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    DE - Landesrecht Hessen

    Anordnung über die für Anerkennungen bei der Grundsteuerbefreiung und dem Grundsteuererlaß nach dem Grundsteuergesetz zuständigen Behörden Vom 3. Dezember 1974

    Anordnung über die für Anerkennungen bei der Grundsteuerbefreiung und dem Grundsteuererlaß nach dem Grundsteuergesetz zuständigen Behörden Vom 3. Dezember 1974
    Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Anordnung vom 3. Juni 1986 (GVBl. I S. 205)

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Anordnung über die für Anerkennungen bei der Grundsteuerbefreiung und dem Grundsteuererlaß nach dem Grundsteuergesetz zuständigen Behörden vom 3. Dezember 197401.01.2004
    Eingangsformel01.01.2004
    § 101.01.2004
    § 201.01.2004
    § 301.01.2004
    Auf Grund der §§ 4 Nr. 5, 5 Abs. 1 Nr. 2 und 32 Abs. 2 Satz 2 des
    Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 965) wird bestimmt:

    § 1

    Die Anerkennungen,
    1.
    daß der Benutzungszweck von Grundbesitz, der für Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichts oder der
    Erziehung benutzt wird (§ 4 Nr. 5 des Grundsteuergesetzes),
    und
    2.
    daß die Unterhaltung eines Schülerheims, Ausbildungs- oder Erziehungsheims, Prediger- oder Priesterseminars
    mit Wohnräumen, wenn die Unterbringung in ihnen für die Zwecke des
    Unterrichts, der Ausbildung oder der Erziehung erforderlich ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 des Grundsteuergesetzes),
    im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegen, werden dem Minister der
    Finanzen übertragen. Dieser entscheidet im Einvernehmen mit dem Minister
    des Innern und dem jeweiligen Fachminister.

    § 2

    Die Anerkennung der wissenschaftlichen, künstlerischen
    oder geschichtlichen Bedeutung von Gegenständen, insbesondere Sammlungen
    oder Bibliotheken, die in Gebäuden untergebracht sind und dem Zwecke
    der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht werden (§ 32 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes),
    wird dem Minister für Wissenschaft und Kunst übertragen. Dieser
    entscheidet im Einvernehmen mit dem Minister des Innern.

    § 3

    Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung
    in Kraft.
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