BimsAbbauG RP
DE - Landesrecht RLP

Landesgesetz über den Abbau und die Verwertung von Bimsvorkommen Vom 13. April 1949

Landesgesetz über den Abbau und die Verwertung von Bimsvorkommen Vom 13. April 1949
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26.05.2009 (GVBl. S. 201)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz über den Abbau und die Verwertung von Bimsvorkommen vom 13. April 194901.10.2001
§ 106.06.2009
§ 206.06.2009
§ 301.10.2001
§ 401.10.2001

§ 1

(1) Der Abbau und die Verarbeitung von Bims bedürfen der Genehmigung und unterstehen der Aufsicht des Ministers für Wirtschaft und Verkehr.
(2) Der Minister für Wirtschaft und Verkehr kann die Genehmigung zum Abbau und zur Verarbeitung von Bims von der Erfüllung von Bedingungen abhängig machen oder unter Auflagen erteilen. Die Bedingungen und Auflagen können insbesondere die Verarbeitung von Bims, die Sicherung der Ordnung der Oberflächennutzung sowie den Ausgleich der Auswirkungen des Bimsabbaues auf den Haushalt und die Gestalt der Landschaft regeln.

§ 2

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die nach § 1 Abs. 1 erforderliche Genehmigung Bims abbaut oder verarbeitet.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die nach § 1 Abs. 2 erteilten vollziehbaren Auflagen verstößt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(4) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, können eingezogen werden.

§ 3

Das Ministerium für Wirtschaft und Verkehr erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Der Minister für Wirtschaft und Verkehr kann die nach den §§ 1 und 2 zustehenden Befugnisse einer nachgeordneten Behörde übertragen.

§ 4

*
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Fußnoten
*)
Verkündet am 2. 5. 1949
Markierungen
Leseansicht