2. LTierSGDVO
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Zweite Landesverordnung zur Durchführung des Landestierseuchengesetzes (2. LTierSGDVO) Vom 15. Juli 1987

Zweite Landesverordnung zur Durchführung des Landestierseuchengesetzes (2. LTierSGDVO) Vom 15. Juli 1987
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 28.09.2010 (GVBl. S. 280)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Zweite Landesverordnung zur Durchführung des Landestierseuchengesetzes (2. LTierSGDVO) vom 15. Juli 198701.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
Erster Abschnitt - Bestellung, Tätigkeit und Entschädigung von Sachverständigen im Sinne des § 3 LTierSG01.10.2001
§ 101.10.2001
§ 201.01.2012
§ 301.10.2001
§ 401.10.2001
§ 501.01.2002
Zweiter Abschnitt - Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Vertreterversammlung der Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz01.10.2001
§ 601.01.2002
Dritter Abschnitt - Mitwirkung des beamteten Tierarztes bei der Gewährung von Leistungen durch die Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz01.10.2001
§ 701.10.2001
§ 801.10.2001
§ 901.01.2012
§ 1001.10.2001
Vierter Abschnitt - Bestellung, Mitwirkung und Entschädigung von bei der Schätzung beteiligten Personen01.10.2001
§ 1101.10.2001
§ 1201.08.2003
§ 1301.10.2001
§ 1401.10.2001
§ 1501.10.2001
Fünfter Abschnitt - Schlussbestimmung01.10.2001
§ 1601.10.2001
Aufgrund des § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Landestierseuchengesetzes (LTierSG) vom 24. Juni 1986 (GVBl. S. 174, BS 7831-6) wird verordnet:

Erster Abschnitt Bestellung, Tätigkeit und Entschädigung von Sachverständigen im Sinne des § 3 LTierSG

§ 1

(1) Zur Unterstützung des beamteten Tierarztes können Personen, die über besondere Kenntnisse bei der Haltung einschließlich der gesundheitlichen Betreuung von Bienen oder Fischen verfügen (sachkundige Personen), als Sachverständige bei der Prophylaxe von Bienen- und Fischseuchen, deren Ermittlung und der Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen herangezogen werden.
(2) Sachkundige Personen sind nach Anweisung des beamteten Tierarztes tätig. Sie sind verpflichtet, über ihre Tätigkeit Aufzeichnungen zu führen und diese der nach § 1 Abs. 3 LTierSG zuständigen Behörde unverzüglich zuzuleiten.

§ 2

(1) Bienenseuchensachverständige werden entsprechend dem voraussichtlichen Bedarf gemäß § 3 LTierSG von der Kreisverwaltung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LTierSG) für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich oder für Teile davon nach Anhörung der in den betreffenden kommunalen Gebietskörperschaften gebildeten Zusammenschlüsse von Imkern für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine erneute Bestellung ist zulässig.
(2) Absatz 1 gilt für Fischseuchensachverständige entsprechend. Vor ihrer Bestellung ist der Landesverband der Binnenfischer Rheinland-Pfalz zu hören.
(3) Die Sachverständigen nach Absatz 1 und 2 sind zu unparteiischer und gewissenhafter Ausübung ihres Amtes zu verpflichten. Dabei ist auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hinzuweisen. Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die auch von dem Sachverständigen zu unterzeichnen ist. Die Aufnahme einer Niederschrift in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

§ 3

(1) Vom Amt des Sachverständigen sind ausgeschlossen:
1.
Personen, die die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verloren haben,
2.
Personen, gegen die öffentliche Klage wegen einer Straftat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder zur Erlangung von Rechten aus öffentlichen Wahlen zur Folge haben kann.
(2) Von der Ausübung seines Amtes im Einzelfall ist derjenige Sachverständige ausgeschlossen, bei dem die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153, BS 2020-1) in der jeweils geltenden Fassung vorliegen oder der aus anderen Gründen durch seine Sachverständigentätigkeit in einen Interessenwiderstreit geraten könnte.

§ 4

(1) Von der Bestellung zum Sachverständigen ist abzusehen, wenn Ablehnungsgründe im Sinne des § 19 Abs. 1 und 2 GemO geltend gemacht werden.
(2) Die Bestellung zum Sachverständigen ist zu widerrufen, wenn der Sachverständige
1.
seine Amtspflichten gröblich verletzt hat,
2.
die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geistigen und körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt,
3.
einen wichtigen Grund im Sinne des § 19 Abs. 1 und 2 GemO geltend macht.

§ 5

(1) Der Bienenseuchensachverständige erhält eine Entschädigung für
1.
Zeitversäumnisse sowie
2.
Fahrkosten.
Die im Zusammenhang mit der Sachverständigentätigkeit entstehenden notwendigen Auslagen, die nicht nach Satz 1 zu erstatten sind, werden bei Nachweis als Nebenkosten erstattet.
(2) Die dem Bienenseuchensachverständigen zu gewährende Entschädigung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 beträgt
1. für den Besuch im Rahmen der Abklärung des Verdachtes eines Ausbruchs einer anzeigepflichtigen Bienenseuche einschließlich der Beratung der Imkerei je Imkerei 12,78 EUR;
2. für die Einweisung der Imkerei in die Durchführung der amtlich angeordneten Tötung und Entsorgung oder Behandlung der seuchenkranken Bienenvölker sowie für die Einweisung in die Reinigung und Desinfektion der Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, des Wachses, der Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzten Gerätschaften, die sich im Bienenstand oder außerhalb des Bienenstandes auf dem Grundstück befinden bei amtlich angeordneter Tötung je Imkerei 25,56 EUR;
3. für die Kontrolle der Durchführung der durch die zuständige Behörde angeordneten Maßnahmen sowie für die Überprüfung der Einhaltung der Auflagen ohne klinische Untersuchung der Völker je Bienenstand 10,23 EUR;
4. für die klinische Untersuchung zur Abklärung des Verdachtes eines Ausbruchs einer anzeigepflichtigen Bienenseuche sowie in den Fällen der §§ 3 und 9 Abs. 2 der Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung vom 24. November 1995 (BGBl. I S. 1552) in der jeweils geltenden Fassung ohne Entnahme von Futterkranzproben je Bienenvolk mindestens aber 2,56 EUR 12,78 EUR;
5. für die klinische Untersuchung in den Fällen des § 9 Abs. 2 der Bienenseuchen-Verordnung mit Entnahme von Futterkranzproben je Bienenvolk mindestens aber 3,58 EUR, 12,78 EUR;
6. für die klinische Untersuchung in den Fällen des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Bienenseuchen-Verordnung je Bienenvolk mindestens aber 2,56 EUR, 12,78 EUR.
Für Zeitversäumnis im Zusammenhang mit sonstigen Tätigkeiten erhält der Bienenseuchensachverständige eine Entschädigung von 5,11 EUR je angefangene halbe Stunde. Sie wird für höchstens zehn Stunden je Tag gewährt.
(3) Bei Benutzung von regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden dem Bienenseuchensachverständigen Fahrkosten gemäß § 5 des Landesreisekostengesetzes (LRKG) vom 24. März 1999 (GVBl. S. 89, BS 2032-30) in der jeweils geltenden Fassung erstattet. Bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs erhält der Bienenseuchensachverständige eine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung gemäß § 6 LRKG.
(4) Tritt der Sachverständige die Reise von einem anderen als seinem Wohnort an oder fährt er nach Beendigung seiner Tätigkeit zu einem anderen Ort als seinem Wohnort, so werden die Fahrkosten bis zur Höhe der bei der Fahrt von und zum Wohnort zu erstattenden Kosten ersetzt. Mehrkosten werden nach billigem Ermessen ersetzt, wenn der Sachverständige zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war.
(5) Die Absätze 1, 2 Satz 2 und 3, 3 und 4 gelten für die Entschädigung von Fischseuchensachverständigen entsprechend.

Zweiter Abschnitt Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Vertreterversammlung der Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz

§ 6

(1) Die ehrenamtlichen Mitglieder der Vertreterversammlung der Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz (§ 7 Abs. 2 LTierSG) erhalten für Zeitversäumnis infolge der Teilnahme an Sitzungen der Vertreterversammlung sowie infolge der zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Dienstreisen eine Zeitaufwandsentschädigung sowie Fahrkostenerstattung. Das ehrenamtliche Mitglied, das zugleich Vorsitzender der Vertreterversammlung ist, erhält zusätzlich für jeden vollen Monat seiner Amtszeit als Vorsitzender der Vertreterversammlung eine im Voraus zu zahlende pauschale Sachaufwandsentschädigung in Höhe von 255,65 EUR.
(2) Die Zeitaufwandsentschädigung beträgt bei einer Abwesenheit bis zu sechs Stunden täglich 25,56 EUR, bei längerer Abwesenheit je Tag 40,90 EUR. Bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels werden die Fahrkosten der ersten Klasse, bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer 0,27 EUR erstattet.

Dritter Abschnitt Mitwirkung des beamteten Tierarztes bei der Gewährung von Leistungen durch die Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz

§ 7

Der beamtete Tierarzt unterstützt die Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz
1.
bei der Gewährung von
a)
Entschädigungen,
b)
Beihilfen und
c)
sonstigen finanziellen Unterstützungen sowie
2.
im Rahmen der Vorbereitung und der Kontrolle dieser Leistungen.

§ 8

(1) Zur Beurteilung der für die Gewährung einer Entschädigung oder Beihilfe erforderlichen Voraussetzungen hat der beamtete Tierarzt das betroffene Tier nach Möglichkeit im lebenden Zustand sowie sofort nach der Tötung oder sobald wie möglich nach dem sonstigen Eintritt des Leistungsfalles zu untersuchen und im Regelfall zu zerlegen. Soweit geboten, hat der beamtete Tierarzt eine Nachprüfung seines Befundes im Landesuntersuchungsamt zu veranlassen und diesem das erforderliche Untersuchungsmaterial zu übersenden.
(2) Untersuchung und Zerlegung sind Aufgaben des beamteten Tierarztes, in dessen Dienstbezirk sich das Tier befindet oder zur Zeit seines Todes befunden hat. Wird ein Tierkörper an eine im Dienstbezirk eines anderen beamteten Tierarztes gelegene Tierkörperbeseitigungsanstalt abgeliefert oder das Tier im Dienstbezirk eines anderen beamteten Tierarztes geschlachtet, so ist dieser für die Zerlegung zuständig und unter Mitteilung eines Vorberichts zu benachrichtigen.
(3) Über die Untersuchung und die Zerlegung hat der zuständige beamtete Tierarzt Niederschriften zu fertigen und sich darin gutachtlich insbesondere zu folgenden Fragen zu äußern:
1.
welche Umstände die Feststellung einer Seuche oder eines Seuchenverdachts rechtfertigen,
2.
warum die Feststellungen, die er am lebenden oder toten Tier getroffen hat, einen Ursachenzusammenhang zwischen dem leistungsauslösenden Ereignis und dem Schaden überwiegend wahrscheinlich machen,
3.
ob Umstände bekannt sind, die einen Leistungsausschluss nach sich ziehen können.
(4) Über den festgestellten Befund hat der beamtete Tierarzt den Tierhalter unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Weicht die Auffassung des beamteten Tierarztes über das Vorliegen der Voraussetzung für die Gewährung einer Entschädigung oder Beihilfe von der Auffassung eines vom Tierhalter zugezogenen Tierarztes ab, hat der beamtete Tierarzt dies im Rahmen seiner Sachdarstellung ausdrücklich zu erwähnen und eingehend zu erläutern.

§ 9

Der Antrag auf Entschädigung oder Beihilfe ist von der Kreisverwaltung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LTierSG) nach Bearbeitung der Tierseuchenkasse über das Landesuntersuchungsamt zusammen mit den erforderlichen Unterlagen zuzuleiten, sobald diese vollständig sind.

§ 10

Die Zusammenarbeit des beamteten Tierarztes mit dem Landesuntersuchungsamt sowie Art, Form und Inhalt der dem Leistungsantrag beizufügenden Unterlagen werden durch Verwaltungsvorschrift geregelt.

Vierter Abschnitt Bestellung, Mitwirkung und Entschädigung von bei der Schätzung beteiligten Personen

§ 11

(1) Die Ermittlung des gemeinen Wertes (Schätzung) wird von dem beamteten Tierarzt allein vorgenommen, wenn der Tierhalter damit einverstanden ist und dies in der Niederschrift über die Schätzung mit seiner Unterschrift bestätigt.
(2) Erklärt der Tierhalter sein Einverständnis nicht, erfolgt die Schätzung durch den beamteten Tierarzt und eine weitere sachkundige Person (Schätzer) nach Maßgabe des vierten Abschnitts dieser Verordnung.

§ 12

(1) Die Schätzer für Einhufer, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Kaninchen und Geflügel sind auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz zu bestellen. Für jeden Schätzer ist ein Stellvertreter zu bestellen.
(2) Für die Bestellung der Schätzer und ihrer Stellvertreter ist das Landesuntersuchungsamt zuständig. Die Bestellung erfolgt für die Dauer von fünf Jahren. Eine erneute Bestellung ist zulässig.
(3) Schätzer kraft Amtes sind
1.
für Bienen der Leiter der Abteilung "Bienenkunde" der Staatlichen Lehr- und Versuchsanstalt für Landwirtschaft, Weinbau und Gartenbau - Berufsbildende Schule - Ahrweiler-Mayen für das gesamte Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz,
2.
für Fische der jeweilige Leiter des Fischereireferats der Struktur- und Genehmigungsdirektion für seinen Dienstbezirk.
Stellvertreter der Schätzer nach Satz 1 sind ihre Vertreter im Amt. Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung.
(4) Der Schätzer hat seine Tätigkeit gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. Bei Übernahme seiner Aufgaben ist er zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung seiner Tätigkeit und zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die auch vom Schätzer zu unterzeichnen ist. Die Aufnahme einer Niederschrift in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Der Schätzer übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die §§ 19, 20 und 22 GemO gelten entsprechend, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Die Schätztätigkeit zählt bei Personen, die im öffentlichen Dienst stehen und wegen ihrer hierdurch bedingten besonderen Erfahrungen und Kenntnisse zum Schätzer bestellt werden, unbeschadet des Satzes 5 zum Hauptamt.
(5) Scheidet ein Schätzer während seiner Amtszeit aus oder ist er auf Dauer an der Wahrnehmung seiner Funktion gehindert, ist ein neuer Schätzer zu bestellen.
(6) Hat ein Schätzer mitgewirkt, bei dem Ausschließungsgründe im Sinne des § 22 GemO vorliegen, ist die Schätzung nichtig und zu wiederholen.

§ 13

Ein nach § 12 Abs. 2 bestellter Schätzer kann von der für seine Bestellung zuständigen Behörde nach Anhörung der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz vorzeitig abberufen werden, wenn er
1.
die für seine Tätigkeit erforderliche Sachkunde und Erfahrung nicht oder nicht mehr besitzt,
2.
seine Pflichten gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen hat.

§ 14

Über das Ergebnis der Schätzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von den an der Schätzung Beteiligten zu unterzeichnen ist. Erfolgt die Schätzung durch den beamteten Tierarzt und eine sachverständige Person, so sind die von ihnen ermittelten Werte in der Niederschrift gesondert anzugeben. Der Feststellung des gemeinen Wertes ist das arithmetische Mittel der beiden Werte zugrunde zu legen.

§ 15

Der nach § 12 Abs. 2 bestellte Schätzer erhält Fahrkostenerstattung, Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung, Tagegeld und Übernachtungskostenerstattung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes. Außerdem wird der nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt, der dem Schätzer infolge seiner Tätigkeit entsteht.

Fünfter Abschnitt Schlussbestimmung

§ 16

*
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
Der Minister für Umwelt und Gesundheit
Fußnoten
*)
Abs. 1: Verkündet am 14. 8. 1987
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