EinfGRealStG
DE - Landesrecht Hessen

Einführungsgesetz zu den Realsteuergesetzen (EinfGRealStG)

Einführungsgesetz zu den Realsteuergesetzen (EinfGRealStG)
1)
2)
Vom 20. März 1935
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
1)
Wegen der bundesrechtlich fortgeltenden Vorschriftenteile vgl. BGBl. III Gliederungsnr. 610-9.
2)
Die Vorschriften sind auf die Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 1974 nicht mehr anzuwenden; vgl. Art. 5 des Gesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Einführungsgesetz zu den Realsteuergesetzen (EinfGRealStG) vom 20. März 193501.01.1964
Inhaltsverzeichnis01.01.1964
Abschnitt I - Gemeindeabgaben01.01.1964
Unterabschnitt 1 - Realsteuern01.01.1964
(§ 1)01.01.1964
§ 2 - Hebesätze01.01.1964
(§ 3)01.01.1964
§ 4 - Änderung von Gemeindegebieten01.01.1964
(§ 5)01.01.1964
§ 6 - Steuerverkoppelung und Genehmigung der Hebesätze01.01.1964
Abschnitte II und III01.01.1964
(§§ 7 bis 31)01.01.1964
Abschnitt IV - Inkrafttreten01.01.1964
§ 3201.01.1964
Inhaltsübersicht
Abschnitt I Gemeindeabgaben
Unterabschnitt 1 Realsteuern
§§ 1 bis 11
Unterabschnitt 2 bis 5
(Abschnitt II)
(Abschnitt III)
Abschnitt IV Inkrafttreten
§ 32

Abschnitt I Gemeindeabgaben

Unterabschnitt 1 Realsteuern

(§ 1)

§ 2 Hebesätze

(1) Die Hebesätze für die Realsteuern (§ 21 des Grundsteuergesetzes und §§ 16 und 25 des Gewerbesteuergesetzes) werden für jedes Kalenderjahr neu festgesetzt.
(2) Die Hebesätze können im Laufe eines Kalenderjahres einmal geändert werden. Die Nachtragshaushaltssatzung über die Festsetzung der neuen Hebesätze muß vor dem 1. Januar erlassen werden. Die Änderung der Hebesätze für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital wirkt auf den Beginn des Kalenderjahres zurück. Die Änderung des Hebesatzes für die Lohnsummensteuer gilt erstmals für die Lohnsumme, die in dem Kalendermonat gezahlt wird, der nach dem Erlaß der Nachtragshaushaltssatzung beginnt.

(§ 3)

§ 4 Änderung von Gemeindegebieten

(1) Wird das Gebiet von Gemeinden geändert, so kann die hierfür zuständige Behörde für die Gebietsteile, die vorher zu verschiedenen Gemeinden (Gutsbezirken) gehört haben, auf bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zulassen.
(2) Für Gemeinden, in denen aus Anlaß einer früheren Änderung von Gemeindegebieten verschiedene Realsteuersätze für die vorher zu verschiedenen Gemeinden (Gutsbezirken) gehörigen Gebietsteile zugelassen waren, bleibt diese Regelung vorläufig aufrechterhalten. Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt im einzelnen Fall die obere Gemeindeaufsichtsbehörde.

(§ 5)

§ 6 Steuerverkoppelung und Genehmigung der Hebesätze

Der Reichsminister des Innern erläßt im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen Bestimmungen darüber, in welchem Verhältnis die Hebesätze für die Grundsteuer, die Gewerbesteuer ... zueinander stehen müssen und inwieweit die Hebesätze für diese Steuern der Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörden bedürfen.

Abschnitte II und III

(§§ 7 bis 31)

Abschnitt IV Inkrafttreten

§ 32

(1) Diese Gesetz tritt ... mit seiner Verkündung in Kraft.
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