BürgSchGebV HE 2015
DE - Landesrecht Hessen

Verordnung über Gebühren für die Übernahme von Bürgschaften und Garantien Vom 16. Oktober 2015

Verordnung über Gebühren für die Übernahme von Bürgschaften und Garantien Vom 16. Oktober 2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 12.11.2022 bis 31.12.2029
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. September 2022 (GVBl. S. 559)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über Gebühren für die Übernahme von Bürgschaften und Garantien vom 16. Oktober 201518.11.2015 bis 31.12.2029
Eingangsformel18.11.2015 bis 31.12.2029
§ 1 - Bearbeitungsgebühr, Gebühr für die Zusage18.11.2015 bis 31.12.2029
§ 2 - Verwaltungsgebühr18.11.2015 bis 31.12.2029
§ 3 - Aufhebung bisherigen Rechts18.11.2015 bis 31.12.2029
§ 4 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten12.11.2022 bis 31.12.2029
Aufgrund des § 18 Abs. 2 Satz 3 des Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen-Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 732), geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2009 (GVBl. I S. 256), verordnet der Minister der Finanzen:

§ 1 Bearbeitungsgebühr, Gebühr für die Zusage

Für die Bearbeitung von Anträgen auf Übernahme von Bürgschaften und Garantien des Landes wird eine Bearbeitungsgebühr von 0,5 Prozent der beantragten Bürgschaft oder Garantie erhoben. Für die Zusage der Bürgschaft oder Garantie wird eine weitere Gebühr von 0,5 Prozent der zugesagten Bürgschaft oder Garantie erhoben. Die Gebühren nach Satz 1 und 2 werden insgesamt auf 60 000 Euro begrenzt.

§ 2 Verwaltungsgebühr

(1) Für eine übernommene Bürgschaft oder Garantie wird eine kalenderjährliche Verwaltungsgebühr von 1 Prozent des Bürgschafts- oder Garantiebetrages erhoben. Der Berechnung der Gebühr wird der Bürgschafts- oder Garantiebetrag am 1. Januar desjenigen Jahres zugrunde gelegt, für das sie erhoben wird.
(2) Im ersten Kalenderjahr der Bürgschaft oder Garantie wird die Verwaltungsgebühr in Höhe von je einem Zwölftel der Gebühr nach Abs. 1 Satz 1 für jeden Kalendermonat ab Übersendung der Bürgschafts- oder Garantieurkunde erhoben.
(3) Bei Beendigung der Bürgschaft oder Garantie vor Dezember des laufenden Jahres wird die Verwaltungsgebühr in Höhe von je einem Zwölftel der Gebühr nach Abs. 1 Satz 1 für jeden Kalendermonat des laufenden Jahres, letztmalig für den Kalendermonat erhoben, in dem die Bürgschafts- oder Garantieurkunde an die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen zurückgegeben wird. Maßgeblich ist das Datum des Eingangs der Bürgschafts- oder Garantieurkunde bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen.

§ 3 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über Gebühren für die Gewährung von Bürgschaften und Garantien vom 29. November 2010 (GVBl. I S. 526)
1)
wird aufgehoben.
Fußnoten
1)
Hebt auf FFN 54-57

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.
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