Anordnung über die für Anerkennungen bei der Grundsteuerbefreiung und dem Grundsteuererlaß nach dem Grundsteuergesetz zuständigen Behörden Vom 3. Dezember 1974
                            Anordnung über die für Anerkennungen bei der Grundsteuerbefreiung und  dem Grundsteuererlaß nach dem Grundsteuergesetz zuständigen Behörden  Vom 3. Dezember 1974
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Anordnung vom 3. Juni 1986 (GVBl. I S. 205) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Anordnung über die für Anerkennungen bei der Grundsteuerbefreiung und dem Grundsteuererlaß nach dem Grundsteuergesetz zuständigen Behörden vom 3. Dezember 1974 | 01.01.2004 | 
| Eingangsformel | 01.01.2004 | 
| § 1 | 01.01.2004 | 
| § 2 | 01.01.2004 | 
| § 3 | 01.01.2004 | 
                            Auf Grund
der §§ 4 Nr. 5, 5 Abs. 1 Nr. 2 und 32 Abs. 2 Satz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 965) wird bestimmt:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Die Anerkennungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            daß der Benutzungszweck von
Grundbesitz, der für Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichts oder der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erziehung benutzt wird (§ 4 Nr. 5 des Grundsteuergesetzes),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            daß die Unterhaltung eines
Schülerheims, Ausbildungs- oder Erziehungsheims, Prediger- oder Priesterseminars
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit Wohnräumen, wenn die Unterbringung in ihnen für die Zwecke des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterrichts, der Ausbildung oder der Erziehung erforderlich ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 des Grundsteuergesetzes),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegen, werden dem Minister der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Finanzen übertragen. Dieser entscheidet im Einvernehmen mit dem Minister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Innern und dem jeweiligen Fachminister.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Die Anerkennung der wissenschaftlichen, künstlerischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder geschichtlichen Bedeutung von Gegenständen, insbesondere Sammlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Bibliotheken, die in Gebäuden untergebracht sind und dem Zwecke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht werden (§ 32 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird dem Minister für Wissenschaft und Kunst übertragen. Dieser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entscheidet im Einvernehmen mit dem Minister des Innern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Kraft.