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DE - Landesrecht Hessen

Gesetz zur Überleitung der Dienstverhältnisse der Beamten sowie der Versorgungsempfänger der SV SparkassenVersicherung Öffentliche Versicherungsanstalt Hessen-Nassau-Thüringen Vom 18. Dezember 2003

Gesetz zur Überleitung der Dienstverhältnisse der Beamten sowie der Versorgungsempfänger der SV SparkassenVersicherung Öffentliche Versicherungsanstalt Hessen-Nassau-Thüringen Vom 18. Dezember 2003
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 3 aufgehoben und bisheriger § 4 wird § 3 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 83, 88)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Überleitung der Dienstverhältnisse der Beamten sowie der Versorgungsempfänger der SV SparkassenVersicherung Öffentliche Versicherungsanstalt Hessen-Nassau-Thüringen vom 18. Dezember 200301.01.2004
§ 101.01.2004
§ 201.01.2004
§ 328.02.2023

§ 1

(1) Die Beamten der SV SparkassenVersicherung Öffentliche Versicherungsanstalt Hessen-Nassau-Thüringen, die bisher Aufgaben für die SV SparkassenVersicherung, die Beamtenversorgungskasse Kurhessen-Waldeck, die Zusatzversorgungskasse für die Gemeinden und Gemeindeverbände des Regierungsbezirks Kassel oder die Sterbekasse für den öffentlichen Dienst des Regierungsbezirks Kassel wahrgenommen haben und die bis zum 30. Juni 1997 Beamte der Hessisch-Thüringischen Brandversicherungsanstalt Kassel-Erfurt waren oder deren Dienstverhältnis zur SV SparkassenVersicherung mit Dienstsitz in Kassel zu einem späteren Zeitpunkt begründet wurde, werden ab dem Tag der Eintragung der SV SparkassenVersicherung als Aktiengesellschaft in das Handelsregister Beamte der Beamtenversorgungskasse Kurhessen-Waldeck in Kassel.
(2) Die Beamten der SV SparkassenVersicherung Öffentliche Versicherungsanstalt Hessen-Nassau-Thüringen, die bisher Aufgaben für die SV SparkassenVersicherung, die Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau oder die Zusatzversorgungskasse für die Gemeinden und Gemeindeverbände in Wiesbaden wahrgenommen haben und die bis zum 30. Juni 1997 Beamte der Hessischen Brandversicherungsanstalt Darmstadt oder der Nassauischen Brandversicherungsanstalt Wiesbaden waren oder deren Dienstverhältnis zur SV SparkassenVersicherung mit Dienstsitz in Wiesbaden zu einem späteren Zeitpunkt begründet wurde, werden ab dem Tag der Eintragung der SV SparkassenVersicherung als Aktiengesellschaft in das Handelsregister Beamte der Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau in Wiesbaden.
(3) Die Beamten, die bis zur Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister Aufgaben für die SV SparkassenVersicherung erfüllt haben, nehmen weiterhin Aufgaben für die SV SparkassenVersicherung als Aktiengesellschaft bzw. deren Rechtsnachfolger nach Maßgabe näherer Vereinbarungen wahr. Hierzu wird ihnen eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei der SV SparkassenVersicherung als Aktiengesellschaft bzw. deren Rechtsnachfolger zugewiesen. Für diese Beamten kann bei der Beamtenversorgungskasse Kurhessen-Waldeck und der Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau jeweils eine gesonderte Behörde als eigene Dienststelle gebildet werden.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten bezogen auf ihre frühere Beschäftigung entsprechend für die Versorgungsempfänger der SV SparkassenVersicherung Öffentliche Versicherungsanstalt Hessen-Nassau-Thüringen.
(5) § 33 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes gilt entsprechend.

§ 2

Die SV SparkassenVersicherung als Aktiengesellschaft bzw. ihre Rechtsnachfolger erstatten der Beamtenversorgungskasse Kurhessen-Waldeck sowie der Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau den Aufwand aus den Dienstverhältnissen der Beamten, denen eine Tätigkeit bei der Aktiengesellschaft zugewiesen wurde, sowie den Aufwand für die Versorgungsempfänger, die Aufgaben der Rechtsvorgänger der Aktiengesellschaft wahrgenommen haben, und stellen sie vollständig von der Haftung für Besoldungs-, Versorgungs- und sonstige Zahlungspflichten aus den Dienst- und Versorgungsverhältnissen frei.

§ 3

Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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