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Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über den Abbau und die Verwertung von Bimsvorkommen Vom 21. Juli 1952

Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über den Abbau und die Verwertung von Bimsvorkommen Vom 21. Juli 1952
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Überschrift III. Teil und § 11 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26.05.2009 (GVBl. S. 201)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über den Abbau und die Verwertung von Bimsvorkommen vom 21. Juli 195201.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
§ 1 - Zuständigkeiten01.10.2001
I. Teil - Abbau von Bims01.10.2001
§ 2 - Voraussetzungen für die Abbaugenehmigung01.08.2003
§ 3 - Größe des Abbaugrundstücks01.08.2003
§ 4 - Persönliche Genehmigung01.08.2003
§ 5 - Wiedereinplanierung01.10.2001
§ 6 - Genehmigungsverfahren01.08.2003
§ 7 - (aufgehoben)01.10.2001
II. Teil - Verarbeitung von Bims01.10.2001
§ 8 - Voraussetzungen für die Verarbeitungsgenehmigung01.10.2001
§ 9 - Materialprüfung01.08.2003
§ 10 - Persönliche Genehmigung01.08.2003
III. Teil - (aufgehoben)06.06.2009
§ 11 - (aufgehoben)06.06.2009
IV. Teil01.10.2001
§ 12 - Fachausschuß Bims01.10.2001
V. Teil - Inkrafttreten01.10.2001
§ 1301.10.2001
Auf Grund des § 3 des Landesgesetzes über den Abbau und die Verwertung von Bimsvorkommen vom 13. April 1949 (GVBl. S. 143) wird verordnet:

§ 1 Zuständigkeiten

Zuständige Behörde für die Durchführung des § 1 des Landesgesetzes über den Abbau und die Verwertung von Bimsvorkommen sowie für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 2 dieses Gesetzes ist die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung. Die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr.

I. Teil Abbau von Bims

§ 2 Voraussetzungen für die Abbaugenehmigung

(1) Der Abbau von Bims ist schriftlich zu versagen, wenn
a)
hierdurch die land- und forstwirtschaftliche Nutzung auf längere Zeit beeinträchtigt wird,
b)
die Anrainer in der Feldbestellung nachhaltig beeinträchtigt werden,
c)
der zusammenhängende Inhalt der auszubeutenden Fläche geringer als ein Hektar ist,
d)
der Antragsteller die zur Leitung eines Betriebes erforderlichen technischen Kenntnisse und Erfahrungen nicht nachweist,
e)
der Antragsteller nicht die Gewähr für eine kaufmännische Leitung bietet.
(2) Die Genehmigung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller für die Kosten der Wiedereinplanierung durch Hinterlegung oder Bürgschaft Sicherheit leistet.
(3) Bei der Genehmigung ist auf die Erhaltung von Arbeitsplätzen Rücksicht zu nehmen.

§ 3 Größe des Abbaugrundstücks

(1) Zur Erreichung der Mindestgröße gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. c können sich mehrere Grundstückseigentümer zusammenschließen. In diesem Fall ist die Auflage schriftlich zu erteilen, das Vorkommen zügig und vollständig abzubauen.
(2) Von dem Erfordernis der Mindestgröße ist abzusehen, wenn durch den Abbau von Bims Abbauinseln beseitigt werden oder der planmäßige Weiterabbau einer genehmigten Grube fortgesetzt wird.

§ 4 Persönliche Genehmigung

(1) Die Abbaugenehmigung wird für eine bestimmte Person und für bestimmte Flurstücke schriftlich erteilt. Eine elektronische Abbaugenehmigung ist mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Abbaugenehmigung ist nicht übertragbar.
(2) Soll der Abbau nicht durch den Eigentümer betrieben werden, so ist die Genehmigung unter der Bedingung zu erteilen, daß das Ausbeuterecht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder als Grunddienstbarkeit eingetragen wird.

§ 5 Wiedereinplanierung

Die bis zum 31. Dezember eines Jahres ausgebeuteten und für die weitere Bimsgewinnung nicht mehr benötigten Flächen sind bis zur nächsten Frühjahrsbestellung wieder einzuplanieren.

§ 6 Genehmigungsverfahren

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Abbaugenehmigung ist schriftlich einzureichen. Eine Antragstellung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(2) Bei Vorlage des Antrages ist durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen, daß die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Buchst. c und des § 4 Abs. 2 vorliegen.
(3) Die zuständige Behörde fordert eine gutachtliche Stellungnahme des Fachausschusses Bims in Neuwied an.
(4) Dem Antrag sind Zeugnisse oder sonstige Bescheinigungen über die technische und kaufmännische Vorbildung des Antragstellers beizufügen.

§ 7

(aufgehoben)

II. Teil Verarbeitung von Bims

§ 8 Voraussetzungen für die Verarbeitungsgenehmigung

(1) Die Verarbeitung von Bims darf nur genehmigt werden, wenn
a)
der Antragsteller oder sein Betriebsleiter die zur Leitung eines Verarbeitungsbetriebes erforderlichen technischen Kenntnisse und Erfahrungen nachweist,
b)
die kaufmännische Leitung des Betriebes gewährleistet ist.
(2) Die technische Befähigung ist durch Prüfungszeugnisse aus dem Bauwesen oder durch eine angemessene Tätigkeit in der Baustoffindustrie nachzuweisen.

§ 9 Materialprüfung

(1) Den Verarbeitungsbetrieben ist die Auflage schriftlich zu erteilen, ihre Produktion laufend von einer zugelassenen Materialprüfungsanstalt prüfen zu lassen. Die Betriebe sind verpflichtet, zum 1. April eines jeden Jahres mindestens zwei Prüfungszeugnisse über den Fachausschuß Bims in Neuwied der zuständigen Behörde vorzulegen. Es werden nur Prüfungszeugnisse berücksichtigt, die auf Proben beruhen, die im Abstand von mindestens drei Monaten von der Prüfungsanstalt entnommen wurden.
(2) Die zuständige Behörde kann zur Sicherung der Güte der Baustoffe weitere Auflagen schriftlich erteilen.
(3) Entsprechen die Prüfungsergebnisse nicht den Anforderungen des Baumarktes oder den Auflagen nach Absatz 2 und wird dadurch die Sicherheit von Bauwerken gefährdet, so kann die zuständige Behörde die Verarbeitungsgenehmigung schriftlich zurücknehmen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auf Verarbeitungsbetriebe, die einer Güteschutzvereinigung angehören, keine Anwendung.

§ 10 Persönliche Genehmigung

Die Verarbeitungsgenehmigung wird für eine bestimmte Person und für einen bestimmten Betrieb schriftlich erteilt. Eine elektronische Verarbeitungsgenehmigung ist mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Verarbeitungsgenehmigung kann nicht übertragen werden.

III. Teil

(aufgehoben)

§ 11

(aufgehoben)

IV. Teil

§ 12 Fachausschuß Bims

(1) Zur Beratung des Ministeriums für Wirtschaft und Verkehr und der für die Durchführung dieser Verordnung zuständigen Behörden wird ein Ausschuß (Fachausschuß Bims) mit Sitz in Neuwied gebildet.
(2) Der Ausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und je zwei Vertretern der Landwirtschaft, der Bimsindustrie, und der Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden. Das Ministerium für Wirtschaft und Verkehr beruft den Vorsitzenden. Die Vertreter der Landwirtschaft werden von der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, die Vertreter der Bimsindustrie von dem Verband der Bims- und Betonindustrie e. V., Neuwied, und dem Landesverband Beton- und Bimsindustrie Rheinland-Pfalz e. V., Neustadt an der Weinstraße, die Vertreter der Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden von dieser vorgeschlagen und von dem Ministerium für Wirtschaft und Verkehr berufen.
(3) Der Vorsitzende beruft den Ausschuß ein. Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

V. Teil Inkrafttreten

§ 13

Diese Landesverordnung tritt am 1. August 1952 in Kraft.
Der Minister für Wirtschaft und Verkehr
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