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Sparkassenwahlordnung - Mitarbeiter - (SpkWO-M) Vom 24. Oktober 1996

Sparkassenwahlordnung - Mitarbeiter - (SpkWO-M) Vom 24. Oktober 1996
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 06.02.2009 (GVBl. S. 88)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Sparkassenwahlordnung - Mitarbeiter - (SpkWO-M) vom 24. Oktober 199601.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
§ 1 - Wahlberechtigung27.02.2009
§ 2 - Wählbarkeit27.02.2009
§ 3 - Bestellung des Wahlvorstands01.10.2001
§ 4 - Aufgaben des Wahlvorstands01.10.2001
§ 5 - Feststellung der Zahl der Wahlberechtigten, Verzeichnis der Wahlberechtigten27.02.2009
§ 6 - Einspruch gegen das Verzeichnis der Wahlberechtigten01.10.2001
§ 7 - Wahlausschreiben27.02.2009
§ 8 - Wahlvorschläge, Einreichungsfrist01.10.2001
§ 9 - Inhalt der Wahlvorschläge27.02.2009
§ 10 - Behandlung der Wahlvorschläge01.10.2001
§ 11 - Wahlverfahren, Wahlergebnis und Kosten der Wahl27.02.2009
§ 11 a - Verhältniswahl27.02.2009
§ 11 b - Mehrheitswahl27.02.2009
§ 12 - Wahlniederschrift, Bekanntgabe des Wahlergebnisses27.02.2009
§ 13 - Ersatzmitglieder27.02.2009
§ 14 - Anfechtung der Wahl27.02.2009
§ 15 - Verfahren bei der Vereinigung von Sparkassen27.02.2009
§ 16 - Ausschluss der elektronischen Form01.08.2003
§ 16 a - Bestätigungswahl27.02.2009
§ 17 - In-Kraft-Treten01.10.2001
Aufgrund des § 6 a Abs. 2 des Sparkassengesetzes (SpkG) vom 1. April 1982 (GVBl. S. 113), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. März 1996 (GVBl. S. 154), BS 76-3, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport verordnet:

§ 1 Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt sind alle Sparkassenmitarbeiter einschließlich der Verhinderungsvertreter im Sinne des § 11 Abs. 2 des Sparkassengesetzes (SpkG). § 10 des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPersVG) in der Fassung vom 24. November 2000 (GVBl. S. 529, BS 2035-1) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
(2) Vorstandsmitglieder der Sparkasse sind nicht wahlberechtigt.

§ 2 Wählbarkeit

(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit sechs Monaten bei der Sparkasse beschäftigt sind. Besteht die Sparkasse weniger als sechs Monate, so sind abweichend von Satz 1 diejenigen Wahlberechtigten wählbar, die seit Bestehen der Sparkasse bei ihr beschäftigt sind.
(2) Nicht wählbar sind:
1.
Vorstandsmitglieder der Sparkasse und Verhinderungsvertreter im Sinne des § 11 Abs. 2 SpkG,
2.
Sparkassenmitarbeiter, die infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen,
3.
Sparkassenmitarbeiter, die wöchentlich regelmäßig weniger als ein Drittel der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind, und
4.
Personen, die nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SpkG von der Wahl ausgeschlossen sind.
(3) Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat erlischt beim Wegfall der Wählbarkeit.

§ 3 Bestellung des Wahlvorstands

(1) Der Personalrat der Sparkasse bestellt spätestens vier Monate vor Ablauf der Amtszeit der in den Verwaltungsrat gewählten Sparkassenmitarbeiter drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und bestimmt, wer von ihnen den Vorsitz führt und dessen Vertretung wahrnimmt. Für jedes Mitglied des Wahlvorstands soll ein Ersatzmitglied bestellt werden.
(2) Besteht drei Monate vor Ablauf der Amtszeit kein Personalrat oder kommt der Personalrat seiner Verpflichtung nach Absatz 1 nicht fristgerecht nach, so bestellt der Verwaltungsratsvorsitzende den Wahlvorstand.

§ 4 Aufgaben des Wahlvorstands

(1) Der Wahlvorstand leitet die Wahl rechtzeitig ein, führt sie durch und stellt das Wahlergebnis fest. Kommt der Wahlvorstand seinen Verpflichtungen nach Satz 1 nicht nach, so ersetzt ihn die Aufsichtsbehörde (§ 28 SpkG) auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten, einer in der Sparkasse vertretenen Gewerkschaft oder des Verwaltungsratsvorsitzenden. Der von der Aufsichtsbehörde bestellte Wahlvorstand hat unverzüglich die Wahl einzuleiten oder fortzuführen.
(2) Der Wahlvorstand gibt die Namen seines vorsitzenden Mitglieds und seiner übrigen Mitglieder sowie gegebenenfalls der Ersatzmitglieder unverzüglich nach seiner Bestellung durch Aushang an einem geeigneten Ort in allen Geschäftsstellen der Sparkasse bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt.
(3) Der Wahlvorstand kann Wahlberechtigte als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung bestellen.
(4) Die Sparkasse hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und, wenn erforderlich, zu ergänzen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl hat die Sparkasse die erforderlichen Räume, den Geschäftsbedarf und Schreibkräfte zur Verfügung zu stellen.
(5) Das vorsitzende Mitglied des Wahlvorstands beruft dessen Sitzungen ein. Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
(6) Wahlberechtigte, die aufgrund der Besonderheit ihres Beschäftigungsverhältnisses gehindert sind, sich über den Verlauf der Wahl zu unterrichten, werden durch Übersendung eines Abdrucks der Bekanntgabe nach Absatz 2 von der bevorstehenden Wahl in Kenntnis gesetzt. Sie werden ferner über ihre Aufnahme in das Verzeichnis der Wahlberechtigten, den Ablauf der Wahlvorbereitungen, den damit verbundenen Fristen und ihre Rechte im Zusammenhang mit der Durchführung der Wahl informiert.

§ 5 Feststellung der Zahl der Wahlberechtigten, Verzeichnis der Wahlberechtigten

(1) Der Wahlvorstand stellt die Zahl der Wahlberechtigten fest.
(2) Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der Wahlberechtigten auf; dabei sollen die Anteile der Geschlechter festgestellt werden. Er hat bis zum Abschluss der Stimmabgabe das Verzeichnis der Wahlberechtigten auf dem Laufenden zu halten; es ist insbesondere bei Vorliegen von Schreibfehlern oder offenbaren Unrichtigkeiten, bei Eintritt sowie Ausscheiden von Sparkassenmitarbeitern und zur Erledigung von Einsprüchen (§ 6 Abs. 2 Satz 3) zu berichtigen oder zu ergänzen.
(3) Das Verzeichnis der Wahlberechtigten oder eine Abschrift ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl (§ 7 Abs. 6) bis zum Abschluss der Stimmabgabe an einem geeigneten Ort in allen Geschäftsstellen der Sparkasse zur Einsicht auszulegen.

§ 6 Einspruch gegen das Verzeichnis der Wahlberechtigten

(1) Jeder Sparkassenmitarbeiter kann beim Wahlvorstand schriftlich innerhalb von sechs Arbeitstagen nach Auslegung des Verzeichnisses der Wahlberechtigten (§ 5 Abs. 3) Einspruch gegen dessen Richtigkeit einlegen.
(2) Über einen Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. Wer Einspruch eingelegt hat, erhält unverzüglich, spätestens jedoch einen Tag vor Beginn der Stimmabgabe, eine schriftliche Mitteilung über die Entscheidung. Ist der Einspruch begründet, so hat der Wahlvorstand das Verzeichnis zu berichtigen.

§ 7 Wahlausschreiben

(1) Der Wahlvorstand erlässt spätestens sechs Wochen vor dem letzten Tag der Stimmabgabe ein Wahlausschreiben, das von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen ist.
(2) Das Wahlausschreiben muss enthalten:
1.
den Ort und den Tag seines Erlasses,
2.
die sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SpkG ergebende Zahl der zu wählenden Verwaltungsratsmitglieder und deren Stellvertreter,
3.
die sich aus § 6 a Abs. 1 Satz 2 SpkG ergebende Zahl der für die Bestätigungswahl (§ 6 a Abs. 1 Satz 3 SpkG) als Verwaltungsratsmitglieder nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SpkG und als deren Stellvertreter vorzuschlagenden Personen,
4.
den Hinweis darauf, dass eine gemeinsame Wahl im Sinne des Personalvertretungsgesetzes stattfindet,
5.
die Angabe, wo und wann das Verzeichnis der Wahlberechtigten, die Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz (WOLPersVG) vom 26. Januar 1993 (GVBl. S. 89, BS 2035-1-1) und diese Verordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung zur Einsicht ausliegen,
6.
den Hinweis darauf, dass nur Sparkassenmitarbeiter wählen können, die in das Verzeichnis der Wahlberechtigten eingetragen sind,
7.
den Hinweis, dass Einsprüche gegen das Verzeichnis der Wahlberechtigten nur innerhalb von sechs Arbeitstagen nach seiner Auslegung schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben,
8.
die Mindestzahl von Wahlberechtigten, von denen ein Wahlvorschlag der Sparkassenmitarbeiter unterzeichnet sein muss, und den Hinweis, dass jeder Sparkassenmitarbeiter für die Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden darf,
9.
die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von 18 Kalendertagen seit Beginn der Einreichungsfrist (§ 8 Abs. 2) beim Wahlvorstand einzureichen; der erste und der letzte Tag der Einreichungsfrist sind anzugeben,
10.
den Hinweis, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und dass nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist,
11.
den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekannt gegeben werden,
12.
den Ort und die Zeit der Stimmabgabe,
13.
einen Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe, gegebenenfalls auf die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe nach § 11 Abs. 1 dieser Verordnung in Verbindung mit § 19 WOLPersVG,
14.
den Ort und die Zeit der Stimmenauszählung und der Sitzung des Wahlvorstands, in der das Wahlergebnis abschließend festgestellt wird, und
15.
den Ort, an dem die Einsprüche, Wahlvorschläge und andere Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind.
(3) Das Wahlausschreiben soll darüber hinaus enthalten:
1.
den Hinweis, dass jeder Wahlvorschlag mindestens die doppelte Anzahl der zu wählenden Verwaltungsratsmitglieder nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SpkG enthalten soll,
2.
Angaben über die Anteile der Geschlechter innerhalb der Sparkasse und
3.
den Hinweis, dass die Geschlechter in den Wahlvorschlägen entsprechend ihrem Zahlenverhältnis vertreten sein sollen.
(4) Der Wahlvorstand hat eine Abschrift oder einen Abdruck des Wahlausschreibens vom Tag des Erlasses bis zum Abschluss der Stimmabgabe an einem oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Orten in allen Geschäftsstellen der Sparkasse auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten.
(5) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.
(6) Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.

§ 8 Wahlvorschläge, Einreichungsfrist

(1) Die Wahlberechtigten und die in der Sparkasse vertretenen Gewerkschaften können Wahlvorschläge machen.
(2) Die Wahlvorschläge sind innerhalb einer Frist von 18 Kalendertagen (Einreichungsfrist) beim Wahlvorstand einzureichen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach Erlass des Wahlausschreibens; der Wahlvorstand kann den Beginn der Einreichungsfrist um bis zu drei Arbeitstage hinausschieben.

§ 9 Inhalt der Wahlvorschläge

(1) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens die doppelte Anzahl der zu wählenden Verwaltungsratsmitglieder nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SpkG enthalten. Die Namen derjenigen, die sich bewerben, sind auf dem Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Außer dem Familiennamen sind der Vorname, das Geburtsdatum und die Dienststellung anzugeben.
(2) Jeder Wahlvorschlag der Sparkassenmitarbeiter muss von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten, jedoch mindestens von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein; in jedem Fall genügen die Unterschriften von 15 Wahlberechtigten.
(3) § 8 Abs. 4 WOLPersVG gilt entsprechend.

§ 10 Behandlung der Wahlvorschläge

(1) Die §§ 9, 10 und 12 WOLPersVG gelten entsprechend.
(2) Liegt nach Ablauf der Einreichungsfrist (§ 8 Abs. 2) und der Frist nach § 10 Abs. 5 Satz 1 WOLPersVG kein gültiger Wahlvorschlag vor, so gibt der Wahlvorstand dies sofort durch Aushang an den gleichen Stellen, an denen das Wahlausschreiben ausgehängt ist, bekannt. Gleichzeitig fordert er zur Einreichung von Wahlvorschlägen innerhalb einer Nachfrist von sechs Arbeitstagen auf.
(3) Der Wahlvorstand weist in der Bekanntmachung darauf hin, dass Sparkassenmitarbeiter in den Verwaltungsrat nicht gewählt werden können, wenn innerhalb der Nachfrist kein gültiger Wahlvorschlag eingeht. Gehen auch innerhalb der Nachfrist gültige Wahlvorschläge nicht ein, so gibt der Wahlvorstand sofort bekannt, dass diese Wahl nicht stattfinden kann.
(4) Unverzüglich nach Ablauf der Einreichungsfrist (§ 8 Abs. 2), der Frist nach § 10 Abs. 5 Satz 1 WOLPersVG und der Frist nach Absatz 2 Satz 2, spätestens jedoch fünf Arbeitstage vor Beginn der Stimmabgabe, gibt der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge durch Aushang bis zum Abschluss der Stimmabgabe an den gleichen Stellen, an denen das Wahlausschreiben ausgehängt ist, bekannt. Die Stimmzettel sollen in diesem Zeitpunkt vorliegen. Die Namen derjenigen, die die Wahlvorschläge unterzeichnet haben, werden nicht bekannt gegeben.

§ 11 Wahlverfahren, Wahlergebnis und Kosten der Wahl

(1) Die §§ 15 bis 19 WOLPersVG finden entsprechende Anwendung.
(2) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (§ 11 a) durchgeführt. Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl (§ 11 b) statt; in diesem Falle darf der Wähler nicht mehr Namen ankreuzen als Verwaltungsratsmitglieder und Stellvertreter zu wählen sind. Im Übrigen gelten die §§ 25 bis 27 und 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 WOLPersVG entsprechend.
(3) § 20 WOLPersVG gilt entsprechend.
(4) Die Kosten der Wahl trägt die Sparkasse. § 18 Abs. 3 LPersVG gilt entsprechend.

§ 11 a Verhältniswahl

(1) Ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen, werden die Summen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen nebeneinander gestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Die so ermittelten Teilzahlen bleiben den Wahlvorschlägen, aus deren geteilten Stimmensummen sie ermittelt wurden, zugeordnet. Sie bilden, beginnend mit der höchsten, gefolgt von der jeweils nächstniedrigeren, die Reihen folge der auf die Wahlvorschläge entfallenden Plätze.
(2) Durch Zuordnung der Personen der Wahlvorschläge nach ihrer fortlaufenden Nummerierung (§ 9 Abs. 1 Satz 2) zu den auf ihre Wahlvorschläge entfallenden Plätzen wird eine Vorschlagsliste für die Bestätigungswahl erstellt.
(3) In der Reihenfolge der Vorschlagsliste für die Bestätigungswahl gilt die doppelte Anzahl der zu wählenden Verwaltungsratsmitglieder nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SpkG als Vorschlag für die Bestätigungswahl nach § 6 a Abs. 1 Satz 2 SpkG. Führt die Bestätigungswahl nicht zur Bestätigung der erforderlichen Anzahl, so ist der Vorschlag für die Bestätigungswahl in der Reihenfolge der noch nicht ausgeschöpften Vorschlagsliste um die doppelte Anzahl der noch zu bestätigenden Verwaltungsratsmitglieder zu ergänzen. Ist die Vorschlagsliste aus geschöpft und die erforderliche Anzahl noch nicht bestätigt, findet eine Ergänzungswahl der Sparkassenmitarbeiter nach dieser Verordnung statt; bereits auf der aus geschöpften Vorschlagsliste stehende Personen sind bei dieser Wahl nicht wählbar.
(4) Als Vorschlag für die Bestätigungswahl der Stellvertreter der nach Absatz 3 bestätigten Verwaltungsratsmitglieder nach § 6 a Abs. 1 Satz 2 SpkG gelten für jedes bestätigte Verwaltungsratsmitglied jeweils die beiden nächstverfügbaren Personen aus der noch nicht ausgeschöpften Vorschlagsliste nach Absatz 2, die dem Wahlvorschlag des bestätigten Verwaltungsratsmitglieds entstammen. Personen, die als Verwaltungsratsmitglieder nicht bestätigt wurden, gelten für die Bestätigungswahl der Stellvertreter nicht als abgelehnt. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die weiteren Personen in der Reihenfolge der Vorschlagsliste dem Wahlvorschlag des bestätigten Verwaltungsratsmitglieds entstammen. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 11 b Mehrheitswahl

(1) Ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen, bilden die Personen in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahlen die Vorschlagsliste für die Bestätigungswahl.
(2) § 11 a Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Als Vorschlag für die Bestätigungswahl der Stellvertreter der nach Absatz 2 bestätigten Verwaltungsratsmitglieder nach § 6 a Abs. 1 Satz 2 SpkG gelten für jedes bestätigte Verwaltungsratsmitglied jeweils die beiden nächst verfügbaren Personen aus der noch nicht ausgeschöpften Vorschlagsliste nach Absatz 1. § 11 a Abs. 3 Satz 2 und 3 und Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 12 Wahlniederschrift, Bekanntgabe des Wahlergebnisses

(1) Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss enthalten:
1.
die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen,
2.
die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen,
3.
die Zahl der abgegebenen ungültigen Stimmen,
4.
die für die Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifelhafter Stimmen maßgebenden Gründe,
5.
im Falle der Verhältniswahl die Zahl der auf jeden Wahlvorschlag entfallenen gültigen Stimmen sowie die Errechnung der Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge, im Falle der Mehrheitswahl die Zahl der auf jeden Bewerber entfallenen gültigen Stimmen,
6.
die Namen der Gewählten und
7.
besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses.
(2) Die §§ 22 bis 24 WOLPersVG gelten entsprechend.
(3) Der Wahlvorstand teilt den Vorsitzenden der Vertretungen der Träger der Sparkasse unverzüglich, spätestens eine Woche nach der Wahl, die Namen der Gewählten schriftlich mit.

§ 13 Ersatzmitglieder

(1) Scheidet ein Verwaltungsratsmitglied nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SpkG aus dem Verwaltungsrat aus, tritt das Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit an seine Stelle. Bis zur Bestätigung des Ersatzmitglieds nimmt der Stellvertreter die Aufgaben des Verwaltungsratsmitglieds wahr.
(2) Scheidet ein Verwaltungsratsmitglied, das nach den Grundsätzen der Verhältniswahl ermittelt wurde, aus dem Verwaltungsrat aus, gelten als Vorschlag für die Bestätigungswahl nach § 6 a Abs. 1 Satz 2 SpkG jeweils die beiden nächstverfügbaren Personen aus der Vorschlagsliste nach § 11 a Abs. 2, die dem Wahlvorschlag des ausgeschiedenen Verwaltungsratsmitglieds entstammen; bereits ausdrücklich nicht bestätigte Personen können nicht vorgeschlagen werden. § 11 a Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Scheidet ein Verwaltungsratsmitglied, das nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ermittelt wurde, aus dem Verwaltungsrat aus, gelten als Vorschlag für die Bestätigungswahl nach § 6 a Abs. 1 Satz 2 SpkG jeweils die beiden nächstverfügbaren Personen aus der Vorschlagsliste nach § 11 b Abs. 1; Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Ist der Stellvertreter eines Verwaltungsratsmitglieds nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SpkG zu ersetzen, so gelten Absatz 1 Satz 1 sowie die Absätze 2 und 3 entsprechend.

§ 14 Anfechtung der Wahl

(1) Mindestens drei Wahlberechtigte sowie jede in der Sparkasse vertretene Gewerkschaft können binnen einer Frist von zwölf Werktagen, vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Die bisherigen Verwaltungsratsmitglieder nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SpkG bleiben bis zur Rechtskraft der Entscheidung, bei erfolgreicher Wahlanfechtung bis zur Neuwahl der Verwaltungsratsmitglieder nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SpkG im Amt. Nach erfolgreicher Wahlanfechtung ist unverzüglich ein neuer Wahlvorstand zu bestellen und das Wahlverfahren neu einzuleiten.
(3) Der Wahlvorstand hat den Vorsitzenden der Vertretungen der Träger der Sparkasse die Anfechtung der Wahl unverzüglich mitzuteilen.

§ 15 Verfahren bei der Vereinigung von Sparkassen

(1) Bei der Vereinigung von Sparkassen durch Neubildung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SpkG) sind für die in den Verwaltungsrat der neu gebildeten Sparkasse für die laufende Amtszeit zu wählenden Verwaltungsratsmitglieder nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SpkG und deren Stellvertreter die für die laufende Amtszeit erstellten Vorschlagslisten für die Wahl der Verwaltungsratsmitglieder nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SpkG und deren Stellvertreter der durch die Vereinigung aufgelösten Sparkassen maßgebend; unberücksichtigt bleiben Personen,
1.
deren Wählbarkeit weggefallen ist,
2.
die aus dem Verwaltungsrat einer durch die Vereinigung aufgelösten Sparkasse ausgeschlossen wurden oder
3.
die für die laufende Amtszeit rechtswirksam ihren Verzicht auf ihr Amt in dem Verwaltungsrat einer durch die Vereinigung aufgelösten Sparkasse erklärt haben.
Die von den Vertretungen der Träger der neu gebildeten Sparkasse für die laufende Amtszeit zu bestätigenden Verwaltungsratsmitglieder nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SpkG und deren Stellvertreter sind den nach Satz 1 maßgebenden Vorschlagslisten in dem Verhältnis zu entnehmen, welches dem Verhältnis der Beschäftigten der betreffenden durch die Vereinigung aufgelösten Sparkasse zur Gesamtzahl der Beschäftigten der neu gebildeten Sparkasse zum Zeitpunkt der Vereinigung entspricht. Im Übrigen sind § 11 a Abs. 3 und 4 und § 11 b Abs. 2 und 3 anzuwenden.
(2) In Bezug auf die durch die Vereinigung von Sparkassen durch Aufnahme (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SpkG) aufgelösten Sparkassen gilt Absatz 1 entsprechend für die insoweit für die laufende Amtszeit in den Verwaltungsrat der aufnehmenden Sparkasse zusätzlich zu wählenden Verwaltungsratsmitglieder nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SpkG und deren Stellvertreter.

§ 16 Ausschluss der elektronischen Form

Eine in dieser Verordnung festgelegte Schriftform kann nicht durch die elektronische Form ersetzt werden, soweit nicht durch das Sparkassengesetz oder diese Verordnung etwas anderes bestimmt ist.

§ 16 a Bestätigungswahl

Jede Vertretung der Träger der Sparkasse bestätigt die Verwaltungsratsmitglieder nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SpkG und deren Stellvertreter in der Reihenfolge der Vorschlagsliste für die Bestätigungswahl im Wege der Einzelwahl. Bestätigt ist, wer von jeder Vertretung der Träger der Sparkasse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gewählt worden ist.

§ 17

*
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Minister für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
Fußnoten
*)
Verkündet am 13. 11. 1996
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