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Hessisches Sparkassengesetz Vom 10. November 1954 in der Fassung vom 24. Februar 1991

Hessisches Sparkassengesetz Vom 10. November 1954 in der Fassung vom 24. Februar 1991
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. März 2023 (GVBl. S. 183, 215)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hessisches Sparkassengesetz vom 10. November 1954 in der Fassung vom 24. Februar 199101.01.2004
Inhaltsverzeichnis07.10.2008
I. Sparkassen01.01.2004
§ 1 - Rechtsnatur und Errichtung06.04.2023
§ 2 - Aufgaben07.10.2008
§ 3 - Trägerschaft und Haftung07.10.2008
§ 4 - Organe01.01.2004
§ 5 - Verwaltungsrat11.04.2007
§ 5a - Zusammensetzung des Verwaltungsrates11.04.2007
§ 5b - Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und des Stiftungsvorstandes06.04.2023
§ 5c - Wählbarkeit als Verwaltungsratsmitglied11.04.2007
§ 5d - Vorsitz im Verwaltungsrat, Rechtsstellung, Pflichten und vorzeitige Beendigung des Amtes der Mitglieder06.04.2023
§ 6 - Kreditausschuss und Bilanzausschuss11.04.2007
§ 7 - Vorstand01.01.2004
§ 8 - Bestellung und Anstellung der Mitglieder des Vorstandes und von Stellvertretern11.04.2007
§ 9 - Personalverwaltung der Sparkassen06.04.2023
§ 10 - Satzungen19.06.2005
§ 11 - Beanstandung01.01.2004
§ 12 - Sachverständige19.06.2005
§ 13 - Sparkassenbuch-Kraftloserklärung06.04.2023
§ 14 - Liquidität01.01.2004
§ 15 - Jahresabschluß07.10.2008
§ 16 - Überschüsse07.10.2008
§ 17 - Vereinigung von Sparkassen11.04.2007
§ 17a - Übertragung von Sparkassen, Begründung einer stillen Einlage07.10.2008
§ 17b - Übertragung von Sparkassen, Gewährung von Anteilsrechten07.10.2008
§ 17c - Sparkassen-Holding07.10.2008
§ 17d - Organstruktur bei Bildung einer Trägerversammlung07.10.2008
§ 18 - Neuordnung der Sparkassen bei Gebietsänderungen der Träger11.04.2007
§ 19 - Auflösung19.06.2005
§ 20 - Staatsaufsicht11.04.2007
II. Besondere Vorschriften für Sparkassen bei Aufnahme von Genussrechtskapital oder bei stiller Beteiligung Privater07.10.2008
1. Sparkassen mit Genussrechtskapital11.04.2007
§ 21 - Aufnahme von Genußrechtskapital11.04.2007
2. Sparkassen mit stiller Beteiligung Privater11.04.2007
§ 22 - Stille Beteiligung Privater11.04.2007
§ 23 - Verwaltungsrat11.04.2007
§ 24 - Versammlung der Beteiligten11.04.2007
§ 25 - Delegiertenversammlung11.04.2007
§ 26 - Vereinigung, Neuordnung und Auflösung von Sparkassen11.04.2007
3. Weitere Bestimmungen11.04.2007
§ 27 - Nähere Bestimmungen durch Satzung11.04.2007
§ 28 - Geltung des Teils I11.04.2007
III. Besondere Vorschriften für die Nassauische Sparkasse07.10.2008
§ 29 - Geltung von Bestimmungen11.04.2007
§ 30 - Übergang der Gewährträgerschaft auf einen Zweckverband11.04.2007
IV. Sparkassen- und Giroverband und Girozentrale07.10.2008
§ 31 - Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften06.04.2023
V. Übergangs- und Schlussvorschriften07.10.2008
§ 32 - Haftung des Trägers ab dem 19. Juli 200511.04.2007
§ 33 - Fortführung des Stammkapitals07.10.2008
§ 34 - Bezirkssparkassen06.04.2023
§ 35 - Versorgungslast07.10.2008
§ 36 - Aufhebung entgegenstehenden Rechts07.10.2008
§ 37 - Rechts- und Verwaltungsvorschriften07.10.2008
§ 38 - Inkrafttreten07.10.2008
Inhaltsübersicht
I.Sparkassen
§ 1Rechtsnatur und Errichtung
§ 2Aufgaben
§ 3Trägerschaft und Haftung
§ 4Organe
§ 5Verwaltungsrat
§ 5aZusammensetzung des Verwaltungsrates
§ 5bWahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und des Stiftungsvorstandes
§ 5cWählbarkeit als Verwaltungsratsmitglied
§ 5dVorsitz im Verwaltungsrat, Rechtsstellung, Pflichten und vorzeitige Beendigung des Amtes der Mitglieder
§ 6Kreditausschuss und Bilanzausschuss
§ 7Vorstand
§ 8 Bestellung und Anstellung der Mitglieder des Vorstandes und von Stellvertretern
§ 9Personalverwaltung der Sparkassen
§ 10Satzungen
§ 11Beanstandung
§ 12Sachverständige
§ 13Sparkassenbuch-Kraftloserklärung
§ 14Liquidität
§ 15Jahresabschluss
§ 16Überschüsse
§ 17Vereinigung von Sparkassen
§ 17aÜbertragung von Sparkassen, Begründung einer stillen Einlage
§ 17bÜbertragung von Sparkassen, Gewährung von Anteilsrechten
§ 17cSparkassen-Holding
§ 17dOrganstruktur bei Bildung einer Trägerversammlung
§ 18Neuordnung der Sparkassen bei Gebietsänderungen der Träger
§ 19Auflösung
§ 20Staatsaufsicht
II.Besondere Vorschriften für Sparkassen bei Aufnahme von Genussrechtskapital oder bei stiller Beteiligung Privater
1.Sparkassen mit Genussrechtskapital
§ 21Aufnahme von Genussrechtskapital
2.Sparkassen mit stiller Beteiligung Privater
§ 22Stille Beteiligung Privater
§ 23Verwaltungsrat
§ 24Versammlung der Beteiligten
§ 25Delegiertenversammlung
§ 26Vereinigung, Neuordnung und Auflösung von Sparkassen
3.Weitere Bestimmungen
§ 27Nähere Bestimmungen durch Satzung
§ 28Geltung des Teils I
III.Besondere Vorschriften für die Nassauische Sparkasse
§ 29Geltung von Bestimmungen
§ 30Übergang der Gewährträgerschaft auf einen Zweckverband
IV.Sparkassen- und Giroverband und Girozentrale
§ 31Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
V.Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 32Haftung des Trägers ab dem 19. Juli 2005
§ 33Fortführung des Stammkapitals
§ 34Bezirkssparkassen
§ 35Versorgungslast
§ 36Aufhebung entgegenstehenden Rechts
§ 37Rechts- und Verwaltungsvorschriften
§ 38Inkrafttreten

I. Sparkassen

§ 1 Rechtsnatur und Errichtung

(1) Sparkassen, deren Träger eine Gemeinde, ein Gemeindeverband, eine Gemeinde und ein Gemeindeverband (Gemeinschaftssparkasse) oder ein kommunaler Zweckverband (Zweckverbandssparkasse) ist, sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts.
(2) Gemeinden, Gemeindeverbände, öffentlich-rechtliche Stiftungen im Sinne des § 18 Abs. 4 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2020 (GVBl. S. 430), oder kommunale Zweckverbände können neue Sparkassen errichten; Stiftungen oder rechtsfähige Vereine, die eine Sparkasse betreiben, können auf ihren Antrag nach Anhörung des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen mit Genehmigung der obersten Sparkassenaufsichtsbehörde - unbeschadet der Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit - Mitglied eines kommunalen Zweckverbandes werden. Die Errichtung der Sparkasse bedarf der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde. Die Genehmigung wird im Benehmen mit der Kommunalaufsichtsbehörde erteilt. Mit der Erteilung der Genehmigung erlangt die Sparkasse Rechtsfähigkeit.
(3) Die Sparkassen können im Gebiet ihres Trägers Zweigstellen errichten. Die Errichtung einer Zweigstelle außerhalb des Gebietes des Trägers oder im Gebiet des Trägers einer anderen Sparkasse bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde; die andere Sparkasse ist vorher zu hören. Die Errichtung nach Satz 2 setzt voraus, daß die Zweigstelle in dem bereits bestehenden satzungsmäßigen Geschäftsbereich der Sparkasse liegen würde.
(4) Sofern die Satzung dies vorsieht, kann der Verwaltungsrat mit Zustimmung des Trägers oder der Träger beschließen, dass ausschließlich zum Zwecke der vollständigen oder teilweisen Übertragung von Sparkassen auf öffentlich-rechtliche Stiftungen, Sparkassen mit Sitz in Hessen, kommunale Träger nach Abs. 1, die Landesbank Hessen-Thüringen - Girozentrale - oder eine Sparkassen-Holding öffentlich-rechtliche Trägeranteile gebildet werden. Im Rahmen der Übertragung auf eine öffentlich-rechtliche Stiftung sind die Trägeranteile als Stiftungsvermögen der Stiftung festzulegen. Das Stiftungsvermögen ist auf Dauer an den Stiftungszweck gebunden. Das Stiftungsvermögen und die Trägeranteile dürfen weder vom kommunalen Träger noch von der Aufsichtsbehörde für andere Zwecke eingesetzt werden; Übertragungen nach Satz 1 bleiben unberührt.

§ 2 Aufgaben

(1) Die Sparkassen haben die Aufgabe, als dem gemeinen Nutzen dienende Wirtschaftsunternehmen ihrer Träger geld- und kreditwirtschaftliche Leistungen zu erbringen, insbesondere Gelegenheit zur sicheren Anlage von Geldern zu geben. Sie erledigen im Interesse ihrer Kunden Dienstleistungen nach Maßgabe der Satzung. Sie fördern die kommunalen Belange insbesondere im wirtschaftlichen, regionalpolitischen, sozialen und kulturellen Bereich.
(2) Den Sparkassen obliegt insbesondere die Förderung des Sparens und der übrigen Formen der Vermögensbildung, die Befriedigung des örtlichen Kreditbedarfs unter besonderer Berücksichtigung der Arbeitnehmer, des Mittelstandes, der gewerblichen Wirtschaft und der öffentlichen Hand.
(3) Die Sparkassen arbeiten mit den Verbundunternehmen der S-Finanzgruppe Hessen-Thüringen zusammen.
(4) Die Sparkassen sollen nach Maßgabe der Mustersatzung jeder Einwohnerin und jedem Einwohner im Gebiet ihres Trägers auf Verlangen ein Girokonto auf Guthabenbasis einrichten.
(5) Die Sparkassen sind grundsätzlich verpflichtet, jede Existenzgründerin und jeden Existenzgründer im Gebiet ihres Trägers zu beraten. Sie betreuen bei dem Zugang zu Förderkrediten und kooperieren mit den Förderbanken von Land und Bund.
(6) Die Geschäfte der Sparkassen sind unter Beachtung ihres öffentlichen Auftrags nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebes.

§ 3 Trägerschaft und Haftung

(1) Die Anstaltslast wird ersetzt durch die folgenden Bestimmungen.
(2) Der Träger unterstützt die Sparkasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Sparkasse gegen den Träger oder eine sonstige Verpflichtung des Trägers, der Sparkasse Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht.
(3) Die Sparkasse haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Der Träger der Sparkasse haftet nicht für deren Verbindlichkeiten.

§ 4 Organe

Organe der Sparkasse sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.

§ 5 Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat ist das oberste Organ. Er bestimmt insbesondere die Richtlinien der Geschäftspolitik der Sparkasse und beaufsichtigt die Geschäftsführung des Vorstandes. Der Verwaltungsrat, vertreten durch seinen Vorsitzenden, vertritt die Sparkasse gegenüber den Vorstandsmitgliedern und den Stellvertretern mit Sitz und Stimme gerichtlich und außergerichtlich.

§ 5a Zusammensetzung des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus
1.
dem Vorsitzenden,
2.
fünf, sieben oder neun weiteren sachkundigen Mitgliedern, die der Vertretungskörperschaft, dem Verwaltungsorgan oder gesellschaftlich relevanten Gruppen angehören,
3.
entsprechend der jeweiligen Zahl der Verwaltungsratsmitglieder in Nr. 2 drei, vier oder fünf Dienstkräften der Sparkasse.
(2) Bei Sparkassen mit 250 und mehr Beschäftigten besteht der Verwaltungsrat aus
1.
dem Vorsitzenden,
2.
neun weiteren sachkundigen Mitgliedern, die der Vertretungskörperschaft, dem Verwaltungsorgan oder gesellschaftlich relevanten Gruppen angehören,
3.
fünf Dienstkräften der Sparkasse.
(3) Bei einer Vereinigung von Sparkassen kann die Aufsichtsbehörde auf Antrag für die Dauer von höchstens zehn Jahren eine erhöhte Zahl von Mitgliedern des Verwaltungsrates genehmigen.

§ 5b Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und des Stiftungsvorstandes

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 5a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 werden für die Dauer der Wahlperiode nach den für den Träger geltenden Vorschriften von der Vertretungskörperschaft des Trägers gewählt, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Von den gewählten Mitgliedern dürfen nicht mehr als die Hälfte den Organen des Trägers, aber nicht mehr als ein Mitglied dem Verwaltungsorgan angehören. Für die Wahl der Verwaltungsratsmitglieder durch die Vertretungskörperschaft gelten die Grundsätze der Verhältniswahl nach Hare-Niemeyer; § 22 Abs. 3 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes findet entsprechende Anwendung. Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 5a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 3 werden von den wahlberechtigten Bediensteten der Sparkasse gewählt. Die in der Sparkasse vertretenen Arbeitnehmerorganisationen können Bedienstete der Sparkasse vorschlagen. Das Nähere über die Wahl und Wählbarkeit der Bediensteten in den Verwaltungsrat regelt eine Rechtsverordnung, die die für das Sparkassenwesen zuständige Ministerin oder der für das Sparkassenwesen zuständige Minister im Benehmen mit der für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerin oder dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Minister erläßt; Briefwahl ist zulässig. Die Vorschrift des § 80 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 28. März 2023 (GVBl. S. 183) gilt nicht für die Zusammensetzung des Verwaltungsrates.
(2) Vor der Wahl der Verwaltungsratsmitglieder nach § 5a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 findet in der Vertretungskörperschaft des Trägers oder deren zuständigem Ausschuss eine Anhörung der zur Wahl stehenden Personen statt.
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates führen nach Ablauf ihrer Wahlzeit oder nach Auflösung der Vertretungskörperschaft des Trägers ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neu gewählten Verwaltungsrates weiter.
(4) Für den Fall des Ausscheidens eines Mitgliedes des Verwaltungsrates vor Ablauf der Wahlperiode sieht die Satzung ein Nachrückverfahren und die Wahl von Ersatzmitgliedern vor, wenn andernfalls Sitze frei bleiben würden.
(5) Bei Stiftungen nach § 1 Abs. 4 wird der Stiftungsvorstand von der Vertretungskörperschaft des kommunalen Trägers bestellt. Er besteht aus mindestens neun und nicht mehr als fünfzehn Mitgliedern. Im Übrigen bleibt das Hessische Stiftungsgesetz unberührt.

§ 5c Wählbarkeit als Verwaltungsratsmitglied

(1) Als Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen nicht gewählt werden
1.
Bedienstete des Trägers - ausgenommen Wahlbeamte -, der Finanzverwaltung, der Deutschen Bundespost POSTBANK sowie kreditwirtschaftlicher Verbände;
2.
Personen, die Unternehmer, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglieder, Leiter, Beamte oder Angestellte von Kreditinstituten und anderen Unternehmungen sind, die im Wettbewerb mit der Sparkasse Einlagen annehmen oder gewerbsmäßig Kreditgeschäfte betreiben oder vermitteln. Der Verwaltungsrat kann Ausnahmen zulassen, wenn es sich um öffentlich-rechtliche oder um unter beherrschendem Einfluß der öffentlichen Hand stehende privatrechtliche Kreditinstitute handelt. Satz 1 und 2 gelten hinsichtlich Versicherungen entsprechend;
3.
hauptamtliche Beamte, Angestellte und Arbeiter der Sparkasse; diese Beschränkung gilt nicht für Bedienstete der Sparkasse, die dem Verwaltungsrat nach § 5a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 3 angehören;
4.
Personen,
a)
die wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens, das gegen fremdes Vermögen gerichtet ist, rechtskräftig verurteilt sind oder
b)
die in den letzten zehn Jahren als Schuldner an einem Insolvenzverfahren oder einem Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder nach § 284 der Abgabenordnung beteiligt waren oder noch sind;
5.
Personen, die untereinander, mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder mit einem Mitglied des Vorstandes bis zum dritten Grade verwandt, bis zum zweiten Grade verschwägert, verheiratet, durch eingetragene Lebenspartnerschaft oder durch Adoption verbunden sind.
(2) Tritt ein Hinderungsgrund nach Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ein oder entfällt eine der Wählbarkeitsvoraussetzungen nach § 5b Abs. 1 Satz 1, so endet die Mitgliedschaft. Tritt ein Hinderungsgrund nach Abs. 1 Nr. 5 ein, so endet
1.
wenn einer der Beteiligten der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder ein Mitglied des Vorstandes ist, die Mitgliedschaft des anderen Beteiligten,
2.
in den übrigen Fällen die Mitgliedschaft des an Lebensjahren jüngeren Beteiligten, wenn eine Einigung nicht zustande kommt.

§ 5d Vorsitz im Verwaltungsrat, Rechtsstellung, Pflichten und vorzeitige Beendigung des Amtes der Mitglieder

(1) Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt der Vorsitzende der Verwaltung des Trägers. Im Falle seiner Verhinderung kann er sich nach Maßgabe der Satzung vertreten lassen. In kreisfreien Städten und in Gemeindeverbänden kann der Vorsitzende der Verwaltung des Trägers einen Beigeordneten oder ein dem Verwaltungsrat nach § 5a Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 Nr. 2 angehörendes Mitglied als Vorsitzenden bestellen; er bleibt auch in diesen Fällen berechtigt, selbst den Vorsitz zu übernehmen.
(2) Sind mehrere Träger vorhanden, kann der Vorsitz im Verwaltungsrat wechseln. Die Vorsitzenden der Verwaltungen der Träger, die nicht den Vorsitz innehaben, sind Verwaltungsratsmitglieder und stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrates. Die Zahl der nach § 5b Abs. 1 vom Verwaltungsorgan zu wählenden Verwaltungsratsmitglieder mindert sich um die Zahl der Vorsitzenden der Verwaltungen der Träger, die nicht den Vorsitz innehaben. Bei einer Zweckverbandssparkasse kann abweichend von § 5b Abs. 1 Satz 4 für nicht mehr als die Hälfte der zu wählenden sachkundigen Mitglieder nach § 5a Abs. 1 Nr. 2 für jedes Mitglied des Zweckverbandes, das nicht den Vorsitz im Verwaltungsorgan des Zweckverbandes innehat, der oder die Vorsitzende der Verwaltung des Zweckverbandsmitgliedes als weiteres Verwaltungsratsmitglied bestellt werden, wenn die Satzung der Sparkasse dies vorsieht. Die Zahl der nach § 5b Abs. 1 vom Verwaltungsorgan zu wählenden Verwaltungsratsmitglieder mindert sich entsprechend; der Vorsitz im Verwaltungsrat kann wechseln.
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Haftung wegen Pflichtverletzung gelten mit der Maßgabe, dass die Verpflichtung zum Schadensersatz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gilt. Sie erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung; § 79 Satz 2 Nr. 2 des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2023 (GVBl. S. 183) findet keine Anwendung.
(4) Die Verwaltungsratsmitglieder sollen sich regelmäßig über aktuelle Entwicklungen im Kreditwesen fortbilden. Die Kosten für die Teilnahme an vom Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen anerkannten Fortbildungsveranstaltungen trägt die Sparkasse.
(5) Jedes Verwaltungsratsmitglied kann Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung der Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse stellen.
(6) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Verwaltungsratsmitglieder ist innerhalb von drei Wochen eine Sitzung des Verwaltungsrates einzuberufen. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Ausschussmitglieder ist innerhalb von drei Wochen eine Sitzung des Ausschusses einzuberufen.
(7) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Verwaltungsratsmitglieder sind zu einzelnen Sitzungen des Verwaltungsrates oder seiner Ausschüsse externe Sachverständige hinzuzuziehen.
(8) Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben ihre Tätigkeit uneigennützig und verantwortungsbewusst auszuüben und im Interesse der Sparkasse mit der Sorgfalt eines ordentlichen Verwaltungsratsmitgliedes wahrzunehmen. Die Mitglieder des Verwaltungsrates handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben der Sparkasse bestimmten Überzeugung und sind an Weisungen nicht gebunden.
(9) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind zur Amtsverschwiegenheit über den Geschäftsverkehr der Sparkasse und die sonstigen vertraulichen Angelegenheiten verpflichtet. Sie dürfen die bei ihrer Tätigkeit erworbene Kenntnis vertraulicher Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Die Verpflichtungen nach Satz 1 und 2 bleiben auch nach dem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat bestehen.
(10) Die Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat ohne vorherige Genehmigung über Angelegenheiten der Sparkasse weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben, § 24 Abs. 3 und 4 der Hessischen Gemeindeordnung gelten für die Genehmigung entsprechend. Die Genehmigung erteilt der Verwaltungsrat, in Eilfällen dessen Vorsitzender. Die Genehmigung darf für eine gerichtliche Vernehmung nur versagt werden, wenn es das Wohl des Landes, des Bundes oder die Interessen der Allgemeinheit erfordern.
(11) Auf Antrag des Verwaltungsrates kann ein Mitglied nach § 5a Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie § 5a Abs. 2 Nr. 2 und 3, das in grober Weise gegen seine Pflichten verstoßen hat, nach Anhörung des Trägers oder der Träger der Sparkasse durch die Aufsichtsbehörde aus dem Verwaltungsrat vorzeitig ausgeschlossen werden. Rechtsbehelfe haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 6 Kreditausschuss und Bilanzausschuss

(1) Der Verwaltungsrat bildet aus seiner Mitte einen Kreditausschuß. Der Kreditausschuß besteht aus dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates und zwei vom Verwaltungsrat für die Dauer seiner Amtszeit bestimmten Mitgliedern. In begründeten Fällen kann die Zahl der Kreditausschussmitglieder um bis zu zwei erhöht werden. Für die Mitglieder sind Stellvertreter zu bestellen.
(2) Vorsitzender des Kreditausschusses ist der Vorsitzende des Verwaltungsrates.
(3) Dem Kreditausschuß obliegt die Zustimmung zur Gewährung von Krediten nach Maßgabe der Satzung. Der Verwaltungsrat kann dem Kreditausschuß die Zustimmung zu Organkrediten nach § 15 des Gesetzes über das Kreditwesen übertragen.
(4) Bei Sparkassen, die vereinigt wurden, können örtliche Kreditausschüsse am bisherigen Sitz der übertragenen Sparkasse gebildet werden. Abs. 1 und 2 gelten entsprechend; nach Maßgabe der Satzung kann für örtliche Kreditausschüsse ein besonderer Vorsitzender bestimmt werden.
(5) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Billigung des Lageberichts, die Verteilung des Überschusses und die Entlastung des Vorstandes bildet der Verwaltungsrat aus seiner Mitte einen Bilanzausschuss. Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 gelten entsprechend.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand ist eine öffentliche Behörde. Er vertritt die Sparkasse nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung gerichtlich und außergerichtlich und führt die Geschäfte der Sparkasse in eigener Verantwortung.
(2) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Es können Stellvertreter mit Sitz und Stimme sowie Stellvertreter für den Verhinderungsfall bestellt werden.
(3) Sind die Mitglieder des Vorstandes und ihre Stellvertreter verhindert, so kann der Verwaltungsrat von Fall zu Fall Bedienstete mit der Vertretung beauftragen. Der Auftrag kann jederzeit widerrufen werden.

§ 8 Bestellung und Anstellung der Mitglieder des Vorstandes und von Stellvertretern

(1) Die Vorstandsmitglieder und die Stellvertreter mit Sitz und Stimme werden durch den Verwaltungsrat bestellt und von ihm, vertreten durch seinen Vorsitzenden, durch Dienstvertrag auf die Dauer von fünf Jahren angestellt. Eine wiederholte Anstellung auf fünf Jahre ist zulässig, jedoch nicht über das fünfundsechzigste Lebensjahr hinaus.
(2) Der Verwaltungsrat hat die beabsichtigte Bestellung der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(3) Der Verwaltungsrat hat die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes oder eines stellvertretenden Vorstandsmitgliedes zurückzunehmen, wenn es fachlich oder persönlich nicht mehr geeignet ist oder eine grobe Pflichtverletzung begangen hat. Die Zurücknahme der Bestellung ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen; sie ist wirksam, bis ihre Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist.
(4) Bei Bestellung der Vorstandsmitglieder und der Stellvertreter mit Sitz und Stimme und bei der Berufung des Vorstandsvorsitzenden ist der Verwaltungsrat an die Vorschläge des Verwaltungsorgans des Trägers gebunden. In begründeten Ausnahmefällen sowie bei der Berufung des Vorstandsvorsitzenden kann sich das Verwaltungsorgan auf einen Vorschlag beschränken.
(5) Für die Bestellung der Stellvertreter für den Verhinderungsfall gelten Abs. 1 bis 4 mit der Maßgabe, daß bei der Bestellung eines Stellvertreters für den Verhinderungsfall zum Vorstandsmitglied oder zum Stellvertreter mit Sitz und Stimme das Bestellungsverfahren erneut durchzuführen ist.

§ 9 Personalverwaltung der Sparkassen

(1) Der Vorstand stellt die Sparkassenbediensteten an, er befördert und entläßt sie.
(2) Dienstvorgesetzter ist für die Vorstandsmitglieder und ihre Stellvertreter der Vorsitzende der Verwaltung des Trägers, für die übrigen Bediensteten das nach Maßgabe der Satzung bestimmte Mitglied des Vorstandes. Sind mehrere Träger vorhanden, kann die Aufgabe des Dienstvorgesetzten nach Satz 1, 1. Halbsatz in einem Zeitraum von zwei Jahren wechseln.
(3) Oberste Dienstbehörde ist für die Vorstandsmitglieder und ihre Stellvertreter der Vorsitzende der Verwaltung des Trägers, für die übrigen Bediensteten der Vorstand. Einleitungsbehörde im Sinne des Disziplinarrechts für Beamte der Sparkasse ist der Vorstand. Abs. 2 Satz 2 findet entsprechend Anwendung.
(4) § 75 Abs. 1 bis 4 und 6, § 76 Abs. 1 und § 77 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 2 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes gelten nicht für Beamte der Besoldungsgruppe A 15 an aufwärts oder für Angestellte der Vergütungsgruppe I a BAT an aufwärts.

§ 10 Satzungen

(1) Die Satzung trifft die näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse der Organe, die Verwaltung und Organisation sowie die Geschäfte der Sparkasse. Sie ist von den zuständigen Organen des Trägers zu erlassen und ist der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
(2) Die oberste Aufsichtsbehörde erläßt eine Mustersatzung. Weicht eine Satzung von der Mustersatzung ab, bedarf sie der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 11 Beanstandung

Der Vorsitzende des Verwaltungsrates ist verpflichtet, Beschlüsse des Verwaltungsrates, die gesetz- oder satzungswidrig sind, zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Gegen die Beanstandung kann der Verwaltungsrat nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung Klage erheben; ein Vorverfahren findet nicht statt. Zu seiner Vertretung in diesem Verfahren kann er einen besonderen Vertreter bestimmen.

§ 12 Sachverständige

Der Vorsitzende der Verwaltung des Trägers ist befugt, auf Antrag des Vorstandes der Sparkasse bei Vorliegen eines Bedürfnisses Sachverständige zu bestellen und zu vereidigen, welche die Aufgabe haben, für Zwecke einer Beleihung durch die Sparkasse Grundstücke (Hausgrundstücke, land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke sowie gewerblich genutzte Grundstücke) zu schätzen.

§ 13 Sparkassenbuch-Kraftloserklärung

(1) Ist ein Sparkassenbuch abhanden gekommen oder vernichtet, so kann der Vorstand es auf Antrag dessen, der das Recht aus der Spareinlage geltend machen kann, für kraftlos erklären. Er kann auch den Antragsteller auf das gerichtliche Aufgebotsverfahren verweisen.
(2) Für die Kraftloserklärung durch den Vorstand gilt folgendes:
1.
Der Antragsteller hat den Verlust des Sparkassenbuches und die Tatsachen, von welchen sein Recht abhängt, glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaftmachung können auch eidesstattliche Versicherungen gegenüber dem Vorstand abgegeben werden.
2.
Der Inhaber des Sparkassenbuches ist aufzufordern, binnen drei Monaten unter Vorlage des Sparkassenbuches seine Rechte bei der Sparkasse anzumelden, widrigenfalls das Sparkassenbuch für kraftlos erklärt werde. In der Aufforderung ist das Sparkassenbuch unter Angabe der Kontonummer zu bezeichnen. Die Aufforderung ist durch Aushang von zwei Wochen bei der Hauptstelle der Sparkasse und gegebenenfalls der kontoführenden Zweigstelle zu veröffentlichen. Gleichzeitig ist das Guthaben zu sperren.
3.
Meldet der Inhaber des Sparkassenbuches seine Rechte unter Vorlage des Sparkassenbuches an, so ist der Antragsteller hiervon zu benachrichtigen und ihm die Einsicht in das Sparkassenbuch innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu gestatten. Ist die Frist verstrichen oder hat der Antragsteller das Sparkassenbuch eingesehen, so ist die Sperre aufzuheben.
4.
Wird das Sparkassenbuch nicht vorgelegt, so ist es durch Beschluß des Vorstandes für kraftlos zu erklären. Der Beschluß ist durch Aushang bei der Sparkasse zu veröffentlichen. Nr. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
5.
Anstelle des für kraftlos erklärten Sparkassenbuches erhält der Antragsteller ein neues Sparkassenbuch.
6.
Der Beschluss des Vorstandes, durch den das Sparkassenbuch für kraftlos erklärt wird, kann mit der Beschwerde bei dem Amtsgericht angefochten werden; die §§ 58 bis 69 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51), gelten entsprechend.
7.
Die Kraftloserklärung und das vorangehende Verfahren sind gebührenfrei. Die baren Auslagen trägt der Antragsteller.
(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für die Kraftloserklärung von anderen Urkunden im Sinne des § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die von einer Sparkasse ausgestellt werden.

§ 14 Liquidität

Die Sparkassen müssen ihre Mittel so anlegen, daß jederzeit eine ausreichende Zahlungsbereitschaft gewährleistet ist. Soweit die hiernach notwendigen liquiden Mittel in Guthaben bestehen, sind diese in der Regel bei der zuständigen Girozentrale zu unterhalten.

§ 15 Jahresabschluß

(1) Der Vorstand der Sparkasse hat dem Träger und der Aufsichtsbehörde den geprüften und festgestellten Jahresabschluß einschließlich Anhang und den Lagebericht (§ 24 Abs. 2 Nr. 1) vorzulegen. Der Vorlage an die Aufsichtsbehörde ist der Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses beizufügen.
(2) Der Lagebericht hat den Anforderungen des § 289 des Handelsgesetzbuches zu genügen. Die Sparkasse fügt dem Lagebericht einen statistischen Bericht über die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 bei.
(3) Auf die Veröffentlichung der Bezüge der Vorstandsmitglieder im Anhang sind die für börsennotierte Aktiengesellschaften geltenden Bestimmungen des § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches entsprechend anzuwenden.
(4) Kurzfassungen des Jahresabschlusses sowie des Lageberichts werden in den Geschäftsräumen der Sparkasse ausgelegt. Den Kundinnen und Kunden ist Einsicht in den vollständigen Jahresabschluss und Lagebericht zu gewähren.

§ 16 Überschüsse

(1) Aus dem Jahresüberschuß, der sich bei der Rechnungslegung ergibt, wird eine Sicherheitsrücklage gebildet. Daneben können aus dem Jahresüberschuß freie Rücklagen gebildet werden; die Zuführung darf die Hälfte der Zuführung an die Sicherheitsrücklage nicht übersteigen.
(2) Bei der Feststellung des Jahresabschlusses kann der Jahresüberschuß mit Wirkung für den Bilanzstichtag bis zu fünfundsiebzig vom Hundert der Sicherheitsrücklage oder einer freien Rücklage zugeführt werden (Vorwegzuführungen).
(3) Der im Jahresabschluss ausgewiesene und um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderte Jahresüberschuss wird mindestens zu einem Drittel den Rücklagen zugeführt. Soweit der verbliebene Betrag nicht zur weiteren Stärkung der Rücklagen benötigt wird, können aus ihm in angemessenem Umfang Abführungen an den Träger erfolgen. Über die Höhe der Abführung beschließt der Verwaltungsrat auf der Grundlage eines Vorschlages des Vorstandes. Besteht eine Trägerversammlung, so beschließt diese nach Anhörung des Verwaltungsrates auf der Grundlage eines Vorschlages des Vorstandes. Mehrere Träger sind entsprechend der Trägeranteile an der Abführung beteiligt.
(4) Der Träger hat den an ihn abgeführten Betrag für öffentliche, dem gemeinen Nutzen dienenden Zwecke zu verwenden.

§ 17 Vereinigung von Sparkassen

(1) Sparkassen können vereinigt werden durch
1.
Übertragung des Vermögens einer Sparkasse auf eine andere Sparkasse (Vereinigung durch Aufnahme) oder
2.
Bildung einer neuen Sparkasse, auf die das Vermögen jeder der sich vereinigenden Sparkassen übertragen wird (Vereinigung durch Neubildung).
Die Vereinigung erfolgt nach Anhörung der Verwaltungsräte und der Vorstände der Sparkassen und des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen durch übereinstimmende Beschlüsse der Träger. Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2) Wird die Vereinigung nach Abs. 1 im Laufe des Kalenderjahres wirksam, können die Träger bestimmen, dass bei der Übertragung des Vermögens steuer- und handelsrechtlich der Jahresabschluss der übertragenden Sparkasse zum unmittelbar vorhergehenden Bilanzstichtag als Schlussbilanz zugrunde gelegt wird. Dies setzt voraus, dass die Bilanz zu einem höchstens acht Monate vor dem Antrag auf Genehmigung der Vereinigung liegenden Bilanzstichtag aufgestellt ist. Während des Zeitraums zwischen Bilanzstichtag und Wirksamwerden der Vereinigung gelten alle Handlungen und Geschäfte als für Rechnung der vereinigten Sparkasse vorgenommen.
(3) Ist die Bildung eines Sparkassenzweckverbandes zur Erhaltung oder Schaffung der Leistungsfähigkeit der beteiligten Sparkassen im Interesse von Bevölkerung und Wirtschaft geboten, so kann die Aufsichtsbehörde den beteiligten Gemeinden und Gemeindeverbänden eine angemessene Frist zum Abschluß von Vereinbarungen über die Bildung eines Sparkassenzweckverbandes setzen. Die Gemeinden und Gemeindeverbände, ihre Sparkassen und der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen sind vorher zu hören. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Kommt die Vereinbarung innerhalb der Frist nicht zustande oder wird ihre Genehmigung versagt, so verfügt die Aufsichtsbehörde den Zusammenschluß der Beteiligten zu einem Sparkassenzweckverband und erläßt gleichzeitig die Verbandssatzung. Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Rechtsänderungen auf Grund der Abs. 1 und 3 werden von Gebühren befreit, die das Land Hessen und öffentlich-rechtliche Körperschaften des Landes erheben. Die Befreiung gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren.

§ 17a Übertragung von Sparkassen, Begründung einer stillen Einlage

(1) Die Träger nach § 1 Abs. 2 und 4 können nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze die Sparkasse durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf Träger nach § 1 Abs. 4 übertragen. Für eine teilweise Übertragung können Trägeranteile gebildet werden. Eine Sparkasse kann nicht auf eine Sparkasse übertragen werden, die unmittelbar und mehrheitlich in der Trägerschaft einer Sparkasse steht.
(2) Der oder die übertragenden Träger der Sparkasse werden als stille Gesellschafter an dem übernehmenden Träger oder der Sparkasse beteiligt.
(3) Nach der Übertragung führt der übernehmende Träger beide Sparkassen als Träger fort; Abs. 1 Satz 2 sowie die Haftung nach § 32 bleiben unberührt.
(4) In dem Vertrag kann vorgesehen werden, dass nach der Übertragung bis zu einem Drittel der nach § 5a Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 der übertragenen Sparkasse angehörenden Verwaltungsratsmitglieder von dem übertragenden Träger vorgeschlagen werden.
(5) Der Vertrag kann nähere Einzelheiten der Übertragung bestimmen und bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen ist zu hören. Zeitpunkt und Ausgestaltung der Übertragung werden im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt gegeben.

§ 17b Übertragung von Sparkassen, Gewährung von Anteilsrechten

(1) Die Träger nach § 1 Abs. 2 und 4 können nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze die Sparkasse durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf Träger nach § 1 Abs. 4 übertragen. § 17a Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Dem Träger oder den Trägern der Sparkasse, deren Anteile übertragen werden, werden Anteile, Trägerschaften oder Mitgliedschaften an dem übernehmenden Träger gewährt. Sie nimmt insoweit am wirtschaftlichen Erfolg des übernehmenden Trägers teil. § 17a Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Nach der Übertragung führen der oder die Träger die Sparkassen mit anteiligen Rechten und Pflichten. Die Haftung nach § 32 bleibt unberührt.
(4) Wenn keine anderen vertraglichen Regelungen getroffen werden, werden die Verwaltungsratsmitglieder beider Sparkassen anteilig von den Trägern vorgeschlagen.
(5) § 17a Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 17c Sparkassen-Holding

(1) Benachbarte Träger von Sparkassen oder die von benachbarten Trägern nach § 1 Abs. 4 gegründeten Stiftungen können abweichend von den §§ 17 bis 17b eine Holding als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts gründen und die von ihnen getragenen Sparkassen auf die Holding übertragen. Für eine teilweise Übertragung können Trägeranteile gebildet werden. Die Haftung nach § 32 bleibt unberührt.
(2) Die Holding hat einen Vorstand, dem die Geschäftsführung der Holding obliegt, einen Verwaltungsrat und eine Trägerversammlung. Weitere Einzelheiten über die Aufgaben, Befugnisse, Vertretung und Rechtsverhältnisse der Holding sowie über die Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse ihrer Gremien werden in einem von den Trägern der Holding zu erlassenden Statut bestimmt. Die Gründung einer Holding ist von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen. § 17b Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Die Träger der Frankfurter Sparkasse, der Nassauischen Sparkasse, der Taunussparkasse und der Stadtsparkasse Offenbach können eine Sparkassen-Holding Rhein-Main gründen und die von ihnen getragenen Sparkassen auf diese übertragen. Für eine teilweise Übertragung können Trägeranteile gebildet werden. Die Haftung nach § 32 bleibt unberührt. Die Gründung der Sparkassen-Holding Rhein-Main erfordert die Übertragung von Trägeranteilen von mindestens zwei der in Satz 1 genannten Sparkassen.
(4) Den Trägern nach Abs. 3 können stille Beteiligungen oder Anteile an ihnen oder an der Sparkassen-Holding Rhein-Main gewährt werden.
(5) § 20 Abs. 1, 3 und 4 sowie Abs. 6 bis 9 gelten für eine Holding nach Abs. 1 und 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass das für das Sparkassenwesen zuständige Ministerium Aufsichtsbehörde ist.

§ 17d Organstruktur bei Bildung einer Trägerversammlung

(1) In den Verträgen nach § 17a Abs. 1 und § 17b Abs. 1 kann die Bildung einer Trägerversammlung vorgesehen werden. Sie ist die Vertretung der Träger. Wird eine Trägerversammlung gebildet, gelten die nachstehenden Vorschriften.
(2) Die Trägerversammlung ist zuständig für
1.
die Wahl des Vorsitzenden des Verwaltungsrates und der weiteren sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates,
2.
die Vorschläge an den Verwaltungsrat zur Bestellung der Vorstandsmitglieder und Stellvertreter mit Sitz und Stimme, zur Berufung des Vorstandsvorsitzenden sowie zur Bestellung der Stellvertreter für den Verhinderungsfall nach § 8 Abs. 4 und 5,
3.
den Erlass und die Änderung der Satzung nach § 10,
4.
die Entgegennahme des Jahresabschlusses und den Beschluss über die Gewinnabführung nach § 15 und § 16 Abs. 3,
5.
den Beschluss über die Vereinigung von Sparkassen nach § 17 sowie
6.
den Beschluss über die Auflösung der Sparkasse nach § 19.
Die Aufgaben des Verwaltungsrates bleiben unberührt.
(3) Jeder Träger entsendet mindestens einen, im Falle kommunaler Träger mindestens fünf Vertreter in die Trägerversammlung. Die Vertreter kommunaler Träger werden von der Vertretungskörperschaft des Trägers gewählt; § 5b Abs. 2 gilt entsprechend. Das Stimmrecht in der Trägerversammlung richtet sich nach den Trägeranteilen. Die Vertreter jedes Trägers können ihr Stimmrecht nur einheitlich ausüben. Dabei entscheidet die Mehrheit der entsandten Vertreter des jeweiligen Trägers, wie die Stimme abgegeben wird. Stimmengleichheit wird als Enthaltung gewertet. Das Nähere regelt die Satzung der Sparkasse.
(4) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden, weiteren sachkundigen Mitgliedern und Dienstkräften. Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, sofern nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates sowie die weiteren sachkundigen Mitglieder werden von der Trägerversammlung für die Wahlperiode gewählt, die der Wahlperiode der Vertretungskörperschaft oder des Verwaltungsrates des mehrheitlich an der Sparkasse beteiligten Trägers entspricht. Die weiteren sachkundigen Mitglieder können dem Träger, dessen Träger oder Trägern oder gesellschaftlich relevanten Gruppen angehören.
(5) Im öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 17a Abs. 1 und § 17b Abs. 1 kann, insbesondere bei vollständiger oder mehrheitlicher Übertragung der Sparkasse, vereinbart werden, dass
1.
die Trägerversammlung als eines der weiteren sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates den Vorsitzenden der Verwaltung des übertragenden oder eines anderen Trägers wählen soll;
2.
die Bestellung und Wiederbestellung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes der Sparkasse im Benehmen mit dem Vorsitzenden der Verwaltung des übertragenden oder eines anderen Trägers erfolgen soll.
Übertragen mehrere Träger ihre Sparkasse vollständig oder mehrheitlich oder wird eine Zweckverbandssparkasse vollständig übertragen, so gilt Satz 1 entsprechend für einen der Vorsitzenden der Verwaltungen der übertragenden Träger oder Verbandsmitglieder oder eines anderen Trägers. In den Fällen nach Satz 1 und 2 kann auch vereinbart werden, dass als Stellvertreter im Verhinderungsfall jeweils der Stellvertreter des Vorsitzenden der Verwaltung im Hauptamt gewählt werden soll.
(6) Die Trägerversammlung kann binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Übertragung der Sparkasse beschließen, dass
1.
bei Fortbestehen des bisherigen Verwaltungsrates der übertragenen Sparkasse weitere Mitglieder des Verwaltungsrates für die restliche Laufzeit des Verwaltungsrates hinzugewählt werden,
2.
die oder einzelne weitere sachkundige Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates ihr Amt vorzeitig beenden und für die restliche Laufzeit des Verwaltungsrates der übertragenen Sparkasse neu gewählt werden oder dass
3.
der Verwaltungsrat der übertragenen Sparkasse insgesamt aufgelöst und neu gewählt wird.
Die erhöhte Anzahl von Mitgliedern des Verwaltungsrates nach Satz 1 Nr. 1 bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 18 Neuordnung der Sparkassen bei Gebietsänderungen der Träger

(1) In Auswirkung der Gebietsänderung von Gemeindeverbänden sollen Sparkassen im Bedarfsfall durch Bildung von Zweckverbänden freiwillig vereinigt sowie die Trägerschaft der Sparkasse geregelt werden, wenn dies der Schaffung leistungsfähiger Sparkassen dient. Die Beteiligten treffen die hierfür notwendigen Vereinbarungen. Der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen ist zu hören. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; die Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit bleiben unberührt.
(2) Zweigstellen einer Sparkasse, die infolge der gebietlichen Neuordnung von Gemeinden oder Gemeindeverbänden außerhalb des Gebietes ihres Trägers liegen, sind innerhalb von zwei Jahren nach der gebietlichen Neuordnung auf die Sparkasse zu übertragen, die berechtigt ist, in diesem Gebiet Zweigstellen zu errichten. Für zurückliegende gebietliche Neuordnungen beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Die Auseinandersetzung zwischen den beteiligten Sparkassen erfolgt durch Vereinbarung. Von der Übertragung kann bei Vorliegen besonderer Gründe mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde nach Anhörung der beteiligten Sparkassen und des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen abgesehen werden.
(3) Kommt es zu keinem Zusammenschluß nach Abs. 1 oder wird die Zustimmung versagt, kann die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der betroffenen Sparkassen, des Trägers und des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen die notwendigen Maßnahmen innerhalb von zwei Jahren nach der gebietlichen Neuordnung verfügen. In besonders begründeten Fällen kann sie die Frist nach Satz 1 bis zu einem Jahr verlängern.
(4) § 17 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 19 Auflösung

Über die Auflösung der Sparkassen beschließt die Vertretungskörperschaft des Trägers nach Anhörung oder auf Antrag des Verwaltungsrates. Der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen ist vorher zu hören. Die Auflösung der Sparkasse bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; die Genehmigung wird im Benehmen mit der Kommunalaufsichtsbehörde erteilt. Dem Antrag auf Genehmigung sind Stellungnahmen der Sparkasse und des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen beizufügen.

§ 20 Staatsaufsicht

(1) Die Sparkassen stehen unter der Aufsicht des Staates. Aufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium. Oberste Aufsichtsbehörde ist das für das Sparkassenwesen zuständige Ministerium.
(2) Die Aufsichtsbehörden üben in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung ihre Befugnisse im Benehmen mit den Kommunalaufsichtsbehörden aus; sie können sich der Prüfungseinrichtung des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen bedienen.
(3) Die Aufsicht soll sicherstellen, daß die Sparkassen im Einklang mit den Gesetzen und den auf Grund der Gesetze erlassenen aufsichtsbehördlichen Anordnungen verwaltet werden. Sie soll so gehandhabt werden, daß die Entschlußkraft und die Verantwortungsfreude der Sparkassen nicht beeinträchtigt werden.
(4) Nach der Satzung nicht zulässige Geschäfte bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Solche Geschäfte können allgemein durch die oberste Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
(5) Die oberste Aufsichtsbehörde kann erlassen:
1.
Beleihungsgrundsätze für das Real- und Personalkreditgeschäft,
2.
Richtlinien für die Vergütung und Versorgung der angestellten Vorstandsmitglieder,
3.
Richtlinien über die Zahlung von Aufwandsentschädigungen und Ersatz des Verdienstausfalles an die Mitglieder des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse sowie von Aufwandsentschädigungen an die Mitglieder des Vorstandes, an die Leiter von Zweigstellen und an sonstige Bedienstete, denen auf Grund ihrer marktbezogenen Tätigkeit ein erhöhter Aufwand entsteht,
4.
Richtlinien über die Gewährung von Spenden der Sparkasse für dem gemeinen Nutzen dienende Zwecke.
Der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen erlässt Grundsätze und Richtlinien nach Satz 1 Nr. 1 bis 4, wenn und soweit die oberste Sparkassenaufsichtsbehörde von ihrer Befugnis keinen Gebrauch macht.
(6) Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Sparkasse unterrichten; sie kann an Ort und Stelle prüfen und besichtigen, mündliche und schriftliche Berichte anfordern sowie Akten und sonstige Unterlagen einsehen. Sie kann an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen; sie kann auch verlangen, daß der Verwaltungsrat zur Behandlung einer bestimmten Angelegenheit einberufen wird.
(7) Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse und Anordnungen der Organe der Sparkasse, die das Recht verletzen, aufheben und verlangen, daß Maßnahmen, die auf Grund derartiger Beschlüsse getroffen worden sind, rückgängig gemacht werden.
(8) Erfüllt eine Sparkasse die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten oder Aufgaben nicht, so kann die Aufsichtsbehörde die Sparkasse anweisen, innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Sparkasse der Anweisung nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nach, so kann die Aufsichtsbehörde anstelle der Sparkasse das Erforderliche anordnen und auf deren Kosten selbst durchführen oder durch einen Dritten durchführen lassen.
(9) Wenn und solange der ordnungsmäßige Gang der Verwaltung der Sparkasse es erfordert und die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach Abs. 6 bis 8 nicht ausreichen, kann die Aufsichtsbehörde Beauftragte bestellen, die alle oder einzelne Aufgaben der Sparkasse oder eines ihrer Organe auf Kosten der Sparkasse wahrnehmen.

II. Besondere Vorschriften für Sparkassen bei Aufnahme von Genussrechtskapital oder bei stiller Beteiligung Privater

1. Sparkassen mit Genussrechtskapital

§ 21 Aufnahme von Genußrechtskapital

(1) Der Sparkasse kann in der Satzung gestattet werden, vom Träger, von der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie von natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften des privaten Rechts Genußrechtskapital nach Maßgabe des § 10 Abs. 5 des Gesetzes über das Kreditwesen aufzunehmen. Bei der Erstausgabe der Genußrechte müssen die privaten Erwerber ihren Wohnsitz oder Sitz grundsätzlich im Geschäftsbereich der Sparkasse haben. Sparkassen, Kreditinstitute der Sparkassenorganisation sowie derSparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen und Gesellschaften des privaten Rechts, an denen diese mit mehr als fünfundzwanzig vom Hundert beteiligt sind, sind als Kapitalgeber ausgeschlossen.
(2) Der Gesamtbetrag des Genußrechtskapitals darf die nach dem Gesetz über das Kreditwesen jeweils zulässige Obergrenze, bis zu der es dem haftenden Eigenkapital zuzurechnen ist, nicht übersteigen.

2. Sparkassen mit stiller Beteiligung Privater

§ 22 Stille Beteiligung Privater

(1) Der Sparkasse kann in der Satzung gestattet werden, von natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften des privaten Rechts (Beteiligte) stille Einlagen im Sinne der §§ 230 bis 237, ausgenommen § 231 Abs. 2, des Handelsgesetzbuches als Eigenkapital nach Maßgabe des § 10 Abs. 4 des Gesetzes über das Kreditwesen entgegenzunehmen; § 21 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Beteiligten nehmen an den stillen Reserven der Sparkasse nicht teil. Beteiligter darf nicht sein, wer im Wettbewerb mit der Sparkasse Einlagen annimmt oder gewerbsmäßig Kredit- oder Versicherungsgeschäfte betreibt oder vermittelt. Die Zulässigkeit der Aufnahme von Hafteinlagen von Gesellschaften, an denen der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen mehrheitlich beteiligt ist, bleibt unberührt.
(2) Die Einlagen der Beteiligten sind der Höhe nach auf neunundvierzig vom Hundert des haftenden Eigenkapitals der Sparkasse mit Ausnahme der Hafteinlagen nach Abs. 1 Satz 4 und des Genußrechtskapitals beschränkt; maßgebend ist der letzte festgestellte Jahresabschluß der Sparkasse.
(3) Die Sparkasse schließt mit den Beteiligten Beteiligungsverträge ab. Der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen gibt Muster-Beteiligungsverträge heraus.

§ 23 Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus
1.
dem Vorsitzenden,
2.
neun weiteren sachkundigen Mitgliedern,
3.
fünf Dienstkräften der Sparkasse.
Von den neun Mitgliedern nach Satz 1 Nr. 2 gehören fünf der Vertretungskörperschaft oder dem Verwaltungsorgan des Trägers oder gesellschaftlich relevanten Gruppen an (Vertreter des Trägers), vier Mitglieder sind Repräsentanten der Beteiligten. Liegt der Gesamtbetrag der stillen Einlagen unter dreißig vom Hundert des haftenden Eigenkapitals der Sparkasse nach § 22 Abs. 2, erhöht sich die Zahl der Mitglieder nach Satz 2 erster Halbsatz auf sieben und verringert sich die Zahl der Mitglieder nach Satz 2 zweiter Halbsatz auf zwei. Betragen die stillen Einlagen weniger als fünf vom Hundert des haftenden Eigenkapitals, vergrößert sich die Zahl der Mitglieder nach Satz 2 erster Halbsatz zu Lasten der Mitglieder nach Satz 2 zweiter Halbsatz auf neun. Maßgebend ist der letzte festgestellte Jahresabschluß der Sparkasse zu Beginn der Wahlzeit der Vertretungskörperschaft des Trägers.
(2) Für die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates nach Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz gelten § 5a Abs. 3, § 5b Abs. 1 Satz 1 bis 8, § 5c sowie § 5d Abs. 2 entsprechend. Die Verwaltungsratsmitglieder nach Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz werden von den Beteiligten für die Dauer einer Wahlzeit der Vertretungskörperschaft des Trägers gewählt; § 5a Abs. 3 sowie § 5c gelten entsprechend. Von den gewählten Mitgliedern dürfen mit Vorrang der vom Träger Gewählten nicht mehr als die Hälfte den Organen des Trägers, aber nicht mehr als ein Mitglied dem Verwaltungsorgan angehören. Für die Wahl der Verwaltungsratsmitglieder nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 gilt § 5b Abs. 1 Satz 9 bis 12. Hinsichtlich der Fortführung der Tätigkeit der Verwaltungsratsmitglieder gilt § 5b Abs. 2 entsprechend.
(3) Beschlüsse über die Bestellung der Vorstandsmitglieder und von Stellvertretern, die Rücknahme der Bestellung und die Richtlinien der Geschäftspolitik bedürfen im Rahmen der für ihr Zustandekommen erforderlichen Mehrheit zu ihrer Wirksamkeit der Mehrheit der Stimmen der Verwaltungsratsmitglieder, die Vertreter des Trägers sind, einschließlich der Stimme des Verwaltungsratsvorsitzenden.

§ 24 Versammlung der Beteiligten

(1) Die Beteiligten üben ihre Rechte in Angelegenheiten der Sparkasse in der Versammlung der Beteiligten aus, soweit die Satzung der Sparkasse nichts anderes bestimmt.
(2) Die Versammlung der Beteiligten hat folgende Zuständigkeiten:
1.
Entgegennahme des vom Vorstand zu erläuternden Jahresabschlusses und eines Berichts des Vorstandes über die wirtschaftliche Lage der Sparkasse (Lagebericht),
2.
Wahl der auf die Beteiligten entfallenden Verwaltungsratsmitglieder,
3.
Abgabe von Stellungnahmen nach § 26 Abs. 1 und 2.
(3) Jeder Beteiligte hat eine Stimme. Die Satzung der Sparkasse kann ab einer in ihr festzulegenden Gesamthöhe der stillen Einlagen eines Beteiligten Mehrfachstimmrechte bis zu höchstens fünf Stimmen gewähren. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben. Bei Geschäftsunfähigen oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Personen sowie bei juristischen Personen wird das Stimmrecht durch deren gesetzliche Vertreter und bei Personengesellschaften durch deren vertretungsberechtigte Gesellschafter ausgeübt.

§ 25 Delegiertenversammlung

(1) Bei Sparkassen mit mehr als 1 500 Beteiligten besteht die Versammlung der Beteiligten aus den Delegierten der Beteiligten (Delegiertenversammlung). Für den Fall, daß die Zahl der Beteiligten mehr als 150 beträgt, kann die Satzung der Sparkasse bestimmen, daß die Versammlung der Beteiligten aus Delegierten der Beteiligten besteht. Maßgebend ist die Zahl der Beteiligten zu Beginn des Kalenderjahres, in dem die Vertretungskörperschaft des Trägers gewählt wird. Die Delegiertenversammlung besteht aus mindestens 50 Delegierten. In der Satzung ist zu bestimmen, auf wieviele Beteiligte ein Delegierter entfällt.
(2) Die Delegierten werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl für die Wahlzeit der Vertretungskörperschaft des Trägers gewählt; die Wahl ist spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Wahlzeit der Vertretungskörperschaft vorzunehmen. Für jeden Delegierten ist gleichzeitig ein Ersatzdelegierter zu wählen. Fällt der Delegierte vor Ablauf der Amtszeit weg, wird sein Ersatzdelegierter für die restliche Amtszeit Delegierter.
(3) Als Delegierter kann jede natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person, die Beteiligter, gesetzlicher Vertreter oder vertretungsberechtigter Gesellschafter eines Beteiligten ist und nicht dem Vorstand oder Verwaltungsrat der Sparkasse angehört, gewählt werden.
(4) Die Liste der gewählten Delegierten und der gewählten Ersatzdelegierten ist zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Sparkasse zur Einsicht der Beteiligten auszulegen. Die Auslegung ist in den für Bekanntmachungen der Sparkasse bestimmten Zeitungen und Amtsblättern zu veröffentlichen. Die Auslegungsfrist beginnt mit der Bekanntmachung. Auf Verlangen ist jedem Beteiligten unverzüglich eine Abschrift der Liste zu erteilen.
(5) Nähere Bestimmungen über das Wahlverfahren einschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses sind in einer Wahlordnung zu treffen, die vom Verwaltungsrat erlassen wird.
(6) Jeder Delegierte hat in der Delegiertenversammlung eine Stimme. Eine Vertretung durch Bevollmächtigte ist nicht zulässig.
(7) Die Zuständigkeiten der Delegiertenversammlung bestimmen sich nach § 24 Abs. 2.

§ 26 Vereinigung, Neuordnung und Auflösung von Sparkassen

(1) Bevor die Aufsichtsbehörde Maßnahmen nach den §§ 17 oder 18 ergreift oder eine danach vorgesehene Genehmigung erteilt, hat sie auch die Versammlung der Beteiligten oder die Delegiertenversammlung zu hören.
(2) Bevor ein Beschluß nach § 19 gefaßt wird, hat die Vertretungskörperschaft auch die Versammlung der Beteiligten oder die Delegiertenversammlung zu hören.
(3) Beschlüsse, Vereinbarungen oder Maßnahmen ohne Beachtung der Abs. 1 und 2 sind unwirksam.

3. Weitere Bestimmungen

§ 27 Nähere Bestimmungen durch Satzung

Die Satzung trifft nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 die näheren Bestimmungen über die Aufnahme haftenden Eigenkapitals durch die Sparkasse sowie die Befugnisse und Sitzungen der Versammlung der Beteiligten und der Delegiertenversammlung.

§ 28 Geltung des Teils I

Soweit in den §§ 21 bis 28 nichts Abweichendes geregelt ist, gelten auch bei Sparkassen mit Genussrechtskapital oder stiller Beteiligung Privater die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.

III. Besondere Vorschriften für die Nassauische Sparkasse

§ 29 Geltung von Bestimmungen

(1) Soweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt wird, bleiben das preuß. Gesetz, betreffend die Landesbank in Wiesbaden, vom 25. Dezember 1869 (Preuß. Gesetzsamml. S. 1288) und das preuß. Gesetz betreffend Abänderung des Gesetzes, betreffend die Landesbank in Wiesbaden, vom 16. April 1902 (Preuß. Gesetzsamml. S. 90) vom 26. April 1918 (Preuß. Gesetzsamml. S. 48) unberührt; unberührt bleiben insbesondere die Bestimmungen über die Einrichtung und den Geschäftsbereich der Nassauischen Sparkasse.
(2) Mit dem Übergang der Gewährträgerschaft für die Nassauische Sparkasse vom Land Hessen auf einen Zweckverband gelten für die Nassauische Sparkasse das Hessische Sparkassengesetz und die sonstigen Vorschriften für die Sparkassen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(3) Für die Errichtung von Zweigstellen der Nassauischen Sparkasse in ihrem beim Übergang der Gewährträgerschaft bestehenden satzungsmäßigen Geschäftsgebiet gilt § 1 Abs. 3 Satz 2 und 3 nicht. § 1 Abs. 3 Satz 2 ist auch nicht auf die Errichtung einer Zweigstelle durch eine andere Sparkasse im Geschäftsgebiet der Nassauischen Sparkasse anzuwenden, soweit die Zweigstelle im eigenen satzungsmäßigen Geschäftsbereich der Sparkasse liegen würde.
(4) Der Verwaltungsrat der Nassauischen Sparkasse kann bis zu siebenundzwanzig Mitglieder umfassen. Er kann nach Maßgabe der Satzung Aufgaben zur abschließenden Entscheidung auf Ausschüsse übertragen.
(5) Aufsichtsbehörde ist das für das Sparkassenwesen zuständige Ministerium.

§ 30 Übergang der Gewährträgerschaft auf einen Zweckverband

(1) Die Gewährträgerschaft für die Nassauische Sparkasse geht vom Land Hessen auf einen Zweckverband, dessen Aufgabe es ist, Träger der Nassauischen Sparkasse zu sein, mit dessen Entstehung nach § 11 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 1978 (GVBl. I S. 420), über. Mitglieder des Zweckverbandes können bei der Gründung nur Landkreise und kreisfreie Städte auf dem Geschäftsgebiet der Nassauischen Sparkasse sein.
(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen für den Übergang der Gewährträgerschaft nach Abs. 1, der Übergang sowie der Zeitpunkt des Übergangs werden vom für das Sparkassenwesen zuständigen Ministerium festgestellt und im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt gemacht.
(3) Mit dem Übergang der Gewährträgerschaft vom Land Hessen auf den Zweckverband erlöschen Anstaltslast und Gewährträgerhaftung des Landes Hessen für die Nassauische Sparkasse.
(4) Abweichend von Abs. 1 Satz 2 kann der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen Mitglied im Zweckverband werden, wenn dies zum Fortbestand des Zweckverbandes erforderlich ist. Der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen ist verpflichtet, seine Mitgliedschaft zu kündigen, sofern kommunale Gebietskörperschaften, die bereits Mitglied des Zweckverbandes sind oder diesem beitreten, rechtsverbindlich gegenüber dem Zweckverbandsvorstand ihre Bereitschaft zur Übernahme des Haftungsanteils des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen erklären.

IV. Sparkassen- und Giroverband und Girozentrale

§ 31 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

Die Vorschriften des Gesetzes über die Neuordnung des öffentlichen Bank- und Sparkassenwesens und über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Hessen-Nassauischen Versicherungsanstalten in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 1990 (GVBl. I S. 37), geändert durch Gesetz vom 13. September 1990 (GVBl. I S. 539), bleiben unberührt.

V. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 32 Haftung des Trägers ab dem 19. Juli 2005

(1) Der Träger der Sparkasse am 18. Juli 2005 haftet für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehender Verbindlichkeiten der Sparkasse. Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt, für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht. Der Träger wird seinen Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald er bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt hat, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen der Sparkasse nicht befriedigt werden können. Verpflichtungen der Sparkasse aufgrund eigener Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusage oder einer durch die Mitgliedschaft im Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen als Gewährträger vermittelten Haftung sind vereinbart und fällig im Sinne von Satz 1 bis 3 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit. Mehrere Träger haften als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis gemäß der Regelung in der Satzung der Sparkasse.
(2) Verbindlichkeiten der Sparkasse aus der Begebung von Genussrechtskapital und gegenüber Beteiligten sind von der Haftung des Trägers nach Abs. 1 ausgeschlossen.

§ 33 Fortführung des Stammkapitals

Nach § 3 Abs. 4 des Hessischen Sparkassengesetzes in der Fassung vom 24. Februar 1991 (GVBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2007 (GVBl. I S. 252), gebildetes Stammkapital kann in der bestehenden Höhe fortgeführt werden. Das bestehende Stammkapital kann durch Beschluss des Verwaltungsrates zum Zwecke der vollständigen oder teilweisen Übertragung von Sparkassen in Trägeranteile umgewandelt werden. Die Kommunalaufsichtsbehörden sind nicht befugt, im Rahmen der Aufsicht über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden und Gemeindeverbände zu verlangen, dass Träger von Sparkassen bereits gebildetes Stammkapital veräußern.

§ 34 Bezirkssparkassen

Die Gewährverbände der Bezirkssparkassen im Regierungsbezirk Darmstadt werden Zweckverbände im Sinne des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 83).

§ 35 Versorgungslast

Die Sparkasse trägt die Versorgung derjenigen versorgungsberechtigten ehemaligen Bediensteten des Trägers, die bei Eintritt des Versorgungsfalles bei der Sparkasse tätig gewesen sind, sowie die Versorgung ihrer versorgungsberechtigten Hinterbliebenen.

§ 36 Aufhebung entgegenstehenden Rechts

Diesem Gesetz entgegenstehende oder gleichlautende Bestimmungen werden aufgehoben.

§ 37 Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Die für das Sparkassenwesen zuständige Ministerin oder der für das Sparkassenwesen zuständige Minister erlässt im Benehmen mit der für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerin oder dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Minister die zur Ausführung des dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

§ 38

*)
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1955 in Kraft.
Fußnoten
*)
Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 10. November 1954.
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