Anordnung über die für Anerkennungen bei der Grundsteuerbefreiung und dem Grundsteuererlaß nach dem Grundsteuergesetz zuständigen Behörden Vom 3. Dezember 1974
Anordnung über die für Anerkennungen bei der Grundsteuerbefreiung und dem Grundsteuererlaß nach dem Grundsteuergesetz zuständigen Behörden Vom 3. Dezember 1974
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Anordnung vom 3. Juni 1986 (GVBl. I S. 205) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Anordnung über die für Anerkennungen bei der Grundsteuerbefreiung und dem Grundsteuererlaß nach dem Grundsteuergesetz zuständigen Behörden vom 3. Dezember 1974 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 | 01.01.2004 |
§ 2 | 01.01.2004 |
§ 3 | 01.01.2004 |
Auf Grund
der §§ 4 Nr. 5, 5 Abs. 1 Nr. 2 und 32 Abs. 2 Satz 2 des
Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 965) wird bestimmt:
§ 1
Die Anerkennungen,
1.
daß der Benutzungszweck von
Grundbesitz, der für Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichts oder der
Erziehung benutzt wird (§ 4 Nr. 5 des Grundsteuergesetzes),
und
2.
daß die Unterhaltung eines
Schülerheims, Ausbildungs- oder Erziehungsheims, Prediger- oder Priesterseminars
mit Wohnräumen, wenn die Unterbringung in ihnen für die Zwecke des
Unterrichts, der Ausbildung oder der Erziehung erforderlich ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 des Grundsteuergesetzes),
im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegen, werden dem Minister der
Finanzen übertragen. Dieser entscheidet im Einvernehmen mit dem Minister
des Innern und dem jeweiligen Fachminister.
§ 2
Die Anerkennung der wissenschaftlichen, künstlerischen
oder geschichtlichen Bedeutung von Gegenständen, insbesondere Sammlungen
oder Bibliotheken, die in Gebäuden untergebracht sind und dem Zwecke
der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht werden (§ 32 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes),
wird dem Minister für Wissenschaft und Kunst übertragen. Dieser
entscheidet im Einvernehmen mit dem Minister des Innern.
§ 3
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung
in Kraft.
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