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Verordnung über das Verfahren nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung und dem Gebäudeenergiegesetz (Heizkosten- und Energieverfahrensverordnung - HEVV) Vom 3. Februar 2009

Verordnung über das Verfahren nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung und dem Gebäudeenergiegesetz (Heizkosten- und Energieverfahrensverordnung - HEVV) Vom 3. Februar 2009
*)
1)
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2022 (GVBl. S. 259)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 3 der Verordnung über Feuerungsanlagen, Brennstofflagerung, Garagen und über Zuständigkeiten nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung und der Energieeinsparverordnung vom 3. Februar 2009 (GVBl. I S. 30)
1)
§ 3 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Verfahren nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung und dem Gebäudeenergiegesetz (Heizkosten- und Energieverfahrensverordnung - HEVV) vom 3. Februar 200907.02.2009
Eingangsformel07.02.2009
§ 1 - [Zuständigkeiten nach der Heizkostenverordnung]25.02.2020
§ 2 - [Zuständigkeiten nach dem Gebäudeenergiegesetz]21.05.2022
§ 3 - [Erfüllungserklärung]21.05.2022
§ 4 - [Antrag auf Bestätigung der Eignung]21.05.2022
§ 5 - [Inkrafttreten]21.05.2022
Aufgrund
1.
des § 7 Abs. 2 des Energieeinsparungsgesetzes in der Fassung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2685),
2.
des § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 510), und
3.
des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786),
wird verordnet:

§ 1 [Zuständigkeiten nach der Heizkostenverordnung]

(1) Zuständige Behörde für die Bestätigung der Eignung der sachverständigen Stellen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250) ist die Hessische Eichdirektion. Sie ist im Rahmen der ihr nach Satz 1 zugewiesenen Aufgabe zuständige öffentliche Stelle nach § 11b Abs. 1 und 2 und § 13a der Gewerbeordnung, soweit in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
(2) Zuständige Stelle für Befreiungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 5, auch in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung über Heizkostenabrechnung, ist das Regierungspräsidium.

§ 2 [Zuständigkeiten nach dem Gebäudeenergiegesetz]

(1) Die Zuständigkeit für den Vollzug des Gebäudeenergiegesetzes wird
1.
in den kreisfreien Städten und in den kreisangehörigen Gemeinden, denen die Bauaufsicht übertragen ist, dem Gemeindevorstand,
2.
in den Landkreisen dem Kreisausschuss
als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen, soweit in den Abs. 4 bis 6 nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Behörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige und sachverständige Stellen heranziehen.
(2) Obere Aufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium. Oberste Aufsichtsbehörde ist die für das Energierecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister.
(3) Die oberste Aufsichtsbehörde kann landesweite Stichproben über die Einhaltung des Gebäudeenergiegesetzes bei Neubauten und bestehenden Gebäuden durchführen. Die hierfür erforderlichen Daten werden von den Behörden nach Abs. 1 Satz 1 übermittelt. Die oberste Aufsichtsbehörde kann zur Auswertung der Stichproben Sachverständige und sachverständige Stellen heranziehen.
(4) Das Regierungspräsidium ist zuständige Behörde für
1.
a)
die Befreiung von den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes nach § 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2,
b)
das Verlangen der Vorlage einer Beurteilung der Erfüllung der Voraussetzungen durch einen qualifizierten Sachverständigen nach § 102 Abs. 3 Satz 2,
2.
die Entgegennahme
a)
des Berichts nach § 103 Abs. 2 Satz 1 und
b)
der Anzeige der Vereinbarung nach § 103 Abs. 4 Satz 2,
3.
das Verlangen der Vorlage
a)
der Vereinbarung nach § 107 Abs. 5 und
b)
der Dokumentation nach § 107 Abs. 7 Satz 2
des Gebäudeenergiegesetzes. Das Regierungspräsidium kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Sachverständige und sachverständige Stellen heranziehen.
(5) Zuständige Kontrollstellen für die Überprüfung der Stichproben von Energieausweisen und von Inspektionsberichten über Klimaanlagen oder über kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen nach § 99 Abs. 1 des Gebäudeenergiegesetzes sind die Ingenieurkammer Hessen und die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen, soweit nicht das Deutsche Institut für Bautechnik nach Abs. 6 zuständig ist. Die Kontrollstellen nehmen die Überprüfung der Stichproben nach Weisung der für das Energierecht zuständigen Ministerin oder des hierfür zuständigen Ministers wahr. Die Kontrollstellen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige und sachverständige Stellen heranziehen.
(6) Das Deutsche Institut für Bautechnik ist für die Wahrnehmung der Aufgaben als Registrierstelle nach § 98 des Gebäudeenergiegesetzes und als Kontrollstelle nach § 99 Abs. 1 des Gebäudeenergiegesetzes zuständig. Die Aufgabenwahrnehmung als Kontrollstelle nach Satz 1 bezieht sich nur auf die Überprüfung von Stichproben von Energieausweisen auf der Grundlage der in § 99 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Gebäudeenergiegesetzes geregelten Optionen oder gleichwertiger Maßnahmen, soweit diese Aufgaben elektronisch durchgeführt werden können.
(7) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 108 des Gebäudeenergiegesetzes ist die nach Abs. 1 Satz 1 zuständige Behörde.

§ 3 [Erfüllungserklärung]

(1) Für ein zu errichtendes Gebäude hat die Bauherrschaft, die Eigentümerin oder der Eigentümer zum Zeitpunkt der Vorlage der abschließenden Fertigstellungsanzeige nach § 84 Abs. 1 Satz 1 und 3 der Hessischen Bauordnung die Einhaltung des Gebäudeenergiegesetzes durch eine Erfüllungserklärung gegenüber der zuständigen Behörde nach § 2 Abs. 1 Satz 1 nachzuweisen. Die Vorlagefrist kann im Einzelfall verlängert werden. Wird der Wärme- oder Kälteenergiebedarf des Gebäudes durch gasförmige Biomasse nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 des Gebäudeenergiegesetzes gedeckt, ist die Erfüllungserklärung nach Satz 1 zusammen mit der Bescheinigung nach § 96 Abs. 6 des Gebäudeenergiegesetzes innerhalb von einem Monat nach Fertigstellung des Gebäudes vorzulegen.
(2) Werden bei einem bestehenden Gebäude Änderungen im Sinne von § 48 Satz 1 des Gebäudeenergiegesetzes nach Maßgabe von § 92 Abs. 2 des Gebäudeenergiegesetzes durchgeführt, hat die Eigentümerin, der Eigentümer oder die Person, die im Auftrag der Eigentümerin oder des Eigentümers tätig wird, mit Abschluss der Arbeiten die Einhaltung des Gebäudeenergiegesetzes durch eine Erfüllungserklärung gegenüber der zuständigen Behörde nach § 2 Abs. 1 Satz 1 nachzuweisen. Die Vorlagefrist kann im Einzelfall verlängert werden.
(3) Ergänzende Berechnungen sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
(4) Berechtigt zur Ausstellung einer Erfüllungserklärung nach Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 sind die nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes berechtigten Personen.
(5) Inhalt, Art, Form und Umfang der Erfüllungserklärung nach Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 2 Satz 1 sowie die Verwendung zusätzlicher Vordrucke können von der obersten Aufsichtsbehörde nach § 2 Abs. 2 Satz 2 festgelegt und im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt gemacht werden.

§ 4 [Antrag auf Bestätigung der Eignung]

(1) Über den Antrag auf Bestätigung der Eignung als sachverständige Stelle nach § 5 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über Heizkostenabrechnung entscheidet die Hessische Eichdirektion innerhalb einer Frist von drei Monaten. Wird über die beantragte Bestätigung nach Satz 1 nicht innerhalb der Frist entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(2) Das Verfahren nach Abs. 1 kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

§ 5 [Inkrafttreten]

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Redaktionelle Hinweise

Diese Norm enthält mindestens eine nichtamtliche Überschrift.
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