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Landesverordnung zur Ausführung der Verordnung zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms Vom 22. Dezember 2009

Landesverordnung zur Ausführung der Verordnung zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms Vom 22. Dezember 2009
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Ausführung der Verordnung zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms vom 22. Dezember 200901.08.2009
Eingangsformel01.08.2009
§ 1 - Grundsatz01.08.2009
§ 2 - Antragstellung01.08.2009
§ 3 - Antragsberechtigung01.08.2009
§ 4 - Nachweis der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung01.08.2009
§ 5 - Ermittlung des Durchschnittsertrags01.08.2009
§ 6 - Anwendung eines einzigen Annahmeprozentsatzes01.08.2009
§ 7 - Prüfung und Entscheidung01.08.2009
§ 8 - Zuständigkeiten01.08.2009
§ 9 - Inkrafttreten01.08.2009
Aufgrund
des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. r und Abs. 5 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314), in Verbindung mit § 3 der Verordnung zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms vom 18. September 2008 (BGBl. I S. 1849), geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 491), wird von der Landesregierung und
aufgrund
des § 7 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Befugnis zur Bestimmung der Zuständigkeit für die Gewährung von besonderen Vergünstigungen im Sinne des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen vom 17. April 2007 (GVBl. S. 75, BS 7847-1)
wird von dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
verordnet:

§ 1 Grundsatz

Nach Maßgabe
1.
des Teils II Titel I Kapitel III Abschnitt IV a Unterabschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. EU Nr. L 299 S. 1) und
2.
des Titels IV Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor (ABl. EU Nr. L 170 S. 1; 2009 Nr. L 114 S. 23; 2009 Nr. L 164 S. 66)
in ihrer jeweils geltenden Fassung werden für das Roden der Rebflächen in den bestimmten Anbaugebieten Ahr, Mittelrhein, Mosel, Nahe, Pfalz und Rheinhessen Prämien gewährt.

§ 2 Antragstellung

(1) Der Antrag auf Gewährung der Prämie ist in dem Zeitraum vom 1. Mai bis zum 15. September eines jeden Jahres bei der zuständigen Behörde auf den von ihr ausgegebenen Antragsformularen einzureichen. Die Dienstleistungszentren Ländlicher Raum Rheinpfalz und Rheinhessen-Nahe-Hunsrück nehmen Anträge zur Weiterleitung an die zuständige Behörde fristwahrend entgegen. Die nach Satz 1 oder Satz 2 den Antrag entgegennehmende Behörde dokumentiert Tag und Uhrzeit seines Eingangs.
(2) Für jede zur Rodung beantragte Rebfläche sind dem Antrag die erforderlichen Traubenernte- oder Traubenliefermeldungen beizufügen. Zur Identifizierung der zur Rodung beantragten Rebflächen sind diese in geeigneter Art und Weise optisch in Karten kenntlich zu machen.

§ 3 Antragsberechtigung

Antragsberechtigt ist, wer Rebflächen bewirtschaftet, die in der Weinbaukartei nach der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. EU Nr. L 128 S. 15) in der jeweils geltenden Fassung erfasst sind. Ist die antragstellende Person nicht Eigentümerin oder Eigentümer der bewirtschafteten Rebfläche, ist die Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers zu der beabsichtigten Rodung vorzulegen.

§ 4 Nachweis der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung

(1) Die nach Artikel 67 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 für die Gewährung der Prämie geforderte ordnungsgemäße Bewirtschaftung der zur Rodung beantragten Rebfläche ist durch Vorlage eines aktuellen Auszugs aus der Weinbaukartei nachzuweisen.
(2) In den Fällen des Artikels 67 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 kann der Nachweis der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung durch die Liefermeldung oder die Erzeugungsmeldung, hilfsweise in sonstiger geeigneter Art und Weise geführt werden.

§ 5 Ermittlung des Durchschnittsertrags

(1) Bei Erzeugern, die einer Genossenschaft oder sonstigen Erzeugergemeinschaft angeschlossen sind und über keine Liefermeldung verfügen, wird nach Artikel 69 Abs. 3 Unterabs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Durchschnittsertrag der Weinkategorie, für welche die Gewährung der Prämie beantragt wird, in der betreffenden Genossenschaft oder Erzeugergemeinschaft zugrunde gelegt.
(2) Ist aus hinreichenden Gründen der Nachweis des Durchschnittsertrages nach Artikel 69 Abs. 3 Unterabs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 nicht möglich, gilt der Durchschnittsertrag des betreffenden Gebiets nach Artikel 69 Abs. 3 Unterabs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 als historischer Ertrag.

§ 6 Anwendung eines einzigen Annahmeprozentsatzes

Für das nach Artikel 71 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 anzuwendende Verfahren eines einzigen Annahmeprozentsatzes werden die zugewiesenen Haushaltsmittel in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge auf Gewährung der Prämie bewilligt.

§ 7 Prüfung und Entscheidung

(1) Die zuständige Behörde prüft nach Eingang des Antrags die Vollständigkeit der Angaben des Antrags und der beigefügten Nachweise. Fehlende Angaben und Nachweise sind innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang des Antrags unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Der Antrag kann zurückgewiesen werden, wenn er unvollständig ist oder erhebliche Mängel aufweist und die antragstellende Person der Nachforderung nicht fristgerecht nachkommt. Liegen Antrag und Nachweise vollständig vor, teilt die zuständige Behörde der antragstellenden Person die Größe der hiernach förderfähigen Rebfläche und die Höhe der zu erwartenden Prämie mit.
(2) Über den Antrag ist von der zuständigen Behörde bis zum 30. September des auf die Antragstellung folgenden Jahres zu entscheiden.
(3) Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung.
(4) Nach Eingang der Anzeige nach § 5 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms überprüft die zuständige Behörde die durchgeführte Rodung vor Ort.
(5) Nach der Feststellung der ordnungsgemäßen Rodung vor Ort wird die Prämie von der zuständigen Behörde festgesetzt und von der Auszahlungsbehörde ausgezahlt. Die zuständige Behörde teilt der antragstellenden Person die Größe der förderfähigen Rebfläche und die Höhe der festgesetzten Prämie mit; sie unterrichtet die für die Führung der Weinbaukartei zuständige Stelle von der Rodung und der Prämiengewährung.

§ 8 Zuständigkeiten

(1) Zuständige Behörde nach dieser Verordnung, zuständige Stelle nach der Verordnung zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms und zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung der Zuwendungsbestimmungen ist das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Mosel.
(2) Auszahlungsbehörde nach § 7 Abs. 5 Satz 1 ist das für die Angelegenheiten der Landwirtschaft und des Weinbaus zuständige Ministerium.

§ 9 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. August 2009 in Kraft.
(2) Für die im Weinwirtschaftsjahr 2008/2009 gestellten Anträge gilt diese Verordnung mit Wirkung vom 24. September 2008 bis zum Ablauf des 31. Juli 2009 mit der Maßgabe, dass
1.
§ 1 Nr. 1 folgenden Wortlaut hat:
„1.
des Titels V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999 (ABl. EU Nr. L 148 S. 1, Nr. L 220 S. 35) und“
und
2.
§ 3 Satz 1 folgenden Wortlaut hat:
„Antragsberechtigt ist, wer Rebflächen bewirtschaftet, die in der Weinbaukartei auf der Grundlage des Artikels 108 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 erfasst sind.“
(3) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Durchführung der Rebflächenrodungsverordnung vom 8. Mai 2001 (GVBl. S. 106), geändert durch Verordnung vom 14. März 2005 (GVBl. S. 91), BS 7847-13, außer Kraft. Für die Abwicklung der nach ihren Bestimmungen bereits bewilligten Anträge ist sie weiter anzuwenden.
Mainz, den 22. Dezember 2009
Der Ministerpräsident Kurt B e c k
Der Minister für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Hendrik H e r i n g
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