Anordnung über Zuständigkeiten nach dem Gewerbesteuergesetz Vom 21. Mai 1965
Anordnung über Zuständigkeiten nach dem Gewerbesteuergesetz Vom 21. Mai 1965
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Anordnung über Zuständigkeiten nach dem Gewerbesteuergesetz vom 21. Mai 1965 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 | 01.01.2004 |
§ 2 | 01.01.2004 |
§ 3 | 01.01.2004 |
§ 4 | 01.01.2004 |
§ 5 | 01.01.2004 |
Auf Grund des § 6 Abs. 2 und des § 15 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung vom 31. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 567) wird von der Landesregierung und zur Ausführung des § 17 a Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes wird vom Minister des Innern angeordnet:
§ 1
Die Zustimmung zur Erhebung der Lohnsummensteuer erteilt die Kommunalaufsichtsbehörde. Soll einem Hebesatz von mehr als 500 vom Hundert zugestimmt werden, erteilt die Zustimmung die obere Kommunalaufsichtsbehörde.
§ 2
Das Einvernehmen zur Festsetzung des einheitlichen Steuermeßbetrages in einem Pauschbetrag nach § 15 des Gewerbesteuergesetzes erteilt die Kommunalaufsichtsbehörde.
§ 3
Die Zustimmung zur Erhebung der Mindeststeuer nach § 17 a Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes erteilt die Kommunalaufsichtsbehörde.
§ 4
Die Anordnung über Zuständigkeiten bei der Verwaltung der Gewerbesteuer vom 14. Juli 1955 (StAnz. S. 818) wird aufgehoben.
§ 5
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1965 in Kraft.
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