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Verordnung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung und dem Hessischen Gaststättengesetz (Gewerberecht-Zuständigkeitsverordnung) Vom 20. Juni 2002

Verordnung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung und dem Hessischen Gaststättengesetz (Gewerberecht-Zuständigkeitsverordnung) Vom 20. Juni 2002
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 626)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung und dem Hessischen Gaststättengesetz (Gewerberecht-Zuständigkeitsverordnung) vom 20. Juni 200201.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
Erster Abschnitt - Zuständigkeiten01.01.2004
§ 1 - Sachliche Zuständigkeit30.11.2022
§ 2 - Örtliche Zuständigkeit26.04.2022
Zweiter Abschnitt - Ordnungswidrigkeiten06.04.2012
§ 3 - Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten30.11.2022
Dritter Abschnitt - Schlussvorschriften06.04.2012
§ 4 - Stufenübergreifende Zusammenarbeit26.04.2022
§ 5 - Inkrafttreten26.04.2022
Aufgrund
1.
des § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 2 der Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 38 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung und zur Übertragung der Ermächtigung nach § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung vom 22. März 1999 (GVBl. I S. 208) und
2.
des § 14 Satz 1 und 2 und des § 30 des Gaststättengesetzes in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Gaststättengesetz vom 5. April 1971 (GVBl. I S. 89)
wird verordnet:

Erster Abschnitt Zuständigkeiten

§ 1 Sachliche Zuständigkeit

(1) Der Gemeindevorstand ist zuständige Behörde für
1.
den Vollzug der Titel I bis IV der Gewerbeordnung und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen,
2.
die Entgegennahme von Anträgen nach § 150 Abs. 2 der Gewerbeordnung,
3.
den Vollzug des Hessischen Gaststättengesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen,
soweit in den Abs. 2 bis 9 oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Anzeige nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung kann im Landkreis Fulda, außer im Gebiet der Stadt Fulda, unbeschadet der Zuständigkeit nach Abs. 1 Nr. 1 auch gegenüber dem Kreisausschuss erfolgen, sofern sie nicht bereits gegenüber dem Gemeindevorstand abgegeben worden ist. In diesem Fall ist der Kreisausschuss für den Vollzug des § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 8 und 13 Satz 5 sowie des § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung zuständig. Zur Erfüllung der dem Gemeindevorstand obliegenden Aufgaben nach § 14 Abs. 5 und 7 der Gewerbeordnung übermittelt der Kreisausschuss dem Gemeindevorstand umgehend eine Abschrift der Anzeige.
(3) Der Magistrat in kreisfreien Städten, im Übrigen der Kreisausschuss ist zuständige Behörde nach folgenden Bestimmungen der Gewerbeordnung:
1.
§ 34b Abs. 5 für die öffentliche Bestellung besonders sachkundiger Versteigerer,
2.
§ 34c Abs. 1 Satz 1 für die Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung eines Immobilienmakler-, Darlehensvermittler-, Bauträger-, Baubetreuer- sowie Wohnimmobilienverwaltergewerbes und für die Ausführung der nach § 34c Abs. 3 Satz 1 ergangenen Rechtsverordnungen,
3.
§ 34i Abs. 1 Satz 1 für die Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung eines Immobiliardarlehensvermittlergewerbes, § 34i Abs. 6 Satz 2 für die Untersagung der Beschäftigung einer bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Person, § 34i Abs. 9 Satz 1 für die Bekanntmachung der Entscheidung und für die Ausführung der nach § 34j Abs. 1 ergangenen Rechtsverordnungen,
4.
§ 51 für die Untersagung der Benutzung einer gewerblichen Anlage,
5.
§ 56 Abs. 2 Satz 3 für die Zulassung von Ausnahmen von den Verboten des § 56 Abs. 1,
6.
§ 56a Abs. 2 für die Entgegennahme der Anzeige über die Veranstaltung eines Wanderlagers sowie nach § 56a Abs. 7 für die Untersagung eines Wanderlagers.
(4) Das Regierungspräsidium ist zuständige Behörde für
1.
die Erteilung der Konzession an Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie Privatnervenkliniken nach § 30 Abs. 1 der Gewerbeordnung.
2.
Gewerbeuntersagungsverfahren nach § 35 der Gewerbeordnung.
(5) Die Industrie- und Handelskammer ist zuständige Behörde nach folgenden Bestimmungen der Gewerbeordnung:
1.
§ 34f Abs. 1 Satz 1 für die Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung eines Finanzanlagenvermittlergewerbes, § 34f Abs. 4 Satz 2 für die Untersagung der Beschäftigung einer bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Person und für die Ausführung der nach § 34g Abs. 1 Satz 1 ergangenen Rechtsverordnungen,
2.
§ 34h Abs. 1 Satz 1 für die Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung eines Honorar-Finanzanlagenberatergewerbes, § 34h Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 34f Abs. 4 Satz 2 für die Untersagung der Beschäftigung einer bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Person und für die Ausführung der nach § 34g Abs. 1 Satz 1 ergangenen Rechtsverordnungen.
(6) Der Magistrat in kreisfreien Städten sowie in Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung, im Übrigen der Kreisausschuss ist zuständige Behörde
1.
nach § 15 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 der Gewerbeordnung für die Verhinderung der Fortsetzung des Gewerbebetriebes einer ausländischen juristischen Person, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt ist,
2.
nach § 34a Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung für die Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung eines Bewachungsgewerbes,
3.
nach § 34a Abs. 4 der Gewerbeordnung für die Untersagung der Beschäftigung einer Wachperson und
4.
für die Ausführung der nach § 11b Abs. 9 und § 34a Abs. 2 der Gewerbeordnung ergangenen Rechtsverordnungen.
(7) Die nach Abs. 3 bis 6 jeweils zuständige Behörde ist auch zuständig für
1.
Maßnahmen nach den §§ 11c, 13a bis 13c und 29 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung,
2.
die Gestattung des Betriebs eines Gewerbes nach § 46 Abs. 3 der Gewerbeordnung.
(8) Die für die öffentliche Bestellung von Sachverständigen nach § 36 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden sind auch zuständig für diesen Personenkreis betreffende Maßnahmen nach den §§ 11c, 13a, 13c, § 29 und 36a der Gewerbeordnung.
(9) Zuständige Behörde für die Verhinderung der Fortsetzung eines nicht zugelassenen Gewerbebetriebes nach § 15 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung ist die für die Erteilung der Zulassung zuständige Behörde.

§ 2 Örtliche Zuständigkeit

Örtlich zuständig für die Entgegennahme der Anzeige nach § 17 Abs. 1 Satz 3, § 20 Abs. 2 der Bewachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2019 (BGBl. I S. 692), geändert durch Verordnung vom 24. Juni 2019 (BGBl. I S. 882), ist die Polizeibehörde, in deren Bereich von der Schusswaffe Gebrauch gemacht wurde, und die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 6, bei der die betreffende Person nach § 16 Abs. 2 und 3 der Bewachungsverordnung gemeldet ist.

Zweiter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten

§ 3 Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

(1) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 12 des Hessischen Gaststättengesetzes und der Gewerbeordnung ist die für den Vollzug der verletzten Vorschrift jeweils zuständige Behörde. Abweichend von Satz 1 ist für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 147a Abs. 2 der Gewerbeordnung der Gemeindevorstand und für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 147b der Gewerbeordnung in den kreisfreien Städten der Magistrat und in den Landkreisen der Kreisausschuss zuständig.
(2) Die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen, die Ingenieurkammer Hessen und die Landestierärztekammer Hessen sind jeweils zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 146 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung vom 12. März 2010 (BGBl. I S. 267), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. November 2021 (BGBl. I S. 4921), soweit es um Zuwiderhandlungen von Personen geht, die Mitglied der jeweiligen Kammer sind.

Dritter Abschnitt Schlussvorschriften

§ 4 Stufenübergreifende Zusammenarbeit

Landkreise und kreisangehörige Gemeinden können durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach Maßgabe des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2019 (GVBl. S. 416), festlegen, dass der Landkreis Aufgaben der Gemeinde nach § 1 Abs. 1, 3 und 7 und § 3 Abs. 1 in seine Zuständigkeit übernimmt oder sich verpflichtet, solche Aufgaben für die Gemeinden durchzuführen. § 82 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 622, 630), bleibt unberührt.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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