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Gesetz zur Überführung der privaten Bergregale und Regalitätsrechte an den Staat Vom 29. Dezember 1942

Gesetz zur Überführung der privaten Bergregale und Regalitätsrechte an den Staat Vom 29. Dezember 1942
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Überführung der privaten Bergregale und Regalitätsrechte an den Staat vom 29. Dezember 194201.01.2004
§ 101.01.2004
§ 201.01.2004
§ 301.01.2004
§ 401.01.2004
(§ 5)01.01.2004
§ 601.01.2004
(§§ 7 und 8)01.01.2004

§ 1

(1) Die privaten Bergregale und Regalitätsrechte werden mit Ausnahme des Rechtes auf Regalabgaben aufgehoben.
(2) Das Recht auf Regalabgaben geht in seinem bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Inhalt und Umfang auf den Preußischen Staat über. Den Zeitpunkt des Überganges bestimmt der Wirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Finanzminister.
(3) Eine Entschädigung wird nur gewährt, soweit dies in den in § 5 Abs. 1 aufgeführten Verträgen vereinbart ist.

§ 2

(1) Unberührt bleiben die auf Grund der Bergregale durch Bergwerksverleihung, Feldesreservation oder Distriktsverleihung rechtsmäßig begründeten Bergbaurechte sowie Rechte aus eingelegten Mutungen.
(2) Schwebende Mutungsverfahren sind von den staatlichen Bergbehörden unter Anwendung der berggesetzlichen Vorschriften zu Ende zu führen.

§ 3

Die Inhaber der privaten Bergregale und Regalitätsrechte haben die bei Ausübung des Rechtes entstandenen Akten und Risse auf Verlangen den staatlichen Bergbehörden herauszugeben.

§ 4

Der Wirtschaftsminister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzminister das auf Grund gesetzlicher Regelung auf den Preußischen Staat übergegangene Recht zur Erhebung von Regalabgaben durch Vereinbarung mit den Zahlungspflichtigen abzulösen oder hierauf zu verzichten.

(§ 5)

§ 6

Das Oberbergamt fertigt über jede Verleihung des Bergwerkseigentums eine Urkunde aus. § 34 des Allgemeinen Berggesetzes für das Land Hessen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1953 (GVBl. S. 61) und des Gesetzes vom 20. Dezember 1960 (GVBl. S. 238) findet sinngemäße Anwendung. Für die Eintragung im Grundbuch gelten die Art. 3 bis 5 des Hessischen Ausführungsgesetzes zur Grundbuchordnung vom 9. Februar 1960 (GVBl. S. 1) sinngemäß.

(§§ 7 und 8)

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