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Wahlordnung für die Wahl der von den Bediensteten in den Verwaltungsrat der Landesbank Hessen-Thüringen - Girozentrale - zu entsendenden Mitglieder Vom 31. März 1995

Wahlordnung für die Wahl der von den Bediensteten in den Verwaltungsrat der Landesbank Hessen-Thüringen - Girozentrale - zu entsendenden Mitglieder Vom 31. März 1995
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 28. März 2023 (GVBl. S. 183, 218)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Wahlordnung für die Wahl der von den Bediensteten in den Verwaltungsrat der Landesbank Hessen-Thüringen - Girozentrale - zu entsendenden Mitglieder vom 31. März 199501.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
Inhaltsverzeichnis30.03.2019
§ 1 - Wahlberechtigung30.03.2019
§ 2 - Wählbarkeit06.04.2023
§ 3 - Wahlverfahren30.03.2019
§ 4 - Wahlvorstand30.03.2019
§ 5 - Wählerliste06.04.2023
§ 6 - Wahlausschreiben30.03.2019
§ 7 - Wahlvorschläge30.03.2019
§ 8 - Stimmabgabe30.03.2019
§ 9 - Briefliche Stimmabgabe30.03.2019
§ 10 - Behandlung der brieflich abgegebenen Stimmen01.01.2004
§ 11 - Wahlergebnis30.03.2019
§ 12 - Wahlniederschrift01.01.2004
§ 13 - Mitteilung des Wahlergebnisses30.03.2019
§ 14 - Aufbewahrung der Wahlunterlagen01.01.2004
§ 15 - Stellvertretung, Ausscheiden und Ergänzungswahl01.01.2004
§ 16 - Anfechtbarkeit06.04.2023
§ 17 - Kommunikation, Bekanntmachungen des Wahlvorstandes30.03.2019
§ 18 - Inkrafttreten01.01.2004
Auf Grund des Art. 10 Abs. 3 Satz 4 und des Art. 14 Abs. 2 Satz 3 des Staatsvertrages über die Bildung einer gemeinsamen Sparkassenorganisation vom 10. März 1992 (Hessisches GVBl. I S. 190; Thüringer GVBl. S. 291) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Infrastruktur des Freistaates Thüringen verordnet:
Übersicht:
§ 1 Wahlberechtigung
§ 2 Wählbarkeit
§ 3 Wahlverfahren
§ 4 Wahlvorstand
§ 5 Wählerliste
§ 6 Wahlausschreiben
§ 7 Wahlvorschläge
§ 8 Stimmabgabe
§ 9 Briefliche Stimmabgabe
§ 10 Behandlung der brieflich abgegebenen Stimmen
§ 11 Wahlergebnis
§ 12 Wahlniederschrift
§ 13 Mitteilung des Wahlergebnisses
§ 14 Aufbewahrung der Wahlunterlagen
§ 15 Stellvertretung, Ausscheiden und Ergänzungswahl
§ 16 Anfechtbarkeit
§ 17 Kommunikation, Bekanntmachungen des Wahlvorstandes
§ 18 Inkrafttreten

§ 1 Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt sind alle Bediensteten der Landesbank Hessen-Thüringen - Girozentrale - (folgend abgekürzt: Bank), die am Wahltage das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, daß sie infolge strafgerichtlicher Verurteilung das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen.
(2) Nicht wahlberechtigt sind Bedienstete, die voraussichtlich nicht länger als zwei Monate beschäftigt werden sowie Bedienstete, die am Wahltag seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind.

§ 2 Wählbarkeit

(1) Wählbar sind
1.
alle Wahlberechtigten, die am Wahltag seit mindestens sechs Monaten bei der Bank beschäftigt sind,
2.
von Gewerkschaften nach § 80 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 28. März 2023 (Hessisches GVBl. S. 183) benannte Personen, die nicht Beschäftigte der Bank sind.
(2) Nicht wählbar ist, wer
1.
Mitglied oder stellvertretendes Mitglied des Vorstandes ist,
2.
zu den in § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes genannten Personen gehört,
3.
infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.

§ 3 Wahlverfahren

Die Wahl ist geheim. Sie soll spätestens am Tage vor Ablauf der Wahlzeit des Verwaltungsrates stattfinden. Der Zeitpunkt der Wahl ist durch Aushang an dem Sitz der Bank in Frankfurt und in Erfurt bekanntzumachen.

§ 4 Wahlvorstand

(1) Der Gesamtpersonalrat der Bank bestellt spätestens sechs Wochen vor dem Ablauf der Wahlzeit des Verwaltungsrates mindestens drei wahlberechtigte Bedienstete als Wahlvorstand, davon ist einem Mitglied der Vorsitz und einem Mitglied der stellvertretende Vorsitz zu übertragen. Gleichzeitig ist eine gleiche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen. Die Bestellung zum Wahlvorstand oder zum Ersatzmitglied kann nur mit Zustimmung der Betroffenen vorgenommen werden.
(2) Kommt der Gesamtpersonalrat seiner Verpflichtung nicht nach, so bestellt das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates den Wahlvorstand.
(3) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie die Namen der den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz führenden Mitglieder unverzüglich nach der Bestellung durch Aushang an dem Sitz der Bank in Frankfurt und in Erfurt bekannt.
(4) Der Wahlvorstand führt die Wahl durch. Er hat sie unverzüglich nach seiner Bestellung einzuleiten. Er bestimmt den Ort, den Tag (Wahltag) und die Zeit der Wahl. Er hat dabei auf die Belange der Bank und der Bediensteten Rücksicht zu nehmen.
(5) Der Wahlvorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
(6) Der Vorstand der Bank hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(7) Der Wahlvorstand kann wahlberechtigte Bedienstete als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung bestellen.

§ 5 Wählerliste

Der Wahlvorstand stellt eine Liste der wahlberechtigten Bediensteten (Wählerliste) auf, die er bis zu Beginn der Stimmabgabe auf dem laufenden zu halten und zu berichtigen hat. Die Wählerliste oder eine Abschrift ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl bis zum Abschluß der Stimmabgabe an dem Sitz der Bank in Frankfurt und in Erfurt deutlich sichtbar zur Einsicht auszulegen. Für Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste gilt § 3 der Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz vom 8. April 1988 (Hessisches GVBl. I S. 139), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2019 (Hessisches GVBl. S. 436), entsprechend.

§ 6 Wahlausschreiben

(1) Der Wahlvorstand erläßt spätestens fünf Wochen vor dem Wahltag ein Wahlausschreiben. Es ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen. Das Wahlausschreiben, die Texte der Satzung der Bank, des Staatsvertrages über die Bildung einer gemeinsamen Sparkassenorganisation Hessen-Thüringen, des Hessischen Personalvertretungsgesetzes, der Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz und dieser Wahlordnung sind vom Tage des Erlasses des Wahlausschreibens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an dem Sitz der Bank in Frankfurt und in Erfurt zur Einsicht auszulegen.
(2) Das Wahlausschreiben muß folgende Angaben enthalten:
1.
den Ort und den Tag seines Erlasses,
2.
den Ort, den Tag und die Zeit der Stimmabgabe,
3.
die Angabe, wo und wann die Wählerliste nach § 5 Satz 2 und die Unterlagen nach Abs. 1 Satz 3 zur Einsichtnahme ausliegen,
4.
den Hinweis, daß nur Bedienstete der Bank wählen dürfen, die in die Wählerliste eingetragen sind,
5.
den Hinweis, daß Einsprüche gegen die Wählerliste nur innerhalb einer Woche seit ihrer Auslegung schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben,
6.
den Hinweis, daß neun Vertreterinnen oder Vertreter der Bediensteten zu wählen sind, und daß hiervon mindestens zwei Vertreterinnen oder Vertreter ihren Dienstort in Thüringen haben sollen,
7.
die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von drei Wochen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens bei dem Wahlvorstand einzureichen; der letzte Tag der Frist ist anzugeben,
8.
den Hinweis, daß für Wahlvorschläge
a)
der Bediensteten der Bank ein Wahlvorschlag von mindestens fünfzig Wahlberechtigten unterzeichnet sein muß,
b)
der in der Bank vertretenen Gewerkschaften der Wahlvorschlag von zwei Beauftragten der Gewerkschaft unterzeichnet sein muß
sowie den Hinweis, daß Bedienstete nur auf einem Wahlvorschlag und nur mit ihrer Zustimmung benannt werden dürfen,
9.
den Hinweis, daß jeder Wahlvorschlag mindestens doppelt soviel Namen enthalten soll, wie Vertreterinnen oder Vertreter der Bediensteten zu wählen sind,
10.
die Vorgabe, daß Wahlvorschläge Frauen und Männer entsprechend ihrem Anteil an den wahlberechtigten Bediensteten berücksichtigen müssen,
11.
den Hinweis, daß nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und daß nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist,
12.
den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind, (Dienstadresse des Wahlvorstandes),
13.
den Ort, an dem die Wahlvorschläge bis zum Abschluß der Stimmabgabe ausliegen,
14.
den Hinweis auf die Möglichkeit der brieflichen Stimmabgabe, gegebenenfalls auch auf eine nach § 9 Abs. 2 erfolgte Anordnung der brieflichen Stimmabgabe,
15.
den Ort, den Tag und die Zeit der Sitzung des Wahlvorstandes, in der die Stimmen ausgezählt werden und das Wahlergebnis festgestellt wird.

§ 7 Wahlvorschläge

(1) Die Wahlberechtigten und die in der Bank vertretenen Gewerkschaften können zur Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Bediensteten Vorschläge machen. Die Vorgeschlagenen, die dem Wahlvorschlag zustimmen, sind Bewerberinnen oder Bewerber.
(2) Die Wahlvorschläge sind innerhalb von drei Wochen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens einzureichen. Den Wahlvorschlägen sind die schriftlichen Zustimmungen der Bewerberinnen und Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen. Die Wahlvorschläge müssen spätestens fünf Tage vor Beginn der Stimmabgabe an dem Sitz der Bank in Frankfurt und in Erfurt zur Einsicht ausliegen.
(3) Ein Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele Namen enthalten, wie Vertreterinnen oder Vertreter zu wählen sind. Jeder Wahlvorschlag muß Frauen und Männer entsprechend ihrem Anteil an den wahlberechtigten Bediensteten berücksichtigen. Die Namen der einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag in alphabetischer Reihenfolge untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Außer dem Familiennamen sind der Vorname, das Geburtsdatum und die Funktions- oder Berufsbezeichnung anzugeben.
(4) Jeder Wahlvorschlag muß von mindestens fünfzig Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Jeder Wahlvorschlag der in der Bank vertretenen Gewerkschaften muß von zwei Beauftragten der Gewerkschaft unterzeichnet sein.
(5) Aus dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein, welcher der Unterzeichnenden zur Vertretung des Wahlvorschlages gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstandes berechtigt ist. Fehlt eine Angabe hierüber, so gilt die Person als berechtigt, die an erster Stelle steht.
(6) Ein Wahlvorschlag kann nur geändert oder zurückgenommen werden, wenn die in Abs. 2 Satz 1 bestimmte Frist noch nicht abgelaufen ist und alle Unterzeichnenden der Änderung oder Rücknahme schriftlich zustimmen.
(7) Jede Bewerberin und jeder Bewerber kann für die Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.
(8) Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der in ihm aufgeführten Bewerberinnen und Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen; die Zustimmung kann nicht widerrufen werden.
(9) Der Wahlvorstand hat Bewerberinnen oder Bewerber, die einer Benennung auf mehreren Wahlvorschlägen schriftlich zugestimmt haben, von sämtlichen Wahlvorschlägen zu streichen.
(10) Im übrigen sind die §§ 10 bis 14 der Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz sinngemäß anzuwenden.

§ 8 Stimmabgabe

(1) Das Wahlrecht wird durch die Abgabe eines Stimmzettels, der bei der Abgabe mindestens einmal gefaltet sein muss, ausgeübt. Dazu händigt der Wahlvorstand den Wahlberechtigten einen Stimmzettel aus, auf dem die Bewerberinnen und Bewerber in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, des Vornamens sowie eines Hinweises auf den Wahlvorschlag, auf dem die Bewerberin oder der Bewerber genannt ist, aufgeführt sind.
(2) Die Wahlberechtigten können bis zu neun Bewerberinnen oder Bewerber auf dem Stimmzettel ankreuzen.
(3) Ungültig sind Stimmzettel,
1.
aus denen sich der Wille der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt,
2.
die ein auf die Person der Wählerin oder des Wählers hinweisendes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten,
3.
auf denen die Namen von mehr als neun Bewerberinnen oder Bewerbern angekreuzt sind.
(4) Im übrigen sind § 15 Abs. 3, §§ 16, 16 a und b, § 17 und § 18 der Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz sinngemäß anzuwenden.

§ 9 Briefliche Stimmabgabe

(1) Bediensteten, die im Zeitpunkt der Wahl verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf Verlangen die Wahlvorschläge, den Stimmzettel und einen Wahlumschlag sowie einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes und als Absender den Namen und die Anschrift des oder der wahlberechtigten Bediensteten sowie den Vermerk" Briefliche Stimmabgabe" trägt, auszuhändigen oder zu übersenden. Auf Antrag ist auch ein Abdruck des Wahlausschreibens auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Übersendung in der Wählerliste zu vermerken.
(2) Der Wahlvorstand kann ganz oder teilweise die briefliche Stimmabgabe anordnen.
(3) Die Abgabe der Stimme erfolgt in der Weise, daß der Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist, unter Verwendung des Freiumschlages so rechtzeitig an den Wahlvorstand abgesandt oder übergeben wird, daß er vor Abschluß der Stimmabgabe vorliegt.

§ 10 Behandlung der brieflich abgegebenen Stimmen

(1) Unmittelbar vor Abschluß der Stimmabgabe entnimmt der Wahlvorstand die Wahlumschläge den bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Briefumschlägen und legt sie nach Vermerk der Stimmabgabe in der Wählerliste ungeöffnet in die Wahlurne.
(2) Verspätet eingehende Briefumschläge hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Die Briefumschläge sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden ist.

§ 11 Wahlergebnis

Gewählt sind die neun Bewerberinnen oder Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten haben. Als Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sind die neun Bewerberinnen oder Bewerber gewählt, die die nächsthöhere Stimmenzahl erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das das vorsitzende Mitglied des Wahlvorstandes zieht.

§ 12 Wahlniederschrift

(1) Nach Ermittlung der gewählten Bewerberinnen oder Bewerber fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von ihm zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muß enthalten
1.
die Namen der Bewerberinnen und Bewerber,
2.
die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen,
3.
die Zahl der ungültigen Stimmen,
4.
die Zahl der gültigen Stimmen,
5.
die auf jede Bewerberin und jeden Bewerber entfallenen Stimmen,
6.
die Namen der als Verwaltungsratsmitglieder und stellvertretende Verwaltungsratsmitglieder Gewählten,
7.
die während der Wahlhandlung und der Feststellung des Wahlergebnisses gefaßten Beschlüsse.
(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken.

§ 13 Mitteilung des Wahlergebnisses

(1) Der Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis durch zweiwöchigen Aushang an dem Sitz der Bank in Frankfurt und in Erfurt bekannt.
(2) Der Wahlvorstand hat dem vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrates und dem vorsitzenden Mitglied des Gesamtpersonalrates unverzüglich schriftlich das Ergebnis der Wahl mitzuteilen.
(3) Der Wahlvorstand benachrichtigt die als Verwaltungsratsmitglieder und stellvertretende Verwaltungsratsmitglieder Gewählten unverzüglich schriftlich von der Wahl.

§ 14 Aufbewahrung der Wahlunterlagen

Die Wahlunterlagen, insbesondere die Niederschrift, die Bekanntmachungen und die Stimmzettel, werden vom Gesamtpersonalrat mindestens bis zur nächsten Wahl aufbewahrt.

§ 15 Stellvertretung, Ausscheiden und Ergänzungswahl

(1) Ist ein Mitglied des Verwaltungsrates verhindert, tritt das stellvertretende Mitglied mit der jeweils höchsten Stimmenzahl ein.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn ein Mitglied des Verwaltungsrates oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig ausscheidet.
(3) Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, das das vorsitzende Mitglied des Gesamtpersonalrates zieht.
(4) Kann keine Vertreterin oder kein Vertreter der Beschäftigten in den Verwaltungsrat nachrücken, weil die nach Stimmenzahl geordnete Liste erschöpft ist, findet eine Ergänzungswahl statt; auf diese finden die Vorschriften dieser Wahlordnung entsprechende Anwendung.

§ 16 Anfechtbarkeit

Für die Anfechtung der Wahl gilt § 19 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes entsprechend.

§ 17 Kommunikation, Bekanntmachungen des Wahlvorstandes

§ 48 Abs. 2 und 3 der Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz gilt entsprechend. Mit Ausnahme an dem Sitz in Frankfurt und in Erfurt können in den übrigen Betriebsstätten der Bank abweichend von § 48 Abs. 3 der Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz Bekanntmachungen des Wahlvorstandes ausschließlich mittels der dort vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik vorgenommen werden.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. April 1995 in Kraft.
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