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Hessisches Energiegesetz (HEG) Vom 21. November 2012

Hessisches Energiegesetz (HEG) Vom 21. November 2012
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Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 29.11.2022 bis 31.12.2029
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, §§ 9a und 13 neu eingefügt, bisheriger § 13 wird § 14 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2022 (GVBl. S. 571)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Hessischen Energiezukunftsgesetzes vom 21. November 2012 (GVBl. S. 444)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hessisches Energiegesetz (HEG) vom 21. November 201201.12.2012 bis 31.12.2029
ERSTER TEIL - Ziele und Maßnahmen01.12.2012 bis 31.12.2029
§ 1 - Ziele und Maßnahmen29.11.2022 bis 31.12.2029
ZWEITER TEIL - Förderung01.12.2012 bis 31.12.2029
§ 2 - Grundsätze der Förderung01.12.2012 bis 31.12.2029
§ 3 - Förderung investiver kommunaler Maßnahmen29.11.2022 bis 31.12.2029
§ 4 - Rationelle Energienutzung in mit öffentlichen Mitteln geförderten öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen01.12.2012 bis 31.12.2029
§ 5 - Förderung von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Nutzung erneuerbarer Energien29.11.2022 bis 31.12.2029
§ 6 - Förderung von innovativen Energietechnologien29.11.2022 bis 31.12.2029
§ 7 - Förderung von kommunalen Energie- und Klimaschutzkonzepten, Energieeffizienzplänen und Konzepten zur Erzeugung und Verteilung von erneuerbaren Energien29.11.2022 bis 31.12.2029
§ 8 - Energieberatung und Akzeptanzmaßnahmen01.12.2012 bis 31.12.2029
DRITTER TEIL - Verpflichtungen des Landes01.12.2012 bis 31.12.2029
§ 9 - Anforderungen an landeseigene Gebäude und Beschaffungen29.11.2022 bis 31.12.2029
§ 9a - Installation und Betrieb von Photovoltaikanlagen29.11.2022 bis 31.12.2029
§ 10 - Beteiligungen, Mandate und Mitgliedschaften29.11.2022 bis 31.12.2029
§ 11 - Energiemonitoring29.11.2022 bis 31.12.2029
VIERTER TEIL - Weitere Verpflichtungen29.11.2022 bis 31.12.2029
§ 12 - Photovoltaikanlagen auf nicht landeseigenen Stellplätzen29.11.2022 bis 31.12.2029
§ 13 - Kommunale Wärmeplanung29.11.2022 bis 31.12.2029
FÜNFTER TEIL - Schlussvorschrift29.11.2022 bis 31.12.2029
§ 14 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten29.11.2022 bis 31.12.2029

ERSTER TEIL Ziele und Maßnahmen

§ 1 Ziele und Maßnahmen

(1) Ziele dieses Gesetzes sind die Deckung des Endenergieverbrauchs von Strom und Wärme zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energiequellen, die Anhebung der jährlichen energetischen Sanierungsquote im Gebäudebestand auf mindestens 2,5 bis 3 Prozent sowie die Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045. Ziele sind auch die Ausweisung von Vorranggebieten zur Nutzung der Windenergie in Höhe der in § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes des Bundes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) für das Land Hessen festgelegten Flächenbeitragswerte und die Nutzung von Photovoltaikanlagen in einer Größenordnung von 1 Prozent der Fläche des Landes Hessen.
(2) Zur Erreichung der Ziele nach Abs. 1 gewährt das Land Förderungen nach Maßgabe des zweiten Teils und führt sonstige Maßnahmen im eigenen Verantwortungsbereich nach Maßgabe des dritten Teils durch, jeweils im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel.
(3) In den Regionalplänen sind anteilig Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie in Höhe der in § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes des Bundes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) für das Land Hessen festgelegten Flächenbeitragswerte auszuweisen.
(4) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können auch zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes von ihrem Recht zur Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwangs an ein Netz der öffentlichen Fernheizung nach § 19 Abs. 2 Hessische Gemeindeordnung Gebrauch machen.
(5) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus erneuerbaren Energien sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegt im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit.
(6) Hessische Förderrichtlinien oder Förderangebote, die ganz oder teilweise die Beschaffenheit der Gebäudehülle betreffen, werden durch eine neue Richtlinie des für Energieeffizienz zuständigen Ministeriums ergänzt. Diese fördert Maßnahmen, die die jeweils geltenden gesetzlichen energetischen Mindestanforderungen für Neu- und Erweiterungsbauten sowie die Sanierung von Gebäuden in einer nicht nur geringfügigen Weise übererfüllen. Dabei werden Gebäude, die zusätzlich Endenergie zur externen Nutzung bereitstellen, in der Förderung besonders honoriert. § 35 Abs. 2 der Hessischen Landeshaushaltsordnung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248) findet keine Anwendung. Satz 1 findet keine Anwendung auf die Verwendung oder Bereitstellung von Städtebauförderungsmittel nach § 164a des Baugesetzbuchs, zu deren Finanzierung der Bund sich gemäß Art. 104b des Grundgesetzes und § 164b des Baugesetzbuchs beteiligt.
(7) Die Erreichung der Ziele des Abs. 1 soll durch die Steigerung der Energieeffizienz, die Verbesserung der Energieeinsparungen, die Förderung des Ausbaus einer möglichst dezentralen und soweit sinnvoll zentralen Energieinfrastruktur aus erneuerbaren Energien, die Minimierung des Energieeinsatzes bei Baumaßnahmen und Baustoffen, die Schaffung der gesellschaftlichen Akzeptanz für den Umbau hin zu einer Energieversorgung aus erneuerbaren Energien und die Begrenzung der negativen Auswirkungen des Klimawandels gewährleistet werden. Landeseigenen Vorhaben kommt dabei eine Vorbildfunktion zu.

ZWEITER TEIL Förderung

§ 2 Grundsätze der Förderung

(1) Förderung wird nur auf Antrag gewährt. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
(2) Die Förderung kann durch Investitionszuschüsse, durch kreditverbilligende Maßnahmen oder durch die Gewährung von Darlehen oder Bürgschaften erfolgen.
(3) Das Nähere wird durch Richtlinien des für das Energierecht zuständigen Ministeriums bestimmt, in den Fällen des § 3 im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem für Kommunalrecht zuständigen Ministerium.

§ 3 Förderung investiver kommunaler Maßnahmen

(1) Das Land fördert investive Maßnahmen im kommunalen Gebäudebestand, die der Reduzierung des Endenergieverbrauchs, dem Einsatz erneuerbarer Energien, der hocheffzienten Kraft-Wärme-Kopplung, der Minimierung des Energieeinsatzes bei Baumaßnahmen und Baustoffen oder der Begrenzung der klimarelevanten Emissionen dienen. Bei der Entscheidung über die zu fördernden Maßnahmen werden hocheffiziente Gebäude vorrangig berücksichtigt, insbesondere Gebäude, die zusätzlich Endenergie zur externen Nutzung bereitstellen.
(2) Die Förderung erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Kommune sich verpflichtet, künftig Informationen über den Energieverbrauch des öffentlichen Gebäudes und der Einrichtungen bereitzustellen, Pläne mit Einsparzielen aufzustellen und ein Energiemanagement einzuführen. Die Fördermöglichkeit nach § 7 bleibt unberührt.
(3) Das Land fördert investive Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen, insbesondere zur Steigerung der Energieeffizienz, auf der Grundlage einer kommunalen fachlichen Planung. Energetisch bedingte Anforderungen sind bei der Umsetzung der Maßnahmen einzuhalten.

§ 4 Rationelle Energienutzung in mit öffentlichen Mitteln geförderten öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen

Die Bewilligung öffentlicher Mittel des Landes für die Sanierung und den Neubau von öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen kann mit Auflagen verbunden werden, die auf eine Erfüllung der Anforderungen des § 9 Abs. 1 und 2 für diese Vorhaben hinwirken.

§ 5 Förderung von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Nutzung erneuerbarer Energien

Das Land fördert investive Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz, zur rationellen Energieerzeugung und -verwendung, zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen und Energiespeichertechnologien sowie zugehörige Machbarkeitsstudien.

§ 6 Förderung von innovativen Energietechnologien

Das Land fördert Forschung und Entwicklung sowie Pilot- und Demonstrationsanlagen im Energiebereich. Gegenstand des Förderprogramms sind insbesondere innovative Vorhaben zur rationellen Energiebereitstellung auf Basis regenerativ erzeugter Energieträger, zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen, zur Umwandlung und Speicherung von Energie, zur Netzintegration und Vorhaben im Bereich der Elektromobilität.

§ 7 Förderung von kommunalen Energie- und Klimaschutzkonzepten, Energieeffizienzplänen und Konzepten zur Erzeugung und Verteilung von erneuerbaren Energien

(1) Das Land fördert die Entwicklung und Aufstellung von kommunalen Konzepten zur Energieeinsparung und für Alternativen zur Bereitstellung von Nutzenergie für Gebäude, sonstige Einrichtungen oder Anlagen sowie für einzelne Siedlungsgebiete (objektbezogene Energiekonzepte) sowie Energieeffizienzpläne für kommunale Liegenschaften.
(2) Gefördert werden Energie- und Klimaschutzkonzepte für ein Gemeindegebiet, ein Versorgungsgebiet, das Gebiet eines Zweckverbandes oder das Gebiet eines Landkreises sowie für Teile dieser Gebiete (örtliche oder regionale Energie- und Klimaschutzkonzepte) sowie für die kommunale Gebietsentwicklung.
(3) Das Land fördert die Erfassung von Wärmesenken und -quellen zur Darstellung von zentralen Wärmeversorgungspotenzialen, wie zum Beispiel Potenziale zur Kraft-Wärme-Kopplung.

§ 8 Energieberatung und Akzeptanzmaßnahmen

(1) Das Land unterstützt die Beratung über Möglichkeiten zur rationellen und umweltverträglichen Energienutzung. Einrichtungen und Maßnahmen zur Energieberatung können durch Zuschüsse gefördert werden.
(2) Das Land fördert Maßnahmen zur Qualifikations- und Informationsvermittlung von Technologien auf dem Gebiet der Energieeffizienz und erneuerbarer Energien.
(3) Das Land fördert Informations- und Akzeptanzinitiativen im Zusammenhang mit der Energieversorgung aus erneuerbaren Energien und im Zusammenhang mit dem Ausbau und der Modernisierung der Netzinfrastruktur.

DRITTER TEIL Verpflichtungen des Landes

§ 9 Anforderungen an landeseigene Gebäude und Beschaffungen

(1) Bei Sanierung bestehender landeseigener Gebäude soll Klimaneutralität erreicht werden. Dies ist insbesondere durch den effizienten Einsatz von Energieträgern und erneuerbaren Energien, die gebäudenahe Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien sowie die Einhaltung eines hohen Gebäudeenergieeffizienzstandards zu erreichen. Ein Gebäude ist so zu sanieren, dass der Jahres-Primärenergiebedarf höchstens 55 Prozent des Höchstwertes des Jahres-Primärenergiebedarfs beträgt, der nach dem Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) für ein entsprechend neu zu errichtendes Gebäude zulässig ist und die Außenbauteile die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche nach Tabelle 2 der Anlage zu den Energieeffizienzfestlegungen für klimaneutrale Neu-/Erweiterungsbauten und Gebäudesanierungen des Bundes („Vorbildfunktion Bundesgebäude für Energieeffizienz“) vom 25. August 2021 nicht überschreiten (Gebäudeenergieeffizienzstandard Effizienzgebäude
Bund
55). Es sind vorwiegend Baumaterialien aus nachwachsenden und recyclingfähigen Rohstoffen sowie Baustoffe und Produkte mit geringem Energieverbrauch bei Herstellung, Lagerung, Transport, Verarbeitung und Entsorgung einzusetzen. Der Energieeinsatz bei Baumaßnahmen ist zu minimieren.
(2) Bei landeseigenen Neu- und Erweiterungsbauten soll Klimaneutralität erreicht werden. Dies ist insbesondere durch den effizienten Einsatz von Energieträgern und erneuerbaren Energien, die gebäudenahe Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien sowie die Einhaltung eines hohen Gebäudeenergieeffizienzstandards zu erreichen. Ein Gebäude ist so zu errichten, dass der Jahres-Primärenergiebedarf höchstens 40 Prozent des Höchstwertes des Jahres-Primärenergiebedarfs beträgt, der nach dem Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) für das Gebäude zulässig ist und die Außenbauteile die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche nach Tabelle 1 der Anlage zu den Energieeffizienzfestlegungen für klimaneutrale Neu-/Erweiterungsbauten und Gebäudesanierungen des Bundes („Vorbildfunktion Bundesgebäude für Energieeffizienz“) vom 25. August 2021 nicht überschreiten (Gebäudeenergieeffizienzstandard Effizienzgebäude
Bund
40). Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(3) Näheres zu Abs. 1 und 2 regelt eine Richtlinie des für den staatlichen Hochbau zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für Energierecht zuständigen Ministerium. Darin sollen die Energieeffizienzfestlegungen für klimaneutrale Neu-/Erweiterungsbauten und Gebäudesanierungen des Bundes („Vorbildfunktion Bundesgebäude für Energieeffizienz“) vom 25. August 2021 berücksichtigt werden.
(4) Unabhängig vom Erreichen oder Überschreiten der Schwellenwerte des § 106 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274), gilt
1.
bei der Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Liefer- oder Dienstleistungen § 67 der Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1691), und
2.
bei der Beschaffung von Straßenfahrzeugen und Dienstleistungen für diese Straßenfahrzeuge, dass
a)
bis 2030 in Abweichung zu § 6 Abs. 1 des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1691) eine Mindestquote von 50 Prozent an sauberen leichten Nutzfahrzeugen einschließlich Personenkraftwagen nach § 2 Abs. 4 des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes erreicht wird;
b)
ab 2030 ausschließlich saubere Fahrzeuge nach § 2 Abs. 3 bis 6 des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes beschafft werden, vorausgesetzt, diese eignen sich für den vorgesehenen Einsatzzweck.
§ 4 Abs. 1 des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes gilt bei Beschaffungen nach Satz 1 Nr. 2.

§ 9a Installation und Betrieb von Photovoltaikanlagen

(1) Bei bestehenden landeseigenen Gebäuden sind ab dem 29. November 2024 anteilig auf den Dachflächen des Gebäudes Photovoltaikanlagen zu installieren, wenn die Nutzungsfläche des Gebäudes mehr als 50 Quadratmeter beträgt. Bei landeseigenen Neu- und Erweiterungsbauten sind anteilig auf den Dachflächen des Gebäudes Photovoltaikanlagen zu installieren und zu betreiben, wenn die Nutzungsfläche des Gebäudes mehr als 50 Quadratmeter beträgt und nach dem 29. November 2023 mit der Errichtung des Gebäudes begonnen wird.
(2) Bei Neubau eines für eine Photovoltaiknutzung geeigneten offenen landeseigenen Parkplatzes mit mehr als 35 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge besteht die Verpflichtung, über der Stellplatzfläche eine Photovoltaikanlage zu installieren und zu betreiben, wenn der Antrag auf Baugenehmigung nach dem 29. November 2023 bei der zuständigen Behörde eingeht.
(3) Die Erfüllung der Pflichten nach Abs. 1 und 2 kann durch Dritte erfolgen. Die Mindestgröße der Photovoltaikanlagen nach Abs. 1 und 2 sowie nähere Einzelheiten regelt eine Richtlinie des für staatlichen Hochbau zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für Energierecht zuständigen Ministerium.
(4) Die Pflicht nach Abs. 1 gilt nicht für
1.
unterirdische bauliche Anlagen,
2.
Traglufthallen und fliegende Bauten sowie
3.
Nebenanlagen, sofern bereits mit einem anderen Gebäude auf demselben Grundstück die Pflicht nach Abs. 1 erfüllt wird.
Die Pflicht nach Abs. 1 entfällt, soweit
1.
ihre Erfüllung im Einzelfall anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht,
2.
ihre Erfüllung im Einzelfall technisch unmöglich ist oder
3.
die Dachfläche eines Neubaus aus zwingenden rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausschließlich nach Norden ausgerichtet werden kann oder die Dachfläche eines bestehenden Gebäudes ausschließlich nach Norden ausgerichtet ist.
(5) Die Pflicht nach Abs. 2 gilt nicht für Parkplätze, die unmittelbar entlang der Fahrbahnen öffentlicher Straßen angeordnet sind. Die Pflicht nach Abs. 2 entfällt, soweit ihre Erfüllung im Einzelfall
1.
anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht,
2.
aus städtebaulichen Gründen ausgeschlossen ist oder
3.
technisch unmöglich ist.

§ 10 Beteiligungen, Mandate und Mitgliedschaften

Das Land wirkt bei Ausübung der bei Gesellschaften, Vereinen, Anstalten, Körperschaften, Genossenschaften und Stiftungen bestehenden Beteiligungs-, Mandats- und Mitgliedschaftsrechte auf die Beachtung der Ziele und Zwecke dieses Gesetzes hin.

§ 11 Energiemonitoring

(1) Das für Energierecht zuständige Ministerium richtet ein Monitoring zur Erfassung und Fortschreibung der Nutzung erneuerbarer Energien sowie ihrer Potenziale und weiterer energiebezogener Indikatoren ein. In das Monitoring sind die quantifizierbaren Ziele und Schwerpunkte des Gesetzes einzubeziehen.
(2) Sofern die nach Abs. 1 erfassten Daten auf regionaler Ebene vorliegen, werden diese in digitalen Karten zusammengefasst und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(3) Im Rahmen des Monitorings wird der Öffentlichkeit über die energiewirtschaftliche Situation und über energiepolitisch wichtige Vorgänge jährlich berichtet, insbesondere über die Maßnahmen zur Durchführung dieses Gesetzes und deren Ergebnisse.

VIERTER TEIL Weitere Verpflichtungen

§ 12 Photovoltaikanlagen auf nicht landeseigenen Stellplätzen

(1) Bei Neubau eines für eine Photovoltaiknutzung geeigneten offenen nichtlandeseigenen Parkplatzes mit mehr als 50 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge besteht die Verpflichtung, über der Stellplatzfläche eine Photovoltaikanlage zu installieren und zu betreiben, wenn der Antrag auf Baugenehmigung nach dem 29. November 2023 bei der zuständigen Behörde eingeht. Die Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 kann durch Dritte erfolgen.
(2) Die Pflicht nach Abs. 1 gilt nicht für Parkplätze, die unmittelbar entlang der Fahrbahnen öffentlicher Straßen angeordnet sind. Die Pflicht nach Abs. 1 entfällt, wenn die zuständige Behörde auf Antrag davon befreit. Von der Pflicht nach Abs. 1 ist zu befreien, wenn ihre Erfüllung im Einzelfall
1.
anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht,
2.
aus städtebaulichen Gründen ausgeschlossen ist,
3.
technisch unmöglich ist oder
4.
wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über
1.
die Mindestgröße der Photovoltaikanlagen nach Abs. 1,
2.
weitere Ausnahmen und Befreiungen von der Pflicht nach Abs. 1,
3.
Optionen zur Erfüllung der Pflicht nach Abs. 1,
4.
die vorzulegenden Nachweise über die Erfüllung der Pflicht nach Abs. 1 und über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erteilung einer Befreiung nach Abs. 2 Satz 2 und 3
zu treffen und die zuständigen Behörden der Gemeinden und Gemeindeverbände für den Vollzug der §§ 9a und 12 zu bestimmen sowie Regelungen über damit verbundene Kostenfolgen oder einen Ausgleich im Falle der Mehrbelastung oder Entlastung der Gemeinden und Gemeindeverbände zu treffen.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 über einem Stellplatz Photovoltaikanlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig installiert oder betreibt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

§ 13 Kommunale Wärmeplanung

(1) Ab dem 29. November 2023 sind die Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern verpflichtet, zur Erreichung der Energie- und Klimaziele eine kommunale Wärmeplanung zu entwickeln, fortlaufend zu aktualisieren und zu veröffentlichen.
(2) Ein kommunaler Wärmeplan hat Darlegungen zu folgenden Aspekten zu beinhalten:
1.
die systematische und qualifizierte Bestandsanalyse,
2.
die Potenzialanalyse im Wärmebereich innerhalb und außerhalb der Gebäude und
3.
ein klimaneutrales Szenario für das Jahr 2045 mit Zwischenzielen für das Jahr 2030.
(3) Im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung sind die Wärmenetzbetreiber verpflichtet, für die von ihnen betriebenen Wärmenetze Dekarbonisierungspläne vorzulegen. Darin soll beschrieben werden, wie der Anteil von erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme an der gelieferten Wärme bis 2030 auf mindestens 30 Prozent und bis 2045 auf 100 Prozent ansteigen soll.
(4) Soweit dies zur Erstellung kommunaler Wärmepläne erforderlich ist, sind Gemeinden berechtigt, vorhandene Daten bei Energieunternehmen, Industrie- und Gewerbebetrieben sowie bei der öffentlichen Hand zu erheben; dies gilt auch soweit es sich dabei um personenbezogene Daten handelt. Daten, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, sind bei der Übermittlung als vertraulich zu kennzeichnen.
(5) Die für das Energierecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Kommunalrecht zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister und der Ministerin oder dem Minister der Finanzen, durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen über
1.
die inhaltliche Ausgestaltung der zu erstellenden Pläne, insbesondere über die Mindestanforderungen an Ergebnisse und Ziele,
2.
das Verfahren der Aufstellung, insbesondere über die notwendigen durchzuführenden Analysen, die vergaberechtliche Anforderungen, die Beteiligungsprozesse und die Veröffentlichung der Ergebnisse,
3.
die Aktualisierung der Wärme- und der Dekarbonisierungspläne insbesondere Vorgaben zu den zeitlichen Intervallen, zur Weiterentwicklung der Planung und zum Umgang mit den gewonnenen Erkenntnissen,
4.
die Datenübermittlung zur Erstellung der Wärmepläne und des Umgangs mit diesen Daten sowie
5.
den finanziellen Ausgleich für die Gemeinden.
Das für das Energierecht zuständige Ministerium bestimmt, wer für die Überwachung der Vorgaben des § 13 zuständig ist.
(6) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Abs. 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 keine Dekarbonisierungspläne vorlegt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

FÜNFTER TEIL Schlussvorschrift

§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.
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