Besondere Gebührenverordnung für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB Besondere Gebührenverordnung - PTBBGebV)
PTBBGebV
Ausfertigungsdatum: 08.06.2021
Vollzitat:
"PTB Besondere Gebührenverordnung vom 8. Juni 2021 (BGBl. I S. 1717), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. September 2021 (BGBl. I S. 4312) geändert worden ist"
Hinweis:
Änderung durch Art. 1 V v. 21.9.2021 I 4312 (Nr. 67) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 15.6.2021 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen
(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt erhebt in ihrem Zuständigkeitsbereich nach Maßgabe dieser Verordnung Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen), die aufgrund der folgenden Vorschriften erbracht werden:
1. Mess- und Eichgesetz,
2. Mess- und Eichverordnung,
3. Gewerbeordnung,
4. Spielverordnung,
5. Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz,
6. Beschussgesetz,
7. Beschussverordnung,
8. Waffengesetz,
9. Fertigpackungsverordnung und
10. Verordnung über Heizkostenabrechnung.
(2) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen, die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt aufgrund anderer als der in Absatz 1 genannten Vorschriften erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht berührt.
§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen
(1) Für gebührenfähige Leistungen erhebt die Physikalisch-Technische Bundesanstalt Fest- oder Zeitgebühren gemäß § 11 Nummer 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 1 und den Stundensätzen der Zeitgebühren nach Anlage 2.
(1a) Für die Berechnung einer Zeitgebühr ist der in Anlage 2 bezeichnete Themenbereich zu Grunde zu legen, der die Art des Zeitaufwands für die gebührenpflichtige Leistung kennzeichnet. Ist der Zeitaufwand für eine gebührenpflichtige Leistung durch mehrere Themenbereiche gekennzeichnet, ist die Zeitgebühr aus der Summe des Zeitaufwands jedes Themenbereiches zu berechnen.
(2) Neben den in § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes genannten Auslagen werden Auslagen gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben für
1. die Beförderung von Prüfmitteln und Prüfobjekten,
2. Eingangsabgaben für Gegenstände, die für die Prüfung aus dem Ausland zugesandt werden, einschließlich der mit ihnen im Zusammenhang stehenden Gebühren und Auslagen und
3. die Überlassung und Nutzung von Anlagen, Geräten und sonstiger technischer Ausstattung auf Zeit, die außerhalb des für die Zeitgebühr heranzuziehenden Zeitaufwandes gemäß § 10 Absatz 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung liegt.
(3) Die nach den Anlagen 1 und 2 zu erhebenden Gebühren und die nach Absatz 2 zu erhebenden Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.
§ 3 Übergangsregelungen
(1) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen nach Abschnitt 4 der Anlage 1, die vor dem 1. Oktober 2019 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurden, ist die bis einschließlich zum 30. September 2019 geltende Kostenverordnung zum Waffengesetz anzuwenden, soweit nicht die Anwendung dieser Verordnung für den Gebührenschuldner günstiger ist. Wurde die gebührenfähige Leistung in den Fällen des Satzes 1 nach dem 1. Oktober 2019 und vor dem 15. Juni 2021 vollständig erbracht, gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen nach Abschnitt 4 der Anlage 1, die in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis zum 15. Juni 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurden, ist diese Verordnung anzuwenden. Wurde die gebührenfähige Leistung nach Abschnitt 4 der Anlage 1 in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis einschließlich 14. Juni 2021 beantragt oder begonnen und auch vollständig erbracht, ist diese Verordnung nur anzuwenden, wenn auf die nachträgliche Erhebung von Gebühren und Auslagen vor Beginn der Leistungserbringung ausdrücklich hingewiesen wurde. Andernfalls ist die bis einschließlich zum 30. September 2019 geltende Kostenverordnung zum Waffengesetz anzuwenden, soweit nicht die Anwendung dieser Verordnung für den Gebührenschuldner günstiger ist.
(3) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen nach Abschnitt 1, 2, 3, 5 und 6 der Anlage 1, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurden, sind die vor dem 1. Oktober 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden, soweit nicht die Anwendung dieser Verordnung für den Gebührenschuldner günstiger ist.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1 Satz 2) Gebührenverzeichnis
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 4314 - 4315)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Mess- und Eichgesetz (MessEG),
Mess- und Eichverordnung (MessEV)
Abschnitt 2
Gewerbeordnung (GewO),
Spielverordnung (SpielV)
Abschnitt 3
Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG)
Abschnitt 4
Beschussgesetz (BeschG),
Beschussverordnung (BeschussV),
Waffengesetz (WaffG)
Abschnitt 5
Fertigpackungsverordnung (FPackV)
Abschnitt 6
Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV)
Abschnitt 1 Mess- und Eichgesetz (MessEG), Mess- und Eichverordnung (MessEV) | ||
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr |
1 | Prüfung, Erteilung und Änderung von EG-Bauartzulassungen nach § 27 Absatz 2 MessEG in Verbindung mit § 19 MessEV | Zeitgebühr nach Anlage 2 |
2 | Durchführung von Vergleichsmessungen mit Mustern von Dosimetersonden für ein passives, integrierendes Dosimeter nach § 29 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 2 MessEV | |
2.1 | Grundgebühr pro Dosimeterbauart | 612 Euro |
2.2 | Bestrahlung einer Dosimetersonde (E < 2 MeV) | 102 Euro |
Abschnitt 2 Gewerbeordnung (GewO), Spielverordnung (SpielV) | ||
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr |
1 | Prüfung und Zulassung der Bauart von Spielgeräten nach § 11 SpielV in Verbindung mit § 33c GewO | Zeitgebühr nach Anlage 2 |
2 | Erteilung eines Zulassungsbeleges und des Zulassungszeichens sowie Umtausch dieser Unterlagen nach § 15 Absatz 1 SpielV |
2.1 | Erteilung von Zulassungsbelegen einschließlich der Zulassungszeichen 50 Stück | 750 Euro |
2.2 | Erteilung von Zulassungsbelegen einschließlich der Zulassungszeichen 500 Stück | 7 500 Euro |
3 | Erstattung von Aufwendungen für beantragte Ergänzungsarbeiten nach § 15 Absatz 1 SpielV | |
3.1 | Erteilung eines Ersatzzulassungsbeleges einschließlich des Ersatzzulassungszeichens pro Stück | 174 Euro |
Abschnitt 3 Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG) | ||
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr |
1 | Gutachterliche Bewertung von Medizinprodukten mit Messfunktion nach § 85 Absatz 4 Nummer 1 MPDG | Zeitgebühr nach Anlage 2 |
2 | Entwicklung und Prüfung von Referenzmessverfahren, Normalmessgeräten und Prüfhilfsmitteln nach § 85 Absatz 4 Nummer 2 MPDG | Zeitgebühr nach Anlage 2 |
3 | Wissenschaftliche Beratung von Bundesoberbehörden, zuständigen Behörden und Benannten Stellen nach § 85 Absatz 4 Nummer 3 MPDG | Zeitgebühr nach Anlage 2 |
Abschnitt 4 Beschussgesetz (BeschG), Beschussverordnung (BeschussV), Waffengesetz (WaffG) | ||
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr |
1 | Entgegennahme einer Anzeige der gewerbsmäßigen Herstellung oder Verbringung einer Schusswaffe und gegebenenfalls Prüfung der Bewegungsenergie der Geschosse zur Feststellung der Berechtigung zum Aufbringen der Kennzeichnung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 BeschG in Verbindung mit Anlage II Abbildung 10 BeschussV | Zeitgebühr nach Anlage 2 |
2 | Ausnahmebewilligungen nach § 13 BeschG in Verbindung mit den §§ 7 und 8 BeschG | Zeitgebühr nach Anlage 2 |
3 | Zulassung der Bauart von Schussapparaten, Einsteckläufen und nicht der Beschusspflicht unterliegenden Feuerwaffen, Systemprüfungen von Schussapparaten und der in ihnen zu verwendenden Kartuschenmunition nach § 20 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 7 BeschG | Zeitgebühr nach Anlage 2 |
4 | Zulassung von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach § 20 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 8 BeschG | Zeitgebühr nach Anlage 2 |
5 | Entgegennahme einer Anzeige der gewerbsmäßigen Herstellung oder Verbringung von Elektroimpulsgeräten und Reizstoffsprühgeräten sowie Kartuschenmunition mit Reizstoffen, Prüfung sowie Anordnung von Maßnahmen nach § 20 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 3 und 4 BeschG und Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.1 und 1.2.2 WaffG | Zeitgebühr nach Anlage 2 |
6 | Prüfung der technischen Anforderungen von Gasböllern nach § 8 Absatz 4 BeschussV | Zeitgebühr nach Anlage 2 |
7 | Maßnahmen nach § 11 BeschussV (Bauartzulassung für besondere Schusswaffen, pyrotechnische Munition und Schussapparate), u. a. Geräte- und Systemprüfung sowie Erstellung von Prüfregeln nach § 11 Absatz 1 BeschussV, Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Absatz 3 BeschussV, Bestätigung der Anzeige und der Berechtigung zum Aufbringen des Kennzeichens nach § 11 Absatz 6 BeschussV | Zeitgebühr nach Anlage 2 |
8 | Prüfung von Betriebsanleitungen nach § 13 BeschussV | Zeitgebühr nach Anlage 2 |
9 | Prüfung der Anforderungen an Reizstoffgeschosse, Reizstoffsprühgeräte und Reizstoffe sowie an Elektroimpulsgeräte nach § 15 in Verbindung mit den Anlagen IV und V BeschussV | Zeitgebühr nach Anlage 2 |
10 | Prüfung von anderen nicht tragbaren Geräten nach § 19 Absatz 3 BeschussV | Zeitgebühr nach Anlage 2 |
11 | Periodische Fabrikationskontrollen nach § 22 BeschussV | Zeitgebühr nach Anlage 2 |
12 | Überprüfungen im Einzelfall nach § 23 BeschussV | Zeitgebühr nach Anlage 2 |
13 | Prüfung der Konformität und Zulassung neu entwickelter Blockiersysteme für Erbwaffen nach § 20 Absatz 4 WaffG | Zeitgebühr nach Anlage 2 |
14 | Entgegennahme von Anzeigen einer Marke nach § 24 Absatz 6 WaffG | 200 Euro |
Abschnitt 5 Fertigpackungsverordnung (FPackV) | ||
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr |
1 | Erteilung von Herstellerzeichen für Maßbehältnis-Flaschen nach § 37 Absatz 1 FPackV oder Verlangen von Änderungen eines beantragten Herstellerzeichens nach § 37 Absatz 2 FPackV, einschließlich der Unterrichtung der zuständigen Stellen | 232 Euro |
Abschnitt 6 Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV) |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr |
1 | Prüfung im Rahmen der Mitwirkung bei der Bestätigung der Eignung von sachverständigen Stellen nach § 5 Absatz 1 HeizkostenV | Zeitgebühr nach Anlage 2 |
Anlage 2 (zu § 2 Absatz 1 Satz 2) Stundensätze
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 4315 - 4316)
Themenbereich | Organisationseinheit | Stundensatz in Euro |
---|---|---|
Themenbereich 1 Akustik, Ultraschall, Beschleunigung | Geschwindigkeit | 160 |
Schall | ||
Akustik und Dynamik | ||
Themenbereich 2 Durchfluss | Gase | 167 |
Flüssigkeiten | ||
Wärme und Vakuum | ||
Themenbereich 3 Elektrizität und Magnetismus | Gleichstrom und Niederfrequenz | 186 |
Hochfrequenz und Felder | ||
Elektrische Energiemesstechnik | ||
Quantenelektronik | ||
Halbleiterphysik und Magnetismus | ||
Elektrische Quantenmetrologie | ||
Themenbereich 4 Ionisierende Strahlung | Radioaktivität | 204 |
Dosimetrie für Strahlentherapie und Röntgendiagnostik | ||
Strahlenschutzdosimetrie | ||
Neutronenstrahlung | ||
Strahlenwirkung | ||
Themenbereich 5 Länge, dimensionelle Metrologie | Bild- und Wellenoptik | 169 |
Quantenoptik und Längeneinheit | ||
Oberflächenmesstechnik | ||
Dimensionelle Nanometrologie | ||
Koordinatenmesstechnik | ||
Interferometrie an Maßverkörperungen | ||
Themenbereich 6 Masse und abgeleitete Größen | Masse | 180 |
Festkörpermechanik | ||
Themenbereich 7 Metrologie in der Chemie | Allgemeine und Anorganische Chemie | 188 |
Biochemie | ||
Physikalische Chemie | ||
Analytische Chemie der Gasphase | ||
Themenbereich 8 Metrologie für die Medizin | Biomedizinische Magnetresonanz | 176 |
Biosignale | ||
Biomedizinische Optik | ||
Themenbereich 9 Radiometrie und Photometrie | Photometrie und Spektroradiometrie | 194 |
Angewandte Radiometrie | ||
Radiometrie mit Synchrotronstrahlung | ||
Röntgenmesstechnik mit Synchrotronstrahlung | ||
Themenbereich 10 Thermometrie | Detektorradiometrie und Strahlungsthermometrie | 176 |
Temperatur | ||
Kryosensorik | ||
Themenbereich 11 Zeit und Frequenz | Zeit und Frequenz | 156 |
Themenbereich 12 Metrologische Informationstechnik | Mathematische Modellierung und Datenanalyse | 147 |
Metrologische Informationstechnik | ||
Themenbereich 13 Physikalische Sicherheitstechnik, Explosionsschutz | Explosionsschutz in der Energietechnik | 196 |
Explosionsgeschützte Sensorik und Messtechnik | ||
Grundlagen des Explosionsschutzes | ||
Themenbereich 14 Sonstige Leistungen | Wissenschaftlicher Gerätebau und andere Organisationseinheiten ohne bzw. mit geringer bis mittlerer technischer Ausstattung | 116 |
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