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Gesetz über die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen - rechtlich unselbstständige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale (Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen-Gesetz) Vom 18. Dezember 2006

Gesetz über die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen - rechtlich unselbstständige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale (Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen-Gesetz) Vom 18. Dezember 2006
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2022 (GVBl. S. 570)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen - rechtlich unselbstständige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale (Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen-Gesetz) vom 18. Dezember 200601.01.2007
Inhaltsverzeichnis31.08.2009
§ 1 - Rechtsform, Name31.08.2009
§ 2 - Aufgaben29.11.2022
§ 3 - Übertragung von Aufgaben29.11.2022
§ 4 - Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben31.08.2009
§ 5 - Satzung31.08.2009
§ 6 - Gewährträger31.08.2009
§ 7 - Verwaltung der Sondervermögen31.08.2009
§ 8 - Eigenmittel der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen31.08.2009
§ 9 - Grundsätze der Geschäftsführung31.08.2009
§ 10 - Geschäftsleitung, Vertretung31.08.2009
§ 11 - Wirtschafts- und Infrastrukturbank-Ausschuss31.08.2009
§ 12 - Rechnungswesen und interne Leistungen31.08.2009
§ 13 - Beiräte31.08.2009
§ 14 - Geschäftsjahr01.01.2007
§ 15 - Rechnungslegung31.08.2009
§ 16 - Verwendung der Erträge31.08.2009
§ 17 - Aufsicht31.08.2009
§ 18 - Allgemeine Kostenbefreiung; Erhebung von Kosten für Bürgschaften und Garantien durch das Land Hessen für die gewerbliche Wirtschaft31.08.2009
§ 19 - Auflösung31.08.2009
§ 20 - Übergangsregelung01.01.2007
§ 21 - Inkrafttreten01.01.2007
Inhaltsübersicht
§ 1Rechtsform, Name
§ 2Aufgaben
§ 3 Übertragung von Aufgaben
§ 4Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben
§ 5Satzung
§ 6Gewährträger
§ 7Verwaltung der Sondervermögen
§ 8Eigenmittel der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
§ 9Grundsätze der Geschäftsführung
§ 10Geschäftsleitung, Vertretung
§ 11Wirtschafts- und Infrastrukturbank - Ausschuss
§ 12Rechnungswesen und interne Leistungen
§ 13Beirat
§ 14Geschäftsjahr
§ 15Rechnungslegung
§ 16Verwendung der Erträge
§ 17Aufsicht
§ 18Kostenbefreiung
§ 19Auflösung
§ 20Übergangsregelung
§ 21Inkrafttreten

§ 1 Rechtsform, Name

(1) Die vom Land Hessen (Land) bei der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale (Helaba) errichtete „Landestreuhandstelle Hessen - Bank für Infrastruktur - rechtlich unselbstständige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale“ (LTH -Bank für Infrastruktur) wird mit der Investitionsbank Hessen (IBH) unter dem Namen „Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen - rechtlich unselbstständige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale“ (Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen) als eine organisatorisch und wirtschaftlich selbstständige, rechtlich unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts innerhalb der Helaba fortgeführt.
(2) Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen kann im Rechtsverkehr unter ihrem Namen handeln, klagen und verklagt werden.
(3) Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen kann neben ihrem Hauptstandort am Sitz der Helaba in Frankfurt am Main weitere Standorte in den Regionen des Landes Hessen betreiben. Näheres regelt die Satzung der Helaba.

§ 2 Aufgaben

(1) Der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen obliegt die monetäre Ausführung von öffentlichem Fördergeschäft. Zur Erfüllung dieses öffentlichen Auftrages kann sie insbesondere im Einklang mit den beihilferechtlichen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft folgende Aufgaben wahrnehmen:
1.
Förderung der einzelbetrieblichen, gewerblichen Wirtschaft unter besonderer Berücksichtigung des Mittelstandes sowie der freien Berufe,
2.
Förderung der Ansiedlung von Unternehmen,
3.
Förderung von Maßnahmen der Arbeitsmarktpolitik,
4.
Förderung des Wohnungswesens,
5.
Förderung des Kommunalbaus,
6.
Förderung des Städtebaus und der Stadtentwicklung,
7.
Förderung durch Bereitstellung von Risikokapital,
8.
Förderung des technischen Fortschritts, insbesondere Technologie- und Innovationsfinanzierung,
9.
Förderung von Infrastrukturmaßnahmen,
10.
Förderung von Maßnahmen zur Entwicklung strukturschwacher Gebiete,
11.
Förderung von Land- und Forstwirtschaft, des ländlichen Raums sowie des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes,
12.
Förderung im Rahmen international vereinbarter Förderprogramme,
13.
Förderung von wirtschaftlichen Belangen bei Kultur und Bildung,
14.
Förderung von Maßnahmen rein sozialer Art einschließlich Konsortialfinanzierung,
15.
Finanzierungen für Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtliche Zweckverbände.
Die Beratung im Rahmen der monetären Förderung nimmt die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen wahr.
(1a) Die von der mit der Landestreuhandstelle Hessen rechtsidentischen LTH–Bank für Infrastruktur sowie von der IBH übernommenen Aufgaben werden von der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen fortgeführt. Der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen kann die Wahrnehmung der Funktion der Zahlstellen für den
1.
Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und
2.
Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER)
übertragen werden. Sie stellt im Falle der Wahrnehmung dieser Funktion die Unabhängigkeit der EU-Zahlstellen sicher, entsprechend der Vorgaben der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. EU Nr. L 435 S. 187, 2022 Nr. L 29 S. 45), ergänzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. EU Nr. L 20 S. 95) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz (ABl. EU 2022 Nr. L 20 S. 131).
(2) Zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben führt die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen Förderprogramme und sonstige Maßnahmen des Landes, der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union, der europäischen Organisationen und Einrichtungen sowie bankeigene Förderprogramme allein oder zusammen mit anderen Förderinstituten oder Fördereinrichtungen durch.
(3) Zur Durchführung ihrer Förderaufgaben kann die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen die ihr zur Verfügung stehenden bankmäßigen Instrumente einsetzen, insbesondere Darlehen, Zuschüsse und sonstige Finanzhilfen gewähren, Bürgschaften, auch für Kredite von Kreditinstituten, und andere Gewährleistungen übernehmen, Unternehmen gründen und Beteiligungen eingehen und sonstige im Zusammenhang mit Beteiligungen an Unternehmen stehende Geschäfte besorgen sowie Beteiligungskapital für Wagnis- und Wachstumsfinanzierungen bereitstellen. Die Satzung der Helaba kann Einschränkungen vorsehen.
(4) Die Mittel zur Durchführung ihrer Aufgaben beschafft sich die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen, nach Zustimmung des Ministeriums der Finanzen zum jeweiligen Förderprogramm, durch die Aufnahme von Darlehen sowie die Begebung von Schuldverschreibungen, sofern die Mittel nicht aus dem Landeshaushalt oder im Rahmen des vom Land zur Förderung des Wohnungsbaus und der Zukunftsinvestitionen eingesetzten Fördervermögens (Sondervermögen Wohnungswesen und Zukunftsinvestitionen) sowie des vom Land zur Förderung der kommunalen Investitionen eingesetzten Fördervermögens (Sondervermögen Hessischer Investitionsfonds) bereitgestellt werden.
(5) Sonstige Bankgeschäfte darf die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen nur betreiben, soweit sie mit der Erfüllung ihrer Aufgaben in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Der Effektenhandel, das Einlagengeschäft und das Girogeschäft sind der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen nur insoweit und auf eigene Rechnung gestattet.
(6) Das Land oder ein anderer Träger der öffentlichen Verwaltung kann weitere Aufgaben auf die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen, auch auf deren Vorschlag, übertragen, sofern diese dem Europäischen Beihilferecht, insbesondere den Grundsätzen und Vorgaben der Europäischen Gemeinschaft für die Geschäftstätigkeit eines Förderinstituts, nicht widersprechen.
(7) Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 und Abs. 6 Vermögenswerte, die ihr vom Land oder von Dritten treuhänderisch überlassen werden, nach Maßgabe der entsprechenden Treuhandvereinbarung für Rechnung des Landes oder Dritter verwalten und verwerten.
(8) Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen verwaltet das Sondervermögen Wohnungswesen und Zukunftsinvestitionen sowie das Sondervermögen Hessischer Investitionsfonds einschließlich der als stille Vermögenseinlagen des Landes der Helaba übertragenen Teile sowie alle dem Fördergeschäft zuzuordnenden Vermögensgegenstände und Rechte.
(9) Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen kann die nach diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben nur mit Zustimmung des Wirtschafts- und Infrastrukturbank-Ausschusses (§ 11) wahrnehmen.
(10) Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen arbeitet wettbewerbsneutral und beachtet bei der Zusammenarbeit mit Kreditinstituten das Diskriminierungsverbot.

§ 3 Übertragung von Aufgaben

(1) Die für in § 2 genannte Aufgaben jeweils fachlich zuständige Ministerin oder der hierfür fachlich zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für Wirtschaft zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister, Aufgaben nach § 2 sowie gegebenenfalls weitere Aufgaben ausschließlich der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen zuzuweisen und jeweils das Nähere zur Konkretisierung zu regeln. Das Nähere zur Ausgestaltung der durch Rechtsverordnung nach Satz 1 übertragenen Aufgaben ist in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regeln. Vorgenannte öffentlich- rechtliche Verträge bedürfen der Zustimmung des Ministeriums der Finanzen. Aufgaben, die ausschließlich an die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen übertragen werden, können nicht nach § 44 Abs. 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184) übertragen werden.
(2) Die Übertragung anderer Aufgaben durch das Land auf die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen geschieht durch Vertrag, insbesondere Treuhand- und Verwaltungsvertrag. Der Vertragsabschluss erfolgt für das Land durch das jeweils fachlich zuständige Ministerium und bedarf der Zustimmung des Ministeriums der Finanzen.
(3) Die Übertragung von Aufgaben durch andere Träger der öffentlichen Verwaltung auf die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen erfolgt durch Vertrag.

§ 4 Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben

Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen wird ermächtigt, mit Zustimmung des für die Rechtsaufsicht zuständigen Ministeriums im Rahmen der ihr vom Land oder anderen Trägern der öffentlichen Verwaltung übertragenen hoheitlichen Aufgaben Verwaltungsakte zu erlassen und öffentlich-rechtliche Verträge zu schließen.

§ 5 Satzung

Die Rechtsverhältnisse der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen werden im Rahmen dieses Gesetzes durch ergänzende Regelungen in der Satzung der Helaba näher bestimmt. Die ergänzenden Regelungen sowie Folgeänderungen werden im Einvernehmen mit dem für die Rechtsaufsicht zuständigen Ministerium von der Trägerversammlung der Helaba nach Anhörung des Verwaltungsrates der Helaba beschlossen und bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 6 Gewährträger

(1) Gewährträger der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen ist das Land. Die Rechte des Gewährträgers nimmt das Ministerium der Finanzen wahr. Für die Verbindlichkeiten der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen haftet das Land als Gewährträger unbeschränkt, soweit die Befriedigung aus dem Vermögen der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen nicht möglich ist (Gewährträgerhaftung). Die Gewährträgerhaftung des Landes umfasst auch sämtliche Verbindlichkeiten der auf die Helaba verschmolzenen IBH. Die Gewährträgerhaftung des Landes für die IBH besteht fort, auch sofern das Land vor der Verschmelzung nicht mehr Anteilseigner ist.
(2) Das Land haftet unmittelbar für die von der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen aufgenommenen Darlehen und die von der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen begebenen Schuldverschreibungen, die als Festgeschäfte ausgestalteten Termingeschäfte, die Rechte aus Optionen und andere Kredite an die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen sowie für Kredite, soweit sie von der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen ausdrücklich gewährleistet werden. Die Haftung des Landes gilt auch und soweit sie im Zeitpunkt der Verschmelzung bereits bestand für die von der auf die Helaba verschmolzenen IBH aufgenommenen Darlehen und begebenen Schuldverschreibungen, die als Festgeschäfte ausgestalteten Termingeschäfte, die Rechte aus Optionen und andere Kredite an die IBH, die von der IBH eingegangenen Beteiligungen und im Zusammenhang mit Beteiligungen stehenden Geschäfte sowie für andere Kredite, soweit sie von der IBH ausdrücklich gewährleistet wurden.

§ 7 Verwaltung der Sondervermögen

Die Verwaltung der Sondervermögen Wohnungswesen und Zukunftsinvestitionen und Hessischer Investitionsfonds durch die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen kann auch erfolgen, soweit diese oder deren Vermögensgegenstände als stille Vermögenseinlage des Landes auf die Helaba übertragen worden sind.

§ 8 Eigenmittel der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen

(1) Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen verfügt über Eigenmittel, die ihr aus den Rücklagen der Landestreuhandstelle Hessen durch die Errichtung der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen zuwachsen oder durch Dotation sowie als stille Einlage eingebracht werden. Die Einbringung von Eigenmitteln kann auch durch Sacheinlagen erfolgen.
(2) Die Eigenmittel der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen stellen bei der Helaba Eigenmittel im Sinne des Kreditwesengesetzes in der Fassung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2777), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607), dar (Haftungsfunktion). Die Mittel stehen für Investitionszwecke und Förderzwecke der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen zur Verfügung. Die Helaba hat für diese Eigenmittel der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen eine Avalgebühr zu entrichten.
(3) Die Helaba hat für die von ihr aufgrund gesonderter vertraglicher Vereinbarung genutzten Eigenmittel der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen eine marktgerechte Vergütung zu zahlen, sofern diese Eigenmittel nicht von der Helaba selbst in die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen eingebracht worden sind.

§ 9 Grundsätze der Geschäftsführung

Die Geschäfte sind unter Beachtung des öffentlichen Auftrags der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen nach kaufmännischen und wirtschaftlichen Grundsätzen zu führen.

§ 10 Geschäftsleitung, Vertretung

(1) Die Geschäfte der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen werden durch die Geschäftsleitung geführt. Sie besteht aus mindestens zwei Personen. Das Nähere regelt die Satzung der Helaba.
(2) Die Gesamtverantwortung der Organe, insbesondere des Vorstandes der Helaba nach den Vorschriften des Kreditwesengesetzes bleibt auch in Förderangelegenheiten unberührt.
(3) Der Vorstand der Helaba vertritt gerichtlich und außergerichtlich die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen. Er kann die Geschäftsleitung zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen bevollmächtigen.

§ 11 Wirtschafts- und Infrastrukturbank-Ausschuss

(1) Die Helaba richtet einen Ausschuss des Verwaltungsrates ein, der für die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen und für das Fördergeschäft im Sinne dieses Gesetzes zuständig ist (Wirtschafts- und Infrastrukturbank-Ausschuss). Er besteht aus sechs Mitgliedern.
(2) Der Wirtschafts- und Infrastrukturbank-Ausschuss besteht aus zwei vom Land berufenen Mitgliedern im Verwaltungsrat der Helaba, zwei Mitgliedern der Arbeitnehmervertretung aus dem Verwaltungsrat der Helaba sowie der für Wirtschaft zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister und einem weiteren von der Landesregierung zu benennenden Mitglied. Näheres regelt die Satzung der Helaba.
(3) Der Wirtschafts- und Infrastrukturbank-Ausschuss beschließt die Richtlinien für die Geschäftspolitik und überwacht das Fördergeschäft. Er beschließt als Ausschuss für das Fördergeschäft über die Art der Zweckbindung nach § 16.
(4) Der Wirtschafts- und Infrastrukturbank-Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 12 Rechnungswesen und interne Leistungen

(1) Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen hat ein eigenes Rechnungswesen zu führen. Sie hält ihre Vermögenswerte und Schulden von den Beständen der Helaba getrennt.
(2) Interne Leistungen zwischen der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen und der Helaba sind jeweils marktgerecht zu vergüten.

§ 13 Beiräte

Zur sachverständigen Beratung der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen in Förderbelangen und zur Sicherung der Wettbewerbsneutralität können Beiräte gebildet werden. Die Mitglieder der Beiräte bestimmt der Wirtschafts- und Infrastrukturbank-Ausschuss. Näheres regelt die Satzung der Helaba.

§ 14 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 15 Rechnungslegung

Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen erstellt entsprechend den für die Helaba geltenden Grundsätzen einen gesonderten Jahresabschluss, der nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches aufgestellt wird.

§ 16 Verwendung der Erträge

Die von der Wirtschafts- und Infrastrukturbank erwirtschafteten Erträge werden zu einem Fünftel als eigene Vermögenswerte bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen und zu vier Fünftel als eigene Vermögenswerte bei der Helaba thesauriert. Die thesaurierten Erträge unterliegen sowohl bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank als auch bei der Helaba der Zweckbindung und werden ausschließlich Förderzwecken zugeführt.

§ 17 Aufsicht

(1) Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen untersteht der Rechtsaufsicht des Landes. Die Rechtsaufsicht wird von dem für die Sparkassenaufsicht zuständigen Ministerium ausgeübt. Die Aufsichtsbehörde kann alle erforderlichen Anordnungen treffen, um den Geschäftsbetrieb der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen im Einklang mit den Gesetzen, der Satzung der Helaba und den sonstigen Vorschriften zu erhalten. Die Staatsaufsicht über die Helaba bleibt unberührt.
(2) Die Vertragsabschlüsse zur Durchführung einzelner Förderprogramme sowie den Erlass der jeweiligen Förderrichtlinien nimmt das nach der Abgrenzung der Geschäftsbereiche für die jeweilige Aufgabe fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen vor.
(3) Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen untersteht der Fachaufsicht des für die Zulassung der EU-Zahlstelle zuständigen Ministeriums nur soweit sie Zahlstellenfunktionen für den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) wahrnimmt.

§ 18 Allgemeine Kostenbefreiung; Erhebung von Kosten für Bürgschaften und Garantien durch das Land Hessen für die gewerbliche Wirtschaft

(1) Soweit das Land von einer Kostentragungspflicht allgemein oder im Einzelfall befreit ist, gilt die Kostenbefreiung für die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen entsprechend. Die Befreiung gilt insbesondere für Kosten nach der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), dem Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), und dem Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), jeweils in der geltenden Fassung.
(2) Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen erhebt für die Antragsbearbeitung, die Zusage und die laufende Verwaltung von Bürgschaften und Garantien des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen). Die Erhebung der Kosten erfolgt nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 970), soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Höhe der Gebühren setzt die Hessische Ministerin oder der Hessische Minister der Finanzen durch Rechtsverordnung fest.
(3) Kostengläubigerin ist die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen. Zur Zahlung der Kosten ist die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer verpflichtet.
(4) Für die Antragsbearbeitung ist eine Bearbeitungsgebühr zu erheben; die Gebührenschuld entsteht mit Eingang des Antrags bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen. Für die Zusage der Bürgschaft oder Garantie wird eine weitere Gebühr erhoben; die Gebührenschuld entsteht mit Übersendung des Angebotes durch die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen.
(5) Die jährliche Gebühr für die laufende Verwaltung einer Bürgschaft oder Garantie entsteht erstmals mit Übersendung der Bürgschafts- oder Garantieurkunde. In den folgenden Jahren entsteht die Gebühr jeweils am 1. Januar. Sie wird zum 30. Juni des laufenden Jahres fällig.
(6) Billigkeitsregelungen sind nur mit Zustimmung des Hessischen Ministeriums der Finanzen zulässig.
(7) Auf Kosten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, sind die Richtlinien für die Übernahme von Bürgschaften und Garantien durch das Land Hessen für die gewerbliche Wirtschaft vom 28. August 2001 (StAnz. S. 3307), zuletzt geändert durch Richtlinien vom 16. Juni 2005 (StAnz. S. 2315) sowie die Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Gewährung von Bürgschaften und Garantien vom 21. Februar 2006 (GVBl. I S. 57) in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Sätze 2 und 3 des IBH-Gesetzes weiterhin anzuwenden, soweit sie für die Kostenschuldnerin oder den Kostenschuldner im Einzelfall günstiger sind. Kostengläubigerin in den Fällen des Satz 1 ist die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen.

§ 19 Auflösung

(1) Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen kann nur durch Gesetz aufgelöst werden.
(2) Die bis zum Zeitpunkt der Auflösung bei der Helaba thesaurierten Beträge verbleiben unter Beibehaltung der Zweckbindung bei der Helaba. Die nach der Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibenden Mittel der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen fallen dem Land zu.
(3) Die vom Land in die Helaba eingebrachten stillen Einlagen bleiben von der Auflösung der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen unberührt.

§ 20 Übergangsregelung

Die Helaba legt anhand eines Produktkostenmodells getrennt für die Jahre 2004 bis 2006 Rechnung im Fördergeschäft der Landestreuhandstelle Hessen für den Bereich der Treuhandprogramme und Programme aus den Sondervermögen einerseits und den Bereich der Förderprogramme im Eigenobligo der Bank andererseits. Soweit Überschüsse im Bereich der Treuhandprogramme und Programme aus den Sondervermögen erwirtschaftet werden, werden diese in Abstimmung mit dem Land für Fördermaßnahmen eingesetzt.

§ 21 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
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