1
Für Amtshandlungen der zuständigen Behörden des Landes nach
1.
dem Medizinproduktegesetz (MPG) in der Fassung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146),
2.
der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) in der Fassung vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3396) und
3.
der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung (MPSV) vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2131)
in ihrer jeweils geltenden Fassung werden Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben. Soweit Amtshandlungen in dem Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, werden Gebühren nach vergleichbaren Gebührentatbeständen des Gebührenverzeichnisses erhoben. Das Verwaltungskostengesetz (VwKostG) vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 2
Für die in den lfd. Nr. 1.4.2, 1.4.3.1, 1.4.4, 1.4.5, 2.1.2 und 2.1.3.1 des Gebührenverzeichnisses aufgeführten Amtshandlungen kann im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung zugelassen werden.
§ 3
In den Gebührensätzen sind die Auslagen, mit Ausnahme der in § 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 8 VwKostG genannten Auslagen, die zusätzlich erhoben werden, enthalten. Die Kosten für Untersuchungen, die von der zuständigen Behörde nicht selbst durchgeführt werden, sind als Auslagen zusätzlich zu erheben.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Mainz, den 30. Januar 2008
Der Ministerpräsident Kurt Beck
Anlage
Gebührenverzeichnis für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Medizinprodukterechts
Lfd Nr. | Gegenstand | Gebühr EUR |
1. | Medizinproduktegesetz | |
1.1 | Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten nach § 13 Abs. 2 MPG | 50,00 bis 1500,00 |
1.2 | Entscheidung über klinische Prüfungen nach § 20 Abs. 7 Satz 4 MPG | 50,00 bis 1500,00 |
1.3 | Entscheidung zur Leistungsbewertungsprüfung nach § 24 Abs. 1 Satz 1in Verbindung mit § 20 Abs. 7 Satz 4 MPG | 50,00 bis 1500,00 |
1.4 | Überwachung von Betrieben, einschließlich Krankenhäusern, und Einrichtungen nach § 26 Abs. 1 und 2 MPG | |
1.4.1 | Von Amts wegen durchzuführende Erstbesichtigung einschließlich Anhörungsverfahren und Überwachung der Mängelbeseitigung sowie Beratung im Sinne von präventiver Information | kostenfrei |
1.4.2 | Erinnerung einer nicht fristgerecht abgegebenen Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht | 50,00 |
1.4.3 | Nachbesichtigung | |
1.4.3.1 | wegen nicht fristgerecht abgegebener Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht oder bei weiterhin bestehenden Mängeln | 100,00 bis 5000,00 |
1.4.3.2 | in sonstigen Fällen | kostenfrei |
1.4.4 | Maßnahmen nach § 26 Abs. 2 auch in Verbindung mit den §§ 27 und 28 Abs. 1, 2 und 4 MPG | 20,00 bis 5000,00 |
1.4.5 | Beratung auf Antrag der Herstellerin oder des Herstellers, der oder des Bevollmächtigten oder der Betreiberin oder des Betreibers, soweit nicht nach lfd. Nr. 1.4.1 Kostenfreiheit besteht | 100,00 bis 5000,00 |
1.5 | Ausfuhrbescheinigung nach § 34 Abs. 1 MPG je Zertifikat | |
1.5.1 | Original | 100,00 bis 1000,00 |
1.5.2 | je Mehrausfertigung | 25,00 |
1.6 | Sonstige Bescheinigungen | 10,00 bis 100,00 |
2 | Medizinprodukte-Betreiberverordnung | |
2.1 | Prüfung von Unterlagen zur Qualitätssicherung in medizinischen Laboratorien nach § 4 a MPBetreibV | |
2.1.1 | Von Amts wegen durchzuführende Erstbesichtigung einschließlich Anhörungsverfahren und Überwachung der Mängelbeseitigung sowie Beratung im Sinne von präventiver Information | kostenfrei |
2.1.2 | Erinnerung einer nicht fristgerecht abgegebenen Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht | 50,00 |
2.1.3 | Nachbesichtigung | |
2.1.3.1 | wegen nicht fristgerecht abgegebener Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht oder bei weiterhin bestehenden Mängeln | 100,00 bis 1000,00 |
2.1.3.2 | in sonstigen Fällen | kostenfrei |
2.2 | Verlängerung von Fristen für sicherheitstechnische Kontrollen nach § 6 Abs. 2 MPBetreibV | 50,00 bis 250,00 |
2.3 | Befreiung von der Pflicht zur Führung eines Bestandsverzeichnisses oder von der Aufnahme bestimmter Medizinprodukte in das Bestandsverzeichnis nach § 8 Abs. 3 MPBetreibV | 50,00 bis 250,00 |
2.4 | Messtechnische Kontrollen von Medizinprodukten mit Messfunktion nach § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 MPBetreibV | 10,00 bis 1500,00 |
2.5 | Prüfung der Voraussetzungen nach § 11 Abs. 5 Satz 2 MPBetreibV | 50,00 bis 1000,00 |
3 | Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung | |
3.1 | Maßnahmen nach § 15 MPSV gegen Verantwortliche nach § 5 MPG oder in Deutschland ansässige Vertreiberinnen und Vertreiber | 50,00 bis 2000,00 |
3.2 | Maßnahmen nach § 17 MPSV, um das Betreiben oder Anwenden der betroffenen Medizinprodukte zu untersagen oder einzuschränken | 100,00 bis 2500,00 |
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