Landesgesetz über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz (LwKG) Vom 28. Juli 1970
Landesgesetz über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz (LwKG) Vom 28. Juli 1970
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 15.09.2009 (GVBl. S. 333) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesgesetz über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz (LwKG) vom 28. Juli 1970 | 01.10.2001 |
Inhaltsverzeichnis | 01.10.2001 |
Abschnitt I - Errichtung und Aufgaben | 01.10.2001 |
§ 1 - Errichtung | 01.10.2001 |
§ 2 - Geltungsbereich | 01.10.2001 |
§ 3 - Aufgaben | 01.10.2001 |
§ 4 - Satzungen | 01.10.2001 |
Abschnitt II - Aufbau | 01.10.2001 |
§ 5 - Vollversammlung | 01.10.2001 |
§ 6 - Aufgaben der Vollversammlung | 01.10.2001 |
§ 7 - Wahlgrundsätze und Wahlverfahren | 01.10.2001 |
§ 8 - Wahlrecht und Wählbarkeit | 23.09.2009 |
§ 9 - Aufnahme und Verlust der Mitgliedschaft | 01.10.2001 |
§ 10 - Vorstand | 01.10.2001 |
§ 11 - Präsident | 01.10.2001 |
§ 12 - Direktor der Landwirtschaftskammer | 01.10.2001 |
Abschnitt III - Personalwesen | 01.10.2001 |
§ 13 - Dienstherrenfähigkeit, Bedienstete | 01.10.2001 |
Abschnitt IV - Beiträge, Gebühren und Kostenerstattung | 01.10.2001 |
§ 14 - Finanzierung | 01.10.2001 |
§ 15 - Beitragsgegenstand, Beitragsmaßstab | 01.10.2001 |
§ 16 - Beitrag | 01.10.2001 |
§ 17 - Beitragsschuld | 01.10.2001 |
§ 18 - Fälligkeit, Verfahren | 01.01.2004 |
§ 19 - Gebühren | 01.10.2001 |
§ 20 - Kostenerstattung für Auftragsangelegenheiten | 01.10.2001 |
Abschnitt V - Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Rechnungsprüfung | 01.10.2001 |
§ 21 - Grundsatz | 01.10.2001 |
§ 22 - Rechnungsprüfung | 01.10.2001 |
Abschnitt VI - Aufsicht | 01.10.2001 |
§ 23 - Staatsaufsicht | 01.10.2001 |
§ 24 - Aufsichtsmittel | 01.10.2001 |
§ 25 - Schriftverkehr | 01.10.2001 |
Abschnitt VII - Überleitungs- und Schlußvorschriften | 01.10.2001 |
§§ 26 bis 28 | 01.10.2001 |
§ 29 | 01.10.2001 |
Inhaltsübersicht | |
Abschnitt I Errichtung und Aufgaben | |
§ 1 | Errichtung |
§ 2 | Geltungsbereich |
§ 3 | Aufgaben |
§ 4 | Satzungen |
Abschnitt II Aufbau | |
§ 5 | Vollversammlung |
§ 6 | Aufgaben der Vollversammlung |
§ 7 | Wahlgrundsätze und Wahlverfahren |
§ 8 | Wahlrecht und Wählbarkeit |
§ 9 | Annahme und Verlust der Mitgliedschaft |
§ 10 | Vorstand |
§ 11 | Präsident |
§ 12 | Direktor der Landwirtschaftskammer |
Abschnitt III Personalwesen | |
§ 13 | Dienstherrenfähigkeit, Bedienstete |
Abschnitt IV Beiträge, Gebühren, Kostenerstattung | |
§ 14 | Finanzierung |
§ 15 | Beitragsgegenstand, Beitragsmaßstab |
§ 16 | Beitrag |
§ 17 | Beitragsschuld |
§ 18 | Fälligkeit, Verfahren |
§ 19 | Gebühren |
§ 20 | Kostenerstattung für Auftragsangelegenheiten |
Abschnitt V Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Rechnungsprüfung | |
§ 21 | Grundsatz |
§ 22 | Rechnungsprüfung |
Abschnitt VI Aufsicht | |
§ 23 | Staatsaufsicht |
§ 24 | Aufsichtsmittel |
§ 25 | Schriftverkehr |
Abschnitt VII Überleitungs- und Schlußvorschriften | |
§ 26 - § 29 |
Abschnitt I Errichtung und Aufgaben
§ 1 Errichtung
(1) Zur berufsständischen Vertretung der Landwirtschaft wird die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz errichtet.
(2) Die Landwirtschaftskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die ihre Angelegenheiten in eigener Verantwortlichkeit selbst verwaltet.
§ 2 Geltungsbereich
Die Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes umfaßt die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft nach § 33 Abs. 1, § 48 a und § 51 a des Bewertungsgesetzes sowie die Betriebsgrundstücke im Sinne von § 99 Abs. 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes, soweit sie nicht von der Grundsteuer befreit sind. Dazu gehören insbesondere die Betriebe des Ackerbaues, der Grünlandwirtschaft, der Forstwirtschaft, des Weinbaues, des Gartenbaues und der Fischerei.
§ 3 Aufgaben
(1) Die Landwirtschaftskammer hat die Aufgabe, im Einklang mit den Interessen der Allgemeinheit die Landwirtschaft und die in ihr Berufstätigen zu fördern und ihre fachlichen Belange zu vertreten.
(2) Als Selbstverwaltungsaufgaben hat die Landwirtschaftskammer insbesondere
a)
die Berufsbildung nach § 79 des Berufsbildungsgesetzes zu regeln und durchzuführen,
b)
die überbetriebliche Zusammenarbeit, den Zusammenschluß zu Erzeugergemeinschaften und Erzeugerorganisationen, das Fachverbands- und Organisationswesen zu fördern,
c)
bei der Orts- und Regionalplanung sowie beim Naturschutz und bei der Landschaftspflege mitzuwirken,
d)
die Landwirtschaft bei dem Genehmigungsverfahren nach dem Grundstückverkehrsgesetz, bei der Flurbereinigung und in anderen gesetzlich vorgesehenen Fällen zu vertreten,
e)
das Buchführungswesen zu fördern,
f)
das Sachverständigenwesen zu betreuen sowie die Sachverständigen öffentlich zu bestellen und zu vereidigen (§ 36 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung),
g)
die Qualitätsforderung durch eigene Maßnahmen zu unterstützen,
h)
bei der Gestaltung der Märkte und der Absatzförderung mitzuwirken,
i)
die Landtechnik und das Bauwesen zu fördern,
k)
die Behörden in Fachfragen durch Vorschläge, Gutachten und Berichte zu beraten.
(3) Das fachlich zuständige Ministerium kann der Landwirtschaftskammer mit ihrer Zustimmung Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung (Auftragsangelegenheiten) übertragen. Dabei ist, soweit erforderlich, die Kostenerstattung zu regeln.
(4) Die Landwirtschaftskammer soll vor dem Erlaß von Rechtsvorschriften über Angelegenheiten ihres Aufgabengebietes gehört werden.
§ 4 Satzungen
(1) Die Landwirtschaftskammer regelt im Rahmen der Gesetze ihre Selbstverwaltungsangelegenheiten durch Rechtsvorschriften (Satzungen) für
a)
ihre innere Ordnung (Hauptsatzung),
b)
ihre finanziellen Angelegenheiten (Feststellung des Haushaltsplanes, einschließlich der Festsetzung des Beitragssatzes, Gebührensatzung),
c)
die Durchführung ihrer Aufgaben, wenn Rechte und Pflichten mit allgemeiner Geltung zu begründen sind.
(2) Die Hauptsatzung muß Bestimmungen enthalten über
a)
den Sitz der Landwirtschaftskammer,
b)
die Gliederung der Landwirtschaftskammer und die Einrichtung von Fachstellen zur Wahrung regionaler fachlicher Belange,
c)
die Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung der Vollversammlung, des Vorstandes und der Ausschüsse,
d)
die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung nach § 7 Abs. 1 Satz 2,
e)
die Wahl und Zusammensetzung des Vorstandes und der Ausschüsse,
f)
die Wahl und Bestätigung des Geschäftsführers (Direktor der Landwirtschaftskammer),
g)
die Befugnisse des Vorstandes, Präsidenten und Geschäftsführers,
h)
das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie die Rechnungslegung, Prüfung und Entlastung,
i)
die Entschädigung der Mitglieder der Vollversammlung, der Ausschüsse und des Vorstandes,
k)
das Verkündungsblatt für die öffentlichen Bekanntmachungen bei der Landwirtschaftskammer,
l)
das Verfahren bei Satzungsänderungen.
(3) Die Satzungen sind im Verkündungsblatt der Landwirtschaftskammer bekanntzumachen. Die Hauptsatzung und die Haushaltssatzung sind zusätzlich im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekanntzumachen.
Abschnitt II Aufbau
§ 5 Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung besteht aus 80 Mitgliedern. Hiervon sind
1.
48 Vertreter der Inhaber der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (§ 2),
2.
9 Vertreter der voll mitarbeitenden Familienangehörigen der Betriebsinhaber,
3.
7 Vertreter der ständig hauptberuflich tätigen Arbeitnehmer in den Betrieben,
4.
16 Vertreter landwirtschaftlicher Organisationen und besonderer Fachrichtungen.
Die Mitglieder der Vollversammlung werden im Verhältnis 3 : 2 : 5 aus den Regierungsbezirken Koblenz, Trier und Rheinhessen-Pfalz gewählt. Soweit dieses Verhältnis nicht durch die Wahl der Mitglieder nach Nummer 1 bis 3 erreicht wird, ist der Ausgleich bei der Wahl der Mitglieder nach Nummer 4 herzustellen.
(2) Die Vollversammlung wird auf sechs Jahre gewählt (Wahlperiode). Die Neuwahl findet im letzten Vierteljahr der Wahlperiode statt.
(3) Die Mitglieder der Vollversammlung üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Entschädigung für Aufwand und Zeitverlust.
§ 6 Aufgaben der Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung beschließt über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Sie bestimmt die Richtlinien, nach denen die Geschäfte der Landwirtschaftskammer zu führen sind und überwacht die Durchführung ihrer Beschlüsse.
(2) Die Vollversammlung hat insbesondere
a)
über den Sitz der Landwirtschaftskammer zu entscheiden,
b)
ihren Vorsitzenden (Präsident), zwei Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Vorstandes zu wählen sowie den Direktor der Landwirtschaftskammer zu bestätigen,
c)
die Satzungen zu beschließen, soweit die Beschlußfassung nicht dem Berufsbildungsausschuß vorbehalten ist (§ 58 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz),
d)
über die Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses nach § 58 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes zu entscheiden,
e)
den Jahresbericht entgegenzunehmen und für die Tätigkeit des Vorstandes und für die Jahresrechnung Entlastung zu erteilen,
f)
über die Aufnahme von Darlehen sowie den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken nach näherer Bestimmung der Hauptsatzung zu beschließen.
(3) Die Vollversammlung kann Ausschüsse bilden. Zu den Ausschüssen können nach Maßgabe der Hauptsatzung Fachvertreter, die nicht Mitglieder der Vollversammlung zu sein brauchen, zugewählt werden. § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Die Vollversammlung ist mindestens einmal im Jahr, ferner auf Verlangen des Vorstandes oder eines Drittels der Mitglieder vom Präsidenten einzuberufen.
(5) Die Sitzungen der Vollversammlung sind öffentlich. Die Vollversammlung kann aus besonderen Gründen die Öffentlichkeit ausschließen.
(6) Die Beschlüsse der Vollversammlung sind zu beurkunden.
(7) Die Hauptsatzung kann vorsehen, daß die Vollversammlung auf Antrag des Vorstandes im schriftlichen Umfrageverfahren abstimmt, wenn über einen Gegenstand ohne Aufschub zu entscheiden ist. Auszunehmen sind mindestens Beschlüsse über die Hauptsatzung und die Haushaltssatzung sowie Entscheidungen nach Absatz 2 Buchst. a, b und e. Ein schriftliches Umfrageverfahren ist unzulässig, wenn ihm wenigstens zehn Mitglieder widersprechen.
§ 7 Wahlgrundsätze und Wahlverfahren
(1) Die Mitglieder der Vollversammlung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl auf Grund von Wahlvorschlägen gewählt. Die in § 5 Abs. 1 Nr. 4 genannten Mitglieder der Vollversammlung werden von den nach Satz 1 Gewählten unter Anwendung der Grundsätze der relativen Mehrheitswahl zugewählt.
(2) Für jedes Mitglied der Vollversammlung ist ein Stellvertreter zu wählen, der das ordentliche Mitglied im Falle seiner Verhinderung vertritt und bei seinem Ausscheiden nachrückt.
(3) Die Wahl der Mitglieder nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfolgt in getrennten Wahlgängen und nach Wahlkreisen. Wahlkreis ist für die Wahl der Mitglieder
a)
nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 (Wahlgang I) der Landkreis einschließlich der mit ihm überwiegend räumlich verbundenen kreisfreien Stadt,
b)
nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3 (Wahlgang II und III) der Regierungsbezirk.
(4) Die Zahl der in den Wahlkreisen zu wählenden Mitglieder der Vollversammlung bestimmt sich
a)
bei den Betriebsinhabern (§ 5 Abs. 1 Nr. 1) nach dem Umfang der bei der amtlichen Bodennutzungserhebung ermittelten landwirtschaftlich genutzten Fläche und ihrer Bedeutung für den Betriebsertrag,
b)
bei den Familienangehörigen und Arbeitnehmern (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3) nach ihrer Verteilung auf die Wahlkreise.
(5) Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag vorgelegt, so gelten die darin vorgeschlagenen Bewerber als gewählt.
(6) Die Gemeinden und Landkreise wirken bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahlgänge I bis III mit; sie nehmen diese Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr. Die Landwirtschaftskammer erstattet den Gemeinden die durch die Abstimmung veranlaßten notwendigen Ausgaben durch einen festen Betrag je Stimmberechtigten, der vom fachlich zuständigen Ministerium im Benehmen mit der Landwirtschaftskammer festgesetzt wird.
(7) Das Wahlergebnis ist öffentlich bekanntzumachen. Über Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl nach Absatz 1 Satz 1 entscheiden die in den Wahlkreisen zu bildenden Wahlausschüsse. Über Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl nach Absatz 1 Satz 2 entscheidet die Aufsichtsbehörde. Gegen die Entscheidung der Wahlausschüsse und der Aufsichtsbehörde ist der Verwaltungsrechtsweg ohne weiteres Vorverfahren gegeben.
(8) Näheres über das Wahlverfahren bestimmt die Wahlordnung, die das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung erläßt.
§ 8 Wahlrecht und Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung nach § 5 Abs. 1 ist, wer die Voraussetzungen für die Wahl zum Landtag Rheinland-Pfalz erfüllt und
a)
wer im Falle des § 5 Abs. 1 Nr. 1 als Eigentümer, Nießbraucher oder Pächter einen Betrieb oder Betriebsgrundstücke (§ 2) seit mehr als drei Monaten ununterbrochen in Rheinland-Pfalz unmittelbar besitzt oder
b)
wer im Falle des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3 seinen ständigen landwirtschaftlichen Arbeitsplatz seit mehr als drei Monaten ununterbrochen in Rheinland-Pfalz hat.
Familienangehörige im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 sind Ehegatten, Lebenspartner und die Personen, die mit den in Satz 1 Buchst. a genannten Inhabern in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind, auch wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht.
(2) Das Wahlrecht kann nur in einem Wahlgang und in Rheinland-Pfalz nur einmal ausgeübt werden.
(3) Das Wahlrecht steht auch einer juristischen Person, einer Personengemeinschaft einschließlich der Bruchteilsgemeinschaft oder einem Betriebsinhaber, der geschäftsunfähig oder in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, zu. Es kann nur von dem gesetzlichen Vertreter oder dem Bevollmächtigten ausgeübt werden, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 erster Halbsatz erfüllt.
(4) Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen
a)
für deren Betrieb keine Beiträge zur Landwirtschaftskammer zu leisten sind oder
b)
über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder deren Betrieb der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung unterliegt.
(5) Wählbar nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ist, wer am Wahltag das Wahlrecht nach den Absätzen 1 bis 4 besitzt. Wählbar nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 ist, wer am Wahltag das Wahlrecht nach den Absätzen 1 erster Halbsatz und 4 Buchst. b besitzt. Nicht wählbar sind die Bediensteten der Landwirtschaftskammer.
(6) Die Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt. Das gleiche gilt für Staatsangehörige der Vertragsstaaten des Europäischen Niederlassungsabkommens vom 13. Dezember 1955 (BGBl. 1959 II S. 997), soweit es in den Vertragsstaaten in Kraft getreten ist. Voraussetzung ist, daß sie in der Bundesrepublik Deutschland mindestens fünf Jahre vor der Wahl in der Landwirtschaft tätig waren.
§ 9 Aufnahme und Verlust der Mitgliedschaft
(1) Der in die Vollversammlung Gewählte verliert sein Amt
a)
durch unwiderruflichen Rücktritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären ist,
b)
durch Verlust der Wählbarkeit,
c)
wenn das Fehlen der Wählbarkeit nachträglich festgestellt wird,
d)
wenn er auf Grund Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
e)
durch Ungültigkeitserklärung seiner Wahl.
Die Feststellung, ob die Voraussetzung nach Satz 1 Buchst. a bis d gegeben sind, trifft der Vorstand.
(2) Der Vorstand kann ein Mitglied der Vollversammlung, gegen das ein gerichtliches Strafverfahren eröffnet ist, bei dem die Folgen nach Absatz 1 Buchst. b oder d zu erwarten sind, bis zu dessen Abschluß von seiner Mitarbeit in der Landwirtschaftskammer beurlauben. Für diesen Beschluß ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Vorstandsmitglieder erforderlich.
(3) Über Einsprüche gegen die Entscheidungen des Vorstandes nach den Absätzen 1 und 2 befindet die Vollversammlung. Gegen den Beschluß der Vollversammlung ist der Verwaltungsrechtsweg ohne weiteres Vorverfahren gegeben.
(4) Nimmt ein Gewählter seine Wahl nicht an oder scheidet er während der Wahlperiode aus seinem Amt aus, so findet keine Ersatzwahl statt.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, zwei Stellvertretern und mindestens vier, höchstens acht weiteren Mitgliedern der Vollversammlung. Mindestens je ein Mitglied des Vorstands muß den Gruppen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3 angehören.
(2) Der Vorstand wird für die Dauer der Wahlperiode der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Er kann von der Vollversammlung jeder Zeit abberufen und neu bestellt werden. Bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes führen die Vorstandsmitglieder ihre Geschäfte weiter. § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Dem Vorstand obliegt die Verwaltung der Landwirtschaftskammer. Er hat insbesondere
a)
die Beschlüsse der Vollversammlung auszuführen und in allen Angelegenheiten, die nicht durch dieses Gesetz, die Hauptsatzung oder durch Beschlüsse der Vollversammlung dieser oder dem Präsidenten vorbehalten sind, zu beschließen,
b)
den Direktor der Landwirtschaftskammer zu wählen und ihn der Vollversammlung zur Bestätigung vorzuschlagen,
c)
die Aufsichtsbehörde über die jeweilige Zusammensetzung der Vollversammlung und des Vorstands der Landwirtschaftskammer und über die Beschlüsse der Vollversammlung innerhalb von zwei Wochen zu unterrichten.
(4) Der Vorstand kann die Erledigung einzelner ihm obliegender Aufgaben dem Präsidenten allein oder mehreren Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich übertragen, soweit nicht die Hauptsatzung oder ein Beschluß der Vollversammlung entgegensteht.
§ 11 Präsident
Der Präsident oder einer seiner Stellvertreter vertritt die Landwirtschaftskammer gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe der Hauptsatzung. Er ist Dienstvorgesetzter der Beamten und vertritt die Landwirtschaftskammer als Arbeitgeber gegenüber den Angestellten und Arbeitern.
§ 12 Direktor der Landwirtschaftskammer
(1) Der Direktor der Landwirtschaftskammer wird als Beamter auf Zeit bestellt. Seine Amtszeit beträgt zehn Jahre; Wiederwahl und -bestellung sind zulässig. Ein Direktor der Landwirtschaftskammer, der vor seiner Ernennung im öffentlichen Dienst tätig war und nach Ablauf seiner Amtszeit nicht wiederbestellt wird, ist auf seinen Antrag in eine seiner früheren mindestens vergleichbaren Rechtsstellung in den Dienst der Landwirtschaftskammer zu übernehmen. Personen, die vor ihrer Ernennung zum Direktor der Landwirtschaftskammer nicht im öffentlichen Dienst tätig waren, kann eine Übernahme in den Dienst der Landwirtschaftskammer zugesagt werden.
(2) Der Direktor der Landwirtschaftskammer führt die laufenden Geschäfte der Landwirtschaftskammer nach Weisung des Vorstandes oder der nach § 10 Abs. 4 mit der Erledigung einzelner Aufgaben betrauten Personen.
Abschnitt III Personalwesen
§ 13 Dienstherrenfähigkeit, Bedienstete
(1) Der Landwirtschaftskammer wird das Recht verliehen, Beamte zu haben. Auf die Angestellten und Arbeiter der Landwirtschaftskammer finden die für Arbeitnehmer im Landesdienst geltenden tarifvertraglichen Vorschriften entsprechende Anwendung.
(2) Der Stellenplan der Landwirtschaftskammer wird von der Vollversammlung beschlossen. Die für gleichzubewertende Landesbedienstete geltenden Grundsätze sind zu beachten.
Abschnitt IV Beiträge, Gebühren und Kostenerstattung
§ 14 Finanzierung
Die zur Durchführung der Aufgaben der Landwirtschaftskammer erforderlichen Mittel werden durch Erhebung von Beiträgen und Gebühren, durch Zuschüsse Dritter und sonstige Einnahmen aufgebracht.
§ 15 Beitragsgegenstand, Beitragsmaßstab
(1) Beitragsgegenstand ist der Betrieb im Sinne des § 2 dieses Gesetzes.
(2) Beitragsmaßstab ist der Grundsteuermeßbetrag.
§ 16 Beitrag
(1) Der Beitrag wird durch Anwendung eines Vomhundertsatzes auf den Beitragsmaßstab (Beitragssatz) für ein Kalenderjahr ermittelt. Der Beitragssatz wird mit der Feststellung des Haushaltsplanes festgesetzt.
(2) Der Beitrag ermäßigt sich für forstwirtschaftliche Betriebe des Bundes, der Länder und der inländischen Gemeinden und Gemeindeverbände auf ein Drittel des Beitragssatzes.
§ 17 Beitragsschuld
(1) Die Beitragsschuld entsteht mit der Grundsteuerschuld; sie verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Beitragsschuld entstanden ist.
(2) Schuldner des Beitrags ist der Schuldner der Grundsteuer. Neben ihm haften die Personen, die für die Grundsteuer haften. Soweit ein Betrieb ganz oder teilweise verpachtet ist, haftet daneben der Pächter als Gesamtschuldner. Der Eigentümer oder der Nießbraucher kann, sofern im Pachtvertrag nichts anderes vereinbart ist, vom Pächter die Erstattung des Beitrages verlangen.
§ 18 Fälligkeit, Verfahren
(1) Die Beiträge werden mit der Grundsteuer fällig. Die §§ 29 bis 31 des Grundsteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden. Die Beiträge ruhen auf dem Beitragsgegenstand als öffentliche Last.
(2) Die Beiträge werden von den Gemeinden, soweit Verbandsgemeinden bestehen, von diesen, im Zusammenhang mit der Grundsteuer festgesetzt, erhoben und beigetrieben. In den Fällen der Zerlegung des Grundsteuermeßbetrages (§ 22 des Grundsteuergesetzes) ist die Gemeinde zuständig, der der größte Zerlegungsanteil zugewiesen ist.
(3) Der Beitrag wird centgenau berechnet. Bei der Berechnung des Beitrags ist ein sich ergebender Bruchteil eines Cents unter 0,5 abzurunden und ein Bruchteil von 0,5 und mehr aufzurunden.
(4) Soweit in diesem Gesetz nichts anders bestimmt ist, gelten für die Festsetzung, Erhebung und Beitreibung sowie für das Rechtsbehelfsverfahren die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes.
(5) Das Beitragsaufkommen wird nach Abzug eines Betrages von 3 v.H. als Ersatz für die mit der Einziehung des Beitrages verbundenen Ausgaben an die Landwirtschaftskammer abgeführt.
(6) Die erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Kommunalabgabenrecht und dem für das Steuerrecht zuständigen Ministerium.
§ 19 Gebühren
(1) Die Landwirtschaftskammer ist befugt, zur Durchführung ihrer Selbstverwaltungsangelegenheiten durch Satzung nach Maßgabe des Landesgebührengesetzes Gebühren für Amtshandlungen und für die Benutzung ihrer Einrichtungen festzusetzen und zu erheben.
(2) Soweit in landesrechtlichen Vorschriften Gebühren für Amtshandlungen vorgesehen und diese Aufgaben der Landwirtschaftskammer nach § 3 Abs. 3 zur Erfüllung nach Weisung übertragen sind, kann sie auch diese Gebühren erheben. Entsprechendes gilt für Benutzungsgebühren.
(3) Die Gebühren werden nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz beigetrieben.
§ 20 Kostenerstattung für Auftragsangelegenheiten
Der bei der Durchführung einer Auftragsangelegenheit (§ 3 Abs. 3) der Landwirtschaftskammer entstehende notwendige personelle und sächliche Verwaltungsaufwand wird vom Land erstattet. Auf den Erstattungsbetrag sind die aus der Durchführung der Aufgabe erwachsenden Gebühreneinnahmen und sonstigen Einnahmen anzurechnen. Der Vorteil, der für die landwirtschaftliche Selbstverwaltung aus der übertragenen Aufgabe erwächst, ist in einem Vomhundertsatz der ungedeckten Kosten zu berücksichtigen.
Abschnitt V Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Rechnungsprüfung
§ 21 Grundsatz
Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungsprüfung sind die für das Land Rheinland-Pfalz jeweils geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
§ 22 Rechnungsprüfung
Der Rechnungshof von Rheinland-Pfalz prüft die Haushaltsführung der Landwirtschaftskammer.
Abschnitt VI Aufsicht
§ 23 Staatsaufsicht
(1) Die Landwirtschaftskammer unterliegt der Aufsicht des Staates, die vom fachlich zuständigen Ministerium ausgeübt wird. Die Aufsicht beschränkt sich in Selbstverwaltungsangelegenheiten darauf, daß das geltende Recht beachtet wird. In Auftragsangelegenheiten unterliegt die Landwirtschaftskammer der rechtlichen und fachlichen Aufsicht.
(2) Die Satzungen der Landwirtschaftskammer bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde eine vorgelegte Satzung nicht innerhalb von zwei Monaten beanstandet. Das gleiche gilt für die Aufnahme von Darlehen.
(3) Zu den Sitzungen der Vollversammlung ist die Aufsichtsbehörde unter Beifügung der Tagesordnung rechtzeitig einzuladen. Der Vertreter der Aufsichtsbehörde ist auf Verlangen zu hören.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann erforderlichenfalls zur Durchführung der Aufsicht Auskünfte und Unterlagen anfordern und sich an Ort und Stelle unterrichten.
§ 24 Aufsichtsmittel
(1) Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse oder Anordnungen der Landwirtschaftskammer, die das geltende Recht oder ihre Pflichten bei der Durchführung von Auftragsangelegenheiten verletzen, beanstanden und unter Bestimmung einer Frist verlangen, daß
a)
sie nicht ausgeführt und aufgehoben werden;
b)
Maßnahmen, die bereits getroffen worden sind, rückgängig gemacht werden.
Bleibt die Landwirtschaftskammer entgegen der ihr obliegenden Verpflichtungen untätig, so kann die Aufsichtsbehörde sie anweisen, das Erforderliche innerhalb einer bestimmten Frist zu veranlassen.
(2) Kommt die Landwirtschaftskammer einer Aufforderung der Aufsichtsbehörde nach Absatz 1 Satz 2 innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht nach, so kann diese die Maßnahmen an Stelle und auf Kosten der Landwirtschaftskammer selbst durchführen oder die Durchführung einem Dritten übertragen oder die Befugnisse der Organe der Landwirtschaftskammer einem Beauftragten insoweit übertragen, als es zur Durchführung der Aufsichtsmaßnahmen erforderlich ist.
(3) Reichen Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 nicht aus, so kann die Landesregierung die Vollversammlung auflösen. Innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Anordnung über die Auflösung der Vollversammlung hat eine neue Wahl stattzufinden. Bis zur Wahl der neuen Vollversammlung trifft die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Anordnungen für die Vertretung, die Vermögensverwaltung, und die laufende Geschäftsführung der Landwirtschaftskammer. Sie setzt ferner den Wahltermin und den Beginn der neuen Wahlperiode fest.
§ 25 Schriftverkehr
Der Schriftverkehr von grundsätzlicher Bedeutung mit den Organen der Europäischen Gemeinschaften und den obersten Behörden des Bundes und des Landes ist der Aufsichtsbehörde mit gleicher Post zur Kenntnis zu geben.
Abschnitt VII Überleitungs- und Schlußvorschriften
§§ 26 bis 28
(vollzogen)
§ 29
*
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 7 Abs. 8, der am Tage nach Verkündung in Kraft tritt, am 1. Oktober 1970 in Kraft. (Satz 2: Aufhebungsbestimmung)
(2) (gegenstandslos)
(3) (Aufhebungsbestimmung)
Fußnoten
*)
Abs. 1 Satz 1: Verkündet am 8. 8. 1970
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