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Gesetz über die Hessische Steuerberaterversorgung (StBVG) Vom 13. Dezember 2001

Gesetz über die Hessische Steuerberaterversorgung (StBVG) Vom 13. Dezember 2001
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 3, 4 und 6 geändert, § 12 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (GVBl. S. 839)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Hessische Steuerberaterversorgung (StBVG) vom 13. Dezember 200101.01.2004
§ 1 - Errichtung und Aufgabe01.01.2004
§ 2 - Mitgliedschaft01.01.2009
§ 3 - Organe21.12.2021
§ 4 - Vertreterversammlung21.12.2021
§ 5 - Vorstand01.01.2004
§ 6 - Pflichten der Mitglieder21.12.2021
§ 7 - Vollstreckungsbehörde01.01.2004
§ 8 - Leistungen des Versorgungswerks01.01.2009
§ 9 - Verjährung01.01.2009
§ 10 - Abtretung, Verpfändung, Pfändung, Aufrechnung01.01.2004
§ 11 - Satzung25.05.2018
§ 12 - Verarbeitung personenbezogener Daten, Auskünfte21.12.2021
§ 13 - Aufsicht01.01.2009
§ 14 - Erste Vertreterversammlung01.01.2004
§ 15 - Amtsdauer01.01.2004
§ 16 - Übergangsregelung01.01.2004
§ 17 - In-Kraft-Treten01.01.2004

§ 1 Errichtung und Aufgabe

(1) Es wird eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen "Versorgungswerk der Steuerberater in Hessen" errichtet. Das Versorgungswerk hat den Sitz in Hessen. Den Ort bestimmt die Satzung.
(2) Die Leistungen des Versorgungswerks richten sich nach diesem Gesetz und der Satzung.
(3) Das Versorgungswerk erbringt seine Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Versorgungswerks sind alle natürlichen Personen, die Mitglied der Steuerberaterkammer Hessen sind.
(2) Von der Mitgliedschaft ausgenommen ist, wer nach § 16 auf Antrag von der Mitgliedschaft befreit wurde oder die Mitgliedschaft nicht beantragt hat.
(3) Auf Antrag wird von der Mitgliedschaft befreit, wer aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder einer auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung eines anderen Berufsstandes geworden ist und seine Mitgliedschaft aufrechterhält. Dies gilt nicht für den in Abs. 4 genannten Personenkreis.
(4) Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk endet, sobald eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen begründet wird. In diesem Fall werden die für das Mitglied an das Versorgungswerk gezahlten Beiträge, soweit sie nicht der Deckung der laufenden Kosten und der versicherungstechnischen Risiken dienen, zuzüglich einer angemessenen Verzinsung auf das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen übergeleitet. Das Nähere bestimmt ein Überleitungsabkommen der beteiligten Versorgungswerke. Die Überleitung findet nicht statt, wenn ihr das Mitglied innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach dem Ausscheiden durch Erklärung gegenüber einem der beiden Versorgungswerke widerspricht. Die Satzung kann vorsehen, dass die Mitgliedschaft erhalten bleibt; Sätze 2 bis 4 bleiben unberührt. Endet die Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen, wird, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, erneut eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk begründet.
(5) Auf Antrag wird von der Beitragspflicht teilweise befreit, wer Mitglied in einer der in Abs. 3 genannten berufsständischen Versorgungseinrichtungen ist und dort weniger als den an das Versorgungswerk zu zahlenden Pflichtbeitrag zahlt.
(6) Die Satzung bestimmt Einzelheiten zu Abs. 3 und 5.
(7) Die Satzung kann weitere Befreiungen von der Mitgliedschaft und teilweise Befreiungen von der Beitragspflicht vorsehen und die erforderlichen Einzelheiten bestimmen. Die Satzung kann Mitglieder der Steuerberaterkammer Hessen, die bereits bei Beginn ihrer Mitgliedschaft im Versorgungswerk berufsunfähig sind, von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk ausschließen und die erforderlichen Einzelheiten bestimmen,
(8) Die Satzung kann vorsehen, dass die Mitgliedschaft auf Antrag erhalten bleibt, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 in der Person eines Mitglieds entfallen.

§ 3 Organe

(1) Organe des Versorgungswerks sind die Vertreterversammlung und der Vorstand.
(2) Die Tätigkeit als Mitglied eines Organs oder Ausschusses des Versorgungswerkes wird ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitglieder können eine angemessene Entschädigung für ihre Tätigkeit und einen Ersatz ihrer notwendigen Auslagen erhalten.

§ 4 Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung besteht aus fünfzehn Mitgliedern des Versorgungswerks, die der Steuerberaterkammer Hessen angehören. Die Mitglieder des Versorgungswerks wählen die Mitglieder und die in der Satzung vorgesehene Anzahl von Ersatzmitgliedern auf die Dauer von fünf Jahren durch elektronische Wahl oder Briefwahl. Einzelheiten des Wahlverfahrens bestimmt die Wahlordnung. Die Amtszeit beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Vertreterversammlung. Endet die Mitgliedschaft in der Steuerberaterkammer Hessen, endet auch die Mitgliedschaft in der Vertreterversammlung; dies gilt nicht, wenn die Mitgliedschaft in einer anderen deutschen Steuerberaterkammer begründet und die Mitgliedschaft im Versorgungswerk freiwillig aufrechterhalten wird.
(2) Die Mitglieder der Vertreterversammlung sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
(3) Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Die Vertreterversammlung beschließt über
1.
Erlass und Änderung der Satzung,
2.
Erlass und Änderung der Wahlordnung für die Wahl der Vertreterversammlung,
3.
Wahl der Mitglieder des Vorstands,
4.
Abberufung der Mitglieder des Vorstands in den in der Satzung vorgesehenen Fällen,
5.
Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstands,
6.
Festsetzung der Beiträge und Bemessung der Leistungen,
7.
Wahl und Bestellung eines nach § 57a der Wirtschaftsprüferordnung geprüften Wirtschaftsprüfers oder Wirtschaftsprüfungsunternehmens als Abschlussprüfer,
8.
Kapitalanlagerichtlinien,
9.
Aufwandsentschädigungen und Kostenerstattungen für die Organe des Versorgungswerks,
10.
sonstige Angelegenheiten, die ihr durch die Satzung zugewiesen sind.
(5) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Beschlüsse nach Abs. 4 Nr. 1 und 4 bedürfen der Mehrheit von mehr als zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung.
(6) Die Vertreterversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung kann jederzeit die Einberufung verlangen.

§ 5 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, von denen mindestens drei dem Versorgungswerk angehören müssen. Sie werden von der Vertreterversammlung für die Dauer der Amtszeit der Vertreterversammlung gewählt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 und 3). Vorstandsmitglieder dürfen nicht zugleich Mitglieder der Vertreterversammlung sein. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, wählt die Vertreterversammlung in ihrer nächsten Sitzung einen Nachfolger für die restliche Amtszeit des Vorstands.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Versorgungswerks. Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Beide müssen dem Versorgungswerk angehören.
(3) Der Vorsitzende leitet den Vorstand und vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende hat die Aufsicht über den Geschäftsführer. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden.
(4) Der Vorstand kann einen oder mehrere Geschäftsführer einstellen. Der Geschäftsführer vollzieht die Beschlüsse der Vertreterversammlung und des Vorstands. Er führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte nach den vom Vorstand bestimmten Grundsätzen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er kann auch im schriftlichen Verfahren entscheiden, wenn alle Mitglieder vorher zugestimmt haben. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind zur Zahlung der satzungsgemäßen Beiträge verpflichtet. Die Beiträge werden durch Bescheid festgesetzt. Bemessungsgrundlage ist das gesamte Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen im Sinne der §§ 14 und 15 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches.
(2) Die Satzung kann vorsehen, dass bei Zahlungsverzug von zwei Wochen Säumniszuschläge durch Bescheid festgesetzt werden.

§ 7 Vollstreckungsbehörde

Die Gemeinden, für Gemeinden ohne Vollziehungsbeamte die Landkreise, sind auf Ersuchen des Versorgungswerks verpflichtet, Beiträge, Säumniszuschläge und Zinsen gegen eine Vergütung von fünf vom Hundert der zu erhebenden Beträge beizutreiben. Uneinbringliche Beitreibungskosten (Gebühren und Auslagen) sind vom Versorgungswerk zu zahlen.

§ 8 Leistungen des Versorgungswerks

(1) Das Versorgungswerk leistet seinen Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten:
1.
Altersrente,
2.
Berufsunfähigkeitsrente,
3.
Hinterbliebenenrente,
4.
Übertragung von Beiträgen auf einen anderen Versorgungsträger,
5.
Kapitalabfindung für hinterbliebene Ehegatten, deren Rentenanspruch durch Wiederverheiratung erloschen ist,
6.
Kapitalabfindung für Mitglieder, deren Rentenanspruch den in der Satzung bestimmten monatlichen Mindestbetrag nicht erreicht.
Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch. Einzelheiten bestimmt die Satzung.
(2) Die Satzung kann als weitere Leistungen Zuschüsse zu Rehabilitationsbehandlungen und ein Sterbegeld vorsehen.
(3) Die Leistungen werden durch Bescheid festgesetzt.

§ 9 Verjährung

(1) Die Ansprüche auf Beiträge und Leistungen verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Beiträge oder die Leistungen erstmals verlangt werden können. Für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
(2) Die Verjährung eines Leistungsanspruchs wird auch durch die schriftliche Anmeldung des Anspruchs beim Versorgungswerk unterbrochen. Die Unterbrechung dauert bis zum Zugang der schriftlichen Entscheidung des Versorgungswerks bei dem Mitglied oder Hinterbliebenen.

§ 10 Abtretung, Verpfändung, Pfändung, Aufrechnung

(1) Leistungsansprüche können weder abgetreten noch verpfändet werden. Für die Pfändung gilt § 54 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches entsprechend.
(2) Das Versorgungswerk kann fällige Beiträge, Säumniszuschläge und Zinsen gegen Leistungsansprüche aufrechnen.

§ 11 Satzung

Soweit die Angelegenheiten des Versorgungswerks nicht gesetzlich bestimmt sind, werden sie durch die Satzung geregelt. Das gilt insbesondere für
1.
die Festsetzung und Zahlung der Beiträge und Leistungen,
2.
die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft,
3.
die Befreiung von der Mitgliedschaft oder von der Beitragspflicht,
4.
die Nachversicherung nach § 186 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches,
5.
die Bestimmung der nach § 12 zu erhebenden und zu übermittelnden Daten.

§ 12 Verarbeitung personenbezogener Daten, Auskünfte

(1) Das Versorgungswerk ist berechtigt, die personenbezogenen Daten seiner Mitglieder und der sonstigen Leistungsberechtigten zu verarbeiten, soweit die Verarbeitung zur Erfüllung der Aufgaben des Versorgungswerkes erforderlich ist, insbesondere für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie von Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistungen. Dies gilt auch für die Verarbeitung der besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1; 2016 Nr. L 324 S. 72; 2018 Nr. L 127 S. 2; 2021 Nr. L 74 S. 35) von Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten, insbesondere von Gesundheitsdaten. Auf die ergänzenden Vorschriften des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz wird verwiesen. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an öffentliche Stellen ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des Versorgungswerks oder der öffentlichen Stelle, an die die Daten übermittelt werden, erforderlich ist.
(2) Das Versorgungswerk kann von Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten sowie von der Steuerberaterkammer des Landes Hessen die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Nachweise verlangen. Es kann insbesondere Auskünfte über den Ein- und Austritt der Mitglieder der Steuerberaterkammer des Landes Hessen einholen.
(3) Verwaltungsentscheidungen, insbesondere Verwaltungsakte, können automatisiert erlassen werden, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.

§ 13 Aufsicht

(1) Das Versorgungswerk untersteht der Rechtsaufsicht des Ministeriums der Finanzen. Das Versorgungswerk trägt die Kosten der Rechtsaufsicht.
(2) Beschlüsse nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 2 und 8 bedürfen der Genehmigung des Ministeriums der Finanzen. Das Versorgungswerk veröffentlicht die Beschlüsse mit dem Genehmigungsvermerk im Staatsanzeiger für das Land Hessen. Sie werden mit der Veröffentlichung wirksam.

§ 14 Erste Vertreterversammlung

(1) Die erste Vertreterversammlung besteht aus fünfzehn Mitgliedern. Die Steuerberaterkammer Hessen fertigt eine Liste mit dreißig Vorschlägen. Aus dieser Liste bestellt das Ministerium der Finanzen die Mitglieder und sieben Ersatzmitglieder. Scheidet ein Mitglied aus, rücken die Ersatzmitglieder in der vom Ministerium der Finanzen bestimmten Reihenfolge nach. Die Vorgeschlagenen müssen Mitglieder der Steuerberaterkammer Hessen sein. § 4 Abs. 1 Satz 5 (l. Halbsatz) gilt entsprechend.
(2) Das Ministerium der Finanzen beruft die erste Vertreterversammlung zu ihrer ersten Sitzung ein. Ein Beauftragter des Ministeriums leitet die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden.
(3) Die erste Vertreterversammlung muss innerhalb eines Jahres nach ihrem ersten Zusammentreten die Satzung und die Wahlordnung für die Wahl der Vertreterversammlung zur Genehmigung vorlegen. Wird die Frist nicht eingehalten, kann das Ministerium der Finanzen eine vorläufige Satzung und eine vorläufige Wahlordnung erlassen.
(4) Die erste Vertreterversammlung wählt einen vorläufigen Vorstand, der binnen eines Jahres nach dem Wirksamwerden der Satzung und der Wahlordnung die Wahl zur ersten satzungsgemäßen Vertreterversammlung durchführen muss. Im Übrigen gilt § 5 entsprechend.
(5) Die Amtszeit der ersten Vertreterversammlung endet mit dem Zusammentreten der ersten satzungsgemäß gewählten Vertreterversammlung. Die Amtszeit des vorläufigen Vorstands endet mit dem Amtsantritt des von der ersten satzungsgemäß gewählten Vertreterversammlung gewählten Vorstands.
(6) Die erste Vertreterversammlung beschließt mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder.

§ 15 Amtsdauer

Amtsträger des Versorgungswerks, die nach diesem Gesetz oder der Satzung gewählt worden sind, behalten ihr Amt bis zum Amtsantritt des Nachfolgers.

§ 16 Übergangsregelung

(1) Mitglieder der Steuerberaterkammer Hessen, die bei In-Kraft-Treten des Gesetzes das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden auf Antrag von der Mitgliedschaft befreit, Mitglieder der Steuerberaterkammer Hessen, die bei In-Kraft-Treten des Gesetzes das 45. Lebensjahr, nicht aber das 60.Lebensjahr vollendet haben, können die Mitgliedschaft im Versorgungswerk beantragen.
(2) Anträge nach Abs. 1 sind schriftlich innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten der Satzung zu stellen. Weitere Einzelheiten bestimmt die Satzung.

§ 17 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Rechte und Pflichten nach § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 und 2 entstehen jedoch erst zu dem in der Satzung zu bestimmenden Zeitpunkt.
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