HGastG
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Hessisches Gaststättengesetz (HGastG) Vom 28. März 2012

Hessisches Gaststättengesetz (HGastG) Vom 28. März 2012
1)
2)
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 21.07.2021 bis 31.12.2028
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (GVBl. S. 346)
Fußnoten
1)
Verkündet als Artikel 1 des Hessischen Gesetzes zur Neuregelung des Gaststättenrechts und zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach Art. 238 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch sowie zur Änderung von Rechtsvorschriften vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50)
2)
Die §§ 2 und 13 bis 15 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hessisches Gaststättengesetz (HGastG) vom 28. März 201201.05.2012 bis 31.12.2028
§ 1 - Anwendungsbereich01.05.2012 bis 31.12.2028
§ 2 - Anwendbarkeit der Gewerbeordnung, der Gewerbeanzeigeverordnung und der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung21.07.2021 bis 31.12.2028
§ 3 - Verfahren bei Alkoholausschank21.07.2021 bis 31.12.2028
§ 4 - Untersagung gastgewerblicher Tätigkeiten24.12.2016 bis 31.12.2028
§ 5 - Straußwirtschaften01.05.2012 bis 31.12.2028
§ 6 - Vorübergehender Betrieb eines Gaststättengewerbes24.12.2016 bis 31.12.2028
§ 7 - Datenübermittlung21.07.2021 bis 31.12.2028
§ 8 - Auskunft und Nachschau01.05.2012 bis 31.12.2028
§ 9 - Sperrzeit24.12.2016 bis 31.12.2028
§ 10 - Beschäftigungsverbot und Anordnungen21.07.2021 bis 31.12.2028
§ 11 - Nebenleistungen, allgemeine Gebote und Verbote24.12.2016 bis 31.12.2028
§ 12 - Ordnungswidrigkeiten24.12.2016 bis 31.12.2028
§ 13 - Anerkennung01.05.2012 bis 31.12.2028
§ 14 - Einheitliche Stelle01.05.2012 bis 31.12.2028
§ 15 - Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung01.05.2012 bis 31.12.2028
§ 16 - Zuständigkeiten01.05.2012 bis 31.12.2028
§ 17 - Übergangsvorschrift21.07.2021 bis 31.12.2028
§ 18 - Ersetzung von Bundesrecht01.05.2012 bis 31.12.2028
§ 19 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten21.07.2021 bis 31.12.2028

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Gaststättengewerbe, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Ausschank alkoholischer Getränke finden auch auf Vereine und Gesellschaften Anwendung, die kein Gaststättengewerbe betreiben; dies gilt nicht für den Ausschank an Beschäftigte dieser Vereine oder Gesellschaften.
(4) Der Betrieb eines Gaststättengewerbes als Reisegewerbe im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung richtet sich nach den Vorschriften des Titels III der Gewerbeordnung sowie den aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen.
(5) Dieses Gesetz gilt nicht für die Ausübung des Gaststättengewerbes in
1.
Kantinen für Betriebsangehörige, Betreuungseinrichtungen der im Inland stationierten ausländischen Streitkräfte, der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der in Gemeinschaftsunterkünften untergebrachten Polizei und
2.
Luftfahrzeugen, Personenwagen von Eisenbahnunternehmen und anderen Schienenbahnen, Schiffen und Reisebussen anlässlich der Beförderung von Personen.

§ 2 Anwendbarkeit der Gewerbeordnung, der Gewerbeanzeigeverordnung und der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung

(1) Auf Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes sind die Gewerbeordnung, die Gewerbeanzeigeverordnung vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1208), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Juli 2019 (BGBl. I S. 916), und die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung vom 12. März 2010 (BGBl. I S. 267) anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Bei der Anzeige eines Gaststättengewerbes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 2 der Gewerbeordnung sind die Betriebsart und eine etwaige außengastronomische Bewirtschaftung anzugeben.

§ 3 Verfahren bei Alkoholausschank

(1) Für den Ausschank alkoholischer Getränke im Gaststättengewerbe gilt § 14 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 und 2 der Gewerbeordnung mit der Maßgabe, dass die Gewerbeanzeige spätestens sechs Wochen vor Beginn des Gaststättengewerbes der zuständigen Behörde mit folgenden, nicht mehr als drei Monate alten Unterlagen vorzulegen ist:
1.
ein Nachweis über das beantragte Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882),
2.
ein Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde nach § 150 Abs. 5 der Gewerbeordnung,
3.
ein Auszug aus dem vom Vollstreckungsgericht nach § 882b Abs. 1 der Zivilprozessordnung zu führenden Verzeichnis und
4.
eine Bescheinigung in Steuersachen.
Wird bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Vereinen nach Erstattung der Gewerbeanzeige nach Satz 1 eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der zuständigen Behörde unter Vorlage der in Satz 1 genannten Unterlagen anzuzeigen. Satz 2 gilt auch, wenn sich Gastgewerbetreibende nach Erstattung der Gewerbeanzeige nach Satz 1 zur Ausübung des Gaststättengewerbes einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters bedienen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für den Ausschank von alkoholischen Getränken, wenn diese als unentgeltliche Nebenleistung in geringen Mengen oder an Hausgäste in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb abgegeben werden.
(3) In den Fällen des Abs. 1 hat die zuständige Behörde unverzüglich nach Erstattung der Gewerbeanzeige die Zuverlässigkeit der Gastgewerbetreibenden, ihrer gesetzlichen Vertretung oder Stellvertretung zu überprüfen und das Ergebnis dieser Überprüfung auf Verlangen amtlich zu bescheinigen. Ist nach dem Ergebnis der Überprüfung nach Satz 1 von der Zuverlässigkeit der Gastgewerbetreibenden, ihrer gesetzlichen Vertretung oder Stellvertretung auszugehen, kann die gastgewerbliche Tätigkeit bereits vor Ablauf der Frist nach Abs. 1 Satz 1 aufgenommen werden. Dies teilt die zuständige Behörde den Gastgewerbetreibenden, ihrer gesetzlichen Vertretung oder Stellvertretung mit.
(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf die Vorlage der Unterlagen nach Abs. 1 verzichten und von der Überprüfung nach Abs. 3 absehen, wenn aufgrund bereits bekannter Tatsachen keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der Gastgewerbetreibenden, ihrer gesetzlichen Vertretung oder Stellvertretung bestehen; dies teilt sie dem Gastgewerbetreibenden, ihrer gesetzlichen Vertretung oder Stellvertretung mit.

§ 4 Untersagung gastgewerblicher Tätigkeiten

(1) Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Gastgewerbetreibende, ihre gesetzliche Vertretung oder Stellvertretung die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, insbesondere befürchten lassen, dass sie dem Alkoholmissbrauch, übermäßigem Alkoholkonsum oder der Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten Vorschub leisten oder die Vorschriften des Gesundheits- und Lebensmittelrechts sowie des Arbeits- und Jugendschutzes nicht einhalten werden, hat die zuständige Behörde die Ausübung des Gaststättengewerbes zu untersagen. Ist der Ausschank alkoholischer Getränke beabsichtigt, hat die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen des Satzes 1 bereits den Beginn des Gaststättengewerbes zu untersagen. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gaststättengewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird. Für die Vollstreckung der Untersagung des Gaststättengewerbes sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gaststättengewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.
(2) Wenn die auf den Betrieb eines Gaststättengewerbes bezogenen Gewerbeanzeigen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 2, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 1, und die Anzeigen nach § 5 Abs. 2 und § 6 Satz 1 nicht, nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet werden, kann die zuständige Behörde die Ausübung des Gaststättengewerbes untersagen.
(3) Dem Gastgewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde aufgrund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gastgewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Abs. 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen. Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk das Gaststättengewerbe ausgeübt werden soll. Soll kein Gaststättengewerbe im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübt werden, ist abweichend von Satz 3 für das Wiedergestattungsverfahren die Behörde zuständig, die die Ausübung des Gaststättengewerbes nach Abs. 1 untersagt hat.

§ 5 Straußwirtschaften

(1) Für den Ausschank von selbsterzeugtem Wein oder von selbsterzeugtem Apfelwein am Ort des Erzeugerbetriebs oder am Wohnsitz der Inhaberin oder des Inhabers dieses Betriebs für die Dauer von höchstens vier Monaten im Jahr und zwar zusammenhängend oder in zwei Zeitabschnitten (Straußwirtschaft) findet § 3 keine Anwendung.
(2) Wer eine Straußwirtschaft betreiben will, hat der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Beginn der Straußwirtschaft schriftlich anzuzeigen:
1.
Name und Vorname der Betreiberin oder des Betreibers der Straußwirtschaft mit ladungsfähiger Anschrift,
2.
Ort und Zeitraum des Ausschanks,
3.
hinsichtlich des zum Ausschank vorgesehenen Weines oder Apfelweines Herkunftsort und -lage der zur Herstellung verwendeten Trauben oder Äpfel sowie den Ort, an dem diese Früchte gekeltert worden sind und der Wein ausgebaut worden ist.

§ 6 Vorübergehender Betrieb eines Gaststättengewerbes

Wer aus besonderem Anlass das Gaststättengewerbe vorübergehend ausüben will, hat dies unter Angabe
1.
seines Namens und Vornamens mit ladungsfähiger Anschrift,
2.
des Ortes und des Zeitraums der Ausübung des Gaststättengewerbes,
3.
der zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke sowie
4.
der voraussichtlich zu erwartenden Besucherzahl
der zuständigen Behörde spätestens vier Wochen vor Beginn des Gaststättengewerbes schriftlich anzuzeigen. Die zuständige Behörde bescheinigt auf Verlangen den Empfang der Anzeige. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von der Einhaltung der in Satz 1 bestimmten Frist absehen.

§ 7 Datenübermittlung

Die zuständige Behörde hat die auf den Betrieb eines Gaststättengewerbes bezogenen Gewerbeanzeigen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 2, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 1, und die Anzeigen nach § 5 Abs. 2 und § 6 Satz 1 unverzüglich zu übermitteln an:
1.
die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde zur Wahrnehmung der ihr nach § 61 Abs. 2 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juni 2020 (GVBl. S. 378), obliegenden Aufgaben und
2.
die zuständige untere Lebensmittelüberwachungsbehörde zur Wahrnehmung der ihr nach § 39 Abs. 1 bis 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1087), obliegenden Aufgaben.
Dabei sind die Gewerbeanzeigen nach Satz 1 jeweils nur mit den Angaben der Feld-Nummern 1, 3, 4, 4a, 9, 11 bis 13, 15 und 17 zu übermitteln. Im Falle des § 6 hat die Übermittlung zusätzlich an die Finanzbehörde zur Durchführung steuerrechtlicher Vorschriften sowie an die Polizeibehörde zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben zu erfolgen. Die Empfänger dürfen die Daten nur zu dem Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt wurden.

§ 8 Auskunft und Nachschau

(1) Gastgewerbetreibende, deren Stellvertretung sowie Vertretungsberechtigte und die mit der Leitung des Betriebs beauftragten Personen (Auskunftspflichtige) haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die für die Überwachung des Gaststättengewerbes erforderlichen Auskünfte unentgeltlich und unverzüglich zu erteilen.
(2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung des Gaststättengewerbes beauftragten Personen sind befugt, zu diesem Zweck Grundstücke und Geschäftsräume der Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die geschäftlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 8 der Verfassung des Landes Hessen) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Auskunftspflichtige können die Auskünfte auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Personen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(4) Abs. 1 bis 3 finden auch bei fehlender Gewerbeanzeige nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 2, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 1, und bei fehlender Anzeige nach § 5 Abs. 2 oder § 6 Anwendung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Gaststättengewerbe im Sinne von § 1 ausgeübt wird.

§ 9 Sperrzeit

Die für das Sperrzeitrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für das Gaststättengewerbe und für öffentliche Vergnügungsstätten Sperrzeiten festzusetzen und dabei die zur Ausführung der Rechtsverordnung zuständigen Behörden zu bestimmen. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe festgesetzt, verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. Die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister nach Satz 1 ist befugt, die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Behörden zu übertragen und dabei zu bestimmen, dass diese ihre Befugnis auf die ihnen nachgeordneten Behörden weiter übertragen können.

§ 10 Beschäftigungsverbot und Anordnungen

(1) Die Beschäftigung einer Person im Gaststättengewerbe kann Gastgewerbetreibenden durch die zuständige Behörde untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
(2) Im Gaststättengewerbe kann die zuständige Behörde jederzeit gegenüber Gastgewerbetreibenden Anordnungen zum Schutz der Gäste gegen Ausbeutung und Gefahren für Leben oder Gesundheit und zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274, 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873), und gegen sonstige erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohnerinnen und Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit erlassen.

§ 11 Nebenleistungen, allgemeine Gebote und Verbote

(1) Gastgewerbetreibende oder Dritte dürfen neben gastgewerblichen Dienstleistungen außerhalb der Ladenöffnungszeiten nur Zubehörwaren an Gäste abgeben und ihnen nur Zubehörleistungen erbringen.
(2) Außerhalb der Sperrzeit dürfen im Gaststättengewerbe nur zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch
1.
Getränke und zubereitete Speisen, die im Gaststättenbetrieb verabreicht werden,
2.
Flaschenbier, alkoholfreie Getränke, Back-, Tabak- und Süßwaren an jedermann über die Straße abgegeben werden.
(3) Im Gaststättengewerbe ist es verboten,
1.
Branntwein oder überwiegend branntweinhaltige Lebensmittel durch Automaten feilzuhalten,
2.
alkoholische Getränke an erkennbar Betrunkene zu verabreichen,
3.
das Verabreichen von Speisen von der Bestellung von Getränken abhängig zu machen oder bei der Nichtbestellung von Getränken die Preise zu erhöhen,
4.
das Verabreichen alkoholfreier Getränke von der Bestellung alkoholischer Getränke abhängig zu machen oder bei der Nichtbestellung alkoholischer Getränke die Preise zu erhöhen und
5.
alkoholische Getränke in einer Form abzugeben, die geeignet ist, dem Alkoholmissbrauch oder übermäßigem Alkoholkonsum Vorschub zu leisten.
(4) Bei Ausschank alkoholischer Getränke sind auch alkoholfreie Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anzubieten. Davon ist mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer anzubieten als das billigste alkoholische Getränk. Der Preisvergleich erfolgt hierbei auch auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 2 oder § 6 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht wahrheitsgemäß, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2.
entgegen § 8 Abs. 1 und 2 eine Auskunft nicht, nicht wahrheitsgemäß, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, den Zutritt zu Grundstücken und Geschäftsräumen nicht gestattet oder die Einsicht in geschäftliche Unterlagen nicht gewährt,
3.
einer Rechtsverordnung nach § 9 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
4.
einer vollziehbaren Verfügung nach § 4 oder § 10 Abs. 1 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Abs. 2 zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 11 Abs. 1 und 2 Waren, Getränke oder Speisen abgibt oder Leistungen erbringt,
6.
einem Verbot des § 11 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 über das Feilhalten oder die Verabreichung von Getränken, Lebensmitteln oder Speisen oder über die Erhöhung des Preises zuwiderhandelt,
7.
entgegen § 11 Abs. 3 Nr. 5 alkoholische Getränke in einer Form abgibt, die geeignet ist, dem Alkoholmissbrauch oder dem übermäßigen Alkoholkonsum Vorschub zu leisten,
8.
entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1 ein alkoholfreies Getränk nicht anbietet,
9.
entgegen § 11 Abs. 4 Satz 2 und 3 nicht mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer als das billigste alkoholische Getränk anbietet oder
10.
einer nach § 17 Satz 3 fortgeltenden Auflage oder Anordnung zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.

§ 13 Anerkennung

Gastgewerbetreibende anderer Bundesländer dürfen in Hessen abweichend von dem in § 3 Abs. 1 vorgesehenen Verfahren alkoholische Getränke im Gaststättengewerbe ausschenken, wenn sie den Nachweis einer abgeschlossenen, nicht länger als ein halbes Jahr zurückliegenden behördlichen Überprüfung erbringen können, die zur Bestätigung ihrer Zuverlässigkeit führte.

§ 14 Einheitliche Stelle

Die Verfahren nach § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 2 und § 6 können über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

§ 15 Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung

(1) Werden Gastgewerbetreibende von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorübergehend selbstständig gewerblich tätig, so sind die Anzeigepflichten des § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 2 und § 6 Satz 1 sowie die in § 5 Abs. 1 angeordnete Beschränkung des Betriebs von Straußwirtschaften auf den Ort des Erzeugerbetriebs oder den Wohnsitz der Inhaberin oder des Inhabers dieses Betriebs nicht anzuwenden.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn die Tätigkeit aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum heraus zur Umgehung der genannten Vorschriften erbracht wird. Eine Umgehung liegt insbesondere vor, wenn Gastgewerbetreibende von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus ganz oder überwiegend im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden.

§ 16 Zuständigkeiten

Die für das Gewerberecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden zu bestimmen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

§ 17 Übergangsvorschrift

Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zum Alkoholausschank nach dem Gaststättengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), in der bis zum 30. April 2012 geltenden Fassung berechtigt ist, muss insoweit keine Anzeige nach § 3 Abs. 1 erstatten. Soweit nach § 55a Abs. 1 Nr. 7 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Gaststättengesetzes in der bis zum 30. April 2012 geltenden Fassung eine Reisegewerbekarte nicht erforderlich ist, gilt dies fort. Aufgrund von § 5 des Gaststättengesetzes in der bis zum 30. April 2012 geltenden Fassung ergangene Auflagen und Anordnungen gelten fort.

§ 18 Ersetzung von Bundesrecht

Dieses Gesetz ersetzt das Gaststättengesetz.

§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
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